HRB 224769
Reno Schuh GmbH
aktuell 14 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Sitz: Bad Münder
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Registerdaten
- Sitz
- Bad Münder
- Datenstand
- 2024-03-23
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
Verfügbare Registerinformationen
Diese Übersicht zeigt ausschließlich Registerdokumente und Angaben, die in unserem lokalen Archiv vorliegen.
Chronologischer Auszug
Tabellarische Entwicklung aller Eintragungen auf dem Registerblatt.
Abrufstand 2024-03-23 Chronologischen Auszug ansehenDokumentenansicht
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9 archivierte Dokumente Dokumente ansehenÖffentliche Registerangaben
Bekanntmachungen und Ereignisse
Vergütungsfestsetzung 36 IN 20/23 -4 · Reno Schuh GmbH · Insolvenzgericht Hameln
- Insolvenzgericht
- Hameln
- Aktenzeichen
- 36 IN 20/23 -4
- Wirksam am
- 26.08.2026
- Registerbezug
- Hannover, HRB 224769
EUR
Vergütung gemäß § 17 Abs. 1 InsVV
EUR
Vergütung gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 InsVV
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 24.04.2026 beantragte das Gläubigerausschussmitglied Enno Ackermanns die Festsetzung der Vergütung und Auslagen.
Der Berechnung der Vergütung liegt gemäß § 17 Abs. 1 InsVV ein Stundensatz in Höhe von 150,00 EUR zugrunde.
Der Insolvenzverwalter und die übrigen Mitglieder des Gläubigerausschusses wurden zu dem Antrag gehört. Der Insolvenzverwalter hat keine Einwände erhoben. Weitere Stellungnahmen sind nicht eingegangen.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 18 Abs. 1 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hameln, Zehnthof 1, 31785 Hameln - govello-1256292281518-000183636 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Hameln, Zehnthof 1, 31785 Hameln - govello-1256292281518-000183636 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Hameln, 26.08.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 36 IN 20/23 -4 · Reno Schuh GmbH · Insolvenzgericht Hameln
- Insolvenzgericht
- Hameln
- Aktenzeichen
- 36 IN 20/23 -4
- Wirksam am
- 05.08.2026
- Registerbezug
- Hannover, HRB 224769
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern sowie den übrigen Mitgliedern des Gläubigerausschusses wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag des Gläubigerausschuss-Mitglieds Enno Ackermanns Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben.
Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Amtsgericht Hameln, 05.08.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 36 IN 20/23 -4 · Reno Schuh GmbH · Insolvenzgericht Hameln
- Insolvenzgericht
- Hameln
- Aktenzeichen
- 36 IN 20/23 -4
- Wirksam am
- 23.03.2026
- Registerbezug
- Hannover, HRB 224769
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen und ggf. geänderten Anmeldungen zu bereits geprüften Forderungen wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 27.04.2026 bestimmt.
Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen und gegen geänderte Anmeldungen zu bereits geprüften Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein.
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine Woche vor dem oben genannten Stichtag in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Hameln, 20.03.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung 36 IN 20/23 -4 · Reno Schuh GmbH · Insolvenzgericht Hameln
- Insolvenzgericht
- Hameln
- Aktenzeichen
- 36 IN 20/23 -4
- Wirksam am
- 24.04.2025
- Registerbezug
- Hannover, HRB 224769
EUR
Vergütung gemäß § 17 Abs. 1 InsVV
EUR
Gesamtbetrag
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 21.02.2025 beantragte das Gläubigerausschussmitglied Enno Ackermans die Festsetzung der Vergütung.
Der Berechnung der Vergütung liegt gemäß § 17 Abs. 1 InsVV ein Stundensatz in Höhe von 150,00 EUR zugrunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes wurde insbesondere der Umfang der Tätigkeit berücksichtigt.
Der Insolvenzverwalter und die übrigen Mitglieder des Gläubigerausschusses wurden zu dem Antrag gehört. Stellungnahmen sind nicht eingegangen.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hameln, Zehnthof 1, 31785 Hameln - govello-1256292281518-000183636 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Hameln, Zehnthof 1, 31785 Hameln - govello-1256292281518-000183636 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Hameln, 22.04.2025
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 36 IN 20/23 -4 · Reno Schuh GmbH · Insolvenzgericht Hameln
- Insolvenzgericht
- Hameln
- Aktenzeichen
- 36 IN 20/23 -4
- Wirksam am
- 18.03.2025
- Registerbezug
- Hannover, HRB 224769
hat ein Mitglied des Gläubigerausschusses die Festsetzung seiner Vergütung beantragt.
Der Antrag kann binnen einer Frist von
2 Wochen
angefordert, oder aber auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Hameln, 13.03.2025
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung 36 IN 20/23 -4 · Reno Schuh GmbH · Insolvenzgericht Hameln
- Insolvenzgericht
- Hameln
- Aktenzeichen
- 36 IN 20/23 -4
- Wirksam am
- 10.10.2023
- Registerbezug
- Hannover, HRB 224769
EUR
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 27.06.2023 beantragte das Gläubigerausschussmitglied Enno Ackermanns die Festsetzung der Vergütung und Auslagen.
Der Berechnung der Vergütung liegt gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV ein Stundensatz in Höhe von 150,00 EUR zugrunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes wurde insbesondere der Umfang der Tätigkeit berücksichtigt.
Der Insolvenzverwalter wurde zu dem Antrag gehört. Diesem wurde zugestimmt.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 18 Abs. 1 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hameln, Zehnthof 1, 31785 Hameln - govello-1256292281518-000183636 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Hameln, Zehnthof 1, 31785 Hameln - govello-1256292281518-000183636 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Hameln, 10.10.2023
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 36 IN 20/23 -4 · Reno Schuh GmbH · Insolvenzgericht Hameln
- Insolvenzgericht
- Hameln
- Aktenzeichen
- 36 IN 20/23 -4
- Wirksam am
- 22.09.2023
- Registerbezug
- Hannover, HRB 224769
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 366 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 31.07.2023 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 4.214.680,08 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
1. Betriebsfortführung: Während des Eröffnungsverfahrens wurde der schuldnerische Betrieb für die Dauer von zwei Monaten von dem vorläufigen Insolvenzverwalter fortgeführt. Dabei sah sich der vorläufige Verwalter vielerlei Schwierigkeiten konfrontiert, da der schuldnerische Betrieb bereits seit mehreren Monaten den anfallenden Verbindlichkeiten nicht mehr nachkommen konnte. Viele Mietzahlungen waren schon seit geraumer Zeit eingestellt worden, die Filialen haben keine Warenlieferungen mehr erhalten. Aufgrund der Bemühungen des vorläufigen Verwalters konnte der Geschäftsbetrieb auch in bereits geschlossenen Filialen wieder aufgenommen werden. Für sämtliche außergewöhnliche Belastungen zum Erhalt und Wiederherstellen des Geschäftsbetriebes wurde ein Zuschlag i.H.v. 86% beantragt und festgesetzt.
2. Sanierungsbemühungen: Bereits im frühen Stadium des Antragsverfahrens versuchte der vorläufige Insolvenzverwalter, Investoren für den schuldnerischen Geschäftsbetrieb zu generieren. Zu diesem Zweck fanden wöchentliche Konferenzen zwischen dem vorläufigen Verwalter und der Unternehmensberatung Gehrke Econ statt. Darüber hinaus kam es zu einem Gespräch im Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung, wo u.a. der zuständige Minister und Staatssekretär zugegen waren. Dieses Gespräch nutzte der vorläufige Verwalter, um etwaige Beihilfen des Landes zur Sanierung des Betriebes zu ermitteln. Für die umfangreichen Bemühungen des vorläufigen Insolvenzveralters zur Sanierung des schuldnerischen Betriebes wurde ein Zuschlag in Höhe von 50% bewilligt.
3. Rechtliche Probleme mit der HR-Group: Sämtliche anfallende Arbeiten des schuldnerischen Betriebes in den Bereichen Einkauf, IT, Logistik, Buchhaltung, Controlling, Personal und Recht wurden von der HR-Group übernommen. Im Zuge dessen wurden regelmäßige Zahlungen der Reno Schuh GmbH an die HR-Group getätigt. Die vollständigen Unterlagen zur Finanzbuchhaltung liegen dem Insolvenzverwalter bis heute nicht vor. Schließlich waren sämtliche Tätigkeiten der HR-Group durch den vorläufigen Insolvenzverwalter selbst zu genehmigen und letztlich zu bezahlen. Dies bedeutete einen nicht geringen Mehraufwand. Trotz getroffener Absprachen und geleisteten Zahlungen wurde die Arbeit durch die HR-Group mehrfach eingestellt, was die Bemühungen des vorläufigen Verwalters im Hinblick auf die Fortführung und Sanierung des Betriebes immens erschwerte. Es wurde ein Zuschlag von 25% festgesetzt.
4. Insolvenzgeld: Da der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahren Ende des Monats März gestellt wurde, drohte ein Ausbleiben der Gehaltszahlungen für die Mitarbeiter. Damit die Mitarbeiter schnellstmöglich Insolvenzgeldzahlungen erhalten konnten, bemühte sich der vorläufige Insolvenzverwalter um entsprechende Verträge mit der Deutschen Bank AG. Da zu diesem Zeitpunkt die Arbeiten durch die HR-Group eingestellt wurden, sind sämtliche Verhandlungen mit der Deutschen Bank AG und den Mitarbeitern der Reno Schuh GmbH von dem vorläufigen Verwalter selbst übernommen worden. Schließlich konnte so die Zahlung von Insolvengeld für immerhin 1.094 Mitarbeiter gewährleistet werden. Zuvor waren die Abrechnungen aller betroffenen Mitarbeiter ebenfalls durch den vorläufigen Verwalter zu prüfen. Für die entstandenen Umstände wurde ein Zuschlag in Höhe von 100% beantragt und festgesetzt.
5. Arbeitnehmer: Zunächst wurde versucht, eine höchstmögliche Zahl an Mitarbeitern zu erhalten, indem diese u.a. in andere Filialen versetzt wurden. Mit fortschreitender vorläufiger Verwaltung und verschwindender Sanierungsaussicht mussten schließlich Mitarbeiter gekündigt werden. Aufgrund bestehender Voraussetzungen und Fristen zur Beziehung von Arbeitslosengeld, mussten die betroffenen Mitarbeiter bis zum 31.05.2023 freigestellt werden. Diese Arbeiten waren ebenfalls durch den vorläufigen Verwalter auszuführen, da eine Bearbeitung durch die HR-Group nicht erfolgte. Es waren darüber hinaus eine Vielzahl von Kündigungsschutzklagen anhängig. Es wurde ein Zuschlag von 50% bewilligt.
6. Aus- und Absonderungen: Aufgrund bereits ausgebliebener Mietzahlungen für eine Vielzahl von Filialen, wurde durch die betroffenen Vermieter jeweils Vermieterpfandrechte geltend gemacht. Dies hatte zur Folge, dass die Umsätze dieser Filialen getrennt von den übrigen berechnet werden mussten, damit nach Insolvenzeröffnung Absonderungszahlungen erfolgen können.
Darüber hinaus wurden Aus- und Absonderungsrechte an gelieferten Waren der FLA Europe geltend gemacht. Mit der FLA Europe konnte anschließend ein Vergleich getroffen werden. Es wurde ein Zuschlag von 35% bewilligt.
7. Gläubiger: Im Eröffnungsverfahren waren Verhandlungen mit 1.770 Gläubigern zu führen, gegenüber welchen Verbindlichkeiten in Höhe von insgesamt ca. 35 Millionen Euro bestehen. Aufgrund dessen wurde ein Zuschlag in Höhe von 25% beantragt und bewilligt.
8. Standorte: Bei Beginn der Tätigkeiten des vorläufigen Insolvenzverwalters bestanden noch 181 Filialen der Reno Schuh GmbH.
Während des Verfahrens waren sodann ca. die Hälfte der Filialen abzuwickeln und zu schließen. Darüber hinaus waren Verhandlungen mit der Firma Pepco zu führen, welcher die Übergabe mehrerer Filialen im Vorfeld versprochen wurden. Es wurde ein Zuschlag von 25% bewilligt.
9. Gläubigerausschuss: Während der vorläufigen Verwaltung kam es zu drei Sitzungen des Gläubigerausschusses. Innerhalb des Ausschusses wurden durch ein Mitglied vermehrt Ansstrengungen getätigt, welche zum Scheitern der Sitzungen führen sollten. Eine Sanierung des Geschäftsbetriebes mit Hilfe eines oder mehrerer Investoren sollte sabotiert werden.
Während den Sitzungen kam es immer wieder zu Störungen und Verzögerungen durch einzelne Mitglieder des Ausschusses, für deren Mehraufwand ein Zuschlag von 10% festgesetzt wurde.
10. Externe Dienstleister: Aufgrund übertragener Tätigkeiten auf externe Dienstleister, wie beispielsweise die Unternehmensberatung Gehrke Econ konnte der vorläufige Insolvenzverwalter in Teilbereichen entlastet werden. Dies führt zu einem Abschlag in Höhe von 40%.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hameln, Zehnthof 1, 31785 Hameln - govello-1256292281518-000183636 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Hameln, Zehnthof 1, 31785 Hameln - govello-1256292281518-000183636 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Hameln, 22.09.2023
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 36 IN 20/23 -4 · Reno Schuh GmbH · Insolvenzgericht Hameln
- Insolvenzgericht
- Hameln
- Aktenzeichen
- 36 IN 20/23 -4
- Wirksam am
- 08.08.2023
- Registerbezug
- Hannover, HRB 224769
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern sowie den Mitgliedern des Gläubigerausschusses wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben.
Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Amtsgericht Hameln, 08.08.2023
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 36 IN 20/23 -4 · Reno Schuh GmbH · Insolvenzgericht Hameln
- Insolvenzgericht
- Hameln
- Aktenzeichen
- 36 IN 20/23 -4
- Wirksam am
- 02.08.2023
- Registerbezug
- Hannover, HRB 224769
Der Beschluss kann binnen einer Frist von
zwei Wochen
angefordert, oder aber auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Hameln, 01.08.2023
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 36 IN 20/23 -4 · Reno Schuh GmbH · Insolvenzgericht Hameln
- Insolvenzgericht
- Hameln
- Aktenzeichen
- 36 IN 20/23 -4
- Wirksam am
- 02.06.2023
- Registerbezug
- Hannover, HRB 224769
Amtsgericht Hameln, 02.06.2023
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 36 IN 20/23 -4 · Reno Schuh GmbH · Insolvenzgericht Hameln
- Insolvenzgericht
- Hameln
- Aktenzeichen
- 36 IN 20/23 -4
- Wirksam am
- 01.06.2023
- Registerbezug
- Hannover, HRB 224769
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Dr. Immo Hamer von Valtier, Schiffgraben 20, 30159 Hannover, Tel.: 0511 / 123105-0, Fax: 0511 / 123105-99, E-Mail: info@insotreu.de.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 24.07.2023 anzumelden;
b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Das Verfahren wird mündlich durchgeführt.
Vor dem Insolvenzgericht wird am Montag, 14.08.2023, 10:00 Uhr, Saal 123, Amtsgericht Hameln, Zehnthof 1, 31785 Hameln eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch den Insolvenzverwalter und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin) abgehalten.
Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über
- die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
- die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
- die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
- eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,
- die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
- eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO),
- Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
- eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung.
Hinweise:
- Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
- Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
- Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
- Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Hameln, Zehnthof 1, 31785 Hameln - govello-1256292281518-000183636 einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Hameln, 01.06.2023
Datenschutzhinweis:
Informationen über Ihre Rechte nach der Datenschutz-Grundverordnung sowie über Ihre Ansprechpartner in Datenschutzfragen entnehmen Sie bitte entweder der Homepage des Amtsgerichts Hameln unter www.amtsgericht-hameln.niedersachsen.de oder Sie wenden sich direkt an das Amtsgericht Hameln - Der Direktor -.
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 36 IN 20/23 -4 · Reno Schuh GmbH · Insolvenzgericht Hameln
- Insolvenzgericht
- Hameln
- Aktenzeichen
- 36 IN 20/23 -4
- Wirksam am
- 31.05.2023
- Registerbezug
- Hannover, HRB 224769
Amtsgericht Hameln, 31.05.2023
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 36 IN 20/23 -4 · Reno Schuh GmbH · Insolvenzgericht Hameln
- Insolvenzgericht
- Hameln
- Aktenzeichen
- 36 IN 20/23 -4
- Wirksam am
- 31.03.2023
- Registerbezug
- Hannover, HRB 224769
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Hameln, 31.03.2023
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 36 IN 20/23 -4 · Reno Schuh GmbH · Insolvenzgericht Hameln
- Insolvenzgericht
- Hameln
- Aktenzeichen
- 36 IN 20/23 -4
- Wirksam am
- 29.03.2023
- Registerbezug
- Hannover, HRB 224769
Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Hameln, Zehnthof 1, 31785 Hameln - govello-1256292281518-000183636 einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Hameln, 29.03.2023
Datenschutzhinweis:
Informationen über Ihre Rechte nach der Datenschutz-Grundverordnung sowie über Ihre Ansprechpartner in Datenschutzfragen entnehmen Sie bitte entweder der Homepage des Amtsgerichts Hameln unter www.amtsgericht-hameln.niedersachsen.de oder Sie wenden sich direkt an das Amtsgericht Hameln - Der Direktor -.
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.