HRB 203460
R&S Gala Bau GmbH
aktuell 9 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Heidweg 3, 21397 BarendorfGeschäftsanschrift aus dem Handelsregister
Der Standort konnte in OpenStreetMap noch nicht eindeutig bestimmt werden.
Registerdaten
- Sitz
- Barendorf
- Rechtsform
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
- Letzte Eintragung
- 20.01.2021
- Datenstand
- 2026-04-05
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
Leitung und Vertretung
Eckhard Simon
Barendorf
einzelvertretungsberechtigtmit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließenRegina Simon
Barendorf
einzelvertretungsberechtigtmit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließenAllgemeine Vertretungsregelung
- Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten.
Handelsregister
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Abrufstand 2026-04-05 Registerinformationen ansehenGegenstand des Unternehmens
Garten- und Landschaftsbau und alle damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte
Öffentliche Registerangaben
Bekanntmachungen und Ereignisse
Forderungsprüfung 56 IN 45/20 · R&S Gala Bau GmbH · Insolvenzgericht Lüneburg
- Insolvenzgericht
- Lüneburg
- Aktenzeichen
- 56 IN 45/20
- Wirksam am
- 12.10.2026
- Registerbezug
- Lüneburg, HRB 203460
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 06.11.2026 bestimmt.
Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein.
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine Woche vor dem oben genannten Stichtag in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Lüneburg, 09.10.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 56 IN 45/20 · R&S Gala Bau GmbH · Insolvenzgericht Lüneburg
- Insolvenzgericht
- Lüneburg
- Aktenzeichen
- 56 IN 45/20
- Wirksam am
- 20.02.2026
- Registerbezug
- Lüneburg, HRB 203460
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 28 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 29.10.2025 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 197.292,40 EUR zugrunde gelegt. In dieser Berechnungsgrundlage sind Vermögensgegenstände, die mit Aus- bzw. Absonderungsrechten belastet sind in Höhe von € enthalten, weil der vorläufige Insolvenzverwalter glaubhaft vorgetragen hat, sich mit diesen Vermögensgegenständen in erheblichem Umfang befasst zu haben (§11 Abs. 1 S. 4 InsVV). Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
1. Daneben macht der vorläufige Insolvenzverwalter Zuschläge geltend für:
- die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten (25 %, nach Vergleichsberechnung 12 %)
- Umgangsprobleme mit der Schuldnerin (15 %)
- Für die Bemühungen um eine übertragende Sanierung (20 %)
Im Rahmen der Gesamtbetrachtung wird sodann der Gesamtzuschlag auf Grund von Überschneidungen um insgesamt 12 % reduziert, so dass ein Gesamtzuschlag von 35 % geltend gemacht wird.
Zur Begründung wird auf den Vergütungsfestsetzungsantrag vom 29.10.2025 sowie das Schreiben 29.12.2025 Bezug genommen.
Für Zu und Abschläge sind gemäß § 10 i. V. m. § 3 InsVV die gleichen Grundsätze anzuwenden, wie bei der Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters, soweit die Umstände des vorläufigen Insolvenzverwalters mit denen eines Insolvenzverwalters vergleichbar sind (Graeber/Graeber, InsVV, 4 Aufl., § 11, Rn. 115). Dabei sind die zu gewährenden Zuschläge nach dem Regelsatz der Vergütung eines Insolvenzverwalters zu gewähren (BGH, Beschl. v. 09.10.2008 - IX ZB 182/04, ZInsO 2008, 1265).
Dabei kann der beantragten Zuschlagshöhe jedoch nicht vollumfänglich gefolgt werden.
Zuschlag für die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten:
Hierzu wurde im Vergütungsfestsetzungsantrag wie folgt ausgeführt:
...ist zu den Aus- und Absonderungsberechtigten umgehend Kontakt hergestellt und eine Vertrauensgrundlage angestrebt worden. Die weitere angedachte Vorgehensweise in dem Verfahren wurde ausführlich den Betroffenen dargestellt. Dabei zielte der - mit allen Besonderheiten - erörterte Sachverhalt darauf ab, die finanzierenden Kreditinstitute sowie die Leasinggeber davon zu überzeugen, dass die mit Drittrechten befangenen Gegenstände (wie die Maschinen und Fahrzeuge) in dem Zeitraum des Antragsverfahrens am Geschäftssitz der Schuldnerin vorerst verbleiben müssen, damit für den Sohn der Geschäftsführerin die Attraktivität einer Betriebsübernahme und somit die Übernahme der Leasing- und Finanzierungsverträge bestehen bleibt.
Ein Zuschlag für die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten kann gemäß der Ausführungen im Vergütungsfestsetzungsantrag zusätzlich entstehen, wenn die Bearbeitung zusätzlich mit schwierigen Rechtsfragen oder auch mit rechtlich und tatsächlich komplexen Verhältnissen verbunden war.
Die Ausführungen des vorläufigen Insolvenzverwalters reichen nach hiesiger Einschätzung nicht aus, um neben der Erhöhung der Berechnungsgrundlage einen weiteren Zuschlag zu gewähren. Der Mehraufwand dürfte mit der erhöhten Berechnungsgrundlage abgegolten sein.
Dabei gilt auch zu berücksichtigen, dass entgegen der vorgelegten Vergleichsberechnung sich die Erhöhung der Berechnungsgrundlage nicht nur in der Erhöhung der Bruchteilsvergütung wiederfindet, sondern auch in den auf dieser Grundlage geltend gemachten Zuschlägen.
Die Bemühungen um eine übertragende Sanierung gehört nicht zu den Regelaufgaben des vorläufigen Insolvenzverwalters und ist daher durch einen angemessenen Zuschlag zu berücksichtigen.
Dabei bemühte sich der vorläufige Insolvenzverwalter um den Standorterhalt und handelte einen Zahlungsplan mit dem potenziellen Übernehmer aus. Dies gestaltete sich im Anschluss aufwändiger, da der potenzielle Übernehmer nicht mehr erreichbar war.
Zuletzt ist stets die Gesamtschau entscheidend, bei welcher das Gericht unter Berücksichtigung von Überschneidungen und einer aufs Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung den Gesamtzuschlag oder den Gesamtabschlag festzulegen hat. Maßgebend ist eine im Ergebnis angemessene Gesamtwürdigung (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006 -IX ZB 71/14, NZI 2016, 963). Eine schematische Festlegung rechnerischer Zu- und Abschläge für bestimmte Sachverhalte birgt die Gefahr, dass der insgesamt gewährte Zuschlag nicht die Gesamtlage berücksichtigt, sondern sich auf die Summe aus den einzelnen Zu- und Abschlägen beschränkt (BGH, Beschluss vom 12. September 2019, aaO). Dabei braucht das Insolvenzgericht nicht für jeden in Frage kommenden Zuschlags- oder Abschlagstatbestand zunächst isoliert zu entscheiden, ob eine Erhöhung oder Minderung gerechtfertigt erscheint (BGH, Beschluss vom 10.07.2008 - IX ZB 152/07, NZI 2008,544; Beschluss vom 11.05.2006 - IX ZB 249/04, NZI 2006,464).
Hierzu trägt der Insolvenzverwalter in seinem Schreiben vom 29.12.2025 vor, dass es eine Überschneidung zwischen dem Zuschlag Sanierungsbemühungen und Umgangsproblemen gibt und dass mangels Mitwirkung des Interessenten, die Sanierungsaktivitäten hätten früher abgebrochen werden müssen.
Gesamtbetrachtend wird ein Zuschlag von 28 % der Regelvergütung für die Sanierungsbemühungen nebst Umgangsproblemen als angemessen erachtet. Der darüber hinaus geltend gemachte Zuschlag wurde abgesetzt.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Lüneburg,-Insolvenzgericht-, Am Ochsenmarkt 3, 21335 Lüneburg einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Lüneburg,-Insolvenzgericht-, Am Ochsenmarkt 3, 21335 Lüneburg einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Lüneburg, 19.02.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 56 IN 45/20 · R&S Gala Bau GmbH · Insolvenzgericht Lüneburg
- Insolvenzgericht
- Lüneburg
- Aktenzeichen
- 56 IN 45/20
- Wirksam am
- 19.01.2026
- Registerbezug
- Lüneburg, HRB 203460
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben.
Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Amtsgericht Lüneburg, 14.01.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 203460 HRB 203460: R&S Gala Bau GmbH, Barendorf, Heidweg 3, 21397 Barendorf. Durch Beschluss des Amtsgerichts Lüneburg (56 IN 45/20) vom 18.01.2021 ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröf…
Forderungsprüfung 56 IN 45/20 · R&S Gala Bau GmbH · Insolvenzgericht Lüneburg
- Insolvenzgericht
- Lüneburg
- Aktenzeichen
- 56 IN 45/20
- Wirksam am
- 20.01.2021
- Registerbezug
- Lüneburg, HRB 203460
Barendorf (AG Lüneburg, HRB 203460), vertr. d.: 1. Regina Simon, Heidweg 3,
21397 Barendorf, (Geschäftsführerin), 2. Eckhard Simon, Heidweg 3, 21397
Barendorf, (Geschäftsführer), ist am 18.01.2021 um 10:00 Uhr das
Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Boris Frhr. von dem Bussche, c/o BSB
Bussche - Sahin - Bülow, Lange Straße 25, 29451 Dannenberg (Elbe), Tel.: 05861/
985560, Fax: 05861/9855621, E-Mail: DANNENBERG@BSB-INSO.DE.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter unter
Beachtung des § 174 InsO bis zum 03.03.2021 anzumelden;
b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte
sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen.
Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der
Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu
bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für
den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden
aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter
zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Das Verfahren wird mündlich durchgeführt.
Vor dem Insolvenzgericht wird am Mittwoch, 24.03.2021, 10:30 Uhr, Saal 314, Am
Ochsenmarkt 3, 21335 Lüneburg eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung
durch den Insolvenzverwalter und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen
(Berichts- und Prüfungstermin) abgehalten.
Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über
· die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
· die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines
Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
· die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus
selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
· Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
· eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung
von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
· den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B.
Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,
· die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
· besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters
(§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der
Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus
freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen,
die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen
soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde,
Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit
erheblichem Streitwert,
· eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine
Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
· eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO),
· Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
· eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO
ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung.
Hinweise:
Ø Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach
§ 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung
nicht beschlussfähig ist.
Ø Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht
benachrichtigt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und
Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind
folgende:
Ø Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind,
werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der
Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht
eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten
Sicherungsmaßnahmen.
Ø Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat
nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts
eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen
und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des
Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der
sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5
Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen
Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden
soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht
Lüneburg,-Insolvenzgericht-, Am Ochsenmarkt 3, 21335 Lüneburg einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt
sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen
sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den
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Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g.
Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden
Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den
Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder
seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung
des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde
gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil
angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Lüneburg, 19.01.2021
Hinweise (Art. 13 und 14 DS-GVO) zum Datenschutz und zu Ihren Rechten finden
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datenschutz_und_datenschutzbeauftragter/datenschutz-und-datenschutzbeauftragter
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Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 56 IN 45/20 · R&S Gala Bau GmbH · Insolvenzgericht Lüneburg
- Insolvenzgericht
- Lüneburg
- Aktenzeichen
- 56 IN 45/20
- Wirksam am
- 11.11.2020
- Registerbezug
- Lüneburg, HRB 203460
Bau GmbH, Heidweg 3, 21397 Barendorf (AG Lüneburg, HRB 203460), vertr. d.: 1.
Regina Simon, Heidweg 3, 21397 Barendorf, (Geschäftsführerin), 2. Eckhard
Simon, Heidweg 3, 21397 Barendorf, (Geschäftsführer), ist am 11.11.2020 um
15:00 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin
angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des
vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist
Rechtsanwalt Boris Frhr. von dem Bussche, c/o BSB Bussche - Sahin - Bülow,
Lange Straße 25, 29451 Dannenberg (Elbe), Tel.: 05861/985560, Fax: 05861/
9855621, E-Mail: DANNENBERG@BSB-INSO.DE bestellt worden.
Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung
des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts
eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde
angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung
(EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung
des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch
von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht
Lüneburg,-Insolvenzgericht-, Am Ochsenmarkt 3, 21335 Lüneburg einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt
sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen
sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den
Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g.
Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden
Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den
Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder
seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung
des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde
gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil
angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Lüneburg, 11.11.2020
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HRB 203460 HRB 203460: R&S Gala Bau GmbH, Barendorf, Heidweg 3, 21397 Barendorf. Geändert, nun: Geschäftsführer: Simon, Eckhard, Barendorf, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesel…
HRB 203460 HRB 203460: R&S Gala Bau GmbH, Barendorf, Heidweg 3, 21397 Barendorf. Bestellt als Geschäftsführer: Simon, Eckard, Barendorf, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellsc…
HRB 203460 R&S Gala Bau GmbH, Barendorf, Heidweg 3, 21397 Barendorf. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 20.10.2011. Geschäftsanschrift: Heidweg 3, 21397 Barendorf. Gegenstand: Garten- und L…
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