HRB 210275

ROBA Press Medienagentur GmbH

Amtsgericht Walsrode · Niedersachsen

aktuell 4 Ereignisse und Bekanntmachungen

Standort

Sitz: Verden (Aller)

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Registerdaten

Sitz
Verden (Aller)
Datenstand
2024-04-08
Quelle
Handelsregister

Handelsregister

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Stand 2024-04-08

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Veröffentlichungen

Registerbekanntmachungen zu diesem Registerblatt.

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Öffentliche Registerangaben

Bekanntmachungen und Ereignisse

4
Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 11 IN 34/22 · ROBA Press Medienagentur GmbH · Insolvenzgericht Verden (Aller)
Insolvenzgericht
Verden (Aller)
Aktenzeichen
11 IN 34/22
Wirksam am
19.12.2023
Registerbezug
Walsrode, HRB 210275
11 IN 34/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ROBA Press Medienagentur GmbH, Nikolaiwall 16, 27283 Verden (Aller) (AG Walsrode, HRB 210275), vertr. d.: Dr. Rainer Martin Neubauer, Deichweg 12, 40668 Meerbusch, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Hans-Joachim Berner festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Verden (Aller) eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:

EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO

EUR
um 67,24 % erhöht zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Auslagen zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Gesamtbetrag

Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.

G r ü n d e :

Mit Schriftsatz vom 19.09.2023 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.

Die Beteiligten wurden über das Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de zu dem Antrag angehört und es wurde Gelegenheit gegeben, den Antrag einzusehen und eine Stellungnahme abzugeben. Eine Stellungnahme ist nicht eingegangen.

I.

Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 103.382,04 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.

II.

1. Zusätzlich zu seiner Regelvergütung macht der vorläufige Insolvenzverwalter in seinem Antrag folgende Zuschläge geltend:

a) für die Betriebsfortführung 25 %
b) für den Bereich übertragenen Sanierung 25 %
c) für die hohe Gläubigerzahl 10%
d) Auslandsbezug 10%

Vorliegend handelt es sich nicht um ein sogenanntes "Normalverfahren" ohne laufenden Geschäftsbetrieb. Vielmehr war der vorläufige Insolvenzverwalter mit Erschwernissen konfrontiert, die sich sowohl auf den Umfang als auch auf die Schwierigkeit seiner Tätigkeit ausgewirkt haben.

Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters sind bei der Festsetzung der Vergütung zu berücksichtigen. Die Zuschläge sind dabei dem Normalsatz des vorläufigen Insolvenzverwalters zuzuschlagen und grundsätzlich mit dem gleichen Vom-Hundertsatz wie bei dem endgültigen Verwalter anzusetzen,
s. BGH, Beschluss v. 08.07.2004, IX ZB 589/02.

III.

Der für die Fortführung des Betriebes beantragte Zuschlag von 25% für die Betriebsfortführung erscheint in Anbetracht der Dauer der Betriebsfortführung von mehr als 2 Monaten für das schuldnerische Unternehmen mit 14 Arbeitnehmern und der erforderlichen Durchführung einer Betriebsversammlung, Verhandlungen zur Insolvenzgeldvorfinanzierung, Verhandlungen mit den wesentlichen Auftraggebern für eine Fortführung des Betriebes angemessen.

Die notwendige Vergleichsberechnung bei einem beantragten Zuschlag für die Unternehmensfortführung bei Fortführungsüberschüssen (§§ 3 Abs. 1 Buchst. b, 1 Abs. 2 Nr. 4 InsVV, Beschluss des BGH v. 12.05.2011, AZ: IX ZB 143/08) wurde durchgeführt.

Da die Betriebsfortführung zu einem Überschuss geführt hat, ist der Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV nur gerechtfertigt, sofern die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Daher ist eine Vergleichsrechnung vorzunehmen. Dazu ist der Wert, um den sich die Masse durch die Zuschlagstätigkeit vergrößert hat, und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die Massemehrung über den dann zu gewährenden Zuschlag erreicht würde (vgl. BGH, Beschluss vom 12.05.2011, Az.: IX ZB 143/08):
Der Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt insgesamt 18.843,40 EUR. Der angemessene Zuschlag für die Betriebsfortführung beträgt 25 %.

b) Die Regelvergütung (100 %) aus der Berechnungsgrundlage mit dem Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR.

c) Die Regelvergütung ohne den Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR. Der Zuschlag führt zu einer Erhöhung um EUR auf insgesamt EUR.

d) Die Differenz zwischen beiden Summen beträgt EUR.

e) Da der vorläufige Insolvenzverwalter durch die Massemehrung bereits an einer höheren Bruchteilsvergütung partizipiert, kommt als Zuschlag nur ein Betrag in Höhe von EUR in Betracht, woraus sich eine Quote für die Zuschlagstätigkeit von 22,24 % ergibt.

IV.

Für die Bemühungen um eine übertragende Sanierung erscheint ein Zuschlag von 25% gerechtfertigt. Die erfolgsunabhängigen Bemühungen eines Verwalters um eine übertragende Sanierung sind in der Literatur und Rechtsprechung allgemein als Zuschlagstatbestand anerkannt. Die Gespräche und Verhandlungen haben die Tätigkeit des vorläufigen Verwalters deutlich erschwert und erscheinen mit dem zugebilligten Zuschlag angemessen abgegolten.

Zudem waren antragsgemäß die Schwierigkeiten und der Mehraufwand aufgrund der Auslandsberührung wegen der zahlreichen internationalen Lieferanten und Geschäftsbeziehungen der Schuldnerin sowie für die Gläubigerzahl von 112 Forderungen (entsprechend 22,86 EUR je Gläubiger, vgl. Graeber/Graeber InsVV § 3 Rdnr. 183) mit Zuschlägen zu je 10% zu honorieren.

Insgesamt werden in der anzustellenden Gesamtschau für die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters in diesem Verfahren deshalb Zuschläge von 67,24 % anerkannt.

III.

Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.

Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Verden (Aller), Johanniswall 8, 27283 Verden (Aller), Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1272467104144-000216112 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Verden (Aller), Johanniswall 8, 27283 Verden (Aller), Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1272467104144-000216112 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Verden (Aller), 18.12.2023

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung 11 IN 34/22 · ROBA Press Medienagentur GmbH · Insolvenzgericht Verden (Aller)
Insolvenzgericht
Verden (Aller)
Aktenzeichen
11 IN 34/22
Wirksam am
14.11.2023
Registerbezug
Walsrode, HRB 210275
11 IN 34/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ROBA Press Medienagentur GmbH, Nikolaiwall 16, 27283 Verden (Aller) (AG Walsrode, HRB 210275), vertr. d.: Dr. Rainer Martin Neubauer, Deichweg 12, 40668 Meerbusch, (Geschäftsführer), hat
der vorläufige Insolvenzverwalter

beantragt, seine Vergütung und Auslagen festzusetzen. Den Beteiligten wird die Möglichkeit gegeben, binnen 3 Wochen ab öffentlicher Bekanntmachung zu dem Antrag Stellung zu nehmen. Der Antrag und die Rechnungslegung mit dem Prüfungsvermerk liegen zur Einsicht der Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts aus.
Amtsgericht Verden (Aller), 13.11.2023

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 11 IN 34/22 · ROBA Press Medienagentur GmbH · Insolvenzgericht Verden (Aller)
Insolvenzgericht
Verden (Aller)
Aktenzeichen
11 IN 34/22
Wirksam am
07.07.2022
Registerbezug
Walsrode, HRB 210275
11 IN 34/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ROBA Press Medienagentur GmbH, Neue Rabenstraße 4, 20354 Hamburg (AG Walsrode, HRB 210275), vertr. d.: Dr. Rainer Martin Neubauer, Deichweg 12, 40668 Meerbusch, (Geschäftsführer), hat der Insolvenzverwalter am 01.07.2022 gem. § 208 InsO angezeigt, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der fälligen bzw. der künftig fällig werdenden sonstigen Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht.

Amtsgericht Verden (Aller), 05.07.2022

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Neueintragungen
HRB 210275 HRB 210275: ROBA Press Medienagentur GmbH, Verden (Aller), Nikolaiwall 16, 27283 Verden (Aller). Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 20.03.1985, mehrfach geändert. Die Gesellschaf…
HRB 210275: ROBA Press Medienagentur GmbH, Verden (Aller), Nikolaiwall 16, 27283 Verden (Aller). Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 20.03.1985, mehrfach geändert. Die Gesellschafterversammlung vom 08.04.2022 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in den §§ 1 (Firma, Sitz), 7 (Abtretung von Geschäftsanteilen, go-along-Recht), 8 (Vererbung von Geschäftsanteilen), 11 (Einziehungs- und Abtretungsentgelt), 12 (Kündigung der Gesellschaft) und 14 (Bekanntmachungen) und mit ihr insbesondere die Sitzverlegung von Hamburg (bisher Amtsgericht Hamburg HRB 34356) nach Verden (Aller) beschlossen. Geschäftsanschrift: Nikolaiwall 16, 27283 Verden (Aller). Gegenstand: Handel und Vertrieb von Bildern, Pressegeschichten, Fotos und Promotions jeglicher Art, die sämtlich in Verbindung mit Medien stehen - sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten mit Ausnahme erlaubnispflichtiger Tätigkeiten. Stammkapital: 27.500,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Dr. Neubauer, Rainer Martin, Meerbusch, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen: Ehrke, Silja, Hamburg, *XX.XX.XXXX; Klein, Oliver, Berlin, *XX.XX.XXXX. Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages vom 24.08.2017 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 24.08.2017 und der Gesellschafterversammlung der Roba Images GmbH vom 24.08.2017 einen Teil ihres Vermögens (Teilbetrieb "Bildrechte") als Gesamtheit im Wege der Umwandlung durch Ausgliederung auf die Roba Images GmbH mit Sitz in Hamburg (Amtsgericht Hamburg HRB 145960) als übernehmenden Rechtsträger übertragen. Durch Beschluss des Amtsgerichts Verden/Aller (11 IN 34/22) vom 20.04.2022 ist ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und zusätzlich angeordnet, dass Verfügungen der Gesellschaft nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.

Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.