HRB 729956

Primus Optik GmbH

Amtsgericht Ulm · Baden-Württemberg

aktuell 7 Ereignisse und Bekanntmachungen

Standort

Sitz: Lorch

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Registerdaten

Sitz
Lorch
Datenstand
2024-04-01
Quelle
Handelsregister

Handelsregister

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Stand 2024-04-01

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Veröffentlichungen

Registerbekanntmachungen zu diesem Registerblatt.

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Öffentliche Registerangaben

Bekanntmachungen und Ereignisse

7
Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 3 IN 139/23 · Primus Optik GmbH · Insolvenzgericht Aalen
Insolvenzgericht
Aalen
Aktenzeichen
3 IN 139/23
Wirksam am
16.05.2024
Registerbezug
Ulm, HRB 729956
3 IN 139/23

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

Primus Optik GmbH, Hohenstaufenstr. 38, 73547 Lorch, vertreten durch die Geschäftsführerin Gabriele Rothgerber
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 729956
- Schuldnerin -

Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Stephan Werner Rüdlin, Königstraße 18, 70173 Stuttgart, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:

Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.

Gründe:

Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 21.03.2024.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 114.438,98 EUR auszugehen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 40 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 21.03.2024 wird Bezug genommen.
Nach § 3 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des vorläufigen Insolvenzverwalters es erfordern. Dieser Fall ist hier gegeben.
Als Erhöhungsgründe waren in diesem Verfahren zu berücksichtigen:
- Betriebsfortführung für zwei Monate; die notwendige Vergleichsberechnung wurde durchgeführt
- umfangreiche Sanierungsbemühungen, Führung eines Investorenprozesses
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 40 % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Aalen
Stuttgarter Straße 9
73430 Aalen

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Aalen
Stuttgarter Straße 9
73430 Aalen

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.

Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.

Amtsgericht Aalen - Insolvenzgericht - 16.05.2024

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 3 IN 139/23 · Primus Optik GmbH · Insolvenzgericht Aalen
Insolvenzgericht
Aalen
Aktenzeichen
3 IN 139/23
Wirksam am
01.06.2023
Registerbezug
Ulm, HRB 729956
3 IN 139/23

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

Primus Optik GmbH, Hohenstaufenstr. 38, 73547 Lorch, vertreten durch die Geschäftsführerin Gabriele Rothgerber, geboren am XX.XX.XXXX, Gutenbergstr. 110, 73525 Schwäbisch Gmünd
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 729956
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Sven Gürtler, Johann-Philipp-Palm-Straße 46, 73614 Schorndorf, Gz.: 23-00120 G

1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit am 01.06.2023 um 08.00 Uhr eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Stephan Werner Rüdlin
Königstraße 18, 70173 Stuttgart
Telefon: 0711 22054860
Telefax: 0711 220548699
Email: stephan.ruedlin@schneidergeiwitz.de
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 11.07.2023 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.

Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben.

Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden spätestens am 21.07.2023 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
4. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens, Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans, Vorgabe der Zielsetzung des Plans), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten wird anberaumt auf
Donnerstag, 10.08.2023, 11:00 Uhr,
Sitzungssaal 0.08, EG, Stuttgarter Straße 7, 73430 Aalen

Hinweise:
Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.
5. Prüfungstermin wird anberaumt auf
Donnerstag, 10.08.2023, 11:00 Uhr,
Sitzungssaal 0.08, EG, Stuttgarter Straße 7, 73430 Aalen

Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
6. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
7. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
8. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.

Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
9. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Ebenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO).

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Aalen
Stuttgarter Straße 9
73430 Aalen

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.

Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.

Amtsgericht Aalen - Insolvenzgericht - 01.06.2023

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 3 IN 139/23 · Primus Optik GmbH · Insolvenzgericht Aalen
Insolvenzgericht
Aalen
Aktenzeichen
3 IN 139/23
Wirksam am
11.04.2023
Registerbezug
Ulm, HRB 729956
3 IN 139/23

Amtsgericht Aalen
INSOLVENZGERICHT

Beschluss

In dem Verfahren über den Antrag d.

Primus Optik GmbH, Hohenstaufenstr. 38, 73547 Lorch, vertreten durch die Geschäftsführerin Gabriele Rothgerber, geboren am XX.XX.XXXX, Gutenbergstr. 110, 73525 Schwäbisch Gmünd
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 729956
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Sven Gürtler, Johann-Philipp-Palm-Straße 46, 73614 Schorndorf, Gz.: 23-00120 G
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen

hat das Amtsgericht Aalen am 06.04.2023 beschlossen:

Der Beschluss des Amtsgerichts Aalen vom 04.04.2023 wird wie folgt erweitert:
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, die zukünftige Insolvenzmasse im Rahmen der Aufrechterhaltung des schuldnerischen Geschäftsbetriebes mit nachfolgenden Kosten entsprechend § 55 Absatz 2 InsO zu verpflichten:
|aus Verbindlichkeiten für die Vorfinanzierung von Insolvenzgeld, insbesondere hinsichtlich der Forderungen des vorfinanzierenden Kreditinstitutes bezüglich Zinsen, Kosten und etwaiger von der Bundesagentur für Arbeit nicht erstatteter Differenzbeträge
|für Spesen von (auch leitenden) Mitarbeitern, sofern KundenLieferantenbesuche oder sonstige Geschäftstermine erforderlich sind

|aus Verbindlichkeiten für die Erstellung von Lohnabrechnungen für die Mitarbeiter der Schuldnerin
|aus Verbindlichkeiten für Telefon, Internet, Energie, Strom, Heizung, Wasser, Gas, Versicherungsprämien und Ähnlichem, sofern die Leistungen im Rahmen der Aufrechterhaltung des schuldnerischen Geschäftsbetriebes erforderlich sind
|aus Verbindlichkeiten für gemietete bzw. geleaste Gegenstände, deren Nutzung im Rahmen der Aufrechterhaltung des schuldnerischen Geschäftsbetriebes erforderlich ist
|aus sonstigen Verbindlichkeiten nach Bestellungen bei Lieferanten, nach Beauftragungen von Subunternehmern oder Dienstleistern, sofern die Bestellungen und Beauftragungen im Rahmen der Aufrechterhaltung des schuldnerischen Geschäftsbetriebes erforderlich sind
|aus Verbindlichkeiten nach der Beauftragung eines dritten Sachverständigen für die Aufnahme und Bewertung des beweglichen Anlage- und Umlaufvermögens in Höhe von maximal € 5.000,00.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Aalen
Stuttgarter Straße 9
73430 Aalen

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.

Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 3 IN 139/23 · Primus Optik GmbH · Insolvenzgericht Aalen
Insolvenzgericht
Aalen
Aktenzeichen
3 IN 139/23
Wirksam am
04.04.2023
Registerbezug
Ulm, HRB 729956
Mit Zusatz: Gemäß § 2 JVEG werden Sie auf folgendes hingewiesen:
Die Geltendmachung, das Erlöschen und die Verjährung des Anspruchs auf Vergütung richten sich nach § 2 JVEG. Beachten Sie insbesondere, dass bei schriftlicher Begutachtung der Anspruch auf Entschädigung erlischt, wenn dieser nicht binnen 3 Monaten bei der Stelle, die Sie beigezogen oder beauftragt hat, geltend gemacht wird. Die Frist beginnt mit dem Eingang des Gutachtens bei der Stelle, die Sie beauftragt hat und ist für jeden Gutachtenauftrag, d.h. sowohl für das Hauptgutachten als auch etwaige Ergänzungsgutachten, gesondert zu beachten. Bei vorzeitiger Beendigung des Auftrags beginnt die Frist mit der Bekanntgabe der Erledigung an Sie. Werden Sie in dem gerichtlichen Verfahren in demselben Rechtszug mehrfach herangezogen, ist für den Beginn aller Fristen die letzte Heranziehung maßgebend.
Auf die Vertraulichkeit der übermittelten Daten sowie die Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorgaben wird hingewiesen.
2. 3.
Anfrage Grundbuchamt - Textformular F_1068 Veröffentlichung im Internet: in Kategorie "Sicherungsmaßnahmen"
Verfahrensnummer: FSNB2101000029041659 3 IN 139/23
zustellen (EB (Post))
zustellen (Postzustellungsauftrag)
zustellen (EB (Post)) formlos (per E-Mail)
3 IN 139/23
- 2 -
In dem Verfahren über den Antrag
Primus Optik GmbH, Hohenstaufenstr. 38, 73547 Lorch, vertreten durch die Geschäftsführerin
Gabriele Rothgerber, geboren am XX.XX.XXXX, Gutenbergstr. 110, 73525 Schwäbisch Gmünd
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 729956
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Sven Gürtler, Johann-Philipp-Palm-Straße 46, 73614 Schorndorf, Gz.: 23-00120 G
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
Beschluss:
Zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin bis zur Ent-
scheidung über den Antrag wird am 04.04.2023 um 10:15 Uhr angeordnet (§§ 21, 22 InsO):
1.
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder
einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbe-
wegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen
eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
2.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird
Rechtsanwalt Stephan Werner Rüdlin
Königstraße 18, 70173 Stuttgart
Telefon: 0711 22054860, Fax: 0711 220548699
stephan.ruedlin@schneidergeiwitz.de
bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände des schuldnerischen Vermögens sind nur noch
mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative In-
sO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht der allgemeine Vertreter der Schuldnerin. Er hat die
Aufgabe, durch Überwachung der Schuldnerin deren Vermögen zu sichern und zu erhalten (§ 22
Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO). Der vorläufige Insolvenzverwalter hat zu prüfen, ob das Vermögen der
Schuldnerin die Kosten des Verfahrens decken wird (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO).
3 IN 139/23
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Der Schuldnerin wird verboten, über Bankkonten und über Außenstände der Schuldnerin ganz
oder teilweise zu verfügen. Hinsichtlich der Bankkonten und der Außenstände der Schuldnerin
geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Der
vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der
Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, auf den Namen der Schuldnerin oder auf sei-
nen Namen in der Funktion als vorläufiger Insolvenzverwalter Sonderkonten (gemäß Urteilen des
Bundesgerichtshofes vom 07.02.2019, Az. IX ZR 47/18 und vom 24.01.2019, Az. IX ZR 110/17)
zu eröffnen und auch über diese Konten zu verfügen.
Er wird insoweit ermächtigt, für die Kontoführung Masseverbindlichkeiten i. S. v. § 55 Abs. 2 InsO
zu begründen.
Die Konten der Schuldnerin führenden Kreditinstitute werden dem vorläufigen Insolvenzverwalter
gegenüber zur Auskunftserteilung verpflichtet.
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen.
Sie werden aufgefordert, Leistungen unter Beachtung dieser Anordnung nur noch an den vorläufi-
gen Insolvenzverwalter zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Gem. § 8 Abs. 3 InsO wird der vorläufige Insolvenzverwalter beauftragt, die Zustellungen des Be-
schlusses an die Schuldner der Schuldnerin vorzunehmen (§ 23 Abs. 1 Satz 2 InsO) und hier-
über Nachweis zu führen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtun-
gen der Schuldnerin einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzu-
stellen. Die Schuldnerin hat ihm Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und
sie diesem auf Verlangen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszuge-
ben. Sie hat ihm alle Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und
zur Aufklärung der schuldnerischen Vermögensverhältnisse erforderlich sind.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird zugleich beauftragt, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein
nach der Rechtsform der Schuldnerin maßgeblicher Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aus-
sichten für eine Fortführung des schuldnerischen Unternehmens bestehen.
Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung
3 IN 139/23
- 4 -
wird dort mindestens für die Dauer der Wirksamkeit der Anordnung gespeichert. Im Falle der Er-
öffnung erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechts-
kraft der Einstellung des Verfahrens (§ 3 Abs. 1 S. 1 InsOBekV); falls nicht eröffnet wird, erfolgt
eine Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaß-
nahme (§ 3 Abs. 1 S. 2 InsOBekV).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Aalen
Stuttgarter Straße 9
73430 Aalen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zu-
stellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet
(www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustel-
lung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 In-
sO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9
Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder
wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genann-
ten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist
ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine an-
waltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthal-
ten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Gegen die Entscheidung können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners in gleicher Weise die so-
fortige Beschwerde einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit im Eröffnungsverfah-
ren eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll
(Artikel 102c - § 4 EGInsO).
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist
nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrie-
ben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder
durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen
Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermit-
teln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allge-
meinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüg-
3 IN 139/23 - 5 lich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Amtsgericht Aalen - Insolvenzgericht - 04.04.2023

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Veränderungen
HRB 729956 HRB 729956: Primus Optik GmbH, Lorch, Hohenstaufenstraße 38, 73547 Lorch. Prokura erloschen: Hamacher, Bernd, Simmerath, *XX.XX.XXXX.
HRB 729956: Primus Optik GmbH, Lorch, Hohenstaufenstraße 38, 73547 Lorch. Prokura erloschen: Hamacher, Bernd, Simmerath, *XX.XX.XXXX.
Veränderungen
HRB 729956 HRB 729956: Primus Optik GmbH, Lorch, Hohenstaufenstraße 38, 73547 Lorch. Einzelprokura mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte …
HRB 729956: Primus Optik GmbH, Lorch, Hohenstaufenstraße 38, 73547 Lorch. Einzelprokura mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen: Hamacher, Bernd, Simmerath, *XX.XX.XXXX.
Neueintragungen
HRB 729956 Primus Optik GmbH, Lorch, Hohenstaufenstraße 38, 73547 Lorch. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 08.11.2013. Geschäftsanschrift: Hohenstaufenstraße 38, 73547 Lorch. Gegenstand: D…
Primus Optik GmbH, Lorch, Hohenstaufenstraße 38, 73547 Lorch. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 08.11.2013. Geschäftsanschrift: Hohenstaufenstraße 38, 73547 Lorch. Gegenstand: Die Entwicklung, die Herstellung und der Vertrieb von Brillen, Kontaktlinsen und Zubehör. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder ein Geschäftsführer mit einem Prokuristen. Geschäftsführer: Rothgerber, Gabriele, Schwäbisch Gmünd, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.

Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.