HRA 5797
PWZ Paderborner Wertstoffzentrum GmbH & Co. KG
aktuell 7 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Bahnhofstraße 10, 33178 BorchenGeschäftsanschrift aus dem Handelsregister
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Registerdaten
- Sitz
- Borchen
- Rechtsform
- Kommanditgesellschaft (KG)
- Letzte Eintragung
- 08.08.2018
- Datenstand
- 2025-10-09
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
Leitung und Vertretung
Hans-Jürgen Hellvoigt
Delbrück
Peter Nagel-Tornau
Attendorn
PWZ Paderborner Wertstoffzentrum Verwaltungs-GmbH
Borchen
mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließenUlrike Hesse
Lichtenau
Geschäftsanschrift
Weitere Unternehmen an dieser Anschrift
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PWZ Paderborner Wertstoffzentrum Verwaltungs-GmbH
HRB 11257 · Amtsgericht Paderborn
Handelsregister
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Frühere Bezeichnungen und Sitze
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- SHT OHG Borchen
Öffentliche Registerangaben
Bekanntmachungen und Ereignisse
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 2 IN 161/18 · PWZ Paderborner Wertstoffzentrum GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Paderborn
- Insolvenzgericht
- Paderborn
- Aktenzeichen
- 2 IN 161/18
- Wirksam am
- 02.01.2026
- Registerbezug
- Paderborn, HRA 5797
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Paderborn unter HRA 5797 eingetragenen PWZ Paderborner Wertstoffzentrum GmbH & Co. KG, Bahnhofstraße 10, 33178 Borchen, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin PWZ Paderborner Wertstoffzentrum Verwaltungs-GmbH, Bahnhofstraße 10, 33178 Borchen, diese vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Hans-Jürgen Hellvoigt, Bahnhofstraße 10, 33178 Borchen,
werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Martin Schmidt, Gildestr. 11 a, 32760 Detmold wie folgt festgesetzt:
Vergütung xxx €
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen xxx €
Zwischensumme xxx €
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von xxx € xxx €
Endbetrag xxx €
Der Endbetrag kann der verwalteten Masse entnommen werden.
Gründe:
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 26.06.2018 bis zum 03.08.2018 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§§ 21, 63 InsO).
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt.
Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin, die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat. Die Vergütung beträgt in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters (§ 63 Abs. 3 InsO).Der Regelsatz soll mindestens xxx EUR betragen (§§ 10, 2 Abs. 2 InsVV; BGH, Beschl. v. 13.07.2006 - IX ZB 104/05).
Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 11, 10, 3 InsVV).
Das verwaltete Vermögen betrug 102.875,04 €. Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt demnach xxx €. Davon stehen dem vorläufigen Insolvenzverwalter als Regelvergütung 25 % in Höhe von xxx € zu. Die Regelmindestvergütung nach diesem Wert beträgt xxx €. Im Hinblick auf Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung einer Erhöhung des Regelsatzes auf xxx und damit auf den Betrag von xxx € gerechtfertigt.
Beantragt wurde eine Erhöhung des Regelsatzes auf xxx.
Bezüglich der Arbeitnehmerangelegenheit ist nicht ersichtlich, dass ein Zuschlag von xxx gerechtfertigt ist. Im Unternehmen waren lediglich 21 Arbeitnehmer tätig. Laut dem Vortrag des Insolvenzverwalters scheint die Abwicklungen der Arbeitsverhältnisse zu keine großen Problemen geführt haben.
Nach Ansicht des Gericht ist daher lediglich ein Zuschlag von xxx gerechtfertigt, vgl. Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 5. Auflage 2025, Rn. 75.
Auch bei dem Zuschlag zur Prüfung der Bauaufträge ist eine Absetzung erfolgt. Durch den Einzug der Forderungen und den darauffolgenden Zahlungseingang von xxx EUR hat sich eine Erhöhung der Masse ergeben, sodass sich die Vergütung dahingehend schon erhöht hat.
Es wurde daher ein Zuschlag von xxx berücksichtigt.
In der Gesamtschau war daher ein Zuschlag von insgesamt xxx zu berücksichtigen.
Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 21.11.2025 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige Insolvenzverwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 350,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Paderborn statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Paderborn eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Paderborn, Am Bogen 2 - 4, 33098 Paderborn einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Paderborn eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Paderborn, Am Bogen 2 - 4, 33098 Paderborn, Zimmer Nr. 243 eingesehen werden.
2 IN 161/18
Amtsgericht Paderborn, 30.12.2025
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 2 IN 161/18 · PWZ Paderborner Wertstoffzentrum GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Paderborn
- Insolvenzgericht
- Paderborn
- Aktenzeichen
- 2 IN 161/18
- Wirksam am
- 03.12.2025
- Registerbezug
- Paderborn, HRA 5797
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Paderborn unter HRA 5797 eingetragenen PWZ Paderborner Wertstoffzentrum GmbH & Co. KG, Bahnhofstraße 10, 33178 Borchen, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die PWZ Paderborner Wertstoffzentrum Verwaltungs-GmbH, Bahnhofstraße 10, 33178 Borchen, diese vertreten durch den Geschäftsführer Hans-Jürgen Hellvoigt, Bahnhofstraße 10, 33178 Borchen
ist die Festsetzung der Vergütung und der zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters beantragt worden (§§ 21, 63, 64 InsO). Der vollständige Antrag kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Paderborn, Am Bogen 2 - 4, 33098 Paderborn, Zimmer Nr. 243 eingesehen werden.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen.
2 IN 161/18
Amtsgericht Paderborn, 03.12.2025
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 2 IN 161/18 · PWZ Paderborner Wertstoffzentrum GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Paderborn
- Insolvenzgericht
- Paderborn
- Aktenzeichen
- 2 IN 161/18
- Wirksam am
- 11.08.2025
- Registerbezug
- Paderborn, HRA 5797
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Paderborn unter HRA 5797 eingetragenen PWZ Paderborner Wertstoffzentrum GmbH & Co. KG, Bahnhofstraße 10, 33178 Borchen, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die PWZ Paderborner Wertstoffzentrum Verwaltungs-GmbH, Bahnhofstraße 10, 33178 Borchen, diese vertreten durch den Geschäftsführer Hans-Jürgen Hellvoigt, Bahnhofstraße 10, 33178 Borchen
wird Andreas Budnik, Marktstr. 7, 33602 Bielefeld zum Sonderinsolvenzverwalter bestellt. Sein Aufgabenbereich umfasst Prüfung der Forderung lfd. Nr. 110. In diesem Bereich hat allein er die Rechtsstellung des Insolvenzverwalters.
2 IN 161/18
Amtsgericht Paderborn, 11.08.2025
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung 2 IN 161/18 · PWZ Paderborner Wertstoffzentrum GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Paderborn
- Insolvenzgericht
- Paderborn
- Aktenzeichen
- 2 IN 161/18
- Wirksam am
- 25.06.2025
- Registerbezug
- Paderborn, HRA 5797
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Paderborn unter HRA 5797 eingetragenen PWZ Paderborner Wertstoffzentrum GmbH & Co. KG, Bahnhofstraße 10, 33178 Borchen, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin PWZ Paderborner Wertstoffzentrum Verwaltungs-GmbH, Bahnhofstraße 10, 33178 Borchen, diese vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Hans-Jürgen Hellvoigt, Bahnhofstraße 10, 33178 Borchen,
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Martin Schmidt, Gildestr. 11 a, 32760 Detmold
wird auf die Vergütung des Insolvenzverwalters folgender Vorschuss festgesetzt:
Vergütung xxx €
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von xxx € xxx €
Endbetrag xxx €
Der Vorschuss kann der Insolvenzmasse entnommen werden.
Er wird bei der endgültigen Festsetzung der Vergütung und der Auslagen angerechnet.
Gründe:
Der Insolvenzverwalter übt sein Amt seit dem 03.08.2018 aus. Nach § 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Im Hinblick auf die lange Dauer des Verfahrens und den erforderlichen hohen Arbeitsaufwand und Verwaltungsaufwand kann das Gericht einen Vorschuss bewilligen (§ 9 InsVV). Es ist sachgerecht, im vorliegenden Verfahren von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen.
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Diese ist bisher nicht bekannt.
Grundlage ist daher der derzeit bestehende Bestand an liquiden Mitteln auf den Verfahrenskonten.
Die Vergütung wird nach einem Regelsatz ermittelt, der gestaffelt aufgebaut ist. Der Regelsatz besteht in einem degressiv steigenden Prozentwert der Insolvenzmasse (§ 2 Abs. 1 InsVV).
Der Regelsatz soll mindestens xxx EUR betragen. Er kann sich in Abhängigkeit von der Anzahl der Gläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben, erhöhen (§ 2 Abs. 2 InsVV).
Zu jetzigen Zeitpunkt beträgt die Masse geschätzt 345.485,03 €.
Der auf der Grundlage der Teilungsmasse berechnete Regelsatz der Vergütung beträgt demnach xxx € (§ 2 Abs. 1 InsVV). Demgegenüber beläuft sich die Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2 InsVV unter Berücksichtigung von 86 Gläubigern auf xxx €. Maßgebend für die Festsetzung ist der ermittelte höhere Regelsatz.
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 20.06.2025 verwiesen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Paderborn statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Paderborn eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Paderborn, Am Bogen 2 - 4, 33098 Paderborn einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Paderborn eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Paderborn, Am Bogen 2 - 4, 33098 Paderborn, Zimmer Nr. 243 eingesehen werden.
2 IN 161/18
Amtsgericht Paderborn, 24.06.2025
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRA 5797 HRA 5797: PWZ Paderborner Wertstoffzentrum GmbH & Co. KG, Borchen, Bahnhofstraße 10, 33178 Borchen. Durch Beschluss des Amtsgerichts Paderborn (2 IN 161/18) vom 03.08.2018 ist über das Vermögen der Gesellsch…
HRA 5797 HRA 5797:SHT OHG, Borchen, Bahnhofstraße 10, 33178 Borchen.Nunmehr Kommanditgesellschaft. Neue Firma: PWZ Paderborner Wertstoffzentrum GmbH & Co. KG. (Erwerb und Verwaltung von Immobilien, insbesondere die V…
HRA 5797 SHT OHG, Borchen, Bahnhofstraße 10, 33178 Borchen.(Tiefbau, Erdbau, Abbruch und alle damit verbundenen Tätigkeiten.). Offene Handelsgesellschaft. Geschäftsanschrift: Bahnhofstraße 10, 33178 Borchen. Jeder pe…
Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.