HRB 10091
Pyro-Schmitt, Feuerfeste Mörtel- u. Stampfmassen, Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Offstein
aktuell 9 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Sitz: Offstein/Krs. Worms
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Registerdaten
- Sitz
- Offstein/Krs. Worms
- Datenstand
- 2025-01-01
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
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Bekanntmachungen und Ereignisse
Forderungsprüfung 19 IN 9/20 · Pyro-Schmitt, Feuerfeste Mörtel- u. Stampfmassen, Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Offstein · Insolvenzgericht Worms
- Insolvenzgericht
- Worms
- Aktenzeichen
- 19 IN 9/20
- Wirksam am
- 09.08.2023
- Registerbezug
- Mainz, HRB 10091
Worms
INSOLVENZGERICHT
Beschluss
19 IN 9/20
09.08.2023
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Pyro-Schmitt, Feuerfeste Mörtel- u. Stampfmassen,
Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Offstein,
Goethestraße 3, 67591 Offstein (AG Mainz, HRB 10091),
vertreten durch:
Hans-Rainer Schmitt, Schönaustraße 7, 84036 Landshut, (Geschäftsführer),
wird für die Prüfung der nachträglich angemeldeten Insolvenzforderungen das schriftliche Verfahren angeordnet.
Der Insolvenzverwalter, die Insolvenzgläubiger und die Schuldnerin können bis zum Donnerstag, den 12.10.2023, 24.00 Uhr gegen die Höhe, den Grund oder den Rang einer zu prüfenden Forderung beim Insolvenzgericht schriftlich Widerspruch erheben.
Die Anmeldungsunterlagen sowie eventuell eingehende Widersprüche liegen bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus. Wird innerhalb der Widerspruchsfrist gegen eine angemeldete Forderung kein Widerspruch erhoben, gilt diese als festgestellt.
Amtsgericht Worms, den 09.08.2023
- Insolvenzgericht -
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 19 IN 9/20 · Pyro-Schmitt, Feuerfeste Mörtel- u. Stampfmassen, Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Offstein · Insolvenzgericht Worms
- Insolvenzgericht
- Worms
- Aktenzeichen
- 19 IN 9/20
- Wirksam am
- 22.05.2020
- Registerbezug
- Mainz, HRB 10091
Worms
Insolvenzgericht
Beschluss
19 IN 9/20 19.05.2020
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Pyro-Schmitt, Feuerfeste Mörtel- und Stampfmassen GmbH,
Goethestr.3, 67591 Offstein
wird dem vorläufigen Insolvenzverwalter,
Herrn Rechtsanwalt Wolfgang Mathäß, Alzeyer Str.39, 67549 Worms,
für die im vorläufigen Insolvenzverfahren geleisteten Tätigkeiten gestattet,
die Vergütung in Höhe der festgesetzten Beträge nach Rechtskraft dieses
Beschlusses aus der verwalteten Insolvenzmasse zu entnehmen. Die Höhe der
Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters wird wie folgt festgesetzt:
XXX
Gründe:
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat einen Anspruch auf besondere Vergütung
gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 InsVV.
Diese soll sich aufgrund der Abwägung der geleisteten Tätigkeit nach Art,
Umfang und Dauer an einen Bruchteil der Vergütung eines Insolvenzverwalters
messen.
Die Vergütung erstreckt sich allein auf die Tätigkeit als vorläufiger
Insolvenzverwalter.
Soweit im Antrag Sachverhalte vorgetragen werden, die als Insolvenzverwalter
vorgenommen wurden, sind sie für die vorstehende Vergütungsfestsetzung
unrelevant. Die Person des vorläufigen Insolvenzverwalters und des
Insolvenzverwalters ist voneinander zu trennen, auch wenn es sich dabei um
dieselbe natürliche Person handelt.
Bei der Bemessungsgrundlage ist hierzu das der Verwaltung zum Zeitpunkt der
Beendigung der vorläufigen Insolvenz unterliegende Vermögen maßgebend.
(Haarmeyer/Wutzke/Förster, 3. Auflage, § 11 Rd.Nr. 43 bis 51; BGH, Beschluss
vom 14.12.2000, AZ: IX ZB 105/00)
Sofern Gegenstände mit wertausschöpfenden Aus- und Absonderungsrechten
verwaltet wurden, sind diese nicht bei der Berechnungsgrundlage zu
berücksichtigen, sondern können zu einem Zuschlag auf die Regelvergütung
führen, ebenso BGH , Beschl. vom 13.07.2006 -IX ZB 104/05-
Wie der vorläufige Insolvenzverwalter unter Bezugnahme auf sein Gutachten
darlegte ist vorliegend eine Berechnungsgrundlage Höhe von mindestens
200.000,-- Euro heranzuziehen.
Nach der nunmehr durchzuführenden Staffelbewertung gemäß § 2 InsVV ergibt sich
sodann folgende Regelvergütung für einen Insolvenzverwalter:
XXX
Nach Art, Umfang und Dauer einer durchschnittlich vorläufigen Insolvenz beträgt
der Vergütungssatz für den vorläufigen Insolvenzverwalter in der Regel 25%.
Dieser Prozentsatz entspricht einem Normalverfahren bei Durchführung der
Inbesitznahme, Verwaltung und Sicherung des schuldnerischen Vermögens,
(Haarmeyer/Wutzke/Förster, 3. Auflage, § 11 Rd.Nr. 32ff).
Beantragt wurde ein Zuschlag auf den Regelsatz um 35 %-Punkte, dieser ist
aufgrund folgender Tätigkeiten gerechtfertigt und angemessen:
Der Geschäftsbetrieb wurde als "starker" vorläufiger Verwalter fortgeführt, es
waren umfangreiche Vereinbarungen mit Kreditinstituten, Arbeitnehmern,
Lieferanten, Versorgern, Versicherungen und Sicherungseigentümer zu treffen.
Führungsstrukturen mussten eingeführt und Insolvenzgeld für 12 Arbeitnehmer
beantragt werden.
Demzufolge wurde dem vorläufigen Insolvenzverwalter hier ein Zuschlag von
35 %-Punkten gewährt, so dass der vergütungsrelevante Anteil der Regelvergütung
vorliegend 60 % beträgt.
Ferner wurde dem vorläufigen Insolvenzverwalter der pauschale Auslagenersatz
gemäß § 8 III InsO wie beantragt in Ansatz gebracht.
Amtsgericht Worms, den 19.05.2020
Insolvenzgericht
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 10091 HRB 10091: Pyro-Schmitt, Feuerfeste Mörtel- u. Stampfmassen, Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Offstein, Offstein/Krs. Worms, Goethestr. 3, 67591 Offstein/Krs. Worms. Prokura erloschen: Schmitt, Maik,…
Forderungsprüfung 19 IN 9/20 · Pyro-Schmitt, Feuerfeste Mörtel- u. Stampfmassen, Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Offstein · Insolvenzgericht Worms
- Insolvenzgericht
- Worms
- Aktenzeichen
- 19 IN 9/20
- Wirksam am
- 04.05.2020
- Registerbezug
- Mainz, HRB 10091
Worms
Insolvenzgericht
Beschluss
19 IN 9/20 01.05.2020
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Pyro-Schmitt, Feuerfeste Mörtel- u. Stampfmassen, Gesellschaft mit beschränkter
Haftung in Offstein, Goethestraße 3, 67591 Offstein (AG Mainz, HRB 10091),
vertreten durch:
Hans-Rainer Schmitt, (Geschäftsführer),
wird heute, am 01.05.2020 um 0:00 Uhr das Insolvenzverfahren gemäß §§ 2, 3, 11,
16 ff. Insolvenzordnung (InsO) eröffnet.
G r ü n d e :
Die Schuldnerin ist zahlungsunfähig und überschuldet. Dies steht zur
Überzeugung des Gerichts fest
aufgrund der durchgeführten Ermittlungen, insbesondere aufgrund des Gutachtens
des Sachverständigen Rechtsanwalt Wolfgang Mathäß vom 22.04.2020.
Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Wolfgang Mathäß, Alzeyer Straße 39, 67549 Worms,
Tel.: 06241/2061-0, Fax: 06241/2061-20
Der Schuldnerin wird die Verfügung über ihr gegenwärtiges und zukünftiges
Vermögen für die Dauer des Insolvenzverfahrens verboten und dem
Insolvenzverwalter übertragen. Schuldbefreiende Leistungen an die Schuldnerin
können nach dem Eröffnungszeitpunkt nicht mehr erfolgen, wird gleichwohl an die
Schuldnerin geleistet und gelangen die Mittel nicht zur Masse, besteht die
Gefahr der nochmaligen Leistungsverpflichtung gegenüber dem Insolvenzverwalter.
Der Insolvenzverwalter wird mit der Durchführung der Zustellungen des
Eröffnungsbeschlusses an die Gläubiger und Debitoren gemäß § 8 Abs. 3 InsO
beauftragt.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter schriftlich
und unter Beachtung des § 174 InsO anzumelden bis: 06.07.2020,
b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte
sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen.
Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der
Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu
bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für
den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden
aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter
zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Es wird darauf hingewiesen, dass die im Gesetz vorgesehenen öffentlichen
Bekanntmachungen im Internet unter der Adresse www.insolvenzbekanntmachungen.de
eingesehen werden können.
Es wird das mündliche Verfahren angeordnet (§ 5 Absatz 2 InsO).
Vor dem Insolvenzgericht wird am Montag, 27.07.2020, 10:00 Uhr, Saal-Nr. 320,
Hauptgebäude, Hardtgasse 6, 67547 Worms
eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch den Insolvenzverwalter
und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen abgehalten.
Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über
# Widersprüche, mit denen Forderungen bestritten werden. Der Widerspruch muss
enthalten gegen welche Forderung konkret er sich richtet und inwieweit er
sich gegen Grund, Betrag und Rang wendet.
# Anträge über:
· die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO)
· die Einsetzung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
· die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus
selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Absatz 2 InsO)
· Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66
Absatz 3 InsO)
· eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung
von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO);
· den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B.
Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan
· die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO)
· besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters
(§ 160 InsO); insbesondere:
o Veräußerung
§ des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin
§ des Warenlagers im Ganzen
§ eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand
§ einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der
Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesen Unternehmen dienen soll
o die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde
o Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits
mit erheblichem Streitwert
· eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine
Betriebsveräußerung unter Wert ( §§ 162, 163 InsO)
· eine Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der Anordnung einer
Eigenverwaltung (§§ 271, 272, 277 InsO)
· Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO)
· eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO
ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung
Die Insolvenztabelle und die Anmeldungsunterlagen werden innerhalb des ersten
Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist und dem
vorstehend genannten Stichtag, zu dem die Forderungen geprüft werden, liegt, in
der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten
niedergelegt.
Hinweise:
§ Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechthandlungen nach §
160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung
nicht beschlussfähig ist oder wenn bis zu dem Stichtag, der im schriftlichen
Verfahren dem Berichts- und Prüfungstermin entspricht, keine Widersprüche
erhoben werden
§ Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine gesonderte
Nachricht
Rechtsmittelbelehrung:
Diese Entscheidung kann von dem Schuldner mit der sofortigen Beschwerde
angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem
Amtsgericht Worms einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt
sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen
sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den
Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt oder
auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden,
wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Beschwerdegericht
ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen
Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen
Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten
werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen.
Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit
den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen
des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische
Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der
jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Worms, den 01.05.2020
- Insolvenzgericht -
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 19 IN 9/20 · Pyro-Schmitt, Feuerfeste Mörtel- u. Stampfmassen, Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Offstein · Insolvenzgericht Worms
- Insolvenzgericht
- Worms
- Aktenzeichen
- 19 IN 9/20
- Wirksam am
- 31.01.2020
- Registerbezug
- Mainz, HRB 10091
Pyro-Schmitt, Feuerfeste Mörtel- u. Stampfmassen, Gesellschaft mit beschränkter
Haftung in Offstein, Goethestraße 3, 67591 Offstein (AG Mainz, HRB 10091),
vertr. d.: Hans-Rainer Schmitt, (Geschäftsführer), ist am 27.01.2020 um 13.00
Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet
worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des
vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter
ist , Rechtsanwalt Mathäß, Worms , bestellt worden.
Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung
des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde
angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung
(EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung
des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch
von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Worms
Hardtgasse 6 67547 Worms einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt
sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen
sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den
Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g.
Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden
Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den
Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder
seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung
des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde
gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil
angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Worms, 27.01.2020
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 19 IN 9/20 · Pyro-Schmitt, Feuerfeste Mörtel- u. Stampfmassen, Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Offstein · Insolvenzgericht Worms
- Insolvenzgericht
- Worms
- Aktenzeichen
- 19 IN 9/20
- Wirksam am
- 30.01.2020
- Registerbezug
- Mainz, HRB 10091
Worms
Insolvenzgericht
Beschluss
19 IN 9/20 30.01.2020
In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der
Pyro-Schmitt, Feuerfeste Mörtel- u. Stampfmassen, Gesellschaft mit beschränkter
Haftung in Offstein, Goethestraße 3, 67591 Offstein (AG Mainz, HRB 10091),
vertreten durch:
Hans-Rainer Schmitt, (Geschäftsführer),
- Antragstellerin -
hat das Amtsgericht Worms -Insolvenzgericht- am 30.01.2020 durch Richterin am
Amtsgericht Hartmann beschlossen:
Der Insolvenzschuldnerin wird die allgemeine Verfügungsbefugnis entzogen und
diese wird auf den vorläufigen Insolvenzverwalter übertragen.
Rechtsmittelbelehrung
(sofortige Beschwerde § 793)
Die Entscheidung ist mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von einem zwei Wochen nach der
Zustellung des Beschlusses bei dem Amtsgericht Worms (Hardtgasse 6, 67547
Worms) einzulegen. Die Einlegung erfolgt durch Einreichung einer
Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde eingelegt wird. Sie ist von dem
Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.
Bei schriftlicher Erklärung genügt es zur Fristwahrung nicht, dass die
Erklärung innerhalb der Frist zur Post gegeben wird. Die Frist ist vielmehr nur
dann gewahrt, wenn die Erklärung vor Ablauf der Frist bei dem Gericht
eingeht.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden
Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete
Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Worms, den 30.01.2020
Insolvenzgericht
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 19 IN 9/20 · Pyro-Schmitt, Feuerfeste Mörtel- u. Stampfmassen, Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Offstein · Insolvenzgericht Worms
- Insolvenzgericht
- Worms
- Aktenzeichen
- 19 IN 9/20
- Wirksam am
- 27.01.2020
- Registerbezug
- Mainz, HRB 10091
Worms
Insolvenzgericht
Beschluss
19 IN 9/20 27.01.2020
In dem Insolvenzantragsverfahren
über das Vermögen der
Pyro-Schmitt, Feuerfeste Mörtel- u. Stampfmassen, Gesellschaft mit beschränkter
Haftung in Offstein, Goethestraße 3, 67591 Offstein (AG Mainz, HRB 10091),
vertreten durch:
Hans-Rainer Schmitt, (Geschäftsführer),
- Antragstellerin -
wird gemäß §§ 21, 22 InsO zur Sicherung der Masse und zum Schutz der Gläubiger
gegen die Antragstellerin am 27.01.2020 um 13.00 Uhr angeordnet:
1. Gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO wird die vorläufige Verwaltung des
Vermögens der Antragstellerin angeordnet.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Mathäß, Alzeyer Straße 39, 67549 Worms
2. Gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 InsO wird angeordnet, dass Verfügungen der
Antragstellerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam
sind.
3. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung werden gem. § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 lnsO
untersagt, bereits eingeleitete Maßnahmen werden einstweilen eingestellt -
soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind.
4. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und
sonstige Forderungen der Antragstellerin einzuziehen sowie eingehende Gelder
entgegenzunehmen und auf ein einzurichtendes Verfahrenskonto einzuzahlen. Den
Schuldnern der Antragstellerin wird untersagt, an zu zahlen.
5. Der vorläufige Insolvenzverwalter soll
a) das Vermögen der Antragstellerin sichern und erhalten
b) ein Unternehmen, das die Antragstellerin betreibt, bis zur Entscheidung
über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Abstimmung mit der
Antragstellerin fortführen; der vorläufige Insolvenzverwalter soll dem
Insolvenzgericht anzeigen, wenn eine Einstellung des Geschäftsbetriebs
erforderlich erscheint oder die Antragstellerin diesen einstellt.
6. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume der
Antragstellerin zu betreten; die Antragstellerin hat Einsicht in ihre Bücher
und Geschäftspapiere zu gestatten.
7. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird zusätzlich beauftragt, als
Sachverständiger zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und ob das Vermögen
zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens ausreicht (§ 22 Abs. 1 S. 2
Nr. 3, Abs. 2 InsO); außerdem ist zu prüfen, welche Aussichten für eine
Fortführung des von der Antragstellerin betriebenen Unternehmens bestehen.
Ferner soll der Sachverständige auch Angaben dazu machen, in welchem Zeitraum
die materiell-rechtliche Insolvenzreife eingetreten ist und es sollen
insolvenzspezifische Ansprüche dargestellt werden.
8. Die Verfügungsbefugnis über bestehende Arbeitsverhältnisse obliegen
weiterhin der Antragstellerin; die Begründung, Änderung und Beendigung
bestehender Arbeitsverhältnisse bedürfen der Zustimmung .
9. Die Anordnung der vorläufigen Verwaltung erfolgt auf Antrag der
Antragstellerin.
Die Anordnung ist notwendig, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine für
die Gläubiger nachteilige Veränderung in der Vermögenslage der Antragstellerin
zu verhindern oder nachteilige Handlungen aufzuklären.
Die Anordnung ist notwendig, um eine Fortführung und Erhalt des Betriebes der
Antragstellerin zu ermöglichen.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde
angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung
(EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung
des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch
von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Worms
Hardtgasse 6 67547 Worms einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt
sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen
sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den
Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g.
Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden
Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den
Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder
seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung
des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde
gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil
angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 10091 Pyro-Schmitt, Feuerfeste Mörtel- u. Stampfmassen, Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Offstein, Offstein/Krs. Worms, Goethestr. 3, 67591 Offstein/Krs. Worms. Geändert; nunmehr: Einzelprokura: Schmitt, R…
HRB 10091 Pyro-Schmitt, Feuerfeste Mörtel- u. Stampfmassen, Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Offstein, Offstein/Krs. Worms, Goethestr. 3, 67591 Offstein/Krs. Worms. Einzelprokura: Schmitt, Maik, Alzey, *XX.XX.…
Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.