HRB 210275
ROBA Press Medienagentur GmbH
aktuell 4 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Sitz: Verden (Aller)
Eine vollständige Geschäftsanschrift ist hier derzeit noch nicht verfügbar.
Der Standort konnte in OpenStreetMap noch nicht eindeutig bestimmt werden.
Registerdaten
- Sitz
- Verden (Aller)
- Datenstand
- 2024-04-08
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
Verfügbare Registerinformationen
Diese Übersicht zeigt ausschließlich Registerdokumente und Angaben, die in unserem lokalen Archiv vorliegen.
Chronologischer Auszug
Tabellarische Entwicklung aller Eintragungen auf dem Registerblatt.
Abrufstand 2024-04-08 Chronologischen Auszug ansehenVeröffentlichungen
Registerbekanntmachungen zu diesem Registerblatt.
Zum ZeitstrahlÖffentliche Registerangaben
Bekanntmachungen und Ereignisse
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 11 IN 34/22 · ROBA Press Medienagentur GmbH · Insolvenzgericht Verden (Aller)
- Insolvenzgericht
- Verden (Aller)
- Aktenzeichen
- 11 IN 34/22
- Wirksam am
- 19.12.2023
- Registerbezug
- Walsrode, HRB 210275
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 67,24 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 19.09.2023 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
Die Beteiligten wurden über das Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de zu dem Antrag angehört und es wurde Gelegenheit gegeben, den Antrag einzusehen und eine Stellungnahme abzugeben. Eine Stellungnahme ist nicht eingegangen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 103.382,04 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
1. Zusätzlich zu seiner Regelvergütung macht der vorläufige Insolvenzverwalter in seinem Antrag folgende Zuschläge geltend:
a) für die Betriebsfortführung 25 %
b) für den Bereich übertragenen Sanierung 25 %
c) für die hohe Gläubigerzahl 10%
d) Auslandsbezug 10%
Vorliegend handelt es sich nicht um ein sogenanntes "Normalverfahren" ohne laufenden Geschäftsbetrieb. Vielmehr war der vorläufige Insolvenzverwalter mit Erschwernissen konfrontiert, die sich sowohl auf den Umfang als auch auf die Schwierigkeit seiner Tätigkeit ausgewirkt haben.
Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters sind bei der Festsetzung der Vergütung zu berücksichtigen. Die Zuschläge sind dabei dem Normalsatz des vorläufigen Insolvenzverwalters zuzuschlagen und grundsätzlich mit dem gleichen Vom-Hundertsatz wie bei dem endgültigen Verwalter anzusetzen,
s. BGH, Beschluss v. 08.07.2004, IX ZB 589/02.
III.
Der für die Fortführung des Betriebes beantragte Zuschlag von 25% für die Betriebsfortführung erscheint in Anbetracht der Dauer der Betriebsfortführung von mehr als 2 Monaten für das schuldnerische Unternehmen mit 14 Arbeitnehmern und der erforderlichen Durchführung einer Betriebsversammlung, Verhandlungen zur Insolvenzgeldvorfinanzierung, Verhandlungen mit den wesentlichen Auftraggebern für eine Fortführung des Betriebes angemessen.
Die notwendige Vergleichsberechnung bei einem beantragten Zuschlag für die Unternehmensfortführung bei Fortführungsüberschüssen (§§ 3 Abs. 1 Buchst. b, 1 Abs. 2 Nr. 4 InsVV, Beschluss des BGH v. 12.05.2011, AZ: IX ZB 143/08) wurde durchgeführt.
Da die Betriebsfortführung zu einem Überschuss geführt hat, ist der Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV nur gerechtfertigt, sofern die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Daher ist eine Vergleichsrechnung vorzunehmen. Dazu ist der Wert, um den sich die Masse durch die Zuschlagstätigkeit vergrößert hat, und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die Massemehrung über den dann zu gewährenden Zuschlag erreicht würde (vgl. BGH, Beschluss vom 12.05.2011, Az.: IX ZB 143/08):
Der Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt insgesamt 18.843,40 EUR. Der angemessene Zuschlag für die Betriebsfortführung beträgt 25 %.
b) Die Regelvergütung (100 %) aus der Berechnungsgrundlage mit dem Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR.
c) Die Regelvergütung ohne den Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR. Der Zuschlag führt zu einer Erhöhung um EUR auf insgesamt EUR.
d) Die Differenz zwischen beiden Summen beträgt EUR.
e) Da der vorläufige Insolvenzverwalter durch die Massemehrung bereits an einer höheren Bruchteilsvergütung partizipiert, kommt als Zuschlag nur ein Betrag in Höhe von EUR in Betracht, woraus sich eine Quote für die Zuschlagstätigkeit von 22,24 % ergibt.
IV.
Für die Bemühungen um eine übertragende Sanierung erscheint ein Zuschlag von 25% gerechtfertigt. Die erfolgsunabhängigen Bemühungen eines Verwalters um eine übertragende Sanierung sind in der Literatur und Rechtsprechung allgemein als Zuschlagstatbestand anerkannt. Die Gespräche und Verhandlungen haben die Tätigkeit des vorläufigen Verwalters deutlich erschwert und erscheinen mit dem zugebilligten Zuschlag angemessen abgegolten.
Zudem waren antragsgemäß die Schwierigkeiten und der Mehraufwand aufgrund der Auslandsberührung wegen der zahlreichen internationalen Lieferanten und Geschäftsbeziehungen der Schuldnerin sowie für die Gläubigerzahl von 112 Forderungen (entsprechend 22,86 EUR je Gläubiger, vgl. Graeber/Graeber InsVV § 3 Rdnr. 183) mit Zuschlägen zu je 10% zu honorieren.
Insgesamt werden in der anzustellenden Gesamtschau für die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters in diesem Verfahren deshalb Zuschläge von 67,24 % anerkannt.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Verden (Aller), Johanniswall 8, 27283 Verden (Aller), Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1272467104144-000216112 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Verden (Aller), Johanniswall 8, 27283 Verden (Aller), Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1272467104144-000216112 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Verden (Aller), 18.12.2023
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung 11 IN 34/22 · ROBA Press Medienagentur GmbH · Insolvenzgericht Verden (Aller)
- Insolvenzgericht
- Verden (Aller)
- Aktenzeichen
- 11 IN 34/22
- Wirksam am
- 14.11.2023
- Registerbezug
- Walsrode, HRB 210275
der vorläufige Insolvenzverwalter
beantragt, seine Vergütung und Auslagen festzusetzen. Den Beteiligten wird die Möglichkeit gegeben, binnen 3 Wochen ab öffentlicher Bekanntmachung zu dem Antrag Stellung zu nehmen. Der Antrag und die Rechnungslegung mit dem Prüfungsvermerk liegen zur Einsicht der Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts aus.
Amtsgericht Verden (Aller), 13.11.2023
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 11 IN 34/22 · ROBA Press Medienagentur GmbH · Insolvenzgericht Verden (Aller)
- Insolvenzgericht
- Verden (Aller)
- Aktenzeichen
- 11 IN 34/22
- Wirksam am
- 07.07.2022
- Registerbezug
- Walsrode, HRB 210275
Amtsgericht Verden (Aller), 05.07.2022
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 210275 HRB 210275: ROBA Press Medienagentur GmbH, Verden (Aller), Nikolaiwall 16, 27283 Verden (Aller). Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 20.03.1985, mehrfach geändert. Die Gesellschaf…
Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.