HRA 12478
Quartier Lüneburger Straße GmbH & Co. KG
aktuell 2 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Am Weichselgarten 11-13, 91058 ErlangenGeschäftsanschrift aus dem Handelsregister
Der Standort konnte in OpenStreetMap noch nicht eindeutig bestimmt werden.
Registerdaten
- Sitz
- Erlangen
- Rechtsform
- Kommanditgesellschaft (KG)
- Letzte Eintragung
- 19.12.2024
- Datenstand
- 2025-10-26
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
Leitung und Vertretung
GBI Wohnungsbau GmbH
Erlangen
GBI Wohnungsbau Zeta GmbH
Erlangen
NORD PROJECT Immobilien und Beteiligungsgesellschaft mbH
Hamburg
Allgemeine Vertretungsregelung
- Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln.
- Jeder persönlich haftende Gesellschafter sowie dessen jeweilige Geschäftsführer sind befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen.
Geschäftsanschrift
Weitere Unternehmen an dieser Anschrift
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HRB 17243 · Amtsgericht Fürth
Handelsregister
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Abrufstand 2025-10-26 Registerinformationen ansehenÖffentliche Registerangaben
Bekanntmachungen und Ereignisse
Sicherungsmaßnahme IE 624/26 · Quartier Lüneburger Straße GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Nürnberg
- Insolvenzgericht
- Nürnberg
- Aktenzeichen
- IE 624/26
- Wirksam am
- 05.08.2026
- Registerbezug
- Fürth, HRA 12478
In dem Verfahren über den Antrag d.
Quartier Lüneburger Straße GmbH & Co. KG, Am Weichselgarten 11-13,, 91058 Erlangen, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin TLA Wohnungsbau Zeta GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Hübner Simon Tobias Christian und Rudi Dominic Peter
Registergericht: Amtsgericht Fürth Registergericht Register-Nr.: HRA 12478
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
FINKENHOF Rechtsanwälte Partnergesellschaft mbB, Ulmenstraße 23-25, 60325 Frankfurt, Gz.: 14-26 / TBL / NH
Geschäftszweig/Beschäftigung: Der Erwerb, die Errichtung, der Betrieb, die Verwaltung und Vermietung sowie die Verwertung von wohnwirtschaftlichen und gewerblichen Immobilien, Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, insbesondere betreffend die Immobilie in Hamburg, Lüneburger Straße 4 und 6
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
Beschluss:
Die mit Beschluss vom 01.04.2026 und 09.04.2026 angeordneten Sicherungsmaßnahmen werden aufgehoben.
Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 04.08.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Abweisung mangels Masse IE 624/26 · Quartier Lüneburger Straße GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Nürnberg
- Insolvenzgericht
- Nürnberg
- Aktenzeichen
- IE 624/26
- Wirksam am
- 05.08.2026
- Registerbezug
- Fürth, HRA 12478
In dem Verfahren über den Antrag d.
Quartier Lüneburger Straße GmbH & Co. KG, Am Weichselgarten 11-13,, 91058 Erlangen, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin TLA Wohnungsbau Zeta GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Hübner Simon Tobias Christian und Rudi Dominic Peter
Registergericht: Amtsgericht Fürth Registergericht Register-Nr.: HRA 12478
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
FINKENHOF Rechtsanwälte Partnergesellschaft mbB, Ulmenstraße 23-25, 60325 Frankfurt, Gz.: 14-26 / TBL / NH
Geschäftszweig/Beschäftigung: Der Erwerb, die Errichtung, der Betrieb, die Verwaltung und Vermietung sowie die Verwertung von wohnwirtschaftlichen und gewerblichen Immobilien, Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, insbesondere betreffend die Immobilie in Hamburg, Lüneburger Straße 4 und 6
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
Beschluss:
Der Antrag der Schuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen wird mangels Masse abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 04.08.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.