HRA 1706
ReiCo Spedition GmbH & Co. KG
aktuell 17 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Dorfstraße 37, 15806 Zossen OT NunsdorfGeschäftsanschrift aus dem Handelsregister
Der Standort konnte in OpenStreetMap noch nicht eindeutig bestimmt werden.
Registerdaten
- Sitz
- Nunsdorf
- Rechtsform
- 112100
- Letzte Eintragung
- 10.02.2020
- Datenstand
- 2025-09-26
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
Leitung und Vertretung
Cornelia Seidel
Glienick
ReiCo Spedition Beteiligungs-GmbH
Reinhardt Töpel
Dabendorf
Allgemeine Vertretungsregelung
- Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt die Gesellschaft allein.
Handelsregister
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Bekanntmachungen und Ereignisse
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 6 IN 461/19 · ReiCo Spedition GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Potsdam
- Insolvenzgericht
- Potsdam
- Aktenzeichen
- 6 IN 461/19
- Wirksam am
- 07.10.2026
- Registerbezug
- Potsdam, HRA 1706
(Geschäftsnummer)
Amtsgericht Potsdam
Beschluss
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
ReiCo Spedition GmbH & Co. KG, Dorfstraße 37, 15806 Zossen
- Insolvenzschuldnerin -
werden unter Abänderung der Entscheidung des Insolvenzgerichts Potsdam vom 19.07.2024 die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters
Herr Torben Ottmar Herbold, Hebbelstraße 36, 14469 Potsdam
wie folgt festgesetzt:
Vergütung € --------------
Zuschläge € --------------
Auslagen € -----
Umsatzsteuer € --------------
Insgesamt € --------------
Gründe
I.
Der vorläufige Insolvenzverwalter war vom 22.November 2019 bis 31. Januar 2020 tätig. Auf seinen Vergütungsantrag vom 3. Juni 2024 hat das Gericht mit Entscheidung vom 19. Juli 2024 seine Vergütung festgesetzt.
Der vorläufige Insolvenzverwalter bewertete das Vermögen der Insolvenzschuldnerin, auf dass sich seine Tätigkeit im Eröffnungsverfahren bezogen hatte, mit ------ € Der Wertansatz beruhte auf den Verwertungserlösen des eröffneten Verfahrens. Hinsichtlich des mit Aus- und Absonderungsrechten belasteten Vermögens hatte der vorläufige Insolvenzverwalter zur Überzeugung des Insolvenzgerichts eine erhebliche Befassung i.S.v. § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV vorgetragen. Besitzgegenstände im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 3 InsO wurden nicht berücksichtigt. Nicht realisiert oder bestimmt werden konnten zum Zeitpunkt des Vergütungsantrags des vorläufigen Insolvenzverwalters die Werte für zwei Kartellrechtsstreite aus dem Eröffnungsverfahren. Insoweit hatte der vorläufige Insolvenzverwalter einen Sicherheitsabschlag in Höhe von 90 % vorgenommen und für die Bestimmung des Berechnungswertes seines Vergütungsantrags ------ € angesetzt.
Das Insolvenzgericht ist in seiner Entscheidung vom 19. Juli 2024 dem Vortrag des vorläufigen Insolvenzverwalters gefolgt und hat seiner Vergütungsbemessung einen Berechnungswert von ------ € zugrunde gelegt. Den hieraus gem. § 2 Abs. 1 InsVV resultierenden Regelsatz von ------ € hat das Insolvenzgericht aus verfassungsrechtlichen Gründen um 40 % auf ------ € erhöht, neben dem Regelbruchteil von 25 % einen Gesamtzuschlag in Höhe von 189,44 % zugesprochen und insgesamt eine Vergütung von ------ € festgesetzt. Zusätzlich erhielt der vorläufige Insolvenzverwalter eine Auslagenpauschale gemäß § 8 Abs. 3 InsVV von ------ € sowie einen Ersatz der auf die Vergütung und Auslagen zu berechnenden Umsatzsteuer gem. § 7 InsVV. Die Entscheidung des Insolvenzgerichts wurde am 23. Juli 2024 öffentlich bekannt gemacht und erwuchs in Rechtskraft.
II.
Mit Schriftsatz vom 30. Juli 2026 beantragte der ehemalige vorläufige Insolvenzverwalter eine ergänzende Festsetzung seiner Vergütung gemäß § 63 Abs. 3 Satz 4 InsO, § 11 Abs. 2 InsVV. Er trägt vor, dass der Wert der Berechnungsgrundlage seiner Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter von dem der Festsetzung vom 19. Juli 2024 um mehr als 20 % abweicht, da durch die Verfolgung der kartellrechtlichen Ansprüche der Insolvenzschuldnerin im eröffneten Insolvenzverfahren ein die ursprüngliche Einschätzung übersteigender Erlös erzielt werden konnte. Während bislang diesbezüglich ein Erinnerungswert in Höhe von ------ € angesetzt worden war, ergab die erfolgreiche Durchsetzung dieses lastenfreien Anspruchs tatsächlich einen Massezufluss in Höhe von ------ €.
Die dadurch bewirkte Differenz in Höhe von ------ € entspricht gegenüber dem ursprünglichen Werteinsatz im Vergütungsantrag und der gerichtlichen Festsetzungsentscheidung von ------ € einer Abweichung von 27,21 Prozent. Hinsichtlich anderer Massebestandteile sind demgegenüber keinerlei Abweichungen - weder positiv noch negativ - festzustellen.
Der ehemalige vorläufige Insolvenzverwalter beantragt entsprechend der bereits ergangenen Entscheidung vom 17. Juli 2024 seine Vergütung auf der Basis einer Berechnungsgrundlage von ------ € festzusetzen. Neben der Übernahme der Erhöhung der Grundregelvergütung um 40 % begehrt der vorläufige Insolvenzverwalter nunmehr einen Gesamtzuschlag von 190,44 %, mithin eine neue, zusätzliche Erhöhung im 1 %.
III.
Das Insolvenzgericht hat vor einer Entscheidung die Verfahrensbeteiligten angehört. Hierzu wurde der Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters öffentlich bekannt gemacht. Stellungnahmen oder Gegenanträge von Verfahrensbeteiligten gingen beim Insolvenzgericht nicht ein.
IV.
1.
Der Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters auf Abänderung der rechtskräftigen Vergütungsentscheidung vom 19. Juli 2024 ist zulässig.
Die bereits eingetretene Rechtskraft der Entscheidung des Insolvenzgerichts über die Festsetzung der Vergütung, der Auslagen und der vom Insolvenzverwalter insoweit abzuführenden Umsatzsteuer hindert eine solche Abänderung nicht.
Grundsätzlich können rechtskräftige Vergütungsfestsetzungen nicht mehr abgeändert werden. Eine Abänderung ist auch dann nicht mehr möglich nicht, wenn sich herausstellt, dass die getroffene Entscheidung fehlerhaft war oder auf der Basis falscher Prämissen ergangen war.
Ausnahmsweise kann gemäß § 63 Abs. 3 Satz 4 InsO eine rechtskräftige Entscheidung über die Vergütung eines vorläufigen Insolvenzverwalters abgeändert werden, wenn bislang keine Entscheidung über die Vergütung des Insolvenzverwalters ergangen ist und festzustellen ist, dass der tatsächliche Wert der Berechnungsgrundlage der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters zu dem der Vergütung zugrunde gelegten Wert um mehr als 20 % abweicht.
In einem solchen Fall erlaubt § 63 Abs. 3 Satz 4 InsO dem Insolvenzgericht eine Abänderung. Eine solche Abänderung ist sowohl auf Antrag eines Beteiligten als auch von Amts wegen möglich. Eine Abänderung im Sinne von § 63 Absatz 3 Satz 4 InsO bedarf keines Antrages.
Auch wenn die Formulierung im § 63 Abs. 3 Satz 4 InsO keine Antragsberechtigung ausspricht, ist das Insolvenzgericht verpflichtet, über eine Abänderung entsprechend § 63 Abs. 3 Satz 4 InsO zu entscheiden, wenn dies vom ehemaligen vorläufigen Insolvenzverwalter beantragt wird. Die Abänderungsmöglichkeit gemäß § 63 Abs. 3 Satz 4 InsO gibt insbesondere einem vorläufigen Insolvenzverwalter ein entsprechendes Antragsrecht.
Im hiesigen Verfahren wurde über die Vergütung des Insolvenzverwalters bislang nicht entschieden.
2.
Die Änderung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters gem. § 63 Abs. 3 Satz 4 InsO ist auf den Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters zwingend vorzunehmen. Zwar enthält die Formulierung des § 63 Abs. 3 Satz 4 InsO nur die Möglichkeit "kann das Gericht"; dies jedoch nicht so zu verstehen, dass es im Belieben des Insolvenzgerichts stünde, eine Abänderung ist abzulehnen, wenn die daraus bewirkten Veränderungen der Gesamthöhe der Vergütung nicht nur unerheblich wären. Vielmehr hat das Insolvenzgericht zu beachten, dass die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters grundsätzlich angemessen festzusetzen ist, was sich bereits aus § 63 Abs. 1 Satz 1 InsO ergibt. Da regelmäßig die Vergütung eines vorläufigen Insolvenzverwalters nur auf Schätzwerten beruht, ist es angemessen und sachgerecht, über die Regelung des § 63 Abs. 3 Satz 4 InsO eine Abänderungsmöglichkeit auch bei rechtskräftigen Entscheidungen zuzulassen, um bei einer Feststellung der wahren, jedoch erheblich abweichenden Werte eine richtige und angemessene Festsetzung zu ermöglichen. Um vorläufige Insolvenzverwalter von einer frühzeitigen Geltendmachung ihres Vergütungsanspruchs nicht abzuhalten und ihnen hieraus einen wirtschaftlichen Nachteil zuzumuten, ist die Regelung in § 63 Abs. 3 Satz 4 InsO dahingehend auszulegen, dass die Insolvenzgerichte eine Änderung der Vergütungsentscheidung nur in besonderen Ausnahmefällen ablehnen können. Ausreichende Gründe könnten dann vorliegen, wenn die wirtschaftlichen Auswirkungen auf die Verfahrensbeteiligten - sei es dem vorläufigen Insolvenzverwalter oder seien es die Insolvenzgläubiger - nur gering ausfallen. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
3.
Der Antrag auf Abänderung gemäß § 63 Abs. 3 Satz 4 InsO ist begründet.
Als Wert der Berechnungsgrundlage der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters wurden antragsgemäß in der Festsetzungsentscheidung des Insolvenzgerichts vom 19. Juli 2024 ------ € angesetzt. Der nach dem konkreten Verwertungserlös maßgebliche Wert der Berechnungsgrundlage als vorläufiger Insolvenzverwalter beträgt jedoch tatsächlich ------ € mehr und damit ------ €.
Bei der ursprünglichen Bemessung des Wertes des der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters unterliegenden Vermögens handelte es sich, soweit eine Verwertung noch nicht stattgefunden hatte, um Schätzwerte. Wie der vorläufige Insolvenzverwalter vorgetragen hat, hat sich im Eröffnungsverfahren ergeben, dass bei der Durchsetzung der kartellrechtlichen Ansprüche der Schuldnerin ein höherer Betrag als zuvor eingeschätzt realisiert werden konnte. Dieses Ergebnis der abgeschlossenen Verwertung ist grundsätzlich als objektiver Wert der Ansprüche der Schuldnerin anzusetzen (BGH v. 16.11.2006 - IX ZB 302/05, NZI 2007, 168 = ZInsO 2007, 147; BGH v. 14.12.2000 - IX ZB 105/00, NZI 2001, 191 = ZInsO 2001, 165; BGH v. 14.12.2005 - IX ZB 256/04, NZI 2006, 284 = ZInsO 2006, 337). Der im eröffneten Verfahren erzielte Erlös ist grundsätzlich der maßgebliche ein Indikator des Wertes des entsprechenden Gegenstandes auch vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens (BGH v. 16.11.2006 - IX ZB 302/05, NZI 2007, 168 = ZInsO 2007, 147; BGH v. 14.12.2000 - IX ZB 105/00, NZI 2001, 191 = ZInsO 2001, 165; BGH v. 14.12.2005 - IX ZB 256/04, NZI 2006, 284 = ZInsO 2006, 337).
Bei der Bewertung der Differenz im Sinne von § 63 Abs. 3 Satz 4 InsO kommt es nicht darauf an, ob ein einzelner Wert innerhalb der Berechnungsgrundlage der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters eine Abweichung von mehr als 20 % aufweist oder nicht. Maßgeblich ist vielmehr, ob nach den Ergebnissen des eröffneten Verfahrens festzustellen ist, dass die zumeist auf Schätzwerten beruhende Bemessung der Berechnungsgrundlage des vorläufigen Insolvenzverwalters von den durch die Verwertung festgestellten Beträge insgesamt um mehr als 20 % abweicht. Bei dieser Betrachtung sind jedoch nur die Wertpositionen aus der ursprünglichen Festsetzung mit den tatsächlich resultierten Werten zu vergleichen. Werte, die erst im eröffneten Insolvenzverfahren zur Kenntnis des Insolvenzverwalters gelangten, jedoch bei der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters keine Berücksichtigung gefunden hatten, sind bei der Ermittlung der Abweichungsgrenze von mehr als 20 % nicht zu berücksichtigen.
Im hiesigen Verfahren war eine Wertdifferenz hinsichtlich der bei Eröffnung des Verfahrens bestehenden Ansprüche der Insolvenzschuldnerin aus kartellrechtlichen Forderungen festzustellen. Weder sind weitere Vermögensgegenstände oder Wertpositionen hinzugekommen noch sind solche gegenüber der ursprünglichen Wertfestsetzung weggefallen. Auch hinsichtlich der anderen Bestandteile der Berechnungsgrundlage der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters waren keine Änderungen festzustellen.
Nachdem in der ursprünglichen Festsetzung für die der Schuldnerin zustehenden kartellrechtlichen Ansprüche entsprechend dem Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters für die Berechnungsgrundlage seiner Vergütung nur ein Wert von ------ € angesetzt worden war, die erfolgreiche Tätigkeit des Insolvenzverwalters im eröffneten Verfahren jedoch ergeben hatte, dass diese Ansprüche tatsächlich einen Wert von ------ € hatten, ist der Entscheidung des Insolvenzgerichts gemäß § 63 Abs. 3 Satz 4 InsO eine Wertdifferenz in Höhe von ------ € zugrunde zu legen. Anstelle der bisherigen Berechnungsgrundlage von ------ € ist der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters eine um ------ €, mithin um 27,2125 % höhere Berechnungsgrundlage von ------ € zugrundzulegen.
4.
Bei der gem. § 63 Abs. 3 Satz 4 InsO vorzunehmenden Änderung der bereits erfolgten Vergütungsfestsetzung ist das Insolvenzgericht an die rechtskräftig gewordene Entscheidung insoweit gem. § 318 ZPO i.V.m. § 4 InsO gebunden, als auch die Änderungsentscheidung die Grundsätze der Erstentscheidung zwingend übernehmen muss, soweit diese nicht durch die Veränderung des Berechnungswerts beeinflusst werden. Eine Änderung des Berechnungswerts führt dabei zwingend zu einer Änderung der Regelvergütung und aller auf ihr aufbauenden Elemente wie Regelbruchteil, verfassungsmäßige Anpassungen, Eurobetrag der Zu- und Abschläge, Umsatzsteuer und gegebenenfalls Auslagenpauschale. Die Entscheidung über die angemessene Zumessung von Zu- und Abschlägen i.S.v. § 3 InsVV wird von der Höhe des Berechnungswerts dagegen nur insoweit beeinflusst, als Vergleichsrechnungen unter Berücksichtigung des Berechnungswerts vorzunehmen sind.
Eine Änderung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters gem. § 63 Abs. 3 Satz 4 InsO erlaubt es nicht, bereits zugesprochene Zuschläge zu kürzen oder wegfallen zu lassen oder neue, zusätzliche Zuschläge zuzusprechend. Gleiches gilt für Abschläge i.S.v. § 3 Abs. 2 InsVV.
Im hiesigen Verfahren war eine Vergleichsrechnung bezüglich der dem vorläufigen Insolvenzverwalter zugesprochenen Zuschläge gemäß § 3 Abs. 1 InsVV nicht angezeigt. Die insoweit vom vorläufigen Insolvenzverwalter vorgelegte Berechnung bezüglich des Zuschlags für die Betriebsfortführung wird von der geänderten Berechnungsgrundlage nicht beeinflusst. Die anderen Zuschläge sind auch von einer veränderten Berechnungsgrundlage unabhängig und bedürfen keinerlei Vergleichsrechnung. Dementsprechend hat das Insolvenzgericht auch im Rahmen der Abänderungsentscheidung nach § 63 Abs. 3 Satz 4 InsO insoweit die bereits rechtskräftig festgesetzten Änderungen hinsichtlich der Anpassung des Regelbruchteils und die Festlegung eines Gesamtzuschlags von 189,44 % zu übernehmen, ohne dass eine weitere, neue Vergleichsrechnung notwendig oder zulässig wäre.
5.
Im Rahmen der Entscheidung gem. § 63 Abs. 3 Satz 4 InsO ist entsprechend dem Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters von einem Berechnungswert von ------ € die Vergütung neu zu berechnen. Bei diesem Berechnungswert bemisst sich die Regelvergütung gem. § 2 Abs. 1 InsVV mit ------ €.
Entsprechend der rechtskräftigen Erstentscheidung ist diese Regelvergütung grundlegend um 40 % auf ------ € anzuheben. Der Regelbruchteil eines vorläufigen Insolvenzverwalters gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 InsO von 25 % beträgt mithin ------ €. Zusätzlich stehen dem vorläufigen Insolvenzverwalter entsprechend der Entscheidung vom 19. Juli 2024 weitere 189,44 % als angemessener Gesamtzuschlag gem. § 3 InsVV zu.
Die vom vorläufigen Insolvenzverwalter beantragte geringfügige Erhöhung ist dagegen abzulehnen, da eine Änderung gem. § 63 Abs. 3 Satz 4 InsO eine Anhebung von Zuschlägen nicht erlaubt.
Die Auslagenpauschale gemäß § 8 Absatz 3 InsVV beträgt weiterhin ------ € netto. Zusätzlich zu diesen Beträgen erhält der vorläufige Insolvenzverwalter in Abänderung der bisherigen Entscheidung einen Ersatz der von ihm abzuführenden Umsatzsteuer gemäß § 7 InsVV in Höhe von 19 %.
Der Insolvenzverwalter ist berechtigt, den entsprechenden Gesamtbetrag aus der Insolvenzmasse zu entnehmen, so dies nicht bereits erfolgt ist.
V.
Gegen diesen Beschluss ist gem. § 34 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Satz 1 InsO die sofortige Beschwerde gem. § 4 InsO, § 569 ZPO binnen einer Notfrist von 2 Wochen zulässig. Die Frist beginnt 3 Tage nachdem der Beschluss durch das Insolvenzgericht zur Post gegeben wurde, § 8 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Die Beschwerde ist bei dem hiesigen Gericht, Amtsgericht Potsdam, Hegelallee 8, 14467 Potsdam schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Potsdam, den 28. September 2026
Dr. Graeber
Richter am Amtsgericht
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung 6 IN 461/19 · ReiCo Spedition GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Potsdam
- Insolvenzgericht
- Potsdam
- Aktenzeichen
- 6 IN 461/19
- Wirksam am
- 10.08.2026
- Registerbezug
- Potsdam, HRA 1706
hat der ehemalige vorläufige Insolvenzverwalterin schriftsätzlich beantragt, gem. § 11 Abs. 2 InsVV, § 63 Abs. 3 Satz 4 InsO den bisherigen Beschluss über seine Vergütung abzuändern. Aufgrund des Umfanges des Antrages wird darauf verzichtet, den Verfahrensbeteiligten eine Abschrift dieses Schriftsatzes zuzusenden. Die Verfahrensbeteiligten haben das Recht, zu diesem Vergütungsantrag Stellung zu nehmen. Diesem würde auf Wunsch einer Abschrift des Vergütungsantrags zugesandt werden. Ein entsprechender Wunsch ist dem Insolvenzgericht binnen 2 Wochen mitteilen.
Amtsgericht Potsdam, 04.08.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 6 IN 461/19 · ReiCo Spedition GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Potsdam
- Insolvenzgericht
- Potsdam
- Aktenzeichen
- 6 IN 461/19
- Wirksam am
- 23.07.2024
- Registerbezug
- Potsdam, HRA 1706
(Geschäftsnummer)
Amtsgericht Potsdam
Beschluss
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der ReiCo Spedition GmbH & Co. KG, Dorfstraße 37, 15806 Zossen
wird das Entgelt des vorläufigen Insolvenzverwalters
Herr Torben Ottmar Herbold, Hebbelstraße 36, 14469 Potsdam
wie folgt festgesetzt:
Vergütung € XXX
Auslagen € XXX
Umsatzsteuer € XXX
Endbetrag € XXX
Gründe
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 22.11.2019 bis zum 01.12.2020
ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Die Vergütung wird auf der Grundlage eines Regelsatzes ermittelt, der vom Wert der Masse bei Beendigung der vorläufigen Verwaltung abhängt; je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 21, 63 InsO, §§ 11 InsVV). Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht ein angemessener Bruchteil des so ermittelten Vergütungssatzes zu (§ 11 InsVV).
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat mit Schriftsatz vom 03.06.2024 seinen Vergütungsantrag gestellt. Vor der hiesigen Entscheidung wurden die Beteiligten dieses Verfahrens zu diesem Vergütungsantrag gehört. Keiner der Beteiligten hat Einwendungen gegen eine antragsgemäße Festsetzung vorgebracht.
Bei Beendigung der vorläufigen Verwaltung hatte das der Tätigkeit des vorläufigen Verwalters unterliegende Vermögen einen Wert von XXX €. Auf die Erläuterung aus dem Schriftsatz vom 03.06.2024 wird insoweit verwiesen.
Der Regelsatz der Vergütung beträgt demnach € XXX (§ 2 InsVV). Aufgrund des Umstandes, dass die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung seit dem Jahre 1998 nicht mehr angepasst worden ist, ist eine grundsätzliche Erhöhung dieser Regelvergütung aus verfassungsrechtlichen Gründen um 40 % angezeigt, angemessen und notwendig. Die maßgebliche Regelvergütung für die weitere Berechnung in diesem Verfahren beträgt daher XXX €.
Im Hinblick auf Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung ist es gerechtfertigt, den angemessenen Basisbruchteil des Vergütungssatzes von 25 % unter Berücksichtigung sämtlicher Zu- und Abschläge nach § 11 Abs. 1, § 3 InsVV auf 214,44 % des Regelsatzes und damit auf den Betrag von € XXX festzusetzen. Hinsichtlich der Aufteilung folgt das Gericht dem Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters, auf welchen verwiesen wird.
Zu diesem Betrag erhält der vorläufige Insolvenzverwalter die Umsatzsteuer von 19 % (§ 7 InsVV) und pauschalierte Auslagen (§ 8 Abs. 3 InsVV).
Diese Entscheidung unterliegt dem Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach § 6, § 4 InsO, § 568 ff. ZPO.
Das Rechtsmittel ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen nach Zustellung bzw. öffentlicher Bekanntmachung dieser Entscheidung einzureichen. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Tages, an welchem die Zustellung wirksam erfolgt ist, § 6 Abs. 2 InsO. Bei öffentlicher Bekanntmachung der Entscheidung beginnt die Frist mit Ablauf des zweiten Tages nach Veröffentlichung, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO. Der jeweils frühere Fristbeginn ist maßgebend.
Das Rechtsmittel ist bei dem Insolvenzgericht Potsdam, Jägerallee 10 - 12,1 4469 Potsdam einzulegen, § 6 Abs. 1 S. 2 InsO, § 567 Abs. 2 ZPO. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde, § 567 Abs. 2 ZPO. Die Beschwerde soll begründet werden, § 571 ZPO.
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Hinweis: Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Potsdam eingesehen werden.
Potsdam, den 19. Juli 2024
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung 6 IN 461/19 · ReiCo Spedition GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Potsdam
- Insolvenzgericht
- Potsdam
- Aktenzeichen
- 6 IN 461/19
- Wirksam am
- 13.06.2024
- Registerbezug
- Potsdam, HRA 1706
Potsdam, 12.06.2024, 6 IN 461/19
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 6 IN 461/19 · ReiCo Spedition GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Potsdam
- Insolvenzgericht
- Potsdam
- Aktenzeichen
- 6 IN 461/19
- Wirksam am
- 18.03.2021
- Registerbezug
- Potsdam, HRA 1706
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
ReiCo Spedition GmbH & Co. KG, Dorfstraße 37, 15806 Zossen
wird gemäß § 177 Abs. 1 Satz 2 InsO die Prüfung der nachträglich angemeldeten
Forderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet.
Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen liegt zur Einsichtnahme der
Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Potsdam,
Justizzentrum, Jägerallee 10-12, 14469 Potsdam aus. Der schriftliche
Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet,
muss bis zum 20.04.2021 (Prüfungsstichtag) bei Gericht eingehen. Im Widerspruch
ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Rang oder ihrem Betrag
bestritten wird. Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden über
das Prüfungsergebnis nicht benachrichtigt.
6 IN 461/19, Amtsgericht Potsdam, 17. März 2021
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 6 IN 461/19 · ReiCo Spedition GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Potsdam
- Insolvenzgericht
- Potsdam
- Aktenzeichen
- 6 IN 461/19
- Wirksam am
- 11.01.2021
- Registerbezug
- Potsdam, HRA 1706
-Auszugsweise öffentliche Bekanntmachung -
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der ReiCo Spedition GmbH & Co. KG ; Dorfstraße 37 ; 15806 Zossen
wurde das Entgelt des vorläufigen Insolvenzverwalters
Herr Torben Ottmar Herbold, Hebbelstraße 36, 14469 Potsdam
wie folgt festgesetzt:
Vergütung € XXX
Auslagen € XXX
19 % Umsatzsteuer € XXX
Endbetrag € XXX
Gründe
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 22.11.2019 bis zum 1.2.2020
ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung
und auf Erstattung angemessener Auslagen. Die Vergütung wird auf der Grundlage
eines Regelsatzes ermittelt, der vom Wert der Masse bei Beendigung der
vorläufigen Verwaltung abhängt; je nach Umfang und Schwierigkeit der
Geschäftsführung kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz
zugrunde gelegt werden (§§ 21, 63 InsO, §§ 11 InsVV). Dem vorläufigen
Insolvenzverwalter steht ein angemessener Bruchteil des so ermittelten
Vergütungssatzes zu (§ 11 InsVV).
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat mit Schriftsatz vom 09.11.2020 seinen
Vergütungsantrag gestellt. Hierzu wurden die weiteren Beteiligten angehört.
Keiner der Beteiligten hatte Einwendungen gegen eine antragsgemäße Festsetzung
vorgebracht.
Bei Beendigung der vorläufigen Verwaltung hatte die Masse das der Verwaltung
unterliegende Vermögen einen Wert von € XXX. Bemessungsgrundlage für die
Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist dabei nicht allein das zur
Verteilung bereitstehende Vermögen des Schuldners sondern der Wert des vom
vorläufigen Insolvenzverwalter verwalteten Vermögens gem. § 11 Abs. 1 InsVV.
Hinsichtlich der zu berücksichtigenden Vermögensgegenstände wird auf den
Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters Bezug genommen.
Der Regelsatz der Vergütung beträgt demnach € XXX (§ 2 InsVV). Aufgrund des
Umstandes, dass die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung seit dem Jahre
1998 nicht mehr angepasst worden ist, ist eine Erhöhung der Regelvergütung aus
verfassungsrechtlichen Gründen um 40 % angezeigt und notwendig. Die
Regelvergütung in diesem Verfahren beträgt daher XXX €.
Im Hinblick auf Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung ist es
gerechtfertigt, den angemessenen Grundbruchteil des Vergütungssatzes des
vorläufigen Insolvenzverwalters von 25 % unter Berücksichtigung sämtlicher Zu-
und Abschläge nach § 11 Abs. 1, § 3 InsVV auf insgesamt 214,39 % des
Regelsatzes und damit auf den Betrag von € XXX festzusetzen.
Zu diesem Betrag erhält der vorläufige Insolvenzverwalter die Umsatzsteuer von
19 % (§ 7 InsVV) und pauschalierte Auslagen (§ 8 Abs. 3 InsVV).
Die Abweichungen der Festsetzung von dem Vergütungsantrag beruhen auf einem
Rechenfehler des vorläufigen Insolvenzverwalters. Da dieser offenbar ist, ist
eine geringfügige Überschreitung der Festsetzung gegenüber dem Antrag
ausnahmsweise zulässig.
Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und
den Vergütungsantrag vom 09.11.2020 verwiesen. Gem. § 11 Abs. 2 Satz 2 InsVV
steht diese Festsetzung unter dem Vorbehalt einer späteren Änderung.
Der vollständige Beschluss kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts
eingesehen werden.
Gegen diesen Beschluss ist gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 InsO die sofortige Beschwerde
gem. § 4 InsO, § 569 ZPO binnen einer Notfrist von zwei Wochen gegeben. Die
Notfrist beginnt zwei Tage nach der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de
erfolgten öffentlichen Bekanntmachung oder 3 Tage nachdem der
Eröffnungsbeschluss durch das Insolvenzgericht zur Post gegeben wurde, § 8 Abs.
1 Satz 3 InsO. Der jeweils frühere Zeitpunkt ist maßgebend für den Beginn der
Beschwerdefrist.
Die Beschwerde ist bei dem hiesigen Gericht, Amtsgericht Potsdam, Hegelallee 8,
14467 Potsdam schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.
Amtsgericht Potsdam, 06.01.2021, 6 IN 461/19
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 6 IN 461/19 · ReiCo Spedition GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Potsdam
- Insolvenzgericht
- Potsdam
- Aktenzeichen
- 6 IN 461/19
- Wirksam am
- 14.05.2020
- Registerbezug
- Potsdam, HRA 1706
ReiCo Spedition GmbH & Co. KG, Dorfstraße 37, 15806 Zossen
Verwalter: Herr Torben Ottmar Herbold, Hebbelstraße 36, 14469 Potsdam
wird der Ort des auf den 3. Juni 2020, um 11:30 Uhr bestimmten Termins vor dem
Amtsgericht Potsdam verlegt in das Gebäude Haupthaus des Amtsgericht Potsdam,
Hegelallee 8, 14467 Potsdam, Saal 215.
6 IN 461/19, Amtsgericht Potsdam, 13. Mai 2020
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 6 IN 461/19 · ReiCo Spedition GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Potsdam
- Insolvenzgericht
- Potsdam
- Aktenzeichen
- 6 IN 461/19
- Wirksam am
- 20.04.2020
- Registerbezug
- Potsdam, HRA 1706
ReiCo Spedition GmbH & Co. KG, Dorfstraße 37, 15806 Zossen
Verwalter: Herr Torben Ottmar Herbold, Hebbelstraße 36, 14469 Potsdam
wird der auf den 29.April 2020, um 11.30 Uhr im Gebäude des Justizzentrums
Potsdam, Jägerallee 10-12, 14469 Potsdam, Saal 25 bestimmte Termin zur
Gläubigerversammlung verlegt auf den 03.Juni 2020 um 11.30 Uhr.
6 IN 461/19, Amtsgericht Potsdam, 20.04.2020
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRA 1706 P HRA 1706 P: ReiCo Spedition GmbH & Co. KG, Nunsdorf, Dorfstraße 37, 15806 Zossen OT Nunsdorf. Die Gesellschaft ist infolge Eröffnung des Insolvenzverfahrens (AZ: 6 IN 461/19 Amtsgericht Potsdam) aufgelöst
Forderungsprüfung 6 IN 461/19 · ReiCo Spedition GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Potsdam
- Insolvenzgericht
- Potsdam
- Aktenzeichen
- 6 IN 461/19
- Wirksam am
- 07.02.2020
- Registerbezug
- Potsdam, HRA 1706
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
ReiCo Spedition GmbH & Co. KG, Dorfstraße 37, 15806 Zossen, vertreten durch die
persönlich haftende Gesellschafterin ReiCo Spedition Beteiligungs-GmbH,
Dorfstraße 37, 15806 Zossen, ohne aktiven Geschäftsführer, vertreten durch den
Alleingesellschafter Sebastian Warneck, Bad Doberaner Straße 28, 15834
Rangsdorf
Geschäftszweig: Transport- und Logistikgewerbe
HRA 1706 Amtsgericht Potsdam
wurde auf den Insolvenzantrag vom 09.10.2019 wegen Zahlungsunfähigkeit und
Überschuldung heute am 01.02.2020 um 09:00 Uhr das Insolvenzverfahren als
Hauptinsolvenzverfahren im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über
Insolvenzverfahren eröffnet.
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt:
Herr Torben Ottmar Herbold, Haeckelstraße 10, 39104 Magdeburg
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 30.03.2020 unter Beachtung des
§ 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, des Insolvenzverwalters unverzüglich
mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten
der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht
beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie
die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft
unterläßt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs.
2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht
mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.
Dem Insolvenzverwalter werden gemäß § 8 Abs. 3 InsO die Zustellungen
übertragen.
Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts des
Insolvenzverwalters über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird und
Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen ist am
29.4.2020, 11:30 Uhr im Gebäude des Justizzentrums Potsdam, Jägerallee 10 - 12,
14469 Potsdam, Saal 25.
Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über
- die Person des Insolvenzverwalters,
- den Gläubigerausschuss
- gegebenenfalls die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100,
101 InsO) und die in §§ 149, 159 bis 163 Abs. 2, 271 und 272 InsO
bezeichneten Gegenstände, mit dem Hinweis, dass die Zustimmung zur
Vornahme von Rechtshandlungen nach § 160 InsO als erteilt gilt, wenn die
Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.
Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten
Veröffentlichungen von Daten aus diesem Insolvenzverfahren einschließlich des
Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der
Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Sonstige
Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten
Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Gründe
Die internationale und örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts -
Insolvenzgerichts - Potsdam ergibt sich daraus, dass sowohl der Mittelpunkt der
hauptsächlichen Interessen (COMI) im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung
(EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.05.2015 über
Insolvenzverfahren als auch der Mittelpunkt der selbständigen wirtschaftlichen
Tätigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 der InsO bzw. der allgemeine Gerichtsstand im
hiesigen Bezirk liegen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist gem. § 34 Abs. 2, § 6 Abs. 1 Satz 1 InsO die
sofortige Beschwerde gem. § 4 InsO, § 569 ZPO binnen einer Notfrist von 2
Wochen zulässig. Die Notfrist entweder beginnt 2 Tage nach der unter
www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten öffentlichen Bekanntmachung oder 3
Tage nachdem der Eröffnungsbeschluss durch das Insolvenzgericht zur Post
gegeben wurde, § 8 Abs. 1 Satz 3 InsO. Der jeweils frühere Zeitpunkt ist
maßgebend für den Beginn der Beschwerdefrist.
Die Beschwerde ist bei dem hiesigen Gericht, Amtsgericht Potsdam, Hegelallee 8,
14467 Potsdam schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.
Unbeschadet der oben stehenden Regelung steht der Schuldnerin/dem Schuldner und
jedem Gläubiger gegen die Entscheidung nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU)
2015/848 die sofortige Beschwerde zu, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung
(EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung
eines Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll.
Amtsgericht Potsdam, 01.02.2020, 6 IN 461/19
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 6 IN 461/19 · ReiCo Spedition GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Potsdam
- Insolvenzgericht
- Potsdam
- Aktenzeichen
- 6 IN 461/19
- Wirksam am
- 22.01.2020
- Registerbezug
- Potsdam, HRA 1706
In dem Insolvenzverfahren betreffend das Vermögen
der ReiCo Spedition GmbH & Co. KG ; Dorfstraße 37 ; 15806 Zossen
wurde heute, am 22. Januar 2020 um 14:00 Uhr, in Ergänzung des Beschlusses vom
8.11.2019
über die Anordnung der vorläufigen Verwaltung der vorläufige Insolvenzverwalter
Herr Torben O. Herbold, Haeckelstraße 10, 39104 Magdeburg
ermächtigt, mit Wirkung für die Schuldnerin und die zukünftige Insolvenzmasse
nachfolgende Verbindlichkeiten zu begründen oder Zahlungszusagen zu erteilen:
- ASB Autoservice und Bremsendienste GmbH, Kreuzweg 1, 15806 Zossen,
Dienstleistungsvertrag Fuhrparkbetreuung (Überwachung der technischen Termine,
Datenpflege), € 9.000,00
- Möbel Boss Handelsgesellschaft mbH & Co.KG, Bakenweg 16-20, 32457 Porta
Westfalica, Genehmigung des Grundgeschäfts; Rückzahlung von Überzahlungen im
Falle des § 103 InsO, € 350.000,00
- Chefs Culinar Nord GmbH & Co. KG, (alternativ zur FDB Frischdienst Berlin
GmbH & Co. KG), Mühlendamm 1, 24113 Kiel, Leasing-/Mietkaufraten, € 296.475,00.
- Gauweiler & Sauter Rechtsanwälte PartG mbB, Kunstblock Ottostraße 5, 80333
München, Rechtsvertretung vor dem Landgericht Stuttgart und dem Landgericht
München wegen kartellrechtlicher Streitigkeiten, € 15.000,00
- Rechtsanwalt Timm Schäfer, Im Amseltal 70, 13465 Berlin, rechtliche Beratung,
Korrespondenz mit dem Amtsgericht Potsdam, € 5.000,00
Amtsgericht Potsdam, 22.01.2020, 6 IN 461/19
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 6 IN 461/19 · ReiCo Spedition GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Potsdam
- Insolvenzgericht
- Potsdam
- Aktenzeichen
- 6 IN 461/19
- Wirksam am
- 19.12.2019
- Registerbezug
- Potsdam, HRA 1706
In dem Insolvenzverfahren betreffend das Vermögen
der ReiCo Spedition GmbH & Co. KG ; Dorfstraße 37 ; 15806 Zossen
wurde heute, am 19. Dezember 2019 um 10:00 Uhr, in Ergänzung des Beschlusses
vom 08.11.2019 über die Anordnung der vorläufigen Verwaltung der vorläufige
Insolvenzverwalter
Herr Torben O. Herbold, Haeckelstraße 10, 39104 Magdeburg
ermächtigt, mit Wirkung für die Schuldnerin und die zukünftige Insolvenzmasse
Verbindlichkeiten zu begründen oder Zahlungszusagen zu erteilen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, im Verhältnis zu den
nachfolgend benannten Unternehmen Masseverbindlichkeiten bezüglich der
fortführungsbedingten Kosten zu begründen oder adäquate Zahlungszusagen zu
erteilen:
- FDB Frischdienst Berlin GmbH & Co.KG, Beusselstraße 44 n-q, 10553 Berlin,
Leasing-/Mietkaufraten, € 296.475,00.
- Dentons Europe LLP, Markgrafenstraße 33, 10117 Berlin, Beratung, € 45.000,00.
- Hölscher-Winkler Partnerschaft, Schillstraße 9, 10785 Berlin, steuerliche
Bearbeitung, € 5.000,00
- Konstruktiv PR-Beratungsgesellschaft mbH, Poststraße 14/16, 20354 Hamburg,
Bewerbung des Unternehmens in der Presse, € 2.500,00
- Möbel Boss Handelsgesellschaft mbH & Co.KG, Bakenweg 16-20, 32457 Porta
Westfalica, Rückzahlung von Überzahlungen im Falle des § 103 InsO, € 25.000,00
- Arbeitsentgelte, soweit diese nicht insolvenzgeldfähig sind, aus der
Insolvenzmasse zu begleichen. Betroffenen sind drei leitende Angestellte der
Schuldnerin, deren Tätigkeiten für die Fortführung des Geschäftsbetriebes
unabdingbar und die Arbeitnehmer daher im schuldnerischen Unternehmen dringlich
zu halten sind.
- Masseverbindlichkeiten bezüglich der Kosten einer Rechtsschutzversicherung
für die Verkehrsleitung im schuldnerischen Unternehmen zu begründen oder eine
adäquate Zahlungszusage zu erteilen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, einen unechten Massekredit
in Höhe von bis zu € 500.000,00 bei der Commerzbank AG, Gallusanlage 7, 60329
Frankfurt am Main, soweit dies zur Sicherung der Liquidität erforderlich ist,
aufzunehmen.
Amtsgericht Potsdam, 19.12.2019, 6 IN 461/19
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 6 IN 461/19 · ReiCo Spedition GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Potsdam
- Insolvenzgericht
- Potsdam
- Aktenzeichen
- 6 IN 461/19
- Wirksam am
- 09.12.2019
- Registerbezug
- Potsdam, HRA 1706
In dem Insolvenzverfahren betreffend das Vermögen
der ReiCo Spedition GmbH & Co. KG ; Dorfstraße 37 ; 15806 Zossen
wurde heute, am 09. Dezember 2019 um 13 Uhr, in Ergänzung des Beschlusses vom
5.12.2019 über die Anordnung der vorläufigen Verwaltung der vorläufige
Insolvenzverwalter
Herr Torben O. Herbold, Haeckelstraße 10, 39104 Magdeburg
ermächtigt, mit Wirkung für die Schuldnerin und die zukünftige Insolvenzmasse
insbesondere Verbindlichkeiten gegenüber folgenden Personen zu begründen oder
Zahlungszusagen zu erteilen:
pp.
Der vollständige Beschluss kann auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichtes
Potsdam eingesehen werden.
Amtsgericht Potsdam, 09. Dezember 2019, 6 IN 461/19
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 6 IN 461/19 · ReiCo Spedition GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Potsdam
- Insolvenzgericht
- Potsdam
- Aktenzeichen
- 6 IN 461/19
- Wirksam am
- 05.12.2019
- Registerbezug
- Potsdam, HRA 1706
In dem Insolvenzverfahren betreffend das Vermögen
der ReiCo Spedition GmbH & Co. KG ; Dorfstraße 37 ; 15806 Zossen
wurde heute, am 05. Dezember 2019 um 14 Uhr, in Ergänzung des Beschlusses vom
8.11.2019 über die Anordnung der vorläufigen Verwaltung der vorläufige
Insolvenzverwalter
Herr Torben O. Herbold, Haeckelstraße 10, 39104 Magdeburg
ermächtigt, mit Wirkung für die Schuldnerin und die zukünftige Insolvenzmasse
Verbindlichkeiten zu begründen oder Zahlungszusagen zu erteilen.
Er wird insbesondere ermächtigt, die Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes für
die Monate November 2019, Dezember 2019 und Januar 2020 zu organisieren, dazu
einen Massekredit bei der UniCredit Bank AG aufzunehmen und diesen zuzüglich
der Bearbeitungsgebühren und Zinsen im Rang des § 55 InsO zurückzuführen und
daneben weitere Masseverbindlichkeiten bezüglich der fortführungsbedingten
Kosten zu begründen oder adäquate Zahlungszusagen zu erteilen.
Amtsgericht Potsdam, den 05. Dezember 2019, 6 IN 461/19
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 6 IN 461/19 · ReiCo Spedition GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Potsdam
- Insolvenzgericht
- Potsdam
- Aktenzeichen
- 6 IN 461/19
- Wirksam am
- 25.11.2019
- Registerbezug
- Potsdam, HRA 1706
In dem Insolvenzverfahren betreffend das Vermögen
der ReiCo Spedition GmbH & Co. KG ; Dorfstraße 37 ; 15806 Zossen
vertreten durch die ReiCo Spedition Beteiligungs-GmbH, ebenda, vertreten durch
den Geschäftsführer Dr. Töpel, Reinhardt, ebenda
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Timm Schäfer, Im Amseltal 70, 13465
Berlin -
wurde heute, am 22.11.2019, um 10:00 Uhr, zur Sicherung der künftigen
Insolvenzmasse und zur Aufklärung des Sachverhalts angeordnet (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird
Herr Torben O. Herbold, Haeckelstraße 10, 39104 Magdeburg
bestellt.
Verfügungen des Schuldners über Gegenstände seines Vermögens sind nur noch mit
Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2
InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht allgemeiner Vertreter des
Schuldners. Er hat die Aufgabe, durch Überwachung des Schuldners dessen
Vermögen zu sichern und zu erhalten.
Den Schuldnern des Schuldners (Drittschuldnern) wird verboten, an den Schuldner
zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und
sonstige Forderungen des Schuldners einzuziehen sowie eingehende Gelder
entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter
Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO). Verrechnungen
zu Lasten des schuldnerischen Vermögens werden hiermit untersagt.
Den Gläubigern wird untersagt, die im Besitz des Schuldners befindlichen
beweglichen Absonderungsgegenstände ohne vorherige Zustimmung des vorläufigen
Insolvenzverwalters in Besitz zu nehmen und zu verwerten. Ihnen wird auch
untersagt, an sie abgetretene Forderungen des Schuldners gegen Dritte
einzuziehen.
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests
oder einer einstweiligen Verfügung gegen den Schuldner werden untersagt, soweit
nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen
werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und
betrieblichen Einrichtungen des Schuldners einschließlich der Nebenräume zu
betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Der Schuldner hat ihm Einsicht
in die Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und sie ihm auf Verlangen bis
zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben. Er hat ihm
alle Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und
zur Aufklärung der schuldnerischen Vermögensverhältnisse erforderlich sind. Bei
Mißachtung dieser Pflicht kann das Gericht den Schuldner oder seine
organschaftlichen Vertreter zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung laden,
zwangsweise vorführen lassen oder in Haft nehmen (§ 22 Abs. 3, §§ 97, 98, 101
InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird bevollmächtigt, zum Zwecke der Sicherung
des Vermögens des Schuldners und der zukünftigen Insolvenzmasse ein
Insolvenz-Sonderkonto zu eröffnen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird zugleich beauftragt, als
Sachverständiger zu prüfen, ob ein nach der Rechtsform des Schuldners
maßgebender Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung
des schuldnerischen Unternehmens bestehen. Er hat ferner zu prüfen, ob das
schuldnerische Vermögen die Kosten des Verfahrens decken wird (§ 22 Abs. 1 Nr.
3, Abs. 2 InsO). Der vorläufige Insolvenzverwalter / Sachverständige ist nicht
berechtigt, Aufträge zur Begutachtung oder Bewertung an andere Personen zu
erteilen oder zu genehmigen.
Amtsgericht Potsdam, 22.11.2019, 6 IN 461/19
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRA 1706 P HRA 1706 P: ReiCo Spedition GmbH & Co. KG, Nunsdorf, Dorfstraße 37, 15806 Zossen OT Nunsdorf. Nicht mehr Prokurist: Knoll, Rudi
HRA 1706 P HRA 1706 P: ReiCo Spedition GmbH & Co. KG, Nunsdorf, Dorfstraße 37, 15806 Zossen OT Nunsdorf. Inländische Geschäftsanschrift: Dorfstraße 37, 15806 Zossen OT Nunsdorf; Prokura: Knoll, Rudi, *XX.XX.XXXX, Berli…
Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.