HRB 5310
PZS Presse-Zustellservice GmbH Süd-Ost Lippe
aktuell 13 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Schiederstraße 3, 32825 BlombergGeschäftsanschrift aus dem Handelsregister
Der Standort konnte in OpenStreetMap noch nicht eindeutig bestimmt werden.
Registerdaten
- Sitz
- Blomberg
- Rechtsform
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung
- Letzte Eintragung
- 08.07.2020
- Datenstand
- 2025-02-01
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
Leitung und Vertretung
Anette Hetzel
Detmold
einzelvertretungsberechtigtmit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließenAllgemeine Vertretungsregelung
- Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Die Vertretungsmacht ist durch die Insolvenz eingeschränkt.
Handelsregister
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Abrufstand 2025-02-01 Registerinformationen ansehenGegenstand des Unternehmens
Die Distribution und der Vertrieb von Medienerzeugnissen aller Art, insbesondere von Presseerzeugnissen sowie die Erbringung von Serviceleistungen aller Art für andere Medienunternehmen.
Öffentliche Registerangaben
Bekanntmachungen und Ereignisse
Aufhebung des Verfahrens 10 IN 55/20 · PZS Presse-Zustellservice GmbH Süd-Ost Lippe · Insolvenzgericht Detmold
- Insolvenzgericht
- Detmold
- Aktenzeichen
- 10 IN 55/20
- Wirksam am
- 28.09.2026
- Registerbezug
- Lemgo, HRB 5310
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der im Register des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 5310 eingetragenen PZS Presse-Zustellservice GmbH Süd-Ost Lippe, Schiederstraße 3, 32825 Blomberg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Anette Hetzel
Geschäftszweig: Distribution und Vertrieb von Medienerzeugnissen aller Art pp.
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Martin Schmidt, Gildestraße 11 a, 32760 Detmold
wird heute, am 25.09.2026, um 11:32 Uhr nach Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben (§ 200 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen den Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben, soweit das Verfahren aufgehoben wird. Er steht jedem zu, dessen Rechte durch die Aufhebung des Verfahrens beeinträchtigt sind.
Die Erinnerung muss bei dem Amtsgericht Detmold schriftlich und in deutscher Sprache eingelegt werden. Sie kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Detmold, Heinrich-Drake-Straße 3, 32756 Detmold, eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Es soll begründet werden.
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de
10 IN 55/20
Amtsgericht Detmold, 25.09.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung 10 IN 55/20 · PZS Presse-Zustellservice GmbH Süd-Ost Lippe · Insolvenzgericht Detmold
- Insolvenzgericht
- Detmold
- Aktenzeichen
- 10 IN 55/20
- Wirksam am
- 09.06.2026
- Registerbezug
- Lemgo, HRB 5310
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 5310 eingetragenen PZS Presse-Zustellservice GmbH Süd-Ost Lippe, Schiederstraße 3, 32825 Blomberg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Anette Hetzel
Geschäftszweig: Distribution und Vertrieb von Medienerzeugnissen aller Art pp.
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Martin Schmidt, Gildestraße 11 a, 32760 Detmold
werden im Wege der Abhilfe aufgrund der sofortigen Beschwerde des Insolvenzverwalters gegen den Beschluss des Amtsgerichts Detmold vom 02.04.2026 seine Vergütung und Auslagen wie folgt neu festgesetzt:
Vergütung ... €
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen ... €
Zwischensumme ... €
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von ... € ... €
Endbetrag ... €
Auf den Gesamtbetrag von --,-- € hat sich der Insolvenzverwalter den bereits entnommenen Vorschuss i. H. v. --,-- € anrechnen zu lassen.
Der Differenzbetrag von --,-- € kann der Insolvenzmasse entnommen werden.
Gründe:
Die von dem Insolvenzverwalter rechtzeitig eingelegte sofortige Beschwerde gegen den Vergütungsbeschluss des AG Detmold vom 02.04.2026 ist zulässig und begründet.
Die im angefochtenen Beschluss festgestellte Berechnungsgrundlage von 222.456,96 € ist mit Blick auf das Anfangsguthaben zum Stichtag der Insolvenzeröffnung um 10.000,00 € zu erhöhen. Des Weiteren sind seit Einreichung der Schlussrechnung weitere Massezuflüsse in Höhe von insgesamt 45.772,69 € in die Berechnungsgrundlage einzustellen.
Auf Basis der fortgeschriebenen Schlussrechnung vom 17.04.2026 erhöht sich die Berechnungsgrundlage somit auf 278.229,65 €.
Der auf der Grundlage der Teilungsmasse berechnete Regelsatz der Vergütung beträgt demnach --,-- € (§ 2 Abs. 1 InsVV).
Die Regelvergütung ist um die Zuschlagsfaktoren gemäß § 3 Abs. 1 InsVV, die im angefochtenen Beschluss anerkannt wurden, zu erhöhen.
Allerdings ist beim Zuschlag für den Erhöhungstatbestand "Sanierungstätigkeiten" mit Blick auf die erhöhte Berechnungsgrundlage eine neue Vergleichsrechnung vorzunehmen.
Der Ausgleichzuschlag wird wie folgt ermittelt:
Gesamtberechnungsmasse einschließlich Erlös aus dem Asset-Deal 278.229,65 €
Hierin enthaltener Erlös aus dem Asset-Deal 57.000,00 €
Berechnungsmasse ohne Verkaufserlös 221.229,65 €
Regelvergütung aus der Insolvenzmasse mit Massemehrung --,-- €
Regelvergütung aus der Insolvenzmasse ohne Massemehrung --,-- €
Erhöhungszuschlag von 20 % --,-- €
Vergütung ohne Massemehrung mit Erhöhungsfaktor 20 % --,-- €
Vergütung ohne Massemehrung mit Zuschlag von 20 %
--,-- €
abzüglich Vergütung mit Massemehrung --,-- €
Differenzbetrag --,-- €
Der Differenzbetrag dividiert durch die Regelvergütung bei Insolvenzmasse mit Massemehrung ergibt einen ausgleichenden Zuschlag (also --,-- € : --,-- €) von 0,0896, aufgerundet 9 %.
Im Ergebnis ergeben sich folgende Zuschlagsfaktoren:
Betriebsfortführung 15 %
Übertragenden Sanierung 9 %
Personalangelegenheiten 50 %
Gesamtzuschlag: 74 %
Unter Berücksichtigung des gebotenen Abschlags für die Arbeitsersparnis durch die Tätigkeit des Beschwerdeführers als vorläufiger Insolvenzverwalter im Eröffnungsverfahren ergibt sich ein Gesamtvergütungssatz von 69 %.
Der Insolvenzverwalter hat für seine Auslagen die Auslagenpauschale gemäß § 8 Abs. 3 InsVV gewählt. Diese bemisst sich nach dem Betrag der Regelvergütung dieses Verfahrens unter Berücksichtigung der Grenzen gemäß § 8 Abs. 3 InsVV. Die Auslagenpauschale beträgt --,-- €.
Auch sind dem Verwalter die Kosten für die im Auftrag des Insolvenzgerichts durchgeführten Zustellungen i. H. v. --,-- € zu erstatten (BGH, Beschluss vom 21.03.2013 - IX ZB 209/10 - ).
Im Ergebnis ergibt sich folgende Berechnung zur Festsetzung:
Vergütung --,-- €
Auslagenpauschale --,-- €
Zustellungskosten --,-- €
Zwischensumme --,-- €
19 % Umsatzsteuer --,-- €
Endbetrag --,-- €
Aus der Steuererstattung aus Umsatzsteuer ergibt sich eine weitere Vergütung (BGH, Beschluss vom 05.07.2007 - IX ZB 305/04).
Unter Berücksichtigung der bereits erhaltenen Vorsteuererstattung aus dem Vorschuss für die Vergütung des Verwalters i. H. v. --,-- € erhöht sich die Berechnungsgrundlage um 6.992,56 € auf 285.222,21 €.
Dementsprechend sind auf der Basis eines Berechnungswertes von 285.222,21 € festzusetzen:
Vergütung --,-- €
Auslagenpauschale --,-- €
Zustellungskosten --,-- €
Zwischensumme --,-- €
19 % Umsatzsteuer --,-- €
Endbetrag --,-- €
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Detmold statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 300,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Detmold, Heinrich-Drake-Straße 3, 32756 Detmold einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Die Veröffentlichung der zugrundeliegenden Entscheidung erfolgt auszugsweise.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold, Zimmer Nr. 205, eingesehen werden.
10 IN 55/20
Amtsgericht Detmold, 08.06.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Schlusstermin 10 IN 55/20 · PZS Presse-Zustellservice GmbH Süd-Ost Lippe · Insolvenzgericht Detmold
- Insolvenzgericht
- Detmold
- Aktenzeichen
- 10 IN 55/20
- Wirksam am
- 07.04.2026
- Registerbezug
- Lemgo, HRB 5310
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 5310 eingetragenen PZS Presse-Zustellservice GmbH Süd-Ost Lippe, Schiederstraße 3, 32825 Blomberg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Anette Hetzel
Geschäftszweig: Distribution und Vertrieb von Medienerzeugnissen aller Art pp.
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Martin Schmidt, Gildestraße 11 a, 32760 Detmold
wird der Schlussverteilung zugestimmt.
Die Durchführung des Schlusstermins wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§§ 196, 197, 5 Abs. 2 InsO).
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum
02.06.2026
im schriftlichen Verfahren zu folgenden Punkten Stellung zu nehmen:
- zur Schlussrechnung des Verwalters;
- zum Schlussverzeichnis der bei der Verteilung zu berücksichtigenden Forderungen;
Das Schlussverzeichnis sowie die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters liegen nebst dem gerichtlichen Prüfungsvermerk zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold, Zimmer Nr. 205, aus.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
10 IN 55/20
Amtsgericht Detmold, 02.04.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 10 IN 55/20 · PZS Presse-Zustellservice GmbH Süd-Ost Lippe · Insolvenzgericht Detmold
- Insolvenzgericht
- Detmold
- Aktenzeichen
- 10 IN 55/20
- Wirksam am
- 07.04.2026
- Registerbezug
- Lemgo, HRB 5310
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 5310 eingetragenen PZS Presse-Zustellservice GmbH Süd-Ost Lippe, Schiederstraße 3, 32825 Blomberg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Anette Hetzel
Geschäftszweig: Distribution und Vertrieb von Medienerzeugnissen aller Art pp.
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Martin Schmidt, Gildestraße 11 a, 32760 Detmold
werden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters wie folgt festgesetzt:
Vergütung ... €
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen ... €
Zwischensumme ... €
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von ... € ... €
Endbetrag ... €
Auf die Vergütung ist ein bereits bewilligter Vorschuss i.H.v. --,-- € anzurechnen.
Der Differenzbetrag von --,-- € kann der Insolvenzmasse entnommen werden.
Gründe:
Der Insolvenzverwalter übt sein Amt seit dem 01.07.2020 aus. Nach § 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
A.
Vorbemerkungen
Satzungsgemäßer Gegenstand der mit Gesellschaftsvertrag vom 20.01.1994 gegründeten Schuldnerin war die Distribution und der Vertrieb von Medienerzeugnissen aller Art, insbesondere von Presseerzeugnissen, sowie die Erbringung von Service und Leistungen aller Art für andere Medienunternehmen.
Ausweislich des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2018 betrug die Bilanzsumme 146.755,71 €. Die Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr 2018 weist Umsatzerlöse i.H.v. 1.076.176,30 € aus. Zum Zeitpunkt der Antragstellung waren 121Arbeitnehmer/innen bei der Schuldnerin beschäftigt, darunter eine Vielzahl von geringfügig Beschäftigten.
Nach den Größenklassen gemäß § 267 Abs. 1 HGB (in der gültigen Fassung vom 23.07.2015 bis zum 16.04.2024) ist die Schuldnerin folglich als kleine Kapitalgesellschaft einzuordnen.
Die Schuldnerin stellte mit Schreiben vom 07.04.2020 Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Am 08.04.2020 ordnete das Gericht die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Schuldnerin an und bestellte den Antragsteller zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt.
Zudem beauftragte das Gericht den Antragsteller, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein nach der Rechtsform der Schuldnerin maßgeblicher Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für die Fortführung des Unternehmens der Schuldnerin bestehen. Ferner sollte er prüfen, ob das schuldnerische Vermögen die Verfahrenskosten decken wird.
Nachdem der vorläufige Insolvenzverwalter das Gutachten erstattet hatte, eröffnete das Insolvenzgericht auf seine Empfehlung am 01.07.2020 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin.
Der Geschäftsbetrieb wurde im Rahmen des Insolvenzeröffnungsverfahrens und des anschließenden Insolvenzverfahrens bis zum 16.07.2020 ohne Einschränkungen fortgeführt.
Mit Schriftsatz vom 22.07.2022 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung der Vergütung.
Das Insolvenzgericht hat die Verfahrensbevollmächtigte der Schuldnerin schriftlich zu dem Vergütungsantrag gehört und die Insolvenzgläubiger im Wege der öffentlichen Bekanntmachung über den vorliegenden Vergütungsantrag informiert und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Einwendungen wurden nicht vorgetragen.
Da dieses Insolvenzverfahren aufgrund eines Antrages vom 07.04.2020 eingeleitet wurde, sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters nach den Regelungen der InsVV in der Fassung dieses Tages zu bestimmen.
Die Vergütung kann nicht in vollem Umfang wie beantragt zugesprochen werden. Die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters sind wie tenoriert festzusetzen.
B.
Berechnungsmasse
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Nach der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters beträgt die Masse 222.456,96 €.
Diese errechnet sich wie folgt:
Saldo Geldkonten per 30.06.2020 168.380,26 €
Einnahmen nach Insolvenzeröffnung 88.056,89 €
. /. Verrechnungen der Lieferanten von Sicherheitsleistungen 2.512,78 €
. /. nachlaufende Verbindlichkeiten vorläufiges Insolvenzverfahren 31.467,41 €
Berechnungsgrundlage 222.456,96 €
Anmerkungen:
- Die nachlaufenden Verbindlichkeiten aus dem Eröffnungsverfahren sind zur buchhalterischen Korrektur bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage für die Verfahrenskosten in Abzug zu bringen (BGH, Beschluss vom 02.03.2017 - IX ZB 90/15).
- Der Geschäftsbetrieb der Schuldnerin wurde nach Insolvenzeröffnung für einen halben Monat bis zur übertragenden Sanierung fortgeführt. Das Betriebsergebnis war negativ. Die Einnahmen aus der Betriebsfortführung i.H.v. 38.612,34 € sind daher bei der Bestimmung der Berechnungsmasse nicht zu berücksichtigen.
- Zahlungen an aus- und absonderungsberechtigte Gläubiger wurden nicht geleistet.
C.
Regelvergütung
Der auf der Grundlage der Teilungsmasse berechnete Regelsatz der Vergütung beträgt demnach --,-- € (§ 2 Abs. 1 InsVV).
Demgegenüber beläuft sich die Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2 InsVV unter Berücksichtigung von 22 Gläubigern auf --,-- €.
Maßgebend für die Festsetzung ist der ermittelte höhere Regelsatz.
D.
Externe Dienstleister; Verträge nach § 4 Abs. 1 S. 3 InsVV
Der Insolvenzverwalter hat zur Erfüllung seiner Aufgaben Personen zulasten der Masse beschäftigt und dadurch Masseverbindlichkeiten begründet.
Ausweislich der Schlussrechnung handelte es sich hier um Kosten für die handelsrechtliche Finanzbuchhaltung, für die Erstellung der Lohnabrechnungen und für die Erstellung der Jahresabschlüsse.
Zulasten der Masse wurden 8.213,18 € abgerechnet.
Dabei handelt es sich sämtlich um delegationsfähige Aufgaben, weil die von dem Verwalter in Auftrag gegebenen Dienstleistungen ausnahmslos nicht zu den Regelaufgaben des Insolvenzverwalters gehören, die mit seiner gesetzlichen Vergütung abgegolten sind.
Demnach ist hier im Ergebnis eine Korrektur der Vergütung aufgrund zulasten der Insolvenzmasse delegierter Regelaufgaben des Insolvenzverwalters nicht angezeigt.
E.
Zu- und Abschläge
I.
Zuschläge
Durch §§ 63 Abs. 1 S. 3 InsO, 3 InsVV wird vorgegeben, dass bei der Vergütungsfestsetzung dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters durch Abweichungen vom Regelsatz in Gestalt von Zu- und Abschlägen Rechnung getragen werden soll.
Im vorliegenden Verfahren hat der Insolvenzverwalter Tätigkeiten verrichtet, die von einem Normalfall abweichen und grundsätzlich die Festsetzung von Zuschlägen rechtfertigen.
1.
Betriebsfortführung
Der Geschäftsbetrieb der Schuldnerin wurde nach Insolvenzeröffnung noch bis zur übertragenden Sanierung am 16.07.2020 fortgeführt.
Ausweislich der Schlussrechnung konnte kein Überschuss, welcher gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 S. 2 lit. b InsVV vergütungserhöhende Auswirkung hätte, erzielt werden. Eine Vergleichsrechnung hat somit nicht zu erfolgen.
Bei der Bemessung des Zuschlags sind die Größe des fortgeführten Unternehmens und die Dauer der Betriebsfortführung entscheidend.
Die Schuldnerin ist nach den Größenmerkmalen des § 267 HGB als kleine Kapitalgesellschaft einzuordnen.
Der Antragsteller hat die Fortführung des Unternehmens der Schuldnerin für die Dauer von einen halben Monat überwacht und kontrolliert.
Ein Zuschlag von 15 % ist ausreichend und angemessen. Zuschlagsmindernd sind die Vorarbeiten des Antragstellers im Eröffnungsverfahren zu berücksichtigen. Bereits im Antragsverfahren mussten zwangsläufig wesentliche Maßnahmen zur Fortführung und Erhaltung des insolventen Betriebs von dem vorläufigen Verwalter getroffen werden. Zu den Sofortmaßnahmen zählen beispielsweise die Informationsbeschaffung über die betrieblichen Verhältnisse, die Feststellung der Insolvenzursachen, die Organisation eines kurzfristigen Liquiditätszuflusses, die Prüfung der Buchhaltung. Diese gewonnenen Erkenntnisse haben dem späteren Insolvenzverwalter die Arbeit erleichtert (vgl. auch Kübler/Prütting/Bork, InsO, 47. Lfg. 2/12, § 11 InsVV, Rn. 75).
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wurde mit Vergütungsbeschluss des Insolvenzgerichts vom 11.10.2021 für seinen Arbeitsaufwand u.a. im Rahmen der Unternehmensfortführung ein Zuschlag von 21 % zuerkannt.
Der Zuschlag für die Unternehmensfortführung bewirkt eine Erhöhung der Regelvergütung um --,-- €.
2.
Sanierungsbemühungen/Durchführung der erfolgreichen übertragenden Sanierung
Ein Zuschlag zur Regelvergütung wird von dem Antragsteller mit Blick auf seine Bemühungen um eine übertragende Sanierung in Ansatz gebracht.
Nach der Entscheidung des BGH vom 10.03.2010 (IX ZB 122/08) gehören auch die Bemühungen um eine Sanierung des Schuldners nicht zu den Regelaufgaben eines vorläufigen Insolvenzverwalters und rechtfertigen einen Zuschlag. Diese Kernaussage kann auch auf die Vergütung des Insolvenzverwalters im eröffneten Verfahren übertragen werden.
Der Antragsteller hat bereits im Eröffnungsverfahren intensive Übernahmeverhandlungen mit dem Ziel geführt, eine dauerhafte Restrukturierung der Schuldnerin im Wege einer übertragenden Sanierung zu erreichen. Der entsprechende Arbeitsaufwand für den vorläufigen Insolvenzverwalter wurde mit einem Zuschlag von 25 % honoriert (vgl. Vergütungsbeschluss des AG Detmold vom 11.10.2021).
Mit Blick auf die Massemehrung ist eine Vergleichsrechnung vorzunehmen, wobei der beantragte abstrakte Zuschlag von 20 % als leistungsgerecht angesehen wird.
Der Ausgleichzuschlag wird wie folgt ermittelt:
[...]
Der Differenzbetrag dividiert durch die Regelvergütung bei Insolvenzmasse mit Massemehrung ergibt einen ausgleichenden Zuschlag [...] von 3%.
Infolge des Zuschlags erhöht sich die Regelvergütung um --,-- €.
3.
Personalangelegenheiten: Abwicklung der Arbeitsverhältnisse/Bearbeitung des Insolvenzgeldes
Haben arbeitsrechtliche Fragen bzw. die Arbeitgeberfunktion den Insolvenzverwalter überdurchschnittlich in Anspruch genommen, kommt ein Zuschlag nach § 3 Abs. 1 lit. d InsVV in Betracht (Zimmer, InsVV 2. Aufl., § 3 Rn. 25).
Die Aufgaben im Personalbereich, die die Umsetzung des Asset Deals betrafen, sind bereits unter dem Erhöhungstatbestand "übertragende Sanierung" berücksichtigt worden. Für einen eigenständigen Zuschlag verbleiben somit lediglich die administrativen Aufgaben.
Mit Blick auf die hohe Arbeitnehmerzahl (zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung insgesamt 121 Arbeitnehmer/innen) ist der beantragte Zuschlag von 50 % gerechtfertigt. Die Regelvergütung erhöht sich somit um --,-- €.
II.
Abschläge
Der Antragsteller war bereits im Eröffnungsverfahren als vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und mit der Sicherung des Vermögens der Schuldnerin betraut. Die Vorarbeiten im Bereich der Erfassung der Vermögensgegenstände und ihre Sicherung haben die nachfolgenden Tätigkeiten im eröffneten Verfahren in erheblichem Umfang erleichtert. Insofern ist die Kürzung der Regelvergütung i.H.v. 5 % geboten (BGH, Beschluss vom 10.10.2013 - IX ZB 38 / 11). Die Regelvergütung mindert sich um --,-- €.
Weitere Anhaltspunkte für den Ansatz von Vergütungsabschlägen bietet das Verfahren nicht.
F.
Angemessene Vergütung/Gesamtvergütungssatz
Die Saldierung von Zu- und Abschlägen führt rechnerisch zu einen Gesamtzuschlag von 63 %. Auch aufgrund einer wertenden Gesamtschau erscheint dieser Zuschlag für den festgestellten Aufwand insgesamt angemessen und gerechtfertigt.
G.
Auslagen
Neben der Vergütung sind nach § 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Nach seiner Wahl kann der Verwalter bestimmen, ob er seine Auslagen für das Verfahren im Wege des Einzelnachweises oder unter Inanspruchnahme der Pauschalierung nach § 8 Abs. 3 InsVV geltend machen will.
Anstelle eines Einzelnachweises hat der Verwalter vorliegend pauschal abgerechnet.
Der pauschalierte Auslagenersatz nach § 8 Abs. 3 InsVV beträgt --,-- €.
Außerdem sind dem Verwalter die Kosten für die im Auftrag des Insolvenzgerichts durchgeführten Zustellungen zu erstatten. Diese sind nach BGH (Beschluss vom 21.03.2013 - IX ZB 209/10 - ) einheitlich mit einem Pauschalbetrag abzurechnen, wobei eine Pauschale von 2,70 € bis 2,80 € je Zustellung nicht zu beanstanden ist.
Für insgesamt 67 Zustellungen ergeben sich Zustellungskosten i.H.v. ... €.
H.
Umsatzsteuer
Zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen ist ein Betrag in Höhe der vom Insolvenzverwalter zu zahlende Umsatzsteuer festzusetzen (§ 7 InsVV).
I.
Zusammenfassung der Vergütung und Auslagen
Im Ergebnis ergibt sich folgende Berechnung zur Festsetzung:
[...]
I.
Vorsteuererstattung
Aus der Steuererstattung aus Umsatzsteuer ergibt sich eine weitere Vergütung (BGH, Beschluss vom 05.07.2007 - IX ZB 305/04 u.a.):
Unter Berücksichtigung der bereits erhaltenen Vorsteuererstattung aus dem Vorschuss für die Vergütung des Insolvenzverwalters i.H.v. --,-- € erhöht sich die Berechnungsgrundlage um --,-- € auf 228.077,46 €.
Die Gesamtvergütung beträgt danach:
[...]
Es erfolgt der Hinweis, dass die zu erwartende Umsatzsteuererstattung aus dem Verwalterhonorar im Voraus bei der Berechnungsgrundlage gemäß § 1 InsVV nur in der Höhe zu berücksichtigen ist, die sich aus der ohne Vorsteuererstattung berechneten Vergütung ergibt (BGH, Beschluss vom 26.02.2015 - IX ZB 9/13).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Detmold statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 300,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Die Veröffentlichung der zugrundeliegenden Entscheidung erfolgt auszugsweise.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold, Zimmer Nr. 205, eingesehen werden.
10 IN 55/20
Amtsgericht Detmold, 02.04.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Verteilungsverzeichnis 10 IN 55/20 · PZS Presse-Zustellservice GmbH Süd-Ost Lippe · Insolvenzgericht Detmold
- Insolvenzgericht
- Detmold
- Aktenzeichen
- 10 IN 55/20
- Wirksam am
- 07.04.2026
- Registerbezug
- Lemgo, HRB 5310
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 5310 eingetragenen PZS Presse-Zustellservice GmbH Süd-Ost Lippe, Schiederstraße 3, 32825 Blomberg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Anette Hetzel
Geschäftszweig: Distribution und Vertrieb von Medienerzeugnissen aller Art pp.
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Martin Schmidt, Gildestraße 11 a, 32760 Detmold
hat das Gericht der Schlussverteilung zugestimmt.
Nach der Anzeige des Insolvenzverwalters betragen die Forderungen der Insolvenzgläubiger im Range des § 38 InsO 338.335,46 EUR.
Für die Verteilung an die Gläubiger steht ein Betrag von 52.818,15 EUR zur Verfügung.
Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold, Zimmer Nr. 205, zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
10 IN 55/20
Amtsgericht Detmold, 07.04.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung 10 IN 55/20 · PZS Presse-Zustellservice GmbH Süd-Ost Lippe · Insolvenzgericht Detmold
- Insolvenzgericht
- Detmold
- Aktenzeichen
- 10 IN 55/20
- Wirksam am
- 26.07.2022
- Registerbezug
- Lemgo, HRB 5310
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 5310 eingetragenen PZS Presse-Zustellservice GmbH Süd-Ost Lippe, Schiederstraße 3, 32825 Blomberg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Anette Hetzel
Geschäftszweig: Distribution und Vertrieb von Medienerzeugnissen aller Art pp.
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Martin Schmidt, Gildestraße 11 a, 32760 Detmold
hat der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung beantragt.
Der vollständige Antrag kann auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold, Zimmer Nr. 211, eingesehen werden.
Den Insolvenzgläubigern wird Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Frist von 2 Wochen ab öffentlicher Bekanntmachung gegeben.
10 IN 55/20
Amtsgericht Detmold, 25.07.2022
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 10 IN 55/20 · PZS Presse-Zustellservice GmbH Süd-Ost Lippe · Insolvenzgericht Detmold
- Insolvenzgericht
- Detmold
- Aktenzeichen
- 10 IN 55/20
- Wirksam am
- 18.03.2022
- Registerbezug
- Lemgo, HRB 5310
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der im Register des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 5310 eingetragenen PZS Presse-Zustellservice GmbH Süd-Ost Lippe, Schiederstraße 3, 32825 Blomberg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Anette Hetzel
Geschäftszweig: Distribution und Vertrieb von Medienerzeugnissen aller Art pp.
Die nachträglich angemeldeten und noch nicht geprüften Forderungen einschließlich der Änderungen früherer Anmeldungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft (§ 177 Abs. 1 InsO).
Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO) entspricht, ist der 19.04.2022. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die zugehörigen Urkunden sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold, Zimmer Nr. 211 niedergelegt.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
10 IN 55/20
Amtsgericht Detmold, 17.03.2022
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 10 IN 55/20 · PZS Presse-Zustellservice GmbH Süd-Ost Lippe · Insolvenzgericht Detmold
- Insolvenzgericht
- Detmold
- Aktenzeichen
- 10 IN 55/20
- Wirksam am
- 11.10.2021
- Registerbezug
- Lemgo, HRB 5310
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 5310 eingetragenen PZS Presse-Zustellservice GmbH Süd-Ost Lippe, Schiederstraße 3, 32825 Blomberg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Anette Hetzel
Geschäftszweig: Distribution und Vertrieb von Medienerzeugnissen aller Art pp.
wird das Entgelt des vorläufigen Insolvenzverwalters, Rechtsanwalt Martin Schmidt, Gildestraße 11 a, 32760 Detmold, wie folgt festgesetzt:
Vergütung --,-- €
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen --,-- €
Zwischensumme --,-- €
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von --,-- € --,-- €
Endbetrag --,-- €
Der Endbetrag kann der verwalteten Masse entnommen werden.
Gründe:
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 08.04.2020 bis zum 30.06.2020 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§§ 21, 63 InsO).
Auf den Eigenantrag der Schuldnerin vom 07.04.2020 wurde durch Beschluss des AG Detmold vom 08.04.2020 Rechtsanwalt Martin Schmidt in Detmold zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt.
Nachdem der vorläufige Insolvenzverwalter das im Auftrag des Insolvenzgerichts gegebene Gutachten erstattet hatte, wurde auf seine Empfehlung am 01.07.2020 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet.
Die Schuldnerin war Teil der [...] und führte Distributions-Dienstleistungen, insbesondere für Printmedien, aus. Sie führte Zustellleistungen für Verlage und für einen privaten Post-Zustelldienst in dem Gebiet Süd-Ost-Lippe aus.
Mit Schriftsatz vom 24.02.2021 beantragte der Verwalter die Festsetzung der Vergütung für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter.
A.
Berechnungsmasse
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist gem. § 63 Abs. 3 Satz 2 InsO und § 11 Abs. 1 Satz 1 InsVV das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV werden Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, in die Berechnungsgrundlage einbezogen, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst hat. Sie bleiben jedoch gemäß § 11 Abs. 1 S. 3 InsVV unberücksichtigt, sofern der Schuldner die Gegenstände lediglich aufgrund eines Besitzüberlassungsvertrages im Besitz hat.
Bei der Bestimmung der Berechnungsmasse ist eine zeitraumbezogene Betrachtung geboten und die Berechnungsgrundlage aus allen wirtschaftlichen Vermögenswerten der Schuldnerin zu bilden, mit denen sich der vorläufige Verwalter im Laufe des Eröffnungsverfahrens befasst hat.
Von dem Wertermittlungsstichtag sind die Erkenntnisquellen zu unterscheiden, welche die stichtagsbezogene Bewertung tragen. Diese Erkenntnisquellen sind bis zum letzten tatrichterlichen Entscheidungszeitpunkt, an dem der Vergütungsanspruch zu beurteilen ist, zu nutzen (BGH, Beschluss vom 20.05.2010 - IX ZB 23/07).
Dieser Auflage ist der Antragsteller nachgekommen. Er hat im Vergütungsantrag die Verwertungsergebnisse des eröffneten Insolvenzverfahrens berücksichtigt.
Verbindlichkeiten der Schuldnerin bleiben grundsätzlich unberücksichtigt.
Allerdings ist § 1 Abs. 2 Nr. 4 lit. b InsVV für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters analog anwendbar, wenn der vorläufige Verwalter mit Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis ein Unternehmen fortführt oder der "schwache" vorläufige Verwalter die Fortführung durch die Schuldnerin überwacht. Damit ist nur das bereinigte Betriebsergebnis in die Berechnungsgrundlage einzustellen (BGH, Beschluss vom 26.04.2007 - IX ZB 160/06).
Der Geschäftsbetrieb der Schuldnerin wurde im Insolvenzeröffnungsverfahren uneingeschränkt fortgeführt.
Mit der Unternehmensfortführung wurde ein positives Betriebsergebnis erzielt i.H.v. 124.266,15 €.
Der Betriebsüberschuss ergibt sich aus nachfolgender Berechnung:
Fortführungsbedingte Einnahmen bis zur Verfahrenseröffnung 216.255,41 €
+ Nachlaufende Einnahmen aus der Betriebsfortführung nach Insolvenzeröffnung --,-- €
Gesamteinnahmen: 216.255,41 €
. /. Betriebsbedingte Ausgaben für Fortführung bis zur Verfahrenseröffnung (einschließlich der Kosten der Insolvenzgeldvorfinanzierung) 60.555,40 €
. /. Nachlaufende betriebsbedingte Ausgaben inkl. Umsatzsteuer (§ 55 Abs. 4 InsO) nach Insolvenzeröffnung 31.433,86 €
Gesamtausgaben: 91.989,26 €
Überschuss aus Betriebsfortführung im Eröffnungsverfahren 124.266,15 €
Nach der von dem Antragsteller vorgelegten und geprüften Rechnungslegung und unter Berücksichtigung der im eröffneten Verfahren erzielten Verwertungsergebnisse bezog sich die Tätigkeit des Antragstellers als vorläufiger Insolvenzverwalter während des Eröffnungsverfahrens auf freie Vermögenswerte in Höhe von insgesamt 236.031,05 €.
Die Berechnungsmasse setzt sich aus folgenden Positionen zusammen:
Immaterielle Vermögensgegenstände 20.000,00 €
Betriebs- und Geschäftsausstattung 1.000,00 €
Fuhrpark 36.000,00 €
Altforderungen 36.324,23 €
Überschuss Betriebsfortführung 124.266,15 €
Bankguthaben und Kassenbestand 18.440,67 €
Berechnungsgrundlage 236.031,05 €
B.
Regelvergütung gemäß § 63 Abs. 3 S. 2 InsO i.V.m. § 2 Abs. 1 InsVV
Die Vergütung beträgt in der Regel 25 vom Hundert der Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV (§ 63 Abs. 3 S. 2 InsVV).
Auf Basis der festgestellten Berechnungsmasse ergibt sich eine Regelvergütung nach § 2 InsVV i.H.v. --,-- €.
Davon stehen dem vorläufigen Insolvenzverwalter als Regelvergütung 25 % in Höhe von --,-- € zu.
C.
Externe Dienstleister; Verträge nach § 4 Abs. 1 S. 3 InsVV
Im vorläufigen Verfahren wurde die [...] mit der Buchhaltung und der Erstellung von Lohnabrechnungen beauftragt und in Höhe von insgesamt 6.581,90 € netto aus dem Vermögen der Schuldnerin vergütet.
Eine Sonderausgabe liegt vor, wenn ein vernünftig Handelnder, der über keine berufsspezifischen Spezialkenntnisse verfügt, die Tätigkeit einem Dritten übertragen hätte (BGH, Beschluss vom 08.07.2010 - IX ZB 222/09; BGH, Beschluss vom 11.11.2004 - IX ZB 60/13).
Die Delegation der handelsrechtlichen Buchhaltung betrifft eine Sonderausgabe (Haarmeyer/Mock, InsVV, 6. Aufl. 2019, § 3 Rz. 100 und § 4 Rn. 40; Keller, Vergütung und Kosten im Insolvenzverfahren, 4. Aufl. 2016, Teil A § 13 Rn. 6).
Auch bei den Tätigkeiten im Rahmen der Lohnbuchhaltung handelt es sich unabhängig von der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer um eine Sonderausgabe, da hierfür spezielle Fachkenntnisse und Software nötig sind. Im Übrigen beschäftigte bei Insolvenzantragsstellung die Schuldnerin 121 Arbeitnehmer/innen, sodass die Lohnbuchhaltungstätigkeiten bereits aus quantitativen Gesichtspunkten als Sonderausgabe zu qualifizieren sind.
Im Ergebnis ist somit eine Delegation von Regelaufgaben nicht festzustellen.
D.
Zu- und Abschläge
Durch § 11 Abs. 3 InsVV wird vorgegeben, dass bei der Vergütungsfestsetzung Art, Dauer und der Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters zu berücksichtigen sind.
Diesen Abweichungen wird in Gestalt von Zu- und Abschlägen gemäß § 3 InsVV Rechnung getragen. Diese Vorschrift ist über § 10 InsVV entsprechend anwendbar auf die Bemessung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters.
Die Bemessung erfolgt in der Regel in Höhe eines Bruchteils bzw. Multiplikators der Regelvergütung. Dabei muss bei der Bewertung der signifikanten Mehr- oder Minderbelastung des vorläufigen Verwalters auch die Höhe der Berechnungsgrundlage und der daraus errechneten Regelvergütung einbezogen werden.
I.
Zuschläge
Der Verwalter macht in seinem Vergütungsantrag diverse Erhöhungstatbestände geltend, aus deren Summe sich ein Gesamtzuschlag von 105 % ergäbe.
Von dem Antragsteller werden folgende Faktoren im Einzelnen angeführt:
Erhöhungstatbestände Faktor
Betriebsfortführung 20 %
Personalangelegenheiten 30 %
Insolvenzgeldvorfinanzierung 30 %
Sanierungsbemühungen/Erhalt von Arbeitsplätzen 25 %
Als Zuschlagstatbestände sind vorliegend anzuerkennen:
1.
Betriebsfortführung
Einen zwingenden Zuschlag normiert § 3 Abs. 1 lit. b InsVV für den Fall, dass der (vorläufige) Verwalter das Unternehmen des Schuldners fortgeführt hat.. Mit der Möglichkeit eines Zuschlags über die Erhöhung der Berechnungsgrundlage durch einen etwa im Rahmen der Fortführung erwirtschafteten Überschuss wollte der Verordnungsgeber die Möglichkeit schaffen, den meist mit einer Unternehmensfortführung verbundenen erheblichen persönlichen Einsatz sowie die Übernahme erheblicher Risiken zusätzlich zu vergüten (Biersch/Goetsch/Haas, Berliner Kommentar Insolvenzrecht, § 3 InsVV Rz. 11).
Wie bereits oben ausgeführt, hat der Antragsteller die Fortführung des Unternehmens der Schuldnerin für die Dauer von fast drei Monaten überwacht und kontrolliert.
Der Jahresabschluss der Schuldnerin zum 31.12.2018 wies eine Bilanzsumme i.H.v. 146.755,71 € und Umsatzerlöse i.H.v. 1.076.176,30 € aus. Zum Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung beschäftigte die Schuldnerin 121 Arbeitnehmer. Mithin ist die Schuldnerin nach den Größenmerkmalen des § 267 HGB als kleine Kapitalgesellschaft einzuordnen.
Bei der Bemessung des Zuschlags sind die Größe des fortgeführten Unternehmens und die Dauer der Betriebsfortführung entscheidend.
In der Literatur wird in der Regel für die Fortführung eines Kleinunternehmens für die Dauer von bis zu drei Monaten ein Zuschlagsfaktor von 25 % anerkannt (vgl. die Synopse der Erhöhungstatbestände nach Faustregeltabellen in Keller, Vergütung und Kosten im Insolvenzverfahren, 4. Aufl., 2016, Teil A § 5 Rn. 196, unter dem Stichwort "Unternehmensfortführung").
Hier ist zu beachten, dass bei Antragstellung das Unternehmen über einen Personalbestand von 121 Mitarbeitern/innen verfügte.
Mit Blick auf die hohe Arbeitnehmerzahl ist ein abstrakt angemessener Zuschlag von 40 % anzunehmen.
Die Gewährung eines Zuschlags für Betriebsfortführung bedarf einer Vergleichsrechnung, da § 3 Abs. 1 lit. b Alt. 1 InsVV darauf abstellt, dass nicht bereits die Masse größer geworden ist. Die Tatbestandsmerkmale der Betriebsfortführung und der fehlenden bzw. nicht ausreichenden "Massemehrung" (Erhöhung der Berechnungsgrundlage) müssen folglich kumulativ vorliegen (Zimmer, InsVV, Kommentar, § 3 Rn. 24, 32).
Diese Vergleichsrechnung stellt sich wie folgt dar (vgl. Keller, DZWIR 2009,231 ff):
[...]
Auf Basis dieser Vergleichsrechnung ist der abstrakt angemessene Zuschlag von 40 % auf 21 % zu korrigieren.
2.
Personalwesen einschließlich Insolvenzgeldvorfinanzierung
Angabegemäß haben die Arbeitgeberfunktion und arbeitsrechtliche Fragen den vorläufigen Insolvenzverwalter überdurchschnittlich in Anspruch genommen. Infolgedessen kann auch neben dem Zuschlag für die Betriebsfortführung eine Erhöhung der Regelvergütung nach § 3 Abs. 1 lit. d InsVV in Anspruch genommen werden.
Im Wesentlichen hat der Antragsteller vorgetragen, dass die Schuldnerin über insgesamt 121 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verfügte, darunter eine Vielzahl von geringfügig Beschäftigten. Branchenbedingt war bei der Schuldnerin eine gewisse Fluktuation im Personalbereich festzustellen, sodass ein Wechsel in der Belegschaft der Normalität entsprach, was sich insbesondere auf die geringfügig Beschäftigten bezieht. Ein Betriebsrat war nicht vorhanden.
Coronabedingt konnte eine Betriebsversammlung nicht durchgeführt werden, sodass ohne eine Betriebsversammlung die rechtliche Stellung den betroffenen Arbeitnehmern nur mit einem erheblichen Zeitaufwand zu vermitteln war.
Außerdem ist im administrativen Bereich die Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes zu erwähnen, die ohne externe Hilfe ausschließlich über das Büro des Insolvenzverwalters abgewickelt wurde.
Infolge der überdurchschnittlichen Anzahl der Mitarbeiter/innen war die Arbeitgeberfunktion des Antragstellers aufwendiger und hat somit den Zuschlagsfaktor wertsteigernd beeinflusst. Dieser vergütungsrelevante Parameter rechtfertigt einen Zuschlagsfaktor von 45 %.
Bei der Bemessung der Zuschlagshöhe ist zu berücksichtigen, dass die Arbeitgeberfunktion auch in dem Zuschlag für die Betriebsfortführung integriert wurde.
Vorstehender Faktor ist nicht mit einer Massemehrung verbunden, sodass eine Vergleichsrechnung entfällt
3.
Übertragende Sanierung
Schließlich haben nach dem Vortrag des Antragstellers die Vorbereitung einer übertragenden Sanierung und Investorengespräche seine Tätigkeit im Rahmen der vorläufigen Verwaltung geprägt.
Dazu ist selbst ein vorläufiger Verwalter mit Zustimmungsvorbehalt auch ohne besondere Ermächtigung des Insolvenzgerichts befugt, weil diese Tätigkeiten als Bestandteil seiner Aufgabe, die Insolvenzmasse zu sichern, anzusehen sind (vgl. Prasser, ZIP 2006, 675-676).
Der Arbeitsaufwand des Antragstellers für die Vorbereitung der übertragenden Sanierung ist mit einem Zuschlagsfaktor von 25 % zu vergüten.
II.
Abschläge
Alle Kriterien des Regelfalls sind erfüllt, sodass keine Abschläge von der Regelvergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters (kurze Dauer, keine verwaltende oder sichernde Tätigkeit, vorzeitige Beendigung ohne Eröffnung, keine Rechte Dritter - vergleiche Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV, 4. Aufl., § 11 Rn. 73) in Betracht kommen.
E.
Gesamtwürdigung/Gesamtvergütungssatz
Nach den vorstehenden Ausführungen ergibt sich für die weitere Bearbeitung der zugrunde zu legenden Vergütungssatz wie folgt:
Auch wenn das Gericht - wie hier geschehen - einzelne Zu- und Abschläge festsetzt, muss es anschließend in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung von Überschneidungen und einer aufs Ganze bezogene Angemessenheitsbetrachtung den Gesamtzuschlag oder den Gesamtabschlag festlegen.
Hier ist zu beachten, dass je umfangreicher die Gesamtvermögensmasse ist, desto eher wird ein tatsächlicher Mehraufwand auch bereits von der jeweiligen Staffelvergütung und ihrem degressiven Verlauf umfasst und abgegolten (Haarmeyer/Mock, InsVV, 5. Aufl., § 11 Rn. 107).
Denn die Berechnungsgrundlage ist schon nach der Systematik der Regelungen in § 3 InsVV ein maßgebliche Aspekt bei der Findung angemessener Vergütungen. Faustregeltabellen sind kein geeigneter Maßstab der Angemessenheit, sie verstellen sogar im Gegenteil den notwendigen Blick auf die Besonderheiten und Unterschiede der jeweils festzusetzenden Vergütung, indem sie die höchst unterschiedlichen Berechnungsgrundlagen und damit den Hauptanker der betragsbezogenen Angemessenheit einer Vergütung ausblenden (Haarmeyer/Mock, InsVV, 5. Aufl., § 3 Rn. 1).
Die Überschneidung einzelner Zuschlagstatbestände wurde bereits bei der Bewertung der einzelnen Zuschläge berücksichtigt.
Unter Beachtung aller relevanten vergütungserhöhenden Faktoren, erachtet das Gericht somit eine Vergütung von insgesamt 116 % einer fiktiven Verwaltervergütung als angemessen.
Mit diesem Gesamtvergütungssatz hat das Insolvenzgericht namentlich die in erheblicher Weise arbeitsintensive und Zeit beanspruchende Unternehmensfortführung (und auch das damit verbundene Haftungsrisiko) während des Insolvenzantragsverfahrens ausreichend berücksichtigt.
Die besonderen Leistungen des vorläufigen Insolvenzverwalters und der real angefallene Arbeitsaufwand sind mit dieser Entscheidung angemessen vergütet.
F.
Auslagen
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Der von dem vorläufigen Insolvenzverwalter beantragte Ersatz seiner Auslagen in Höhe des Pauschbetrages nach § 8 Abs. 3 InsVV beträgt --,-- € und ist antragsgemäß festzusetzen.
G.
Umsatzsteuer/Vorsteuererstattung
Zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen ist ein Betrag in Höhe der vom vorläufigen Insolvenzverwalter zu zahlenden Umsatzsteuer festzusetzen (§ 7 InsVV).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Detmold statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Die Veröffentlichung der zugrundeliegenden Entscheidung erfolgt auszugsweise.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold, Zimmer Nr. 211, eingesehen werden.
10 IN 55/20
Amtsgericht Detmold, 11.10.2021
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung 10 IN 55/20 · PZS Presse-Zustellservice GmbH Süd-Ost Lippe · Insolvenzgericht Detmold
- Insolvenzgericht
- Detmold
- Aktenzeichen
- 10 IN 55/20
- Wirksam am
- 27.07.2021
- Registerbezug
- Lemgo, HRB 5310
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 5310 eingetragenen PZS Presse-Zustellservice GmbH Süd-Ost Lippe, Schiederstraße 3, 32825 Blomberg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Anette Hetzel
Geschäftszweig: Distribution und Vertrieb von Medienerzeugnissen aller Art pp.
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Martin Schmidt, Gildestraße 11 a, 32760 Detmold
hat der Insolvenzverwalter die Festsetzung der Vergütung für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter beantragt.
Der vollständige Antrag kann auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold, Zimmer Nr. 211, eingesehen werden.
Den Insolvenzgläubigern wird Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Frist von 2 Wochen ab öffentlicher Bekanntmachung gegeben.
10 IN 55/20
Amtsgericht Detmold, 23.07.2021
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 5310 HRB 5310: PZS Presse-Zustellservice GmbH Süd-Ost Lippe, Blomberg, Schiederstraße 3, 32825 Blomberg. Von Amts wegen nach § 384 II FamFG berichtigt. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Ges…
HRB 5310 HRB 5310: PZS Presse-Zustellservice GmbH Süd-Ost Lippe, Blomberg, Schiederstraße 3, 32825 Blomberg. Die Gesellschafterversammlung hat am 01.04.2020 beschlossen, das Stammkapital (DEM 50.000,00) auf Euro umzu…
HRB 5310 PZS Presse-Zustellservice GmbH Süd-Ost Lippe, Blomberg, Schiederstraße 3, 32825 Blomberg. Bestellt als Geschäftsführer: Hetzel, Anette, Detmold, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im N…
HRB 5310 PZS Presse-Zustellservice GmbH Süd-Ost Lippe, Blomberg, Industriestr. 1, 32825 Blomberg. Änderung zur Geschäftsanschrift: Schiederstraße 3, 32825 Blomberg.
Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.