HRB 1933 NO
PRINT 64 Daten Druck Verarbeitung GmbH
aktuell 6 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Sitz: Norderstedt
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Registerdaten
- Sitz
- Norderstedt
- Datenstand
- 2024-12-11
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
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- "PRINT 64" Druckverarbeitung GmbH Norderstedt
Öffentliche Registerangaben
Bekanntmachungen und Ereignisse
Vergütungsfestsetzung 66 IN 237/09 · PRINT 64 Daten Druck Verarbeitung GmbH · Insolvenzgericht Norderstedt
- Insolvenzgericht
- Norderstedt
- Aktenzeichen
- 66 IN 237/09
- Wirksam am
- 07.08.2026
- Registerbezug
- Kiel, HRB 1933
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
PRINT 64 Daten Druck Verarbeitung GmbH, Gutenbergring 75, 22848 Norderstedt, vertreten durch die Geschäftsführer Torsten Tobias Bastian und Dirk Bräuer
Registergericht: Amtsgericht Kiel Register-Nr.: HRB 1933 NO
- Schuldnerin -
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Mitglieds des Gläubigerausschusses Rechtsanwalt Dr. Marcus Backes werden im Vorschusswege wie folgt festgesetzt: Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 19.11.2025, mit dem der Zeitraum vom 06.11.2009 bis 31.12.2016 abgerechnet wird. Da die Vergütung von Gläubigerausschussmitglieern erst mit Abschluss des Verfahrens fällig wird, wird der Antrag als solcher auf Bewilligung eines Vorschusses gewertet.Es ist hier noch die bis zum 29.02.2012 geltende Fassung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung anzuwenden.Der Insolvenzverwalter wurde zu dem Antrag gehört und hat verschiedene Punkte kritisch hinterfragt. Der Antragsteller hatte Gelegenheit, sich hierzu zu äußern. Außerdem wurde er mit gerichtlichem Schreiben vom 27.03.2026 zu diversen Ergänzungen und Konkretisierungen aufgefordert. Eine Reaktion hierauf erfolgte trotz Erinnerung nicht.Die im Antrag geltend gemachte Vergütung ist zu kürzen.Der Antragsteller macht einen Stundensatz von BETRAG EUR pro Stunde geltend. Nach der hier einschlägigen Fassung der InsVV beläuft sich der Stundensatz für Gläubigerausschussmitglieder regelmäßig zwischen 35,00 EUR und 95,00 EUR, § 17 InsVV. In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass in begründeten Einzelfällen dieser Rahmen auch überschritten werden darf. Neben dem Umfang des Verfahrens (vor allem qualitativ) kann bei der Bemessung die fachliche Expertise eines Gläubigerausschussmitglieds berücksichtigt werden, wenn diese für das Verfahren eingebracht wurde. Während der angeführte hohe Grad an Expertise hier nicht in Zweifel steht, ist der Antrag doch zu unkonkret in Bezug darauf, auf welche Weise und an welchen Stellen genau diese Expertise eingebracht wurde. Im Antrag wird relativ unkonkret verwiesen auf „komplexe Sachverhalte, insbesondere im Zusammenhang mit umfangreichen Anfechtungsansprüchen für und gegen die Insolvenzmasse dieses Verfahrens; hohe Schadenersatzforderungen gegen die Geschäftsführer; überdurchschnittliche Mitarbeiterzahl; Durchführung eines schwierigen M&A-Prozesses; komplexe und zeitaufwendige Sicherheiten- und Vermögensverwaltung“. Aus der Stundenabrechnung ergeben sich noch weitere Stichworte. Dass das Verfahren vorliegend durch die genannten Aspekte geprägt war, ist zutreffend und das Gericht geht auch davon aus, dass sich der Antragsteller mit seinem Wissen eingebracht hat. Es wäre insoweit nach Ansicht des Gerichts auch nicht angemessen, die Vergütung des Antragstellers z.B. nur in der Mitte des Vergütungsrahmens festzusetzen.
Damit ist aber nicht dargetan, wie sich der Antragsteller nun konkret hierzu eingebracht hat. Trotz Aufforderung und Erinnerung hat er nicht genauer beschrieben, welche konkreten komplexen Sachverhalte (insb. Anfechtungsansprüche) er begleitet hat und auf welche Weise er sich und sein Fachwissen dabei eingebracht hat, wie er sich in Bezug auf Schadenersatzforderungen gegen die Geschäftsführer eingebracht hat, was den M&A-Prozess schwierig machte und wie er sich und sein Fachwissen zu diesem Punkt eingebracht hat sowie was die Sicherheiten- und Vermögensverwertung komplex und zeitaufwendig machte und wie er sich und sein Fachwissen zu diesem Punkt eingebracht hat. So ist denn ein ausnahmsweises Überschreiten des Stundensatzrahmens hier ebenso wenig angezeigt.Des Weiteren beschreibt der Antragsteller ebenfalls nur schlagwortartig die entfaltete Tätigkeit als haftungsrechtlich über dem Normalmaß liegend, ohne das - trotz Aufforderung und Erinnerung - näher auszuführen.
Dabei ist zudem zu Bedenken, dass für die Bemessung des Stundensatzes grundsätzlich nur noch nicht versicherbare Haftungsrisiken eine Rolle spielen können. Im Allgemeinen müssten die Risiken durch eine entsprechende Haftpflichtversicherung des Gläubigerausschusses abgedeckt sein.
Mangels weiterer Ausführungen kann dieser Aspekt daher hier keine besondere Bedeutung bei der Bestimmung der Stundensatzhöhe entfalten.Zu sehen ist aber noch, dass sich der Antragsteller bzgl. der Kassenprüfung eingebracht hat.
In diesem Lichte wird der Stundensatz des Mitglieds des Gläubigerausschusses für seine Tätigkeit daher vorliegend auf BETRAG EUR festgesetzt.
Dem Gegenüber kann der Stundensatz des Mitglieds des Gläubigerausschusses für seine Fahrtzeiten im eingesetzten Gläubigerausschuss hier nur mit dem Mindeststundensatz in Höhe von BETRAG EUR angesetzt werden.
Der Insolvenzverwalter hatte nach Ansicht des Gerichts zurecht angemerkt, dass Fahrtzeiten nur dann höhere Stundensätze rechtfertigen, wenn auch während der Fahrten die Zeit anderweitig genutzt werden konnte. Das Gläubigerausschussmitglied wurde hierzu gehört und erhielt Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen und den Aspekt zu erläutern. Eine Reaktion erfolgte auch hierzu nicht. Da konkrete Kilometerabrechnung erfolgte, ist davon auszugehen, dass die Fahrten im Kfz. bewältigt wurden. Eine parallele verfahrensrelevante inhaltliche Befassung mit Aspekten des Verfahrens ist daher auch nicht naheliegend. So ist vorliegend für den Antragsteller nur der Mindeststundensatz zu berücksichtigen, soweit es Fahrtzeiten betrifft.
Es wurden hier insg. 46,6 Stunden für Fahrtzeiten geltend gemacht. Es war insoweit mithin ein Betrag in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Neben dem geltend gemachten Stundensatz ist auch die Zahl der angesetzten Stunden zu reduzieren. Der Insolvenzverwalter hatte verschiedene Stundenansätze angezweifelt. Dazu im Einzelnen:
Die Gläubigerausschusssitzung am 02.12.2009 fand nach den Ausführungen des Insolvenzverwalters von 15:00 bis 17:30 Uhr statt. Vom Gläubigerausschuss wurde das Protokoll angefordert. Dies wurde nicht eingereicht. Die Stundenzahl wird daher hier von 3 auf 2,5 gekürzt.
Für die Sitzung am 02.12.2009 hatte der Antragsteller im Rahmen der Vor- und Nachbereitung auch die Protokollerstellung in seinem Zeitansatz berücksichtigt. Der Insolvenzverwalter teilte mit, das Protokoll habe er erstellt, nicht der Antragsteller. Vom Gläubigerausschuss wurde das Protokoll angefordert. Dies wurde nicht eingereicht. Die Stundenzahl wird daher hier von 4,5 auf 3,5 gekürzt.
Dasselbe gilt für die Sitzung am 02.09.2010. Diese fand gem. Insolvenzverwalter von 16:30 bis 18:00 Uhr statt. Vom Gläubigerausschuss wurde das Protokoll angefordert. Dies wurde nicht eingereicht. Die Stundenzahl wird daher hier von 2 auf 1,5 gekürzt.
Bzgl. der für die Zeit vom 01.01.2013 bis 31.12.2013 angesetzten Stundenzahl von 7,8 hatte der Insolvenzverwalter um Sicherstellung gebeten, dass insoweit nicht Tätigkeiten vergütet werden sollen, die nur die Interessen von Papierlieferanten betreffen, von denen das Gläubigerausschussmitglied vorgeschlagen wurde. Der Antragsteller wurde zur weiteren Erläuterung aufgefordert. Auch dazu ist keine Reaktion erfolgt. In Anlehnung an die vom weiteren Gläubigerausschussmitglied angesetzte Stundenzahl hat der Insolvenzverwalter hier einen Ansatz von 4 Stunden angeregt, so denn keine weiteren Erläuterungen erfolgen. Dem schließt sich das Gericht hier an.
Ohne Fahrtzeiten sind mithin noch 67 Stunden zu berücksichtigen, die mit BETRAG EUR pro Stunde abgerechnet werden können. Mithin ist insoweit ein Betrag in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die dem Mitglied des Gläubigerausschusses entstandenen Fahrtkosten in Höhe von BETRAG EUR sind nicht zu beanstanden und waren gem. § 18 Abs. 1 InsVV antragsgemäß festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss findet die Erinnerung statt (§ 11 Abs. 2 RPflG).
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von 2 Wochen bei dem
Amtsgericht Norderstedt
Rathausallee 80
22846 Norderstedt
einzulegen.
Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Zustellung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, ist das Datum der Zustellung maßgebend. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post und soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück 4 Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach Erlass (§ 38 Abs. 3 FamFG) des Beschlusses. Fällt das Fristende auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Erinnerung wird durch Einreichung einer Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Mitwirkung eines Rechtsanwalts ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Norderstedt - Insolvenzgericht - 15.06.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 66 IN 237/09 · PRINT 64 Daten Druck Verarbeitung GmbH · Insolvenzgericht Norderstedt
- Insolvenzgericht
- Norderstedt
- Aktenzeichen
- 66 IN 237/09
- Wirksam am
- 30.11.-0001
- Registerbezug
- Kiel, HRB 1933
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 1933 NO PRINT 64 Daten Druck Verarbeitung GmbH, Norderstedt, Gutenbergring 75, 22844 Norderstedt. Die Gesellschaft ist auf Grund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst..
HRB 1933 NO PRINT 64 Daten Druck Verarbeitung GmbH, Norderstedt, Gutenbergring 75, 22844 Norderstedt. Geschäftsanschrift:; Gutenbergring 75, 22844 Norderstedt Vorstand: Nicht mehr Geschäftsführer: 2. Schaub, Heinz; Nich…
HRB 1933 NO PRINT 64 Daten Druck Verarbeitung GmbH, Norderstedt(Gutenbergring 75, 22844 Norderstedt). Kapital: 100.000 EUR Rechtsform: Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 29.09.2008 ist das Stammkapital vo…
HRB 1933 NO PRINT 64 Daten Druck Verarbeitung GmbH, Norderstedt(Gutenbergring 75, 22844 Norderstedt). Vorstand: Änderung zu Nr. 3; Geschäftsführer:; Burschberg, Stephanie, *XX.XX.XXXX, Hamburg; mit der Befugnis die Gese…
Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.