HRB 115741

r & u tec GmbH

Amtsgericht Berlin (Charlottenburg) · Berlin

aktuell 14 Ereignisse und Bekanntmachungen

Standort

Sitz: Berlin

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Registerdaten

Sitz
Berlin
Datenstand
2024-03-12
Quelle
Handelsregister

Handelsregister

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Stand 2024-03-12

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Veröffentlichungen

Registerbekanntmachungen zu diesem Registerblatt.

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Öffentliche Registerangaben

Bekanntmachungen und Ereignisse

14
Insolvenzbekanntmachung
Schlusstermin 36r IN 3231/21 · r & u tec GmbH · Insolvenzgericht Charlottenburg (Berlin)
Insolvenzgericht
Charlottenburg (Berlin)
Aktenzeichen
36r IN 3231/21
Wirksam am
23.10.2025
Registerbezug
Berlin, HRB 115741
36r IN 3231/21

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

r & u tec GmbH, Alt Blankenburg 66, 13129 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Roland Marsch
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 115741
- Schuldnerin -

Das Insolvenzverfahren wird nach Abhalten des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und Vollzug der Schlussverteilung gem. § 200 InsO
a u f g e h o b e n .

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 22.10.2025

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 36r IN 3231/21 · r & u tec GmbH · Insolvenzgericht Charlottenburg (Berlin)
Insolvenzgericht
Charlottenburg (Berlin)
Aktenzeichen
36r IN 3231/21
Wirksam am
02.06.2025
Registerbezug
Berlin, HRB 115741
36r IN 3231/21

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

r & u tec GmbH, Alt Blankenburg 66, 13129 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Roland Marsch
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 115741
- Schuldnerin -

Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Philipp Hackländer, Rahel-Hirsch-Straße 10, 10557 Berlin, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:

Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.

Gründe:

Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt auf Antrag des Insolvenzverwalters vom 05.03.2025. Bei der Festsetzung der Vergütung war zunächst von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen.
Die Regelvergütung aus der Berechnungsgrundlage berechnet sich nach § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR. Der Insolvenzverwalter beantragt diese Regelvergütung um einen Zuschlag von 75 % zu erhöhen. Begründend führt er hierfür die schwierigen Rechtsfragen im Bezug auf die Prüfung der Wiederaufnahme des durch die Insolvenzeröffnung unterbrochenen Berufungsverfahrens an. Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 05.03.2025 wird Bezug genommen.
Den Erwägungen und Darlegungen des vorläufigen Insolvenzverwalters schließt sich das Gericht nach eigener, kritischer Prüfung nur zum Teil an.
Der Insolvenzverwalter geht zunächst nach Ansicht des Gerichts zutreffend davon aus, für die Prüfung der Wiederaufnahme des unterbrochenen Berufungsverfahrens einen Zuschlag geltend machen zu können. Im Vergleich hierzu wäre es auch zulässig, wenn sich ein sonst vernünftig handelnder Insolvenzverwalter, der kein Rechtsanwalt ist, diese Aufgabe einem Dritten übertragen würde. Es handelt sich daher zweifelsfrei um eine Sonderaufgabe des Insolvenzverwalters, die auch zu vergüten ist. In der Höhe des zu gewährenden Zuschlags weicht die Ansicht des Gerichts jedoch von den Ausführungen des Insolvenzverwalters ab.
Die Höhe des Zuschlags ist im Ermessen festzusetzen und muss im Verhältnis zu dem angefallenen Mehraufwand des Insolvenzverwalters stehen. Dieser hat im vorliegenden Fall eine durch die Insolvenzeröffnung unterbrochene Berufungsinstanz vorgefunden und hatte zu prüfen, ob der Rechtsstreit in der Berufungsinstanz fortgeführt werden soll. Der Insolvenzverwalter beschaffte sich zunächst alle erforderlichen außergerichtlichen und gerichtlichen Unterlagen und wertete diese mit dem Ergebnis aus, die Berufungsinstanz nicht wieder aufzunehmen.
Zur Ausübung des Ermessens ist es zulässig einen Vergleich mit den durch einen etwaigen Dienstleister anfallenden Gebühren und Kosten vorzunehmen. Wie bereits oben erwähnt, wäre für die ausgeübte Tätigkeit auch die außergerichtliche Prüfung der Erfolgsaussichten durch einen Rechtsanwalt als Dienstleister möglich gewesen. Es ist daher angezeigt die hierfür fiktiv anfallenden Kosten in die betragsmäßige Festsetzung des Zuschlages einzubeziehen (Keller in Keller, Vergütung und Kosten im Insolvenzverfahren, 5. Auflage 2021, § 5 II Ziff. 5, Rn. 25). Nach dem Wert der Klage und Widerklage, von dem ausgegangen wird, dass diese im Berufungsverfahren beibehalten wurden, ergibt sich ein Streitwert für die Berufung in Höhe von BETRAG EUR. Für die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels fällt nach dem RVG grundsätzlich die Gebühr 2100 VV RVG mit einem Gebührensatz von 0,5 bis 1,0 an. In Fällen, in denen ein Gutachten ausgearbeitet wird, fällt die Gebühr VV 2101 RVG mit einem Gebührensatz von 1,3 an. Im vorliegenden Fall erachtet es das Gericht aufgrund der Schwierigkeit der Materie und dem Auslandsbezug für gerechtfertigt und angemessen die Gebühr VV 2101 RVG als Vergleichswert heranzuziehen. Bei dem genannten Streitwert ergäbe sich eine 1,3-Gebühr in Höhe von BETRAG EUR. Hinzu käme die Auslagenpauschale VV 7002 RVG in Höhe von BETRAG EUR. Es ergibt sich mithin eine Vergütung für die Prüfung der Erfolgsaussicht in Höhe von BETRAG EUR zzgl. Umsatzsteuer. Diese Vergütung entspricht einem Prozentsatz in Höhe von 35,3 % der Regelvergütung. Nach hiesiger Einschätzung ist daher eine Erhöhung der Regelvergütung um 36 % für die Prüfung der Erfolgsaussicht und Wiederaufnahme der Berufungsinstanz angemessen um den Mehraufwand des Insolvenzverwalters zu entlohnen.
Die einfache Regelvergütung nach der Berechnungsgrundlage beträgt wie oben bereits angegeben 48.882,34 EUR. Erhöht um den gewährten Zuschlag in Höhe von 36 % ergibt sich eine 1,36-fache Regelvergütung in Höhe von 66.479,98 EUR. Die Umsatzsteuer ist gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt. Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV ergibt - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - einen Betrag in Höhe von BETRAG EUR zzgl. Umsatzsteuer gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 %.
Es ergibt sich zunächst mithin eine Vergütung in Höhe von BETRAG EUR inklusive Zuschlag und Umsatzsteuer. Die hieraus zu erwartende Steuererstattung in Höhe von BETRAG EUR ist dann jedoch noch der Berechnungsgrundlage hinzuzurechnen. Die vom Insolvenzverwalter in seinem Antrag angegebene weitere Erhöhung der Berechnungsgrundlage kann nicht berücksichtigt werden, da sich der dort angegebene Betrag der zu erwartenden Steuererstattung aufgrund der geringeren Zuschlagsgewährung reduziert hat
Es ergibt sich daher eine erweiterte Berechnungsgrundlage in Höhe von BETRAG EUR. Die 1,36-fache Regelvergütung hieraus beträgt BETRAG EUR zzgl. Umsatzsteuer. Die Auslagenpauschale erhöht sich entsprechend auf BETRAG EUR zzgl. Umsatzsteuer. Es ergibt sich sodann eine Gesamtvergütung inklusive Umsatzsteuer in Höhe von BETRAG EUR.
Der darüberhinausgehende Antrag des Insolvenzverwalters war aus den oben genannten Gründen zurückzuweisen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden. Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 30.05.2025

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Schlusstermin 36r IN 3231/21 · r & u tec GmbH · Insolvenzgericht Charlottenburg (Berlin)
Insolvenzgericht
Charlottenburg (Berlin)
Aktenzeichen
36r IN 3231/21
Wirksam am
28.05.2025
Registerbezug
Berlin, HRB 115741
36r IN 3231/21

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

r & u tec GmbH, Alt Blankenburg 66, 13129 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Roland Marsch
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 115741
- Schuldnerin -

1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.

Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 08.07.2025
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Charlottenburg erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
In dem Verfahren sind derzeit Forderungen in einer Gesamthöhe von 1.857.392,01 € zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von 357.134,57 € gegenübersteht.
Hiervon sind gemäß § 54 InsO vorrangig die Kosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen.
Es wird auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO hingewiesen.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung eingesehen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 27.05.2025

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung 36r IN 3231/21 · r & u tec GmbH · Insolvenzgericht Charlottenburg (Berlin)
Insolvenzgericht
Charlottenburg (Berlin)
Aktenzeichen
36r IN 3231/21
Wirksam am
25.04.2025
Registerbezug
Berlin, HRB 115741
36r IN 3231/21

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

r & u tec GmbH, Alt Blankenburg 66, 13129 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg HRB 115741
- Schuldnerin -

hat der Insolvenzverwalter mit Antrag vom 05.03.2025 die Regelvergütung gemäß § 2 InsVV und die Auslagen gemäß § 8 InsVV zzgl. der Kosten für die übertragenden Zustellungen aufgrund eines der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswertes in Höhe von EUR nebst Umsatzsteuer gem. § 7 InsVV in der gültigen Höhe von 19% beantragt. Der Verwalter macht Zuschläge in Höhe von 75 % auf Grund des Mehraufwands wegen umfangreicher rechtlicher Schwierigkeiten hinsichtlich einer anhängigen Berufung und auf Grund Auslandsbezugs geltend.
Die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Die Insolvenzgläubiger erhalten Gelegenheit binnen 2 Wochen ab Veröffentlichung, Einwendungen schriftlich beim Insolvenzgericht einzureichen.

Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 23.04.2025

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 36r IN 3231/21 · r & u tec GmbH · Insolvenzgericht Charlottenburg (Berlin)
Insolvenzgericht
Charlottenburg (Berlin)
Aktenzeichen
36r IN 3231/21
Wirksam am
20.03.2025
Registerbezug
Berlin, HRB 115741
36r IN 3231/21

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

r & u tec GmbH, Alt Blankenburg 66, 13129 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Roland Marsch
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 115741
- Schuldnerin -

1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 08.04.2025 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen. Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung. Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft. Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.

Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 18.03.2025

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Veränderungen
HRB 115741 B HRB 115741 B: r & u tec GmbH, Berlin, Alt Blankenburg 66, 13129 Berlin. Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft ist auf Grund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG aufgelöst.
HRB 115741 B: r & u tec GmbH, Berlin, Alt Blankenburg 66, 13129 Berlin. Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft ist auf Grund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG aufgelöst.
Veränderungen
HRB 115741 B HRB 115741 B: r & u tec GmbH, Berlin, Alt Blankenburg 66, 13129 Berlin. Nicht mehr Geschäftsführer: 1. Stermann, Udo; Geschäftsführer: 3. Marsch, Roland, *XX.XX.XXXX, Rüdnitz; mit der Befugnis Rechtsgeschäft…
HRB 115741 B: r & u tec GmbH, Berlin, Alt Blankenburg 66, 13129 Berlin. Nicht mehr Geschäftsführer: 1. Stermann, Udo; Geschäftsführer: 3.
Marsch, Roland, *XX.XX.XXXX, Rüdnitz; mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Veränderungen
HRB 115741 B HRB 115741 B: r & u tec GmbH, Berlin, Alt Blankenburg 66, 13129 Berlin. Nicht mehr Geschäftsführer: 2. Marsch, Roland
HRB 115741 B: r & u tec GmbH, Berlin, Alt Blankenburg 66, 13129 Berlin. Nicht mehr Geschäftsführer: 2. Marsch, Roland
Veränderungen
HRB 115741 B HRB 115741 B: r & u tec GmbH, Berlin, Alt Blankenburg 66, 13129 Berlin. Rechtsform: Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 05.04.2017 ist der Gesellschaftsvertrag geändert in § 3 (Dauer der Gesell…
HRB 115741 B: r & u tec GmbH, Berlin, Alt Blankenburg 66, 13129 Berlin. Rechtsform: Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 05.04.2017 ist der Gesellschaftsvertrag geändert in § 3 (Dauer der Gesellschaft und Geschäftsjahr), § 6 Ziff. 4 (Geschäftsführer), § 7 Ziff. 1 (Gesellschafterversammlung), § 8 Ziff. 2 (Jahresabschluss), § 12 Ziff. 3 (Abfindung) und § 13 Ziff. 3 (Vererbung von Geschäftsanteilen)
Veränderungen
HRB 115741 B HRB 115741 B: r & u tec GmbH, Berlin, Alt Blankenburg 66, 13129 Berlin. Sitz / Zweigniederlassung: Geschäftsanschrift: Alt Blankenburg 66, 13129 Berlin
HRB 115741 B: r & u tec GmbH, Berlin, Alt Blankenburg 66, 13129 Berlin. Sitz / Zweigniederlassung: Geschäftsanschrift: Alt Blankenburg 66, 13129 Berlin
Veränderungen
HRB 115741 B r & u tec GmbH, Berlin, Dorotheastr. 4, 10318 Berlin. Rechtsform: Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 16.05.2013 ist der Gesellschaftsvertrag geändert in § 3 (Geschäftsjahr).
r & u tec GmbH, Berlin, Dorotheastr. 4, 10318 Berlin. Rechtsform: Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 16.05.2013 ist der Gesellschaftsvertrag geändert in § 3 (Geschäftsjahr).
Veränderungen
HRB 115741 B r & u tec GmbH, Berlin, Dorotheastr. 4, 10318 Berlin. Stamm- bzw. Grundkapital: 100.000 EUR Rechtsform: Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 11.06.2012 ist das Stammkapital aus Gesellschaftsmitt…
r & u tec GmbH, Berlin, Dorotheastr. 4, 10318 Berlin. Stamm- bzw. Grundkapital: 100.000 EUR Rechtsform: Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 11.06.2012 ist das Stammkapital aus Gesellschaftsmitteln auf 100.000 EUR erhöht und der Gesellschaftsvertrag geändert in § 4 (Stammkapital und Geschäftsanteile).
Veränderungen
HRB 115741 B r & u tec GmbH, Berlin(Dorotheastr. 4, 10318 Berlin). Geschäftsführer:; 2. Marsch, Roland, *XX.XX.XXXX, Rüdnitz; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sic…
r & u tec GmbH, Berlin(Dorotheastr. 4, 10318 Berlin). Geschäftsführer:; 2. Marsch, Roland, *XX.XX.XXXX, Rüdnitz; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen.
Neueintragungen
HRB 115741 B r & u tec GmbH, Berlin(Dorotheastr. 4, 10318 Berlin). Firma: r & u tec GmbH Sitz / Zweigniederlassung: Berlin Gegenstand: Der Handel und Vermittlung von/mit technischen Industriewaren, insbesondere KfZ-Ersat…
r & u tec GmbH, Berlin(Dorotheastr. 4, 10318 Berlin). Firma: r & u tec GmbH Sitz / Zweigniederlassung: Berlin Gegenstand: Der Handel und Vermittlung von/mit technischen Industriewaren, insbesondere KfZ-Ersatzteilen und KfZ-Zubehör sowie die Beratung und Dienstleistung von/für Unternehmen. Stamm- bzw. Grundkapital: 25.000,00 EUR Vertretungsregelung: Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Geschäftsführer:; 1. Stermann, Udo, *XX.XX.XXXX, Pennigsehl-Mainsche; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung; Gesellschaftsvertrag vom: 02.09.2008.

Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.