HRB 13050
ROBA Piping Projects GmbH
aktuell 6 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Sitz: Obernburg
Eine vollständige Geschäftsanschrift ist hier derzeit noch nicht verfügbar.
Der Standort konnte in OpenStreetMap noch nicht eindeutig bestimmt werden.
Registerdaten
- Sitz
- Obernburg
- Datenstand
- 2024-12-29
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
Verfügbare Registerinformationen
Diese Übersicht zeigt ausschließlich Registerdokumente und Angaben, die in unserem lokalen Archiv vorliegen.
Chronologischer Auszug
Tabellarische Entwicklung aller Eintragungen auf dem Registerblatt.
Abrufstand 2024-02-07 Chronologischen Auszug ansehenDokumentenansicht
Archivierte Satzungen, Anmeldungen und weitere Dokumente aus dem Registerordner.
5 archivierte Dokumente Dokumente ansehenVeröffentlichungen
Registerbekanntmachungen zu diesem Registerblatt.
Zum ZeitstrahlÖffentliche Registerangaben
Bekanntmachungen und Ereignisse
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 652 IN 230/21 · ROBA Piping Projects GmbH, · Insolvenzgericht Aschaffenburg
- Insolvenzgericht
- Aschaffenburg
- Aktenzeichen
- 652 IN 230/21
- Wirksam am
- 09.08.2022
- Registerbezug
- Aschaffenburg, HRB 13050
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ROBA Piping Projects GmbH, Im Weidig 27, 63785 Obernburg, vertreten durch den Geschäftsführer Klein Andreas, geboren am XX.XX.XXXX, Sudetenstraße 22, 63937 Weilbach
Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Register-Nr.: HRB 13050
- Schuldnerin -
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Jochen Heinzelmann, Kapuzinerplatz 1, 63739 Aschaffenburg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 28.07.2022.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 3.537.212,67 EUR auszugehen.
Insoweit wird auf die ausführliche Begründung des vorläufigen Insolvenzverwalters in seinem Vergütungsantrag Bezug genommen.
Soweit einzelne Vermögenswerte, die in die Berechnungsgrundlage mit einfließen, mit Aus- oder Absonderungsrechten belastet sind, hat der vorläufige Insolvenzverwalter ausführlich und nachvollziehbar dargelegt, dass eine erhebliche Befassung i.S.d. § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV vorliegt.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 106,8971 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 28.07.2022 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 60 % gerechtfertigt.
Im Einzelnen:
Der vorläufige Insolvenzverwalter begehrt Zuschläge für folgende Tätigkeiten:
- Betriebsfortführung: 40 % (nach Vergleichsberechnung: 31,8971 %)
- Arbeitnehmer / Insolvenzgeldvorfinanzierung: 15 %
- Sanierungsbemühungen: 60 %.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat jeweils ausführlich begründet, inwieweit ihm für die jeweiligen Tätigkeiten ein erheblicher Mehraufwand entstanden ist.
Die rechtlichen und / oder tatsächlichen Schwierigkeiten hat er nachvollziehbar dargelegt.
Für die Betriebsfortführung hat der vorläufige Insolvenzverwalter seinen Zuschlag entsprechend des Wortlauts in § 3 Abs. 1 b) InsVV um den Betrag reduziert, der die Berechnungsgrundlage und damit den Regelsatz seiner Vergütung bereits erhöht hat.
Die Zuschlagstatbestände sind dem Grunde nach erfüllt und können vergütungserhöhend festgesetzt werden.
Lediglich der Höhe nach können die Zuschläge nicht antragsgemäß festgesetzt werden.
a)
Zunächst ist festzustellen, dass sich die den einzelnen Zuschlagstatbeständen zugrunde liegenden Umstände und Tatsachen hinsichtlich der einzelnen Zu- und Abschlagsargumente teilweise überschneiden. Damit werden Teilaspekte aus diesem Bereich bei verschiedenen Zu- und Abschlagstatbeständen mehrfach berücksichtigt.
Daher ist es notwendig und sachgerecht, nicht jeden einzelnen Tatbestand losgelöst von den anderen zu betrachten, sondern spätestens am Ende der Bemessung zu prüfen, in welchem Maße Überschneidungen das Ergebnis beeinflusst haben. Eine solche Gesamtschau bzw. Gesamtbetrachtung ist in allen Verfahren notwendig, bei denen mehrere Zu- und Abschlagstatbestände vorliegen.
Es wäre in jedem Fall rechtsfehlerhaft, die Höhe der Vergütung aus einer Addition der Einzelzuschläge zu ermitteln und eine Gesamtbetrachtung zu unterlassen, BGH v. 10.06.2021 - IX ZB 51/19, Rdnr. 49, NZI 2021, 838 = ZInsO 2021, 1658; BGH v. 10.06.2021 - IX ZB 27/19, Rdnr. 26.
Bei der Berechnung der Vergütung ist das Insolvenzgericht nicht gezwungen, jeden einzelnen Zu- oder Abschlagsgrund gesondert zu beurteilen.
Es ist nicht notwendig, dass das Insolvenzgericht für alle Zu- und Abschlagstatbestände zunächst gesonderte Zu- und Abschläge festsetzt. Eine solche Vorgehensweise wird in vielen Fällen schon deshalb unzweckmäßig sein, weil sich einzelne Zu- und Abschlagstatbestände in ihren Voraussetzungen häufig überschneiden. Es ist zwar nicht zu beanstanden, wenn das Gericht in geeigneten Fällen Zu- und Abschlagstatbestände zunächst einzeln bewertet. Es ist aber hierzu nicht gezwungen. Auch wenn es einzelne Zu- und Abschläge festsetzt, muss es anschließend in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung von Überschneidungen und einer aufs Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung den Gesamtzuschlag oder den Gesamtabschlag festlegen. Maßgebend ist in jedem Fall eine im Ergebnis angemessene Gesamtwürdigung, BGH v. 12.09.2019 - IX ZB 65/18.
Überschneidungen in den Tätigkeitsfeldern des vorläufigen Insolvenzverwalters sind bei den begehrten Zuschlagstatbeständen offensichtlich.
Alle der geltend gemachten Zuschläge stehen im Zusammenhang mit der Fortführung des schuldnerischen Betriebs, der perspektivischen Ausrichtung des Unternehmens und den damit verbundenen Arbeiten, die z.B. durch die Arbeitnehmer oder die Bemühungen zur Sanierung anfallen.
b) Mit der Anpassung der insolvenzrechtlichen Vergütung durch die Gesetzesänderung, die zum 01.01.2021 in Kraft getreten ist, ist das Korrektiv der Zuschläge gänzlich neu zu bewerten.
Nach Anpassung und Anhebung der Grundvergütung bleibt für Zuschläge deutlich weniger Spielraum.
Auch durch die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird deutlich, dass gerade in Insolvenzverfahren mit einer hohen Berechnungsgrundlage eine restriktive Handhabung etwaiger Vergütungszuschläge geboten ist (vgl. BGH v. 17.09.2020, IX ZB 29/19).
Dass die Insolvenzgerichte bei der Bemessung der Zuschläge nicht an sogenannte "Faustregeltabellen" gebunden sind und deren Verwendung zur Ermittlung der Zuschlagshöhe problematisch und auch fehlerhaft ist, ist bereits seit Längerem allgemein anerkannt.
Auch unter diesem Gesichtspunkt ist festzustellen, dass die begehrten Zuschläge, insbesondere der begehrte Zuschlag für die Sanierungsbemühungen, bei dem sich hinsichtlich der begehrten Höhe auf in der Kommentierung genannte Zuschlagssätze berufen wird, als zu hoch angesetzt sind.
Gerade auch im Hinblick auf die zitierte Rechtsprechung des BGH ist festzuhalten, dass die Regelvergütung bei einer Berechnungsgrundlage von über 3 Mio. EUR bereits weit höher ist als in vielen vergleichbaren Verfahren.
c) Nach alldem ist davon auszugehen, dass ein Gesamtzuschlag in Höhe von 60 % zum Ausgleich des Mehraufwands des vorläufigen Insolvenzverwalters gerechtfertigt aber auch ausreichend ist.
Darüberhinaus war der Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters zurückzuweisen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Aschaffenburg
Erthalstr. 3
63739 Aschaffenburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Aschaffenburg
Erthalstr. 3
63739 Aschaffenburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Aschaffenburg - Insolvenzgericht - 09.08.2022
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 13050 HRB 13050: ROBA Piping Projects GmbH, Obernburg, Im Weidig 27, 63785 Obernburg. Über das Vermögen der Gesellschaft ist durch Beschluss des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 01.09.2021 (Az. 652 IN 230/21) das In…
Forderungsprüfung 652 IN 230/21 · ROBA Piping Projects GmbH, · Insolvenzgericht Aschaffenburg
- Insolvenzgericht
- Aschaffenburg
- Aktenzeichen
- 652 IN 230/21
- Wirksam am
- 01.09.2021
- Registerbezug
- Aschaffenburg, HRB 13050
In dem Verfahren über den Antrag d.
ROBA Piping Projects GmbH, Im Weidig 27, 63785 Obernburg, vertreten durch den Geschäftsführer Klein Andreas, geboren am XX.XX.XXXX, Sudetenstraße 22, 63937 Weilbach
Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Register-Nr.: HRB 13050
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 01.09.2021 um 00.00 Uhr eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Dr. Jochen Heinzelmann
Kapuzinerplatz 1, 63739 Aschaffenburg
Telefon: +49 (6021) 386710
Telefax: +49 (6021) 3867130
Email: postmaster@rae-bachmann-hansen.de
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 13.10.2021 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.
Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben.
Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
4. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens, Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans, Vorgabe der Zielsetzung des Plans), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten wird anberaumt auf
Mittwoch, 27.10.2021, 10:00 Uhr,
Sitzungssaal 5103, 1. Stock, Schloßplatz 5, Amtsgericht Aschaffenburg
Hinweise:
Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.
5. Prüfungstermin wird anberaumt auf
Mittwoch, 27.10.2021, 10:00 Uhr,
Sitzungssaal 5103, 1. Stock, Schloßplatz 5, Amtsgericht Aschaffenburg
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
6. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
7. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
8. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
9. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Auszug aus den Gründen:
Der Antrag ist am 29.06.2021 beim Insolvenzgericht Aschaffenburg eingegangen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Ebenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO).
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Aschaffenburg
Erthalstr. 3
63739 Aschaffenburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Aschaffenburg - Insolvenzgericht - 01.09.2021
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 13050 HRB 13050: ROBA Piping Projects GmbH, Obernburg, Im Weidig 27, 63785 Obernburg. Ausgeschieden: Geschäftsführer: Volz, Matthias Günther, Klingenberg, *XX.XX.XXXX. Personendaten (Wohnort) geändert, nun: Geschä…
HRB 13050 HRB 13050:ROBA Piping Projects GmbH, Obernburg, Im Weidig 27, 63785 Obernburg.Die Gesellschafterversammlung vom 28.01.2015 hat die Änderung der §§ 2 (Gegenstand des Unternehmens), 4 (Vertretung und Geschäfts…
HRB 13050 HRB 13050:ROBA Piping Projects GmbH, Obernburg, Im Weidig 27, 63785 Obernburg.Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 15.10.2014. Geschäftsanschrift: Im Weidig 27, 63785 Obernburg. Ge…
Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.