HRB 3298
RATZ Einkaufsgesellschaft mbH
aktuell 5 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Sitz: Lemgo
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Registerdaten
- Sitz
- Lemgo
- Datenstand
- 2024-04-04
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
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Frühere Bezeichnungen und Sitze
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- RATZ Einkaufsgesellschaft mbH Bad Salzuflen
Öffentliche Registerangaben
Bekanntmachungen und Ereignisse
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 10 IN 79/23 · RATZ Einkaufsgesellschaft mbH · Insolvenzgericht Detmold
- Insolvenzgericht
- Detmold
- Aktenzeichen
- 10 IN 79/23
- Wirksam am
- 06.10.2026
- Registerbezug
- Lemgo, HRB 3298
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 3298 eingetragenen RATZ Einkaufsgesellschaft mbH, Trifte 94, 32657 Lemgo, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Eugeniusz Ciezak
Geschäftszweig: Ein- und Verkauf und Großhandel auch im Namen Dritter sowie der Handel mit Reifen, Autoteilen und Zubehör
werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Martin Schmidt, Gildestraße 11 a, 32760 Detmold wie folgt festgesetzt:
Vergütung ... €
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen ... €
Zwischensumme ... €
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von ... € ... €
Endbetrag ... €
Der Endbetrag kann der verwalteten Masse entnommen werden.
Gründe:
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 24.05.2023 bis zum 01.09.2023 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§§ 21, 63 InsO).
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt.
Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin, die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat. Die Vergütung beträgt in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters (§ 63 Abs. 3 InsO).Der Regelsatz soll mindestens 1.400,00 EUR betragen (§§ 10, 2 Abs. 2 InsVV; BGH, Beschl. v. 13.07.2006 - IX ZB 104/05).
Das verwaltete Vermögen betrug 2.051.420,73 €. Darin enthalten ist ein Überschuss aus der Betriebsfortführung in Höhe von 77.625,51 €.
Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt demnach ... €.
Davon stehen dem vorläufigen Insolvenzverwalter als Regelvergütung 25 % in Höhe von ... € zu. Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 11, 10, 3 InsVV), wenn das Eröffnungsverfahren besondere Schwierigkeiten aufweist oder umgekehrt besonders einfach gelagert ist.
Dabei sind die in § 3 Abs. 1 InsVV genannten Abweichungen von der Regelvergütung nicht abschließend geregelt.
Eine Einzelbewertung mehrerer Zuschlags- oder Abschlagsgründe ist nicht erforderlich, kann jedoch zur nachvollziehbaren Darlegung der für das Endergebnis (Gesamtzu- oder abschlag) maßgebenden Umstände vorgenommen werden.
1. Betriebsfortführung
Die Betriebsfortführung stellt nicht den Regelfall eines vorläufigen Insolvenzverfahrens dar, vgl. BGH, Beschl. v. 11.03.2010, Aktenzeichen: IX ZB 122/08.
Eine den Regelsatz übersteigende Vergütung ist daher insbesondere festzusetzen, wenn das Unternehmen fortgeführt wird und die Masse nicht entsprechend größer geworden ist, vgl. §§ 10, 3 Abs. 1 b InsVV. Die Höhe des Zuschlags orientiert sich dabei an der Höhe des Zuschlags, die einem endgültigen Verwalter gewährt werden würde, vgl. BGH, Beschl. v. 04.11.2004, Aktenzeichen: IX ZB 52/04.
Bei der Bemessung des Zuschlags ist auch zu berücksichtigen, dass der Hauptaufwand im Rahmen der Betriebsfortführung regelmäßig in der Anfangsphase (mithin im vorläufigen Insolvenzverfahren) liegt.
Zur Zeit der Insolvenzantragstellung beschäftigte die Schuldnerin 10 Arbeitnehmer. Die Bilanzsumme betrug 2.480 T€. Sie ist als kleine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 267 Abs. 1 HGB einzustufen.
Gegenstand des Unternehmens war der Ein- und Verkauf und Großhandel auch im Namen Dritter sowie der Handel mit Reifen, Autoteilen und Zubehör.
Der Betrieb wurde über einen Zeitraum von rund 3 Monaten und einer Woche fortgeführt.
Der Insolvenzverwalter führt insoweit insbesondere aus, dass die Betriebsfortführung vor dem Hintergrund der Prüfung und Freigabe einer Vielzahl von Einzelbestellungen und der Überwachung der Zahlungseingänge besonders arbeits- und zeitintensiv war und demnach auch zu einem hohen Buchungsaufkommen geführt hat. Es wurden Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Fortführungsvoraussetzungen ergriffen.
Mit Blick auf die hohe Berechnungsgrundlage ist und vor dem Hintergrund der Ausführungen des Insolvenzverwalters ist ein Zuschlag von 35 % angemessen.
Im Rahmen der Betriebsfortführung konnte ein Betriebsüberschuss in Höhe von 77.625,51 € erzielt werden.
Die Berechnungsgrundlage ohne Betriebsüberschuss beläuft sich damit auf 1.973.795,22 €. Bedingt durch die Betriebsfortführung konnte daher die Berechnungsgrundlage und damit einhergehend auch die Vergütung erhöht werden.
Soweit durch eine Unternehmensfortführung eine Massemehrung erfolgt ist, ist ein Vergleich zwischen den Vergütungen bei fehlender Mehrung mit entsprechendem Zuschlag und mit Mehrung ohne Zuschlag anzustellen und in Höhe des Differenzbetrages dem Verwalter ein "ausgleichender" Zuschlag zu gewähren:
Vergütung ohne Zuschlag aber mit Überschuss aus der Betriebsfortführung in der Berechnungsgrundlage: ... €.
Vergütung mit Zuschlag aber ohne Überschuss aus der Betriebsfortführung in der Berechnungsgrundlage: ... €.
Es ist daher ein ausgleichender Zuschlag von 33,80 % zu gewähren.
2. Sanierungsbemühungen
Die Bemühungen um eine Sanierung der Schuldnerin gehören nicht zu den Regelaufgaben eines vorläufigen Insolvenzverwalters und können deshalb einen Zuschlag rechtfertigen, vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 2010 - IX ZB 122/08 -.
Der Erfolg der Sanierungsbemühungen ist unberücksichtigt zu lassen und hat mithin keinen unmittelbaren Einfluss auf die Zuschlagshöhe.
Ein Zuschlag kommt nach höchstrichterliche Rechtsprechung jedoch nur bei einer erheblichen, signifikanten Abweichung vom Normalfall in Betracht, vgl. BGH, Beschluss vom 27.09.2012 - IX ZB 243/11 -.
Es wurden eine Vielzahl von persönlichen Gesprächen mit möglichen Interessenten vor Ort geführt, es konnte der Kontakt zu insgesamt sieben grundsätzlich interessierten Übernehmern hergestellt und sodann ein sog. M & A Prozess aufgenommen werden.
Parallel dazu wurden vom vorläufigen Insolvenzverwalter auch bereits innerbetriebliche Sanierungsmaßnahmen geprüft und eingeleitet.
Die Ausführungen des vorl. Insolvenzverwalters in seinem Vergütungsantrag rechtfertigen einen Zuschlag von 30 %.
3.) Bearbeitung von Aus und Absonderungsrechten
Die umfassende Prüfung von Absonderungsrechten einschl. der notwendigen äußerst umfangreichen Inventur bedingt durch die hohe Anzahl der Einzelpositionen rechtfertigt vorliegend mit Blick auf die hohe Berechnungsgrundlage einen Zuschlag von 30 %. Aufwand ergibt sich auch aus dem Vortrag im Eröffnungsgutachten.
4.) Arbeitnehmerangelegenheiten
Darüber hinaus wird vom vorläufigen Insolvenzverwalter eine einen Zuschlag rechtfertigende Tätigkeit in der Bearbeitung der Arbeitnehmerangelegenheiten gesehen.
Auch Tätigkeiten, die der vorläufige Insolvenzverwalter in diesem Bereich vornimmt (insbes. Insolvenzgeldvorfinanzierung), können zu einer Erhöhung der Regelvergütung führen. Die Befassung mit Arbeitnehmerangelegenheiten und damit auch die Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes rechtfertigt einen Zuschlag jedoch in der Regel nur, wenn mehr als 20 Arbeitnehmer betroffen sind, vgl. BGH 9. Zivilsenat, Beschluss vom 22.02.2007, Az.: IX ZB 120/06.
Hier beschäftigte die Schuldnerin lediglich 10 Arbeitnehmer. Ein Zuschlag ist nicht zu gewähren.
5.) Umfangreiches Belegwesen
Das Belegwesen war zwar äußerst umfangreich. Indes hatte das hohe Buchungsaufkommen seinen Ursprung in der Betriebsfortführung und wurde bereits bei der Zuschlagsbemessung für die Betriebsfortführung als besonderes Merkmal seitens des vorläufigen Verwalters herausgestellt und damit hinreichend gewürdigt. Ein gesonderter Zuschlag entfällt.
Im Ergebnis ist damit ein Gesamtzuschlag von 93,80 % zu gewähren. Im Hinblick auf Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung einer Erhöhung des Regelsatzes auf 118,8 % und damit auf den Betrag von ... € gerechtfertigt.
Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 12.02.2026 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige Insolvenzverwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 350,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Detmold statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 300,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Detmold, Heinrich-Drake-Straße 3, 32756 Detmold einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext:
Die Veröffentlichung des Vergütungsbeschlusses erfolgt vorliegend auszugsweise bzw. seinem wesentlichen Inhalt nach.Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Detmold, Heinrich-Drake-Straße 3, 32756 Detmold, Zimmer Nr. 205 eingesehen werden.
10 IN 79/23
Amtsgericht Detmold, 22.09.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 10 IN 79/23 · RATZ Einkaufsgesellschaft mbH · Insolvenzgericht Detmold
- Insolvenzgericht
- Detmold
- Aktenzeichen
- 10 IN 79/23
- Wirksam am
- 30.10.2025
- Registerbezug
- Lemgo, HRB 3298
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 3298 eingetragenen RATZ Einkaufsgesellschaft mbH, Trifte 94, 32657 Lemgo, gesetzlich vertreten durch den Gesellschafter Herrn Eugeniusz Ciezak
Geschäftszweig: Ein- und Verkauf und Großhandel auch im Namen Dritter sowie der handel mit Reifen, Autoteilen und Zubehör
wird angeordnet:
Die nachträglich angemeldeten und noch nicht geprüften Forderungen einschließlich der Änderungen früherer Anmeldungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft (§ 177 Abs. 1 InsO).
Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO) entspricht, ist der 28.11.2025. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die zugehörigen Urkunden sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold, Zimmer Nr. 115 niedergelegt.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, erhalten keinen Auszug aus der Tabelle bzw. keine Benachrichtigung (§ 179 Abs. 3 S. 3 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
10 IN 79/23
Amtsgericht Detmold, 30.10.2025
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 10 IN 79/23 · RATZ Einkaufsgesellschaft mbH · Insolvenzgericht Detmold
- Insolvenzgericht
- Detmold
- Aktenzeichen
- 10 IN 79/23
- Wirksam am
- 01.09.2023
- Registerbezug
- Lemgo, HRB 3298
Über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 3298 eingetragenen RATZ Einkaufsgesellschaft mbH, Trifte 94, 32657 Lemgo, vertreten durch den Geschäftsführer Eugeniusz Ciezak,
Geschäftszweig: Ein- und Verkauf und Großhandel auch im Namen Dritter sowie der Handel mit Reifen, Autoteilen und Zubehör
wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 01.09.2023, um 09:09 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 24.05.2023 bei Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin.
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Martin Schmidt, Gildestraße 11 a, 32760 Detmold.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 20.10.2023 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.
Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird (Berichtstermin) und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Prüfungstermin) ist am
Mittwoch, 22.11.2023, 10:45 Uhr,
im Gebäude des Amtsgerichts Detmold, Gerichtsstraße 6, 32756 Detmold, Erdgeschoss, Sitzungssaal 12 (Nebengebäude).
Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über
- die Person des Insolvenzverwalters,
- die Einsetzung und Besetzung des Gläubigerausschuss (§ 68 InsO),
und gegebenenfalls über die nachfolgend bezeichneten Gegenstände:
- die Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- die Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- die Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- die Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO):
- die Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin,
- die Veräußerung des Warenlagers im Ganzen,
- die Veräußerung eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand,
- die Veräußerung einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll,
- die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde,
- die Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- die Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
- die Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§§ 271 und 272 InsO),
- die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO)
- und unter Umständen zur Anhörung über eine Verfahrenseinstellung mangels Masse (§ 207 InsO).
Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil (Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen werden spätestens ab dem 31.10.2023 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold, Zimmer Nr. 205 niedergelegt.
Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus diesem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de
10 IN 79/23
Detmold, 01.09.2023
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 10 IN 79/23 · RATZ Einkaufsgesellschaft mbH · Insolvenzgericht Detmold
- Insolvenzgericht
- Detmold
- Aktenzeichen
- 10 IN 79/23
- Wirksam am
- 24.05.2023
- Registerbezug
- Lemgo, HRB 3298
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 3298 eingetragenen RATZ Einkaufsgesellschaft mbH, Trifte 94, 32657 Lemgo
Geschäftszweig: Ein- und Verkauf und Großhandel auch im Namen Dritter sowie der Handel mit Reifen, Autoteilen und Zubehör
ist am 24.05.2023, um 15:04 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Martin Schmidt, Gildestraße 11 a, 32760 Detmold bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
10 IN 79/23
Amtsgericht Detmold, 24.05.2023
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 3298 HRB 3298: RATZ Einkaufsgesellschaft mbH, Bad Salzuflen, Im Weingarten 1, 32107 Bad Salzuflen. Die Gesellschafterversammlung vom 19.03.2021 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 2 und mit ihr die …
Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.