HRB 11004
Private Handelsschule Middendorf gemeinnützige GmbH
aktuell 10 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Sprickmannstraße 92, 48431 RheineGeschäftsanschrift aus dem Handelsregister
Der Standort konnte in OpenStreetMap noch nicht eindeutig bestimmt werden.
Registerdaten
- Sitz
- Rheine
- Rechtsform
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
- Letzte Eintragung
- 11.06.2019
- Datenstand
- 2025-10-19
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
Leitung und Vertretung
Markus Middendorf
Ibbenbüren
einzelvertretungsberechtigtAllgemeine Vertretungsregelung
- Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten.
Handelsregister
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Betrieb einer Schule.
Öffentliche Registerangaben
Bekanntmachungen und Ereignisse
Schlusstermin 78 IN 17/19 · Private Handelsschule Middendorf gemeinnützige GmbH · Insolvenzgericht Münster (Westfalen)
- Insolvenzgericht
- Münster (Westfalen)
- Aktenzeichen
- 78 IN 17/19
- Wirksam am
- 28.09.2026
- Registerbezug
- Steinfurt, HRB 11004
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Steinfurt unter HRB 11004 eingetragenen Private Handelsschule Middendorf
gemeinnützige GmbH, Sprickmannstr. 92 - 108, 48431 Rheine, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Markus Middendorf, Browerskamp 38, 49477 Ibbenbüren
wird der Schlussverteilung zugestimmt.
Die Durchführung des Schlusstermins wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§§ 196, 197, 5 Abs. 2 InsO).
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum
09.11.2026
im schriftlichen Verfahren zu folgenden Punkten Stellung zu nehmen:
- zur Schlussrechnung des Verwalters;
- zum Schlussverzeichnis der bei der Verteilung zu berücksichtigenden Forderungen;
Das Schlussverzeichnis sowie die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters liegen nebst dem gerichtlichen Prüfungsvermerk zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Münster, Gebäudeteil Eingang B, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, Zimmer Nr. 224 B aus.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Münster eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
78 IN 17/19
Amtsgericht Münster, 25.09.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 78 IN 17/19 · Private Handelsschule Middendorf gemeinnützige GmbH · Insolvenzgericht Münster (Westfalen)
- Insolvenzgericht
- Münster (Westfalen)
- Aktenzeichen
- 78 IN 17/19
- Wirksam am
- 28.09.2026
- Registerbezug
- Steinfurt, HRB 11004
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Steinfurt unter HRB 11004 eingetragenen Private Handelsschule Middendorf
gemeinnützige GmbH, Sprickmannstr. 92 - 108, 48431 Rheine, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Markus Middendorf, Browerskamp 38, 49477 Ibbenbüren
werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dirk Hofschulte, Kirchstraße 36, 48282 Emsdetten wie folgt festgesetzt:
Vergütung XXX EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen XXX EUR
Zwischensumme XXX EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von XXX EUR XXX EUR
Endbetrag XXX EUR
Im Übrigen wird der Vergütungsfestsetzungsantrag vom 23.07.2025 zurückgewiesen.
Gründe:
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 30.04.2019 bis zum 01.06.2019 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§§ 21, 63 InsO).
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt.
Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin, die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat. Die Vergütung beträgt in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters (§ 63 Abs. 3 InsO).Der Regelsatz soll mindestens XXX EUR betragen (§§ 10, 2 Abs. 2 InsVV; BGH, Beschl. v. 13.07.2006 - IX ZB 104/05). Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 11, 10, 3 InsVV).
Das verwaltete Vermögen betrug XXX EUR. Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt demnach XXX EUR. Davon stehen dem vorläufigen Insolvenzverwalter als Regelvergütung 25 % in Höhe von XXX EUR zu. Die Regelmindestvergütung nach diesem Wert beträgt XXX EUR. Maßgebend für die Festsetzung ist der ermittelte höhere Regelsatz.
Im Hinblick auf Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung einer Erhöhung des Regelsatzes auf 75 % und damit auf den Betrag von XXX EUR gerechtfertigt.
Der in dem Zusammenhang geltend gemachte Zuschlag für die Betriebsfortführung und alle Spezialprobleme in Höhe von 150 % wird allenfalls in Höhe von 50 % für angemessen erachtet.
Dabei wird an die mit gerichtlichem Schreiben vom 16.07.2026 erhobenen Einwendungen festgehalten. In diesem Schreiben heißt es:
"Ferner wird Ihnen mitgeteilt, dass der geltend gemachte Zuschlag für die Betriebsfortführung und alle Spezialprobleme, die sich im Schulbetrieb stellten, in Höhe von 150 %, demnach in Höhe von XXX EUR, für zu hoch erachtet wird.
"In der Gesamtschau des vorläufigen Insolvenzverfahrens gilt es schließlich zu berücksichtigen, dass die Dauer des Verfahrens lediglich vom 03.04.2019 bis 01.06.2019 und damit nur einen Monat andauerte. Sie war damit weit unterdurchschnittlich.
Ebenso waren die Zahl der Insolvenzgläubiger - hier unter 30 - und die Zahl der Aus- und Absonderungsrechte - weit - unterdurchschnittlich.
Im Übrigen konnten Sie auf die bereits als Gutachter gewonnenen Erkenntnisse im Hinblick auf die Finanzierung der Betriebsfortführung in den Monaten Mai/Juni 2019 zurückgreifen, nachdem Ihnen zur Prüfung der monatlichen Kosten am 29.04.2019 eine Übersicht gegeben worden ist, aus denen sich ergab, dass die Kosten(inklusive Personalkosten) und eines Risikopuffers bei ca. XXX EUR liegen - s. Blatt 750 der Hauptakte -. Zudem fanden die ersten Gespräche mit den Beteiligten bereits vor der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung statt, so auch am 29.04.2019 - s. Blatt 749 der Hauptakte -.).
Ferner war die Betriebsfortführung nach Abschluss des 7-seitigen Vertrages vom 14.05.2019 - Blatt 199ff der Hauptakte - und nach Eingang der Zahlung des Abschlags für den Monat Mai 2019 am 16.05.2019 in Höhe von XXX EUR gewährleistet und damit bereits nach gut zwei Wochen.
Damit waren nach Ihren eigenen Angaben die großen Anfangsschwierigkeiten und die zwischenzeitlichen Unsicherheiten über die Möglichkeit der Fortführung beseitigt, und es kehrte deutliche Ruhe ein - s. Blatt 752 - ).
Ferner gilt es zu berücksichtigen, dass bei einem größeren Insolvenzverfahren der regelmäßig anfallende Mehraufwand des Insolvenzverwalters im Grundsatz bereits dadurch abgegolten, dass die größere Vermögensmasse zu einer höheren Vergütung führt(vgl. BGH, Beschluss vom 29.4.2021 - IX ZB 58/19 -).
Nach alledem wird allenfalls ein Zuschlag in Höhe von 50 % für angemessen erachtet."
An dieser Bewertung hat sich auch nach Kenntnisnahme des Schreibens des Insolvenzverwalters vom 31.07.2026 nichts geändert.
Der mit diesem Schreiben seitens des Insolvenzverwalters erbrachte, ergänzende Vortrag stellt vornehmlich einen Tatsachen- und weniger einen zuschlagsbegründenden Tätigkeitsvortrag dar, der nicht dazu geeignet ist, einen höheren Zuschlag als 50 % zu rechtfertigen. Soweit von umfangreichen Maßnahmen und der Notwendigkeit der Rücksprache und regelmäßigen Rücksprache mit der Bezirksregierung die Rede ist, ist dieser Vortrag zudem nicht sonderlich konkret.
Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 23.07.2025 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige Insolvenzverwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch XXX EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Münster statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 300,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Münster eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Münster eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Münster, Gebäudeteil Eingang B, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, Zimmer Nr. 224 B eingesehen werden.
78 IN 17/19
Amtsgericht Münster, 25.09.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung 78 IN 17/19 · Private Handelsschule Middendorf gemeinnützige GmbH · Insolvenzgericht Münster (Westfalen)
- Insolvenzgericht
- Münster (Westfalen)
- Aktenzeichen
- 78 IN 17/19
- Wirksam am
- 28.09.2026
- Registerbezug
- Steinfurt, HRB 11004
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Steinfurt unter HRB 11004 eingetragenen Private Handelsschule Middendorf
gemeinnützige GmbH, Sprickmannstr. 92 - 108, 48431 Rheine, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Markus Middendorf, Browerskamp 38, 49477 Ibbenbüren
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Dirk Hofschulte, Kirchstraße 36, 48282 Emsdetten
werden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters wie folgt festgesetzt:
Vergütung XXX EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen XXX EUR
Zwischensumme XXX EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von XXX EUR XXX EUR
Endbetrag XXX EUR
Im Übrigen wird der Vergütungsfestsetzungsantrag vom 23.07.2026 zurückgewiesen.Der Endbetrag kann der Insolvenzmasse entnommen werden.
Gründe:
Der Insolvenzverwalter übt sein Amt seit dem 01.06.2019 aus. Nach § 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Für den Fall der Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch Bestätigung eines Insolvenzplans oder einer vorzeitigen Beendigung durch eine Verfahrenseinstellung ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zurzeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen (§ 1 Abs. 1 InsVV).
Die Vergütung wird nach einem Regelsatz ermittelt, der gestaffelt aufgebaut ist. Der Regelsatz besteht in einem degressiv steigenden Prozentwert der Insolvenzmasse (§ 2 Abs. 1 InsVV).
Der Regelsatz soll mindestens XXX EUR betragen. Er kann sich in Abhängigkeit von der Anzahl der Gläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben, erhöhen (§ 2 Abs. 2 InsVV).
Je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz überschreiten oder hinter ihm zurückbleiben (§ 3 InsVV).
Nach der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters beträgt die Masse XXX EUR.
Der auf der Grundlage der Teilungsmasse berechnete Regelsatz der Vergütung beträgt demnach XXX EUR(§ 2 Abs. 1 InsVV). Demgegenüber beläuft sich die Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2 InsVV unter Berücksichtigung von 29 Gläubigern auf XXX EUR. Maßgebend für die Festsetzung ist der ermittelte höhere Regelsatz.
Im Hinblick auf Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung im vorliegenden Verfahren und dem Umstand, dass der Verwalter bereits während des Eröffnungsverfahrens als vorläufiger Insolvenzverwalter mit der Sache befasst war, ist die Festsetzung einer Erhöhung des Regelsatzes auf 130 % und damit auf den Betrag von XXX EUR gerechtfertigt.
Der in dem Zusammenhang geltend gemachte Zuschlag für die Fortführung des Schulbetriebs vom 01.06.2019 bis 30.06.2019 und für die Abwicklung des Schulbetriebes in Höhe von 75 % wird allenfalls in Höhe von 30 % für angemessen erachtet.
Dabei wird an die mit gerichtlichem Schreiben vom 16.07.2026 erhobenen Einwendungen festgehalten. In diesem Schreiben heißt es:
"Hinsichtlich des Vergütungsfestsetzungsantrages für die Tätigkeit als endgültiger Insolvenzverwalter wird der geltend gemachte Zuschlag für die Fortführung des Schulbetriebes vom 01.06.2019 bis 30.06.2019 und damit für die Dauer von lediglich einem Monat und die anschließende Abwicklung des Schulbetriebes bis Ende August 2109 in Höhe von 75 %, mithin in Höhe von XXX EUR, für zu hoch erachtet.
Inwieweit die Herbeiführung der Einigung mit der Bezirksregierung über die Einlagerung der Schülerakten und der Personalakten der Lehrer mit einem zuschlagswürdigen Mehraufwand verbunden war, erschließt sich dem Insolvenzgericht nicht. Ggf. hierzu geführten Schriftverkehr mögen Sie bitte übersenden.
Im Übrigen konnten Sie bei der einmonatigen Fortführung des Schulbetriebes auf die bereits als vorläufiger Insolvenzverwalter gewonnenen Erkenntnisse zurückgreifen und auf bereits in diesem Verfahrensabschnitt getroffene Vereinbarungen/Absprachen mit der Bezirksregierung zurückgreifen, die die weitere Verhandlungen mit dieser nicht unwesentlich erleichtert haben dürften.
Ferner gilt es auch für diesen Verfahrensabschnitt zu berücksichtigen, dass bei einem größeren Insolvenzverfahren der regelmäßig anfallende Mehraufwand des Insolvenzverwalters im Grundsatz bereits dadurch abgegolten, dass die größere Vermögensmasse zu einer höheren Vergütung führt(vgl. BGH, Beschluss vom 29.4.2021 - IX ZB 58/19 -).
In der Gesamtschau des Insolvenzverfahrens gilt es auch hier zu berücksichtigen, dass die Zahl der Insolvenzgläubiger - hier unter 30 - und die Zahl der Aus- und Absonderungsrechte, die Zahl der einzuziehenden Forderungen gering bzw. weit unterdurchschnittlich war.
Nach alledem wird der geltend gemachte Zuschlag allenfalls in Höhe von 30 % für angemessen erachtet."
An dieser Bewertung hat sich auch nach Kenntnisnahme des Schreibens des Insolvenzverwalters vom 31.07.2026 nichts geändert.
Der mit diesem Schreiben seitens des Insolvenzverwalters erbrachte, ergänzende Vortrag stellt vornehmlich einen Tatsachen- und weniger einen zuschlagsbegründenden Tätigkeitsvortrag dar, der nicht dazu geeignet ist, einen höheren Zuschlag als 50 % zu rechtfertigen. Soweit von Diskussionen mit der Bezirksregierung bezüglich der Lehrerakten und der Notwendigkeit der Diskussion mit dem Geschäftsführer, der Bezirksregierung, Schulleitung und Insolvenzverwalter die Rede ist, ist dieser Vortrag zum Umfang der Diskussionen zudem nicht sonderlich konkret. Zudem war in der Angelegenheit mit dem Schulleiter aufgrund der Vielzahl der Sonderprobleme die Kanzlei ALPMANN FRÖHich mit der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Insolvenzverwalters beauftragt, von der der Insolvenzverwalter bei den zu führenden Diskussionen nicht unerheblich profitiert haben dürfte.
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 23.07.2025 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach § 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der Insolvenzverwalter nach § 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch XXX EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit des Verwalters. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Neben dem Pauschbetrag waren die dem Verwalter infolge der Übertragung der Zustellungen entstandenen Auslagen festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Münster statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 300,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Münster eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Münster eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Münster, Gebäudeteil Eingang B, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, Zimmer Nr. 224 B eingesehen werden.
78 IN 17/19
Amtsgericht Münster, 25.09.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 78 IN 17/19 · Private Handelsschule Middendorf gemeinnützige GmbH · Insolvenzgericht Münster (Westfalen)
- Insolvenzgericht
- Münster (Westfalen)
- Aktenzeichen
- 78 IN 17/19
- Wirksam am
- 28.09.2026
- Registerbezug
- Steinfurt, HRB 11004
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Steinfurt unter HRB 11004 eingetragenen Private Handelsschule Middendorf
gemeinnützige GmbH, Sprickmannstr. 92 - 108, 48431 Rheine, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Markus Middendorf, Browerskamp 38, 49477 Ibbenbüren
hat das Gericht der Schlussverteilung zugestimmt.
Nach der Anzeige des Verwalters betragen die Forderungen der Insolvenzgläubiger im Range des § 38 InsO 406.549,45 EUR. Für die Verteilung an die Gläubiger steht ein Betrag in Höhe von ca. 280.000,00 EUR zur Verfügung.
78 IN 17/19
Amtsgericht Münster, 25.09.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 78 IN 17/19 · Private Handelsschule Middendorf gemeinnützige GmbH · Insolvenzgericht Münster (Westfalen)
- Insolvenzgericht
- Münster (Westfalen)
- Aktenzeichen
- 78 IN 17/19
- Wirksam am
- 01.06.2023
- Registerbezug
- Steinfurt, HRB 11004
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Steinfurt unter HRB 11004 eingetragenen Private Handelsschule Middendorf
gemeinnützige GmbH, Sprickmannstr. 92 - 108, 48431 Rheine, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Markus Middendorf, Browerskamp 38, 49477 Ibbenbüren
Die nachträglich angemeldeten und noch nicht geprüften Forderungen einschließlich der Änderungen früherer Anmeldungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft (§ 177 Abs. 1 InsO).
Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO) entspricht, ist der 29.06.2023. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die zugehörigen Urkunden sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Münster, Gebäudeteil Eingang B, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, Zimmer Nr. 224 B niedergelegt.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, erhalten keinen Auszug aus der Tabelle bzw. keine Benachrichtigung (§ 179 Abs. 3 S. 3 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Münster eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
78 IN 17/19
Amtsgericht Münster, 30.05.2023
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 78 IN 17/19 · Private Handelsschule Middendorf gemeinnützige GmbH · Insolvenzgericht Münster (Westfalen)
- Insolvenzgericht
- Münster (Westfalen)
- Aktenzeichen
- 78 IN 17/19
- Wirksam am
- 27.12.2022
- Registerbezug
- Steinfurt, HRB 11004
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Steinfurt unter HRB 11004 eingetragenen Private Handelsschule Middendorf
gemeinnützige GmbH, Sprickmannstr. 92 - 108, 48431 Rheine, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Markus Middendorf, Browerskamp 38, 49477 Ibbenbüren
Die nachträglich angemeldeten und noch nicht geprüften Forderungen einschließlich der Änderungen früherer Anmeldungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft (§ 177 Abs. 1 InsO).
Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO) entspricht, ist der 16.01.2023. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die zugehörigen Urkunden sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Münster, Gebäudeteil Eingang B, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, Zimmer Nr. 224 B niedergelegt.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Münster eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
78 IN 17/19
Amtsgericht Münster, 22.12.2022
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 11004 HRB 11004: Private Handelsschule Middendorf gemeinnützige GmbH, Rheine, Sprickmannstraße 92, 48431 Rheine. Die Gesellschaft ist aufgelöst. Von Amts wegen eingetragen.
HRB 11004 HRB 11004: Private Handelsschule Middendorf gemeinnützige GmbH, Rheine, Sprickmannstraße 92, 48431 Rheine. Nicht mehr Geschäftsführer: Forstmann, Sandra, Ibbenbüren, *XX.XX.XXXX.
HRB 11004 HRB 11004: Private Handelsschule Middendorf gemeinnützige GmbH, Rheine, Sprickmannstraße 92, 48431 Rheine. Nicht mehr Geschäftsführer: Böck, Helmut, Osnabrück, *XX.XX.XXXX; Wallmann, Christoph, Lingen, *XX.X…
HRB 11004 HRB 11004: Private Handelsschule Middendorf gemeinnützige GmbH, Rheine, Sprickmannstraße 92, 48431 Rheine. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 29.09.2015. Geschäftsanschrift: Spri…
Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.