HRB 6850
R.J. LASER GMBH, Laser-, Nibbel- & Stanztechnik
aktuell 11 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Sitz: Steinhagen
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Registerdaten
- Sitz
- Steinhagen
- Datenstand
- 2024-12-29
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
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Frühere Bezeichnungen und Sitze
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- Future Zwanzigste Verwaltungs-GmbH Gütersloh
- R.J. LASER GMBH, Laser-, Nippel- & Stanztechnik Steinhagen
Öffentliche Registerangaben
Bekanntmachungen und Ereignisse
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 43 IN 894/19 · R.J. LASER GMBH, Laser-, Nibbel- & Stanztechnik · Insolvenzgericht Bielefeld
- Insolvenzgericht
- Bielefeld
- Aktenzeichen
- 43 IN 894/19
- Wirksam am
- 17.12.2024
- Registerbezug
- Gütersloh, HRB 6850
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Gütersloh unter HRB 6850 eingetragenen R.J. LASER GMBH, Laser-, Nibbel- & Stanztechnik, Lange Straße 25, 33803 Steinhagen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Reinhard Jakobs, Staudenweg 7, 33729 Bielefeld
werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Dr. Birte Meister, Adenauerplatz 4, 33602 Bielefeld wie folgt festgesetzt:
Vergütung ... €
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen ... €
Zwischensumme ... €
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von ... € ... €
Endbetrag ... €
Der Endbetrag kann der verwalteten Masse entnommen werden.
Gründe:
Die vorläufige Insolvenzverwalterin hat ihr Amt vom 02.12.2019 bis zum 01.01.2020 ausgeübt. Sie hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für ihre Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§§ 21, 63 InsO).
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich ihre Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt.
Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen hinzugerechnet, sofern sich die vorläufige Insolvenzverwalterin in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin, die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat. Die Vergütung beträgt in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters (§ 63 Abs. 3 InsO).Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit der vorläufigen Insolvenzverwalterin kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 11, 10, 3 InsVV).
Das verwaltete Vermögen betrug 133.053,91 €. Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt demnach ... €. Davon stehen der vorläufigen Insolvenzverwalterin als Regelvergütung 25 % in Höhe von ... € zu.
Die vorläufige Insolvenzverwalterin beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 46 % für Ihre Tätigkeit. Sie habe in dem vorläufigen Insolvenzverfahren die Firma fortgeführt. Dies beinhaltete u.a. die Nachkalkulation sämtlicher fortgeführter Aufträge sowie die Prüfung und Abzeichnung aller Bestellungen der Schuldnerin. Zudem führte sie Verhandlungen mit Kunden und Lieferanten und konnte durch die Insolvenzgeldvorfinanzierung alle Arbeitnehmer zur weiteren Mitarbeit bewegen.
Gegen die Beantragung der Vergütungszuschläge wendet sich der organschaftliche Vertreter der Schuldnerin mit seinem Schreiben vom 27.10.2024.
Er trägt vor, dass das Unternehmen gesund gewesen sei, bis, aufgrund einer Buchprüfung des Finanzamtes Gütersloh, ein sechsstelliger Betrag zu entrichten gewesen sei, welcher von ihm nicht gezahlt werden konnte, da er aufgrund seines Alters keinen Kredit mehr bekommen hätte.
Bereits im Vorfeld der Insolvenzantragstellung sei er auf der Suche nach einem Käufer für das Unternehmen gewesen, da er hatte in den Ruhestand gehen wollen. Zwei Interessenten hatten sich bei ihm gemeldet, wovon einer die Firma auch letztlich gekauft habe. Daher sei ein Zuschlag für die Investorensuche nicht angemessen.
Auch sei die Betriebsfortführung allein durch ihn, den Geschäftsführer, geschehen. Alle Verhandlungen mit Lieferanten, Mitarbeitern etc. seien von ihm durchgeführt worden. Eine Entlohnung für seine Arbeiten sei durch die Insolvenzverwalterin erfolgt.
Da dem Geschäftsführer die Fortführung des Unternehmens persönlich sehr wichtig gewesen sei, und die Insolvenzverwalterin dies bemerkt habe, habe sie ihn deshalb auch ohne ihr Zutun die Arbeiten ausführen lassen.
Lediglich die Buchführung sei von der Insolvenzverwalterin durchgeführt worden. Dies habe in der Vergangenheit ein Steuerberater erledigt.
Aufgrund seiner guten Leitung seien Masseverbindlichkeiten zeitig zurückgeführt worden. Nachkalkulationen von Aufträgen seien nicht von der Verwalterin vorgenommen worden, da ihr keine Informationen bezüglich der Kalkulation vorgelegen haben. Es sei lediglich zum Monatsschluss eine BWA erstellt worden, welche positiv gewesen sei. Daher sei ein Eingreifen in das Geschäft nicht nötig gewesen und auch nicht vorgenommen worden.
Der Geschäftsbetrieb sei mithin ausschließlich von dem Geschäftsführer der Schuldnerin geführt worden. Ein Zuschlag für die Betriebsfortführung sei somit nicht angemessen.
Die R.J Laser GmbH sei zudem lediglich die produzierende Gesellschaft gewesen, welche kaum Vermögen besessen habe. Sie sei nicht allein veräußerbar gewesen. Verkäuferin sei die ... gewesen, daher habe die Verwalterin auch nur einen kleinen Teil der Verkaufsaktivität übernommen.
Die vorläufige Insolvenzverwalterin widerspricht in ihrem Schriftsatz vom 10.12.2024 den Ausführungen des organschaftlichen Vertreters der Schuldnerin.
Das Unternehmen sei zur Zeit der Antragstellung des Insolvenzverfahrens nicht gesund gewesen. Bereits seit Juli 2019 habe die Forderung der Finanzverwaltung in Höhe von über 100.000,00 EUR bestanden, welche durch Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 24.10.2019 vollstreckt worden sei.
Die vorläufige Insolvenzverwalterin stimmt zu, dass der Jahresabschluss zum 31.12.2018 einen Jahresabschluss von rund 129.000,00 EUR aufweise, erläutert jedoch gleichzeitig, dass in die Bilanz eine Forderung gegen verbundene Unternehmen in Höhe von 844.000,00 EUR eingestellt wurde. Die Forderung sei nicht werthaltig, da es sich um eine Forderung gegen die ... handle, über deren Vermögen ebenfalls ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Dies habe zum Ergebnis, dass der ausgewiesene Jahresüberschuss von 129.000,00 EUR nicht belastbar sei.
Eine Fortführung einzig und allein durch den Geschäftsführer der Schuldnerin sei nicht erfolgt. Eine Tätigkeit des Geschäftsführers im Unternehmen und eine entsprechende Entlohnung sei erforderlich, jedoch könne der Geschäftsführer ohne die Zustimmung der vorläufigen Verwalterin keine Vermögensverfügungen mehr tätigen, insbesondere Bestellungen auslösen. Allein aus diesem Grund sei eine tägliche Auseinandersetzung mit der Unternehmensfortführung seitens der vorläufigen Insolvenzverwalterin gegeben, da ohne diese eine Fortführung nicht möglich sei.
Auch der Behauptung, dass eine Kalkulation von Aufträgen nicht vorgenommen worden sei, widerspricht die vorläufige Insolvenzverwalterin. Ohne solche Kalkulationen und Prognosen sei weder eine Bewilligung des Massedarlehens seitens des Insolvenzgerichts, noch die Gewährung des Darlehens durch die finanzierende Bank möglich.
Die Buchhaltung sowie die Abwicklung des Insolvenzgeldes sei von der vorläufigen Insolvenzverwalterin erledigt worden sein.
Die Behauptungen des Geschäftsführers, dass die Schuldnerin kaum Vermögen gehabt habe und daher nur ein kleiner Teil der Verkaufsaktivitäten über die Schuldnerin gelaufen seien, treffen laut der vorläufigen Insolvenzverwalterin, nicht zu. Da die ... die Immobilie besäße, in der sich der Geschäftsbetrieb der Schuldnerin befände, konnten Verhandlungen nur gemeinsam mit dem vorläufige Insolvenzverwalter der ..., zusammen durchgeführt werden.
Hinsichtlich der Investorensuche bestätigt die vorläufige Insolvenzverwalterin, dass im vorläufigen Verfahren Investoren vorhanden waren, die grundsätzlich Interesse am Erwerb des Unternehmens geäußert hätten. Ein Interessent habe schließlich auch die Immobilie erworben.
Der Tätigkeit der vorläufigen Insolvenzverwalterin ist durch die Festsetzung einer angemessenen Vergütung Rechnung zu tragen ist. Dies ist insbesondere durch die Bemessung der Zu- und Abschläge zu gewährleisten. Die in dem Vergütungsantrag der Insolvenzverwalterin vom 18.09.2024 aufgeführten Zuschläge sind nicht für sich allein, sondern übergreifend zu betrachten.
Die Stellungnahme des organschaftlichen Vertreters der Schuldnerin führt nicht zu einer Minderung des beantragten Zuschlags. Der organschaftliche Vertreter der Schuldnerin verkennt die Tätigkeit der vorläufigen Insolvenzverwalterin und deren Befugnisse. Der organschaftliche Vertreter der Schuldnerin konnte in dem vorläufigen Insolvenzverfahren nicht mehr eigenständig handeln, da der Schuldnerin durch Beschluss vom 02.12.2019 gemäß § 21 Abs.2 Nr. 2 ein allgemeines Vergütungsverbot auferlegt wurde. Verfügungsbefugt war seitdem gemäß § 22 InsO nur noch die vorläufige Insolvenzverwalterin. Um ihre Aufgabe erfüllen zu können, bedient sich die vorläufige Insolvenzverwalterin der Mitarbeiter der Firma und deren Fachwissen. Kann sie auf deren Mitarbeit und Informationsbereitschaft nicht zurückgreifen, hat sie Anspruch auf einen weitaus höheren Zuschlag als den von ihr beantragten, da die Informationsbeschaffung weitaus schwieriger und zeitaufwendiger ist. Die Mitarbeiter der Schuldnerin werden für ihre Tätigkeit entlohnt, wie es ja auch von dem Geschäftsführer der Schuldnerin bestätigt wurde. Das bedeutet kurz gesagt im Ergebnis, dass die vorläufige Insolvenzverwalterin mit den Mitarbeitern das Unternehmen fort geführt hat und nicht der organschaftliche Vertreter der Schuldnerin.
Das Interesse aller Beteiligten, sowohl der Mitarbeiter als auch der vorläufigen Insolvenzverwalterin sollte es sein, die Insolvenzgläubiger bestmöglich zu befriedigen. Dies gelingt in der Regel, in dem für die Firma nach Möglichkeit ein Übernehmer gefunden wird, der bereit ist, die Mitarbeiter zu übernehmen. Zugleich sollte der Verkaufspreis bestmöglich sein. Solche Übernehmer finden sich häufig aus dem näheren Umfeld der Firma. Es kann daher durchaus vorkommen, dass die Kontakte der Interessenten zu der Insolvenzverwalterin über die Mitarbeiter der Firma hergestellt werden. Die konkreten Verhandlungen während des Insolvenzverfahrens hat jedoch, aufgrund ihrer alleinigen Befugnisse, die Insolvenzverwalterin zu führen. Der Geschäftsführer der Schuldnerin ist dazu nicht mehr befugt. Aufgrund der notwendigen Gesamtlösung im Rahmen der Veräußerung, die mit der Firma ... herbei geführt werden musste, sind zwar noch weitere Personen, an dem Vertragsschluss beteiligt. Dies schmälert jedoch den Zuschlagsfaktor für die vorläufige Insolvenzverwalterin nicht, da sie die Interessen "ihrer" Schuldnerin in den Verhandlungen zu vertreten hat.
Die Berichterstattungen der vorläufigen Insolvenzverwalterin während der Verfahrens sowie ihre Erläuterungen in dem Vergütungsantrag vom 18.09.2024 bzw. ihrer weiteren Stellungnahme vom 10.12.2024 zur Begründetheit der einzelnen Erhöhungstatbestände führen im Rahmen der Gesamtbetrachtung und Gesamtabwägung der Tätigkeiten der vorläufigen Insolvenzverwalterin zur Festsetzung eines sachgerechten und angemessenen Gesamtzuschlages in Höhe von 46 Prozent.
Die Erhöhung des Regelsatzes auf 71 % und damit auf den Betrag von ... EUR ist somit gerechtfertigt.
Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 18.09.2024 sowie auf die weitere Stellungnahme vom 10.12.2024 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann die vorläufige Insolvenzverwalterin nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Bielefeld statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bielefeld eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Bielefeld, Gerichtstraße 6, 33602 Bielefeld einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Bielefeld eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bielefeld, Gerichtstraße 6, 33602 Bielefeld, Zimmer Nr. 4.122 eingesehen werden.
43 IN 894/19
Amtsgericht Bielefeld, 16.12.2024
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 43 IN 894/19 · R.J. LASER GMBH, Laser-, Nibbel- & Stanztechnik · Insolvenzgericht Bielefeld
- Insolvenzgericht
- Bielefeld
- Aktenzeichen
- 43 IN 894/19
- Wirksam am
- 04.07.2024
- Registerbezug
- Gütersloh, HRB 6850
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Gütersloh unter HRB 6850 eingetragenen R.J. LASER GMBH, Laser-, Nibbel- & Stanztechnik, Lange Straße 25, 33803 Steinhagen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Reinhard Jakobs, Staudenweg 7, 33729 Bielefeld
wird angeordnet:
Die nachträglich angemeldeten und noch nicht geprüften Forderungen einschließlich der Änderungen früherer Anmeldungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft (§ 177 Abs. 1 InsO).
Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO) entspricht, ist der 08.08.2024. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die zugehörigen Urkunden sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bielefeld, Gerichtstraße 6, 33602 Bielefeld, Zimmer Nr. 4.122 niedergelegt.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Bielefeld, Gerichtstraße 6, 33602 Bielefeld einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Bielefeld eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
43 IN 894/19
Amtsgericht Bielefeld, 04.07.2024
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 43 IN 894/19 · R.J. LASER GMBH, Laser-, Nibbel- & Stanztechnik · Insolvenzgericht Bielefeld
- Insolvenzgericht
- Bielefeld
- Aktenzeichen
- 43 IN 894/19
- Wirksam am
- 15.08.2023
- Registerbezug
- Gütersloh, HRB 6850
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Gütersloh unter HRB 6850 eingetragenen R.J. LASER GMBH, Laser-, Nibbel- & Stanztechnik, Lange Straße 25, 33803 Steinhagen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Reinhard Jakobs
wird angeordnet:
Die nachträglich angemeldeten und noch nicht geprüften Forderungen einschließlich der Änderungen früherer Anmeldungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft (§ 177 Abs. 1 InsO).
Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO) entspricht, ist der 08.09.2023. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die zugehörigen Urkunden sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bielefeld, Gerichtstraße 6, 33602 Bielefeld, Zimmer Nr. 4.122 niedergelegt.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Bielefeld, Gerichtstraße 6, 33602 Bielefeld einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Bielefeld eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
43 IN 894/19
Amtsgericht Bielefeld, 14.08.2023
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 43 IN 894/19 · R.J. LASER GMBH, Laser-, Nibbel- & Stanztechnik · Insolvenzgericht Bielefeld
- Insolvenzgericht
- Bielefeld
- Aktenzeichen
- 43 IN 894/19
- Wirksam am
- 07.02.2023
- Registerbezug
- Gütersloh, HRB 6850
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Gütersloh unter HRB 6850 eingetragenen R.J. LASER GMBH, Laser-, Nibbel- & Stanztechnik, Lange Straße 25, 33803 Steinhagen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Reinhard Jakobs, Staudenweg 7, 33729 Bielefeld
wird der Beschluss vom 06.02.2023 aufgehoben.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Bielefeld, Gerichtstraße 6, 33602 Bielefeld einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Bielefeld eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
43 IN 894/19
Amtsgericht Bielefeld, 06.02.2023
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 43 IN 894/19 · R.J. LASER GMBH, Laser-, Nibbel- & Stanztechnik · Insolvenzgericht Bielefeld
- Insolvenzgericht
- Bielefeld
- Aktenzeichen
- 43 IN 894/19
- Wirksam am
- 06.02.2023
- Registerbezug
- Gütersloh, HRB 6850
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Gütersloh unter HRB 6850 eingetragenen R.J. LASER GMBH, Laser-, Nibbel- & Stanztechnik, Lange Straße 25, 33803 Steinhagen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Reinhard Jakobs, Staudenweg 7, 33729 Bielefeld
wird angeordnet:
Die nachträglich angemeldeten und noch nicht geprüften Forderungen einschließlich der Änderungen früherer Anmeldungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft (§ 177 Abs. 1 InsO).
Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO) entspricht, ist der 08.03.2023. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die zugehörigen Urkunden sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bielefeld, Gerichtstraße 6, 33602 Bielefeld, Zimmer Nr. 4.127 niedergelegt.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Bielefeld, Gerichtstraße 6, 33602 Bielefeld einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Bielefeld eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
43 IN 894/19
Amtsgericht Bielefeld, 06.02.2023
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 43 IN 894/19 · R.J. LASER GMBH, Laser-, Nibbel- & Stanztechnik · Insolvenzgericht Bielefeld
- Insolvenzgericht
- Bielefeld
- Aktenzeichen
- 43 IN 894/19
- Wirksam am
- 30.01.2023
- Registerbezug
- Gütersloh, HRB 6850
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Gütersloh unter HRB 6850 eingetragenen R.J. LASER GMBH, Laser-, Nibbel- & Stanztechnik, Lange Straße 25, 33803 Steinhagen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Reinhard Jakobs, Staudenweg 7, 33729 Bielefeld
wird angeordnet:
Die nachträglich angemeldeten und noch nicht geprüften Forderungen einschließlich der Änderungen früherer Anmeldungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft (§ 177 Abs. 1 InsO).
Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO) entspricht, ist der 24.02.2023. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die zugehörigen Urkunden sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bielefeld, Gerichtstraße 6, 33602 Bielefeld, Zimmer Nr. 4.127 niedergelegt.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Bielefeld, Gerichtstraße 6, 33602 Bielefeld einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Bielefeld eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
43 IN 894/19
Amtsgericht Bielefeld, 27.01.2023
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 43 IN 894/19 · R.J. LASER GMBH, Laser-, Nibbel- & Stanztechnik · Insolvenzgericht Bielefeld
- Insolvenzgericht
- Bielefeld
- Aktenzeichen
- 43 IN 894/19
- Wirksam am
- 30.08.2022
- Registerbezug
- Gütersloh, HRB 6850
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Gütersloh unter HRB 6850 eingetragenen R.J. LASER GMBH, Laser-, Nibbel- & Stanztechnik, Lange Straße 25, 33803 Steinhagen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Reinhard Jakobs, Staudenweg 7, 33729 Bielefeld
wird angeordnet:
Die nachträglich angemeldeten und noch nicht geprüften Forderungen einschließlich der Änderungen früherer Anmeldungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft (§ 177 Abs. 1 InsO).
Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO) entspricht, ist der 27.09.2022. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die zugehörigen Urkunden sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bielefeld, Gerichtstraße 6, 33602 Bielefeld, Zimmer Nr. 4.127 niedergelegt.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Bielefeld, Gerichtstraße 6, 33602 Bielefeld einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Bielefeld eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
43 IN 894/19
Amtsgericht Bielefeld, 30.08.2022
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 6850 HRB 6850: R.J. LASER GMBH, Laser-, Nibbel- & Stanztechnik, Steinhagen, Lange Straße 25, 33803 Steinhagen. Durch Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld (43 IN 894/19) vom 01.01.2020 ist über das Vermögen der Ge…
HRB 6850 R.J. LASER GMBH, Laser-, Nibbel- & Stanztechnik, Steinhagen, Lange Straße 25, 33803 Steinhagen. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 30.07.2013 sow…
HRB 6850 R.J. LASER GMBH, Laser-, Nibbel- & Stanztechnik, Steinhagen, Lange Straße 25, 33803 Steinhagen. Die Gesellschafterversammlung vom 30.07.2013 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 3 (Stammkapital) …
HRB 6850 R.J. LASER GMBH, Laser-, Nippel- & Stanztechnik, Steinhagen (Lange Straße 25, 33803 Steinhagen). Die Gesellschafterversammlung vom 29.09.2011 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 (Firma und Si…
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