HRA 61645
Robert Krischer Transporte GmbH & Co. KG
aktuell 6 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Sitz: Frankenthal (Pfalz)
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Registerdaten
- Sitz
- Frankenthal (Pfalz)
- Datenstand
- 2024-04-28
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
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Bekanntmachungen und Ereignisse
Vergütungsfestsetzung 3 e IN 369/22 Ft · Robert Krischer Transporte GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Ludwigshafen am Rhein
- Insolvenzgericht
- Ludwigshafen am Rhein
- Aktenzeichen
- 3 e IN 369/22 Ft
- Wirksam am
- 30.01.2025
- Registerbezug
- Ludwigshafen am Rhein, HRA 61645
29.01.2025
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzverfahren der
Robert Krischer Transporte GmbH & Co. KG, Oggersheimer Straße 24, 67227 Frankenthal (Pfalz) (AG Ludwigshafen am Rhein, HRA 61645),
vertreten durch:
1. Robert Krischer Verwaltungs GmbH, Oggersheimer Straße 24, 67227 Frankenthal (Pfalz), (persönlich haftende Gesellschafterin),
vertreten durch:
1.1. Sabine Krischer-Wegmann, ebenda, (Geschäftsführerin),
Verfahrensbevollmächtigter der Vertreterin zu 1.1.:
Rechtsanwalt Christian Hanz, Kanzlei Roth Klein & PartG mbB, Bachstraße 5-7, 68165 Mannheim,
werden die Vergütung und Auslagen des Sachwalters für seine Tätigkeit als vorläufiger Sachwalter festgesetzt auf:
x EUR Nettovergütung nach Insolvenzrechtliche
Vergütungsverordnung (InsVV)
x EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
x EUR Auslagen zuzüglich
x EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
x EUR Gesamtbetrag
Die Schuldnerin wird gestattet, den festgesetzten Betrag an den Sachwalter auszuzahlen.
Gründe:
Die Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters wird gem. § 12 a InsVV gesondert vergütet.
Er erhält in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Sachwalters bezogen auf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Maßgebend für die Wertermittlung ist dabei der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Eigenverwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der Verfügungsbefugnis des eigenverwaltenden Schuldners unterliegt.
Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen nach Satz 2 hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Sachwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern der Schuldner die Gegenstände lediglich aufgrund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat.
Ein Sachwalter wiederrum erhält in der Regel 60 vom Hundert der für den Insolvenzverwalter bestimmten Vergütung (§ 12 InsVV).
Nach § 12a Absatz 5 InsVV gilt zudem die Regelung des § 12 Absatz 3 InsVV entsprechend. Nach dieser Vorschrift ist § 8 Abs. 3 InsO anzuwenden mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Betrages von 350 Euro der Betrag von 175,00 Euro tritt.
Der vorläufige Sachwalter kann nach seiner Wahl an Stelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern, der im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 175,00 Euro je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit beträgt. Der Pauschsatz darf zudem 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen wird nach § 7 InsVV ein Betrag in Höhe der von dem vorläufigen Sachwalter zu zahlenden Umsatzsteuer festgesetzt.
Der vorläufige Sachwalter beantragte vorliegend mit geändertem Antrag vom 15.12.2024 die Festsetzung der um 30% erhöhten Regelvergütung nebst Auslagenpauschale nach § 12a Abs. 5 InsVV i.V.m. § 8 Abs. 3 InsO und die gesetzliche Mehrwertsteuer.
Die Vergütung war nach beanstandungsfreier Prüfung des Antrages, der eingerechneten Vermögenswerte und der Erläuterungen der Schuldnerin antragsgemäß zu gewähren.
Die zugrunde gelegte Berechnungsmasse setzt sich demnach zusammen aus den glaubhaft gemachten, von der Schuldnerin bestätigten Werten aus dem Überschuss aus der Betriebsfortführung in Höhe von 244.225,73 € und den Werten der Betriebs-/Geschäftsausstattung (1.583,60€) sowie des Fuhrparks (59.547,60€).
Der Berechnung der Vergütung war damit antragsgemäß eine Masse von 305.356,93 € zugrunde zu legen.
Die Vergütung des Insolvenzverwalters errechnet sich aus § 2 InVV. Dieser erhält in der Regel von den ersten 35.000 Euro der Insolvenzmasse 40 Prozent, vom Mehrbetrag bis zu 70.000 Euro 26 Prozent, vom Mehrbetrag bis zum 350.000 Euro 7,5 Prozent, vom Mehrbetrag bis zu 700.000 Euro 3,3 Prozent, von dem Mehrbetrag bis zu 35.000.000 Euro 2,2 Prozent etc.
Vorliegend ergäbe sich aus der oben genannten Berechnungsmasse eine Insolvenzverwaltervergütung von 40.751,76 €.
Die (Regel-) Vergütung des Sachwalters hieraus (60 Prozent) würde 24.451,05 € betragen. Der vorläufige Sachwalter erhält von dieser Vergütung aber in der Regel 25 Prozent, hier als 6112,76 €.
Die beantragte Tätigkeitsvergütung war als dem Niveau des Verfahrens und dem dargelegten Arbeitsaufwand des vorläufigen Sachwalters angemessen zu erachten und der beantragte Zuschlag von 30% nach Prüfung zu gewähren.
Zuschläge sind grundsätzlich dann festzusetzen, wenn das konkrete Verfahren in der Abwicklung tätigkeitsbezogene Besonderheiten aufweist, die in Quantität oder Qualität über das Normalmaß hinausgehen und somit eine Anpassung der Vergütung erfordern, um ein Missverhältnis nicht entstehen zu lassen.
Die Abweichung muss so signifikant sein, dass, für jedermann erkennbar, ein Missverhältnis entstünde, wenn nicht die besondere und vom Umfang her erhebliche Tätigkeit in einer vom Normalfall abweichenden Vergütung ihren Niederschlag fände.
Über die Regelungen § 63 Abs. 3 S. 1 InsO i.V.m. § 12a Abs. 1 und Abs. 3 sowie § 10 InsVV (analog) finden auch die vergütungsrechtlichen Tatbestände des § 3 Anwendung auf die Vergütung des vorläufigen Sachwalters.
Zu prüfen ist auch hier der im Verhältnis zu den in jedem Verfahren zu erfüllenden gesetzlichen Aufgaben eines vorläufigen Sachwalters deutlich gestiegene oder geminderte Arbeitsaufwand.
Eine entsprechende erhebliche Mehrbelastung hat der vorläufige Sachwalter vorgetragen.
Im zugrundeliegenden Verfahren wurde demnach mit der Geschäftsleitung und dem anwaltlichen Vertreter der Schuldnerin eine Geschäftsordnung vereinbart, die eine Prüfung und Freigabe sämtlicher beabsichtigter Rechtsgeschäfte und Verbindlichkeiten hinsichtlich des gesamten Geschäftsbetriebes bedingte. Damit einher ging z.B. eine Sichtung und Gegenprüfung von Bestellungen, ein permanenter Abgleich des Finanzstatus und eine Fortentwicklung des Sanierungskonzeptes.
Die geschilderten Tätigkeiten überstiegen die in jedem Verfahren zu erfüllenden gesetzlichen Aufgaben deutlich, ein Zuschlag war daher im Interesse einer adäquaten Honorierung geboten.
Wenngleich im Hinblick auf das Tätigkeitsprofil ein Zuschlag für Arbeitnehmerangelegenheiten und die Insolvenzgeldvorfinanzierung nur in Einzelfällen in Betracht kommen kann, war der geschilderte Arbeitsaufwand vorliegend oberhalb der Norm. Der vorläufige Sachwalter war an der Ausgestaltung der betreffenden Verträge mitbeteiligt und unterzeichnete diese unter entsprechenden Haftungsrisiken auch mit. In Anbetracht der Anzahl der Arbeitnehmer und der den Aufwand bestätigenden Ausführungen des Schuldnervertreters war auch insoweit einer Zuschlagsgewährung nicht entgegenzutreten.
Der im Rahmen der mitgestalteten Verhandlungen mit Aus- und Absonderungsberechtigten dargelegte Aufwand überstieg nach der Darstellung des Antragstellers ebenfalls das übliche Maß. Die zu führenden Gespräche wurden ausnahmslos begleitet und gestalteten sich insbesondere hinsichtlich der Prüfung der Rechte bzgl. Bausparverträgen aufwändig. Nachdem aus dieser und den vorgenannten Tätigkeiten kein Massezufluss hervorging, war eine Zuschlagsfähigkeit zu bejahen, zumal auch die Schuldnerin die dargestellten Tätigkeiten als über dem Normalmaß liegend wertete.
Bei einer Gesamtschau aller zur Abwicklung erforderlichen Tätigkeiten war ein Gesamtzuschlag von 30% antragsgemäß zu gewähren und abweichend von § 12a InsVV nicht 15% der Regelvergütung, sondern 45% derselben festzusetzen.
Auf Basis einer Berechnungsmasse von 305.356,93 € war nach §§ 1, 2, 3,12, 12a InsVV eine Vergütung von x € festzusetzen nebst einer Auslagenpauschale in Höhe von x (3 Monate zu je x Euro) und der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Die Schuldnerin wurde vorab angehört, diese hat keine Einwände erhoben.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, Wittelsbachstr. 10, 67061 Ludwigshafen am Rhein einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, Wittelsbachstr. 10, 67061 Ludwigshafen am Rhein einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Rechtspflegerin
Hinweis:
Die Veröffentlichung der Festsetzung erfolgt auszugsweise und ohne die festgesetzten Beträge (§ 64 Abs. 2 Satz 2 InsO). Der vollständige Beschluss kann von den Verfahrensbeteiligten in der zuständigen Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 3 e IN 369/22 Ft · Robert Krischer Transporte GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Ludwigshafen am Rhein
- Insolvenzgericht
- Ludwigshafen am Rhein
- Aktenzeichen
- 3 e IN 369/22 Ft
- Wirksam am
- 15.07.2024
- Registerbezug
- Ludwigshafen am Rhein, HRA 61645
09.07.2024
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Robert Krischer Transporte GmbH & Co. KG, Oggersheimer Straße 24, 67227 Frankenthal (Pfalz) (AG Ludwigshafen am Rhein, HRA 61645),
vertreten durch:
1. Robert Krischer Verwaltungs GmbH, Oggersheimer Straße 24, 67227 Frankenthal (Pfalz), (persönlich haftende Gesellschafterin),
vertreten durch:
1.1. Sabine Krischer-Wegmann, ebenda, (Geschäftsführerin),
Verfahrensbevollmächtigter der Vertreterin zu 1.1.:
Rechtsanwalt Christian Hanz, Kanzlei Roth Klein & PartG mbB, Bachstraße 5-7, 68165 Mannheim,
Sachwalter: Rechtsanwalt Karl-Heinrich Lorenz, Theodor-Heuss-Anlage 12, 68165 Mannheim,
wird zur Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen das schriftliche Verfahren gem. § 177 Abs. 1 S. 2 InsO angeordnet. Die Forderungen werden am 13.08.2024 unter Berücksichtigung der bis dahin bei Gericht eingegangenen Erklärungen geprüft.
Die Tabelle nebst Anmeldungen liegt ab dem 02.08.2024 bei der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
, Rechtspflegerin
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 3 e IN 369/22 Ft · Robert Krischer Transporte GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Ludwigshafen am Rhein
- Insolvenzgericht
- Ludwigshafen am Rhein
- Aktenzeichen
- 3 e IN 369/22 Ft
- Wirksam am
- 10.07.2023
- Registerbezug
- Ludwigshafen am Rhein, HRA 61645
Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, 07.07.2023
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 3 e IN 369/22 Ft · Robert Krischer Transporte GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Ludwigshafen am Rhein
- Insolvenzgericht
- Ludwigshafen am Rhein
- Aktenzeichen
- 3 e IN 369/22 Ft
- Wirksam am
- 02.02.2023
- Registerbezug
- Ludwigshafen am Rhein, HRA 61645
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der
Robert Krischer Transporte GmbH & Co. KG, Oggersheimer Straße 24, 67227 Frankenthal (Pfalz) (AG Ludwigshafen am Rhein, HRA 61645),
vertreten durch:
1. Robert Krischer Verwaltungs GmbH, Oggersheimer Straße 24, 67227 Frankenthal (Pfalz), (persönlich haftende Gesellschafterin),
vertreten durch:
1.1. Sabine Krischer-Wegmann, ebenda, (Geschäftsführerin),
- Antragstellerin -
Verfahrensbevollmächtigter der Vertreterin zu 1.1.:
Rechtsanwalt Christian Hanz, Kanzlei Roth Klein & PartG mbB, Bachstraße 5-7, 68165 Mannheim,
an dem weiter beteiligt ist:
Rechtsanwalt Karl-Heinrich Lorenz,
Theodor-Heuss-Anlage 12, 68165 Mannheim
- vorläufiger Sachwalter und Sachverständiger -
wird heute, am
Mittwoch, 01.02.2023 um 10:23 Uhr
das Insolvenzverfahren gemäß §§ 2, 3, 11, 16 ff. InsO eröffnet.
Zum Sachwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Karl-Heinrich Lorenz,
Theodor-Heuss-Anlage 12, 68165 Mannheim
Es wird Eigenverwaltung der Antragstellerin angeordnet.
Die Antragstellerin ist berechtigt, unter Aufsicht des Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen (§ 270 Abs. 1 S. 1 InsO). Verbindlichkeiten, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, soll die Antragstellerin nur mit Zustimmung des Sachwalters eingehen.
Hinweis: Die Antragstellerin wird darauf hingewiesen, dass der Sachwalter von ihr verlangen kann, dass alle eingehenden Gelder nur von ihm entgegengenommen und Zahlungen nur von ihm geleistet werden (§ 275 Abs. 2 InsO).
Dies ist ein Hauptinsolvenzverfahren gemäß Art. 3 Abs. 1 EUInsVO, Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20.05.2015 (ABIEG L 141/19).
Der Sachwalter wird mit der Durchführung der Zustellungen gemäß § 8 Abs. 3 InsO beauftragt.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) und nachrangige Forderungen nach § 39 InsO sind gemäß § 270f Abs. 2 S. 1 InsO bei dem Sachwalter schriftlich unter Beifügung von Urkunden, Rechnungen und ggf. weiteren über die Forderung bestehenden Unterlagen unter Beachtung des § 174 InsO anzumelden.
b) dem Sachwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Antragstellerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
- Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
- Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf Grundlage eines Berichts der Schuldner in über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird (Berichtstermin) und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Prüfungstermin) sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubiger über
* die Person des Sachverwalters (§ 274 Abs. 1 Nr. 1, 57 InsO)
* die Einsetzung/ Besetzung eines Gläubigerausschusses (§§ 270 Abs. 1 S.2, 69 InsO) und
* ggf. die nachfolgend bezeichneten Gegenstände:
* Auftrag zur Ausarbeitung eines Insolvenzplans (§ 284 I InsO)
* Antrag auf Anordnung des Insolvenzgerichts, dass bestimmte Rechtsgeschäfte der Schuldnerin nur mit Zustimmung des Sachverwalters wirksam sind (§ 277 Abs. 1 InsO)
* Zwischenrechnungslegung der Schuldnerin gegenüber der Gläubigerversammlung (§§ 281 Abs. 3, 66 Abs. 3 InsO),
* Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§§ 270 Abs. 1 S.2, 149 InsO),
* Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§§ 270 Abs. 1 S.2, 157 InsO),
* Zustimmung zu besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Schuldnerin (§§ 276, 160 Abs. 2 InsO); insbesondere:
* Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin
* Veräußerung des Warenlagers im Ganzen,
* Veräußerung eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand
* Veräußerung einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll
* Veräußerung eines Rechts auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte
* Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde
* Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erblichem Streitwert, Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 270 Abs. 1 S.2, 162, 163 InsO).
* Anträge hinsichtlich der Aufhebung der Eigenverwaltung § 272 InsO,
* die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 278, 100, 101 InsO).
wird bestimmt auf
Dienstag, den 28.03.2023, 10:00 Uhr, Sitzungssaal VII,
im Amtsgerichtsgebäude
Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, ihre Forderungen bis spätestens 21.02.2023 bei dem Sachwalter schriftlich in zweifacher Ausfertigung anzumelden.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderung im Prüfungstermin festgestellt wird, erhalten hierüber keine Benachrichtigung.
Im weiteren Verfahren erfolgen Bekanntmachungen nur noch unter www.insolvenzbekanntmachungen.de und können dort kostenfrei abgerufen werden (§ 9 Abs. 3 InsO).
Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach §§ 276, 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist oder wenn bis zu einem schriftlichen Termin keine Widersprüche erhoben werden.
Die Tabelle mit Forderungsanmeldungen liegt ab dem 09.03.2023 zur Einsicht der Beteiligten auf der zuständigen Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Ludwigshafen - Zimmer 316 - aus.
Gründe:
Die Antragstellerin ist zahlungsunfähig. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund der durchgeführten Ermittlungen, insbesondere aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen Rechtsanwalt Karl-Heinrich Lorenz vom 25.01.2023. Die Antragstellerin kann ihre fälligen Verbindlichkeiten in Höhe von nicht weniger als 1.200.000 € nicht in bis zu drei Wochen auf nicht weniger als zehn Prozent tilgen, da kurzfristig liquidierbare Aktiva in Höhe von nicht mehr als 328.400 € vorhanden. Das Verfahren war zu eröffnen, da die Verfahrenskosten in Höhe von nicht mehr als 70.000 € durch eine freie Masse in Höhe von nicht weniger als 328.400 € gedeckt sind.
Die internationale Zuständigkeit des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848, da die Antragstellerin den Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen in der Bundesrepublik Deutschland hat.
Die Antragstellerin hat in der dem Gutachten beigefügten Anlage bereits erklärt, dass sie das Gutachten zur Kenntnis genommen hat und den dortigen Ausführungen nichts hinzuzufügen ist, so dass sich die weitere Gewährung rechtlichen Gehörs erübrigt.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung kann von der Antragstellerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, Wittelsbachstr. 10, 67061 Ludwigshafen am Rhein einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
x/x
Richter am Amtsgericht / Rechtspflegerin
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRA 61645 HRA 61645: Robert Krischer Transporte GmbH & Co. KG, Frankenthal (Pfalz), Oggersheimer Straße 24, 67227 Frankenthal (Pfalz). Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages vom 0…
HRA 61645 HRA 61645: Robert Krischer Transporte GmbH & Co. KG, Frankenthal (Pfalz), Oggersheimer Straße 24, 67227 Frankenthal (Pfalz). (Der Betrieb eines Transportunternehmens.). Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschr…
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