HRA 9091
Purendure Event GmbH & Co. KG
aktuell 12 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Sitz: Regensburg
Eine vollständige Geschäftsanschrift ist hier derzeit noch nicht verfügbar.
Der Standort konnte in OpenStreetMap noch nicht eindeutig bestimmt werden.
Registerdaten
- Sitz
- Regensburg
- Datenstand
- 2024-12-22
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
Verfügbare Registerinformationen
Diese Übersicht zeigt ausschließlich Registerdokumente und Angaben, die in unserem lokalen Archiv vorliegen.
Chronologischer Auszug
Tabellarische Entwicklung aller Eintragungen auf dem Registerblatt.
Abrufstand 2024-12-22 Chronologischen Auszug ansehenDokumentenansicht
Archivierte Satzungen, Anmeldungen und weitere Dokumente aus dem Registerordner.
2 archivierte Dokumente Dokumente ansehenVeröffentlichungen
Registerbekanntmachungen zu diesem Registerblatt.
Zum ZeitstrahlÖffentliche Registerangaben
Bekanntmachungen und Ereignisse
Schlusstermin 54 IN 559/17 · Purendure Event GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Regensburg
- Insolvenzgericht
- Regensburg
- Aktenzeichen
- 54 IN 559/17
- Wirksam am
- 27.08.2026
- Registerbezug
- Regensburg, HRA 9091
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Purendure Event GmbH & Co. KG, Kumpfmühlerstraße 9, 93047 Regensburg, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Purendure Veranstaltungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Tajsich Thomas
Registergericht: Amtsgericht Regensburg Register-Nr.: HRA 9091
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Groda Anselm, Galgenbergstr. 2c, 93053 Regensburg, Gz.: 001293-16/AG/DP
Das Insolvenzverfahren wird nach Abhalten des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und Vollzug der Schlussverteilung
a u f g e h o b e n .
Der Insolvenzbeschlag bleibt
hinsichtlich der im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Purendure Veranstaltungs GmbH beim Amtsgericht Regensburg, Az: 14 IN 560/17, angemeldeten und festgestellten Forderung und einer möglichen Quotenzahlung hieraus
aufrechterhalten.
Gleichzeitig wird die Nachtragsverteilung der Erstattungsbeträge hieraus angeordnet (§ 203 InsO).
Mit der Nachtragsverteilung wird der Insolvenzverwalter Dr. Rudolf Dobmeier beauftragt.
Amtsgericht Regensburg - Insolvenzgericht - 27.08.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Verteilungsverzeichnis 54 IN 559/17 · Purendure Event GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Regensburg
- Insolvenzgericht
- Regensburg
- Aktenzeichen
- 54 IN 559/17
- Wirksam am
- 11.06.2025
- Registerbezug
- Regensburg, HRA 9091
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Purendure Event GmbH & Co. KG, Kumpfmühlerstraße 9, 93047 Regensburg, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Purendure Veranstaltungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Tajsich Thomas
Registergericht: Amtsgericht Regensburg Register-Nr.: HRA 9091
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Groda Anselm, Galgenbergstr. 2c, 93053 Regensburg, Gz.: 001293-16/AG/DP
Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 242.468,19 EUR steht ein Betrag von 10.785,95 EUR zur Verteilung zur Verfügung.
Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Amtsgericht Regensburg - Insolvenzgericht - 10.06.2025
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung 54 IN 559/17 · Purendure Event GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Regensburg
- Insolvenzgericht
- Regensburg
- Aktenzeichen
- 54 IN 559/17
- Wirksam am
- 14.05.2025
- Registerbezug
- Regensburg, HRA 9091
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Purendure Event GmbH & Co. KG, Kumpfmühlerstraße 9, 93047 Regensburg, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Purendure Veranstaltungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Tajsich Thomas
Registergericht: Amtsgericht Regensburg Register-Nr.: HRA 9091
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Groda Anselm, Galgenbergstr. 2c, 93053 Regensburg, Gz.: 001293-16/AG/DP
Die weitere Vergütung und die weiteren zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Rudolf Dobmeier, Prüfeninger Straße 20, 93049 Regensburg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
in Abzug zu bringender Vorschuss
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der weiteren Vergütung und der weiteren Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 12.05.2025. Die Berechnungsgrundlage für die Vergütung und die Auslagen des Insolvenzverwalters hat sich auf insgesamt 105.814,32 EUR erhöht.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 105.814,32 EUR auszugehen.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 30 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 12.05.2025 wird Bezug genommen.
Nach § 3 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des Insolvenzverwalters es erfordern. Dieser Fall ist hier gegeben.
Als Erhöhungsgründe waren in diesem Verfahren zu berücksichtigen:
- umfangreiche Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten
- außergewöhnlich hohe Gläubigeranzahl
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um ingesamt 30 % gerechtfertigt.
Die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten hat in diesem Verfahren einen erheblichen Teil der Tätigkeit des Insolvenzverwalters ausgemacht. Zum Zeitpunkt der Antragstellung war im Sportwarengeschäft der Schuldnerin noch ein Warenbestand vorhanden. Der Insolvenzverwalter hat die Waren während des Insolvenzgeldzeitraums im Laden abverkauft, um den Warenbestand noch zu marktgerechten Preisen verwerten zu können. Der Warenbestand war mit dem Pfandrecht der Vermieterin belegt (§ 562 Abs. 1 BGB). Der Vermieterin stand gemäß § 50 Abs. 1 InsO ein Absonderungsrecht zu. Die Vermieterin war damit einverstanden, dass der Insolvenzverwalter die Waren, die eventuell auch unter das Vermieterpfandrecht fallen, da sie bereits vor der Insolvenzantragstellung in die Geschäftsräume eingebracht wurden, im Rahmen eines Abverkaufs verwertet. Aufgrund des Vermieterpfandrechts konnte sich grundsätzlich eine maximale Forderung der Vermieterin gegen die Insolvenzmasse in Höhe von 5 Monatsmieten zu jeweils 3.737,25 €, somit insgesamt in Höhe von 18.686,25 €, ergeben. Da jedoch nachfolgend auch Waren eingebracht wurden, die dem Vermieterpfandrecht nicht mehr unterliegen, musste der Insolvenzverwalter nach Auswertung des Warenwirtschaftssystems eine Abgrenzung vornehmen. Der Insolvenzverwalter konnte nach zahlreichen Gesprächen mit der anwaltlichen Vertretung der Vermieterin eine Vergleichssumme in Höhe von 11.000,- € zur Abgeltung der Forderungen vereinbaren. Die Gegenseite hat mit Schreiben vom 17.12.2019 mitgeteilt, dass nach Erhalt der Vergleichssumme die angemeldeten Forderungen sowie das geltend gemachten Vermieterpfandrecht zurückgenommen werden. Der Insolvenzverwalter hat die Vergleichssumme an die Gegenseite überwiesen. Dafür erscheint ein Zuschlag in Höhe von 10 % angemessen aber auch ausreichend.
Außerdem haben 216 Insolvenzgläubiger ihre Forderungen zur Insolvenztabelle angemeldet. Die Bearbeitung hat den Insolvenzverwalter qualitativ und quantitativ stärker als in entsprechenden Insolvenzverfahren allgemein üblich in Anspruch genommen. Die Schuldnerin veranstaltete den Ironman Wettkampf in Regensburg. Viele Sportler, auch aus dem Ausland, hatten sich für das Rennen im Jahr 2018 angemeldet und die Startgebühren bezahlt. Da der Wettkampf aufgrund des Insolvenzverfahrens nicht stattfand, hatten die Sportler Insolvenzforderungen auf Rückzahlung der Startgebühren. Die Wettkämpfer hatten zahlreiche Rückfragen zur jeweiligen Forderungsanmeldung. Überdurchschnittliche viele Insolvenzgläubiger konnten mit dem Anschreiben Aufforderung zur Forderungsanmeldung nichts anfangen. Zahlreiche Insolvenzgläubiger hatten Fragen zum Formular für die Forderungsanmeldung. Da die wenigsten Sportler anwaltlich vertreten waren, hatte der Insolvenzverwalter eine Vielzahl von Rückfragen zu klären, insbesondere, wie und welche Forderungen zur Insolvenztabelle angemeldet werden können. Darüber hinaus hatte der Insolvenzverwalter während des Insolvenzverfahrens zahlreiche Anfragen von Insolvenzgläubigern, die eine Forderung zur Insolvenztabelle angemeldet hatten, zu bearbeiten. So sind rund 40 schriftliche Sachstandsanfragen in der Kanzlei des Insolvenzverwalters eingegangen. Mindestens noch einmal genau so viel Sachstandsanfragen wurden telefonisch beantwortet. Daher rechtfertigte die außergewöhnlich hohe Gläubigeranzahl einen Zuschlag in Höhe von 20 % ,BGH, Beschl v 22.6.2017 IX ZB 65/15, NZI 2017, 732 Rn 11.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen Kosten für übertragende Zustellungen waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Regensburg
Augustenstr. 3
93049 Regensburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Regensburg
Augustenstr. 3
93049 Regensburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Regensburg - Insolvenzgericht - 13.05.2025
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung 54 IN 559/17 · Purendure Event GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Regensburg
- Insolvenzgericht
- Regensburg
- Aktenzeichen
- 54 IN 559/17
- Wirksam am
- 25.04.2025
- Registerbezug
- Regensburg, HRA 9091
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Purendure Event GmbH & Co. KG, Kumpfmühlerstraße 9, 93047 Regensburg, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Purendure Veranstaltungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Tajsich Thomas
Registergericht: Amtsgericht Regensburg Register-Nr.: HRA 9091
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Groda Anselm, Galgenbergstr. 2c, 93053 Regensburg, Gz.: 001293-16/AG/DP
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Rudolf Dobmeier, Prüfeninger Straße 20, 93049 Regensburg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 17.11.2023.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 101.217,37 EUR auszugehen.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um insgesamt 30 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 17.11.2023 und in seinem Schreiben vom 19.02.2024 wird jeweils Bezug genommen.
Nach § 3 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des Insolvenzverwalters es erfordern. Dieser Fall ist hier gegeben.
Als Erhöhungsgründe waren in diesem Verfahren zu berücksichtigen:
- umfangreiche Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten
- außergewöhnlich hohe Gläubigeranzahl
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um insgesamt 30 % gerechtfertigt.
Die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten hat in diesem Verfahren einen erheblichen Teil der Tätigkeit des Insolvenzverwalters ausgemacht. Zum Zeitpunkt der Antragstellung war im Sportwarengeschäft der Schuldnerin noch ein Warenbestand vorhanden. Der Insolvenzverwalter hat die Waren während des Insolvenzgeldzeitraums im Laden abverkauft, um den Warenbestand noch zu marktgerechten Preisen verwerten zu können. Der Warenbestand war mit dem Pfandrecht der Vermieterin belegt (§ 562 Abs. 1 BGB). Der Vermieterin stand gemäß § 50 Abs. 1 InsO ein Absonderungsrecht zu. Die Vermieterin war damit einverstanden, dass der Insolvenzverwalter die Waren, die eventuell auch unter das Vermieterpfandrecht fallen, da sie bereits vor der Insolvenzantragstellung in die Geschäftsräume eingebracht wurden, im Rahmen eines Abverkaufs verwertet. Aufgrund des Vermieterpfandrechts konnte sich grundsätzlich eine maximale Forderung der Vermieterin gegen die Insolvenzmasse in Höhe von 5 Monatsmieten zu jeweils 3.737,25 €, somit insgesamt in Höhe von 18.686,25 €, ergeben. Da jedoch nachfolgend auch Waren eingebracht wurden, die dem Vermieterpfandrecht nicht mehr unterliegen, musste der Insolvenzverwalter nach Auswertung des Warenwirtschaftssystems eine Abgrenzung vornehmen. Der Insolvenzverwalter konnte nach zahlreichen Gesprächen mit der anwaltlichen Vertretung der Vermieterin eine Vergleichssumme in Höhe von 11.000,- € zur Abgeltung der Forderungen vereinbaren. Die Gegenseite hat mit Schreiben vom 17.12.2019 mitgeteilt, dass nach Erhalt der Vergleichssumme die angemeldeten Forderungen sowie das geltend gemachten Vermieterpfandrecht zurückgenommen werden. Der Insolvenzverwalter hat die Vergleichssumme an die Gegenseite überwiesen. Dafür erscheint ein Zuschlag in Höhe von 10 % angemessen aber auch ausreichend.
Außerdem haben 216 Insolvenzgläubiger ihre Forderungen zur Insolvenztabelle angemeldet. Die Bearbeitung hat den Insolvenzverwalter qualitativ und quantitativ stärker als in entsprechenden Insolvenzverfahren allgemein üblich in Anspruch genommen. Die Schuldnerin veranstaltete den Ironman Wettkampf in Regensburg. Viele Sportler, auch aus dem Ausland, hatten sich für das Rennen im Jahr 2018 angemeldet und die Startgebühren bezahlt. Da der Wettkampf aufgrund des Insolvenzverfahrens nicht stattfand, hatten die Sportler Insolvenzforderungen auf Rückzahlung der Startgebühren. Die Wettkämpfer hatten zahlreiche Rückfragen zur jeweiligen Forderungsanmeldung. Überdurchschnittliche viele Insolvenzgläubiger konnten mit dem Anschreiben Aufforderung zur Forderungsanmeldung nichts anfangen. Zahlreiche Insolvenzgläubiger hatten Fragen zum Formular für die Forderungsanmeldung. Da die wenigsten Sportler anwaltlich vertreten waren, hatte der Insolvenzverwalter eine Vielzahl von Rückfragen zu klären, insbesondere, wie und welche Forderungen zur Insolvenztabelle angemeldet werden können. Darüber hinaus hatte der Insolvenzverwalter während des Insolvenzverfahrens zahlreiche Anfragen von Insolvenzgläubigern, die eine Forderung zur Insolvenztabelle angemeldet hatten, zu bearbeiten. So sind rund 40 schriftliche Sachstandsanfragen in der Kanzlei des Insolvenzverwalters eingegangen. Mindestens noch einmal genau so viel Sachstandsanfragen wurden telefonisch beantwortet. Daher rechtfertigte die außergewöhnlich hohe Gläubigeranzahl einen Zuschlag in Höhe von 20 % (BGH, Beschl v 22.6.2017, IX ZB 65/15, NZI 2017, 732 Rn 11 ).
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen Kosten für Zustellungen waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Regensburg
Augustenstr. 3
93049 Regensburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Regensburg
Augustenstr. 3
93049 Regensburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Regensburg - Insolvenzgericht - 16.04.2025
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 54 IN 559/17 · Purendure Event GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Regensburg
- Insolvenzgericht
- Regensburg
- Aktenzeichen
- 54 IN 559/17
- Wirksam am
- 08.02.2024
- Registerbezug
- Regensburg, HRA 9091
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Purendure Event GmbH & Co. KG, Kumpfmühlerstraße 9, 93047 Regensburg, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Purendure Veranstaltungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Tajsich Thomas
Registergericht: Amtsgericht Regensburg Register-Nr.: HRA 9091
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Groda Anselm, Galgenbergstr. 2c, 93053 Regensburg, Gz.: 001293-16/AG/DP
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Rudolf Dobmeier, Prüfeninger Straße 20, 93049 Regensburg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 17.11.2023.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 116.218,61 EUR auszugehen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 25 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 17.11.2023 wird Bezug genommen.
Nach § 3 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des vorläufigen Insolvenzverwalters es erfordern. Dieser Fall ist hier gegeben.
Als Erhöhungsgrund war in diesem Verfahren zu berücksichtigen:
- Betriebsfortführung
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 25 % gerechtfertigt.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hatte in diesem Verfahren den Betrieb mit 3 Arbeitnehmern zunächst fortzuführen und eine Finanzplanung zu erstellen. Ein Zuschlag von 25 % erscheint insoweit angemessen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Zusätzlich konnte der vorläufige Insolvenzverwalter die Auslagen für 435 Zustellungen gesondert geltend machen. Das Gericht hatte ihm gemäß § 8 Abs. 3 InsO das Zustellwesen übertragen. Dabei handelt es sich nicht um eine gesetzliche Aufgabe des vorläufigen Insolvenzverwalters, die im Rahmen der Vergütungs- und Auslagenvorschriften bereits berücksichtigt wurde, sondern um eine zusätzliche Aufgabe, für die der vorläufige Verwalter gesonderte Kosten geltend machen kann (BGH, Beschl. v. 21.03.2013, IX ZB 209/10, ZInsO 2013, 894). Diese sind nicht in Form von prozentualen Zuschlägen zu berechnen (BGH a. a. O.). Vielmehr handelt es sich grundsätzlich um Aufwendungen, die am ehesten Auslagen entsprechen, da sie nicht von § 4 Abs. 1 InsVV umfasst werden. Das Gericht erachtet vorliegend insgesamt 2,80 EUR für personelle und sächliche Kosten pro Zustellung für angemessen (vgl. AG Gießen, Beschl. v. 05.11.2014, 6 IK 32/13, ZInsO 2015, 1075).
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Regensburg
Augustenstr. 3
93049 Regensburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Regensburg
Augustenstr. 3
93049 Regensburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Regensburg - Insolvenzgericht - 29.01.2024
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung 54 IN 559/17 · Purendure Event GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Regensburg
- Insolvenzgericht
- Regensburg
- Aktenzeichen
- 54 IN 559/17
- Wirksam am
- 14.12.2023
- Registerbezug
- Regensburg, HRA 9091
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Purendure Event GmbH & Co. KG, Kumpfmühlerstraße 9, 93047 Regensburg, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Purendure Veranstaltungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Tajsich Thomas
Registergericht: Amtsgericht Regensburg Register-Nr.: HRA 9091
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Groda Anselm, Galgenbergstr. 2c, 93053 Regensburg, Gz.: 001293-16/AG/DP
Das Gericht beabsichtigt über die Vergütungsanträge des vorläufigen und endgültigen Insolvenzverwalters zu entscheiden. Vor der Entscheidung sind der Schuldner und die Insolvenzgläubiger zu hören.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis einschließlich 2 Wochen nach Veröffentlichung Einwendungen bzw. Anträge zur beantragten Vergütungsfestsetzung des vorläufigen und endgültigen Insolvenzverwalters vorzubringen.
Auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur beantragten Vergütungsfestsetzung eingesehen werden.
Amtsgericht Regensburg - Insolvenzgericht - 06.12.2023
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 54 IN 559/17 · Purendure Event GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Regensburg
- Insolvenzgericht
- Regensburg
- Aktenzeichen
- 54 IN 559/17
- Wirksam am
- 20.09.2018
- Registerbezug
- Regensburg, HRA 9091
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Purendure Event GmbH & Co. KG, vertreten durch die persönlich haftende
Gesellschafterin Purendure Veranstaltungs GmbH, diese vertreten durch den
Geschäftsführer Tajsich Thomas, geboren am XX.XX.XXXX, Kumpfmühlerstraße 9,
93047 Regensburg
Registergericht: Amtsgericht Regensburg Register-Nr.: HRA 9091
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Groda Anselm, Galgenbergstr. 2c, 93053 Regensburg, Gz.:
001293-16/AG/DP
hat der Insolvenzverwalter am 19.09.2018 angezeigt, dass voraussichtlich
Masseunzulänglichkeit vorliegt, § 208 Abs. 1 InsO.
Amtsgericht Regensburg - Insolvenzgericht - 20.09.2018
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRA 9091 HRA 9091: Purendure Event GmbH & Co. KG, Regensburg, Kumpfmühlerstraße 9, 93047 Regensburg. Über das Vermögen der Gesellschaft ist durch Beschluss des Amtsgerichts Regensburg vom 01.03.2018 (Az. 54 IN 559/17…
Forderungsprüfung 54 IN 559/17 · Purendure Event GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Regensburg
- Insolvenzgericht
- Regensburg
- Aktenzeichen
- 54 IN 559/17
- Wirksam am
- 01.03.2018
- Registerbezug
- Regensburg, HRA 9091
In dem Verfahren über den Antrag d.
Purendure Event GmbH & Co. KG, vertreten durch die persönlich haftende
Gesellschafterin Purendure Veranstaltungs GmbH, diese vertreten durch den
Geschäftsführer Tajsich Thomas, geboren am XX.XX.XXXX, Kumpfmühlerstraße 9,
93047 Regensburg
Registergericht: Amtsgericht Regensburg Register-Nr.: HRA 9091
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Groda Anselm, Galgenbergstr. 2c, 93053 Regensburg, Gz.:
001293-16/AG/DP
Geschäftszweig: Sportveranstaltungen und Handel mit Sportartikeln
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen
Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 01.03.2018 um 10.40 Uhr eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Dr. Rudolf Dobmeier
Prüfeninger Straße 20, 93049 Regensburg
Telefon: +49(941)2303910
Telefax: +49(941)23039120
Email: regensburg@sdk-rae.de
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO)
bis zum 29.03.2018 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.
Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben.
Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten
auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
4. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung
über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung
eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 66 (Rechnungslegung
Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149
(Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des
Unternehmens), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des
Insolvenzverwalters), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163
(Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und
Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO
bezeichneten Angelegenheiten wird anberaumt auf
Wochentag und Datum
Uhrzeit
Zimmer/Etage/Gebäude
Donnerstag, 17.05.2018
09:00 Uhr
Sitzungssaal 105, 1. Stock, Augustenstr. 5, Amtsgericht Regensburg
Hinweise:
Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des
§ 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung
beschlussunfähig ist.
5. Prüfungstermin wird anberaumt auf
Wochentag und Datum
Uhrzeit
Zimmer/Etage/Gebäude
Donnerstag, 17.05.2018
09:00 Uhr
Sitzungssaal 105, 1. Stock, Augustenstr. 5, Amtsgericht Regensburg
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine
Benachrichtigung.
6. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem
Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der
Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu
bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für
den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
7. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden
aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten
(§ 28 Abs. 3 InsO).
8. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem
Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des
Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin;
diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
9. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte
Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des
Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der
Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1
InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach
dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Auszug aus den Gründen:
Der Antrag ist am 22.12.2017 beim Insolvenzgericht Regensburg eingegangen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Regensburg
Augustenstr. 3
93049 Regensburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte
eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Regensburg - Insolvenzgericht - 01.03.2018
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 54 IN 559/17 · Purendure Event GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Regensburg
- Insolvenzgericht
- Regensburg
- Aktenzeichen
- 54 IN 559/17
- Wirksam am
- 28.12.2017
- Registerbezug
- Regensburg, HRA 9091
das Amtsgericht Regensburg erlässt am 22.12.2017 folgenden
Beschluss
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs.
1 und 2 InsO)
|wird am 22.12.2017 um 14:30 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, §
21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Dr. Rudolf
Dobmeier, Prüfeninger Straße 20, 93049 Regensburg, Telefon: +49(941)2303910,
Telefax: +49(941)23039120, Email: regensburg@sdk-rae.de.
In dem Verfahren über den Antrag d.
Purendure Event GmbH & Co. KG, vertreten durch die persönlich haftende
Gesellschafterin Purendure Veranstaltungs GmbH, diese vertreten durch den
Geschäftsführer Tajsich Thomas, geboren am XX.XX.XXXX, Kumpfmühlerstraße 9,
93047 Regensburg
Registergericht: Amtsgericht Regensburg Register-Nr.: HRA 9091
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Groda Anselm, Galgenbergstr. 2c, 93053 Regensburg, Gz.:
001293-16/AG/DP
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs.
1 und 2 InsO) wird der Beschluss vom 22.12.2017 wie folgt ergänzt:
Gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO wird angeordnet, dass Verfügungen der
Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam
sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Regensburg
Augustenstr. 3
93049 Regensburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte
eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.
Amtsgericht Regensburg - Insolvenzgericht - 28.12.2017
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRA 9091 HRA 9091:Purendure Event GmbH & Co. KG, Regensburg, Wahlenstraße 19, 93047 Regensburg.Geändert, nun: Geschäftsanschrift: Kumpfmühlerstraße 9, 93047 Regensburg.
HRA 9091 HRA 9091:Purendure Event GmbH & Co. KG, Regensburg, Wahlenstraße 19, 93047 Regensburg.(Ausrichtung von Sportveranstaltungen, Veranstaltungen von Trainingslagern, Sportseminaren, Sportreisen, Sport-Coaching u…
Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.