HRA 1434
Preisbörse Fulda GmbH & Co. KG
aktuell 8 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Frankfurter Straße 45, 36043 FuldaGeschäftsanschrift aus dem Handelsregister
Der Standort konnte in OpenStreetMap noch nicht eindeutig bestimmt werden.
Registerdaten
- Sitz
- Fulda
- Rechtsform
- Kommanditgesellschaft (KG)
- Letzte Eintragung
- 17.11.2021
- Datenstand
- 2025-09-28
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
Leitung und Vertretung
Ahmet Gülay
Fulda
Preisbörse 24 Beteiligungs GmbH
Fulda
Timo Fleischmann
Fulda
Allgemeine Vertretungsregelung
- Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln.
- Jeder persönlich haftende Gesellschafter sowie dessen jeweilige Geschäftsführer sind befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen.
Geschäftsanschrift
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HRB 8151 · Amtsgericht Fulda
Handelsregister
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Frühere Bezeichnungen und Sitze
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- Preisbörse Fulda KG Fulda
Öffentliche Registerangaben
Bekanntmachungen und Ereignisse
Forderungsprüfung 93 IN 69/21 · Preisbörse Fulda GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Fulda
- Insolvenzgericht
- Fulda
- Aktenzeichen
- 93 IN 69/21
- Wirksam am
- 05.08.2026
- Registerbezug
- Fulda, HRA 1434
In dem Insolvenzverfahren Preisbörse Fulda GmbH & Co. KG, Frankfurter Straße 45, 36043 Fulda, ehemals "Preisbörse Fulda KG" (AG Fulda, HRA 1434), vertr. d.: 1. Preisbörse 24 Beteiligungs GmbH, Frankfurter Straße 45, 36043 Fulda, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Gülay Ahmet, Neuenberger Straße 95, 36041 Fulda, (Geschäftsführer), ist
Prüfung noch nicht geprüfter Forderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet worden, § 177 Abs. 1 InsO. Frist zur Erklärung von Widersprüchen gegen verspätet angemeldete und noch zu prüfende Forderungen ist gesetzt worden bis 21.08.2026. Danach bei Gericht eingehende Widersprüche werden nicht mehr berücksichtigt mit den Folgen des § 178 Abs. 1 InsO.
Rechtsbehelfsbelehrung
Sofern diese Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Die befristete Erinnerung ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Fulda, Königstraße 38, 36037 Fulda einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die befristete Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift bei dem o.g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o.g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Einlegung kann auch mittels elektronischen Dokuments erfolgen. Informationen zu den weiteren Voraussetzungen zur Signatur und Übermittlung sind auf dem Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) im Themenbereich zur elektronischen Kommunikation zu finden. Eine Einlegung per einfacher EMail ist unzulässig. Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sind zur Einlegung mittels elektronischen Dokuments verpflichtet. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Fulda, 05.08.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 93 IN 69/21 · Preisbörse Fulda GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Fulda
- Insolvenzgericht
- Fulda
- Aktenzeichen
- 93 IN 69/21
- Wirksam am
- 16.02.2026
- Registerbezug
- Fulda, HRA 1434
In dem Insolvenzverfahren Preisbörse Fulda GmbH & Co. KG, Frankfurter Straße 45, 36043 Fulda, ehemals "Preisbörse Fulda KG" (AG Fulda, HRA 1434), vertr. d.: 1. Preisbörse 24 Beteiligungs GmbH, Frankfurter Straße 45, 36043 Fulda, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Gülay Ahmet, Neuenberger Straße 95, 36041 Fulda, (Geschäftsführer),
sind die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters zzgl. Der Umsatzsteuer durch Beschluss des Insolvenzgerichts vom 14.02.2026 festgesetzt worden.
Dem Insolvenzverwalter wurde gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e:
Die vorläufige Verwaltung ist mit Beschluss vom 06.10.2021 angeordnet worden. Dabei ist nach §§ 21, 22 InsO folgendes angeordnet worden:
* Zustimmungsvorbehalt.
* Sicherung und Erhaltung des Vermögens.
* Einziehung von Forderungen und Bankguthaben.
* Unternehmensfortführung.
* Einstellung der Zwangsvollstreckung.
* Prüfung der Frage und der Verfahrenskostendeckung.
* Zustellungsauftrag nach § 8 Abs. 3 InsO.
Mit Antrag vom 15.12.2025, abgeändert durch Schreiben vom 12.02.2026 begehrt der vorläufige Verwalter die Festsetzung der Vergütung für die Tätigkeit in der vorläufigen Insolvenzverwaltung, wie vorstehend festgesetzt, sowie der mit diesem Beschluss festgesetzten Auslagen, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Der vorläufige Verwalter legt seinem Antrag eine Berechnungsgrundlage von 860.742,61 €, einen Berechnungswert von 59.186,34 €, den angemessenen Bruchteil i. S. des § 63 Abs. 3 S. 2 InsO sowie Zuschläge gemäß § 3 InsVV mit zusammen 88,57% zugrunde.
Auf die nähere Begründung des Vergütungsantrags (Bl. 180ff SB v)) wird hiermit Bezug genommen.
Die Schuldnerin ist zu dem Vergütungsantrag rechtliches Gehör gewährt worden. Eine Stellungnahme ist innerhalb der gesetzten Frist nicht abgegeben worden.
Dem Antrag ist in vollem Umfang stattzugeben, da er sich an nachfolgenden Grundsätzen orientiert.
Die Tätigkeit in der vorläufigen Verwaltung wird gemäß § 63 Abs. 3 InsO besonders vergütet. Bei der Festsetzung der Vergütung sind nach § 11 Abs. 3 InsVV Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters zu berücksichtigen.
Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters hat sich an einem qualitativ und quantitativ typisierten Normalfall zu orientieren. Weicht der konkrete Fall von dem typisierten Normalfall ab, so ist dies gegenüber dem Normalfall mit Zu- bzw. Abschlägen nach §§ 10, 3 InsVV anzupassen (vgl. hierzu: Haarmeyer/Wutzke/Förster, Kommentar zur InsVV, 2. Aufl., Rn 16 ff. zu § 11; Haarmeyer in Anm. zu LG Karlsruhe, ZInsO 2000, 230; Eickmann, Kommentar zur InsVV, Rn. 6 ff. zu § 11).
Der vergütungsrechtliche Normalfall wird durch die InsVV zwar nicht positiv definiert, allerdings wird allgemein aus den in § 3 Abs. 1 InsVV genannten Erhöhungsfaktoren gefolgert, dass ein Normalfall vorliegt, wenn die Tatbestände des § 3 Abs. 1 InsVV nicht gegeben sind.
LG Berlin v. 21.11.2017 - 20 T 119/17, ZInsO 2017, 2770
Als Maßstab für die Unterscheidung besonderer Aufgaben von Regelaufgaben gilt ein geschäftskundiger und erfahrener, die Voraussetzungen des § 56 InsO erfüllender Insolvenzverwalter. Eine Regelaufgabe liegt daher vor, wenn sie bei Vorliegen eines "Normalverfahrens" in das Tätigkeitsprofil eines solchen Verwalters fällt.
LG Freiburg v. 23.08.2017 - 3 T 246/16, ZInsO 2017, 2083
Das Insolvenzgericht geht dabei von den von Haarmeyer/Wutzke/Förster, Kommentar zur InsVV, 3. Aufl., Rn 21 ff. zu § 11 InsVV bezeichneten Kriterien eines Normalfalles aus.
Sind alle diese Kriterien erfüllt, so wird damit eine Regelvergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters mit einem Bruchteil von 25% des einfachen Satzes nach § 63 Abs. 3 S. 2 InsO ausgelöst. Abweichungen von dem typisierten Normalfall sind mit einem höheren oder niedrigeren Vergütungssatz zu korrigieren (vgl. Begründung des § 11 InsVV i. d. F. v. 21.12.2006 in ZInsO 2007, 27 (S. 29).
Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist nach § 63 Abs. 3 InsO der Wert der Insolvenzmasse im Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeit des vorläufigen Verwalters, auf dass sich seine Tätigkeit bezogen hat, d. h., es ist der Wert des Vermögens zugrunde zulegen, das der vorläufigen Verwaltung zum Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung nach Maßgabe der Schlussrechnung des vorläufigen Verwalters unterlag (in der Praxis: Vorlage des Gutachtens) (Haarmeyer/Wutzke/Förster, Kommentar zur InsVV, 2. Aufl., Rn 38, 39 zu § 11; OLG Zweibrücken, Rpfl. 2000, 414; Haarmeyer in Anm. zu LG Karlsruhe, ZInsO 2000, 231, dort m. w. N.; Gottwald/Riedel, Praxishandbuch Insolvenzrecht, Nr. 5/6, Seite 21; LG Bonn, ZInsO 2000, 239; OLG Köln, ZInsO 2000, 597; LG Kleve, ZInsO 2000, 597), einschließlich des Wertes der mit Aus- und Absonderungsrechten belasteten Gegenstände, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst hat (§ 11 Abs. 1 InsVV i. d. F. v. 19.07.2013).
Der Wert des Vermögens, auf das sich die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters bezog, und der der Vergütungsberechnung zu Grunde zu legen ist (§ 1 InsVV), ist nach Verkehrswerten zu ermitteln und, wenn nach dem Bericht des vorläufigen Verwalters eher mit der Liquidation denn mit der Fortführung im eröffneten Insolvenzverfahren zu rechnen ist, nach Liquidationswerten (Haarmeyer/Wutzke/Förster, Kommentar zur InsVV, 2. Aufl., Rn 40, 41 zu § 11; OLG Zweibrücken, Rpfl. 2000, 414). Auf Wertdifferenzen hat der Insolvenzverwalter spätestens mit seiner Schlussrechnung am Ende des eröffneten Insolvenzverfahrens nach § 11 Abs. 2 InsVV i. d. F. v. 19.07.2013 hinzuweisen.
In jedem Fall kommt es aber auf das vom vorläufigen Insolvenzverwalter aktiv bearbeitete Vermögen an (Haarmeyer/Wutzke/Förster, Kommentar zur InsVV, 2. Aufl., Rn 42 zu § 11; Gottwald/Riedel, Praxishandbuch Insolvenzrecht, Nr. 5/6, Seite 21; OLG Zweibrücken, Rpfl. 2000, 414), wobei der Wert der mit Aus- und Absonderungsrechten belasteten Gegenstände ebenfalls zu berücksichtigen ist, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter darauf eine erhebliche Tätigkeit entfaltet hat, § 11 Abs. 1 InsVV i. d. F. v. 19.07.2013.
Soweit sich Tatsachen, auf die die Höhe der Vergütung gestützt werden soll, nicht aus der Gerichtsakte ergeben, hat der Verwalter diese zu begründen (OLG Köln, ZInsO 2000, 597). Dieser Verpflichtung ist der vorläufige Verwalter mit seinem Vergütungsantrag vom 15.12.2025, abgeändert durch Schreiben vom 12.02.2026 in vollem Umfang nachgekommen.
Die durch den Insolvenzverwalter ermittelte Berechnungsgrundlage ist zutreffend und in dieser Höhe auch durch den Sachverständigen festgestellt worden.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat für die Tätigkeit im Zusammenhang mit den vorgenommenen Sanierungsbemühungen mit dem Vergütungsantrag einen Zuschlag i. H. v. 30 %-Punkten geltend gemacht.
Maßgebliches Kriterium für die Gewährung von Zu- und Abschlägen ist der im Verhältnis zu den in jedem Verfahren zu erfüllenden gesetzlichen Aufgaben des (vorläufigen) Insolvenzverwalters gestiegene oder geminderte Arbeitsaufwand (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04, ZIP 2006, 1204 Rn. 11; vom 26. Februar 2015 - IX ZB 34/13, ZInsO 2015, 765 Rn. 7; vom 5. Juli 2018 - IX ZB 63/17, ZIP 2018, 1553 Rn. 6; st. Rspr.). Übernimmt der vorläufige Insolvenzverwalter Tätigkeiten, die ihm vom Gesetz, dem Insolvenzgericht oder den Verfahrensbeteiligten in gesetzlicher Weise wirksam übertragen worden sind, steht ihm hierfür eine Vergütung zu. Gehen diese Aufgaben über den Regelfall hinaus, hat das Gericht dem bei der Bemessung des Gesamtzuschlags im rechtlich und tatsächlich gebotenen Umfang Rechnung zu tragen. Nach diesen Maßstäben können Tätigkeiten, welche der vorläufige Insolvenzverwalter für die Vorbereitung einer übertragenden Sanierung entfaltet, einen Zuschlag rechtfertigen. Ein solcher Zuschlag kann dem vorläufigen Insolvenzverwalter nicht mit der Begründung versagt werden, die übertragende Sanierung führe zu einem Zuschlag bei der Vergütung des (endgültigen) Insolvenzverwalters. Soweit bereits die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters Sanierungs- und Restrukturierungsmaßnahmen betraf, ist sie bereits bei dessen Vergütung zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 8. Juli 2004 - IX ZB 589/02, ZIP 2004, 1555, 1557; in der Sache ebenso BGH, Beschluss vom 14. Februar 2008 - IX ZB 181/04, ZIP 2008, 618 Rn. 8; vgl. auch BGH, Beschluss vom 21. Juli 2016 - IX ZB 70/14, BGHZ 211, 225 Rn. 72 ff für die Überwachungs- und Kontrolltätigkeit des vorläufigen Sachwalters bei Sanierungsplänen). Sowohl die Fortführung des Unternehmens des Schuldners als auch Bemühungen um eine Sanierung des Schuldners gehören nicht zu den Regelaufgaben eines vorläufigen Insolvenzverwalters und können deshalb einen Zuschlag rechtfertigen (BGH, Beschluss vom 11. März 2010 - IX ZB 122/08, ZIP 2010, 1909 Rn. 5 bei einer ausdrücklichen Beauftragung, Sanierungsmöglichkeiten zu prüfen). Dass die übertragende Sanierung selbst naturgemäß erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens stattgefunden hat, steht dem nicht entgegen.
Auf den Beschluss des BGH vom 12. September 2019 - IX ZB 65/18 - wird hingewiesen.
Sanierungsbemühungen des Insolvenzverwalters können notwendig und sinnvoll sein, um das wirtschaftliche Verfahrensergebnis zu sichern bzw. zu verbessern. Stellt ein Insolvenzverwalter solche Bemühungen an und sind diese mit erheblichen Belastungen verbunden, ist dies auch dann durch einen angemessenen Zuschlag zu berücksichtigen, wenn die Bemühungen letztendlich erfolglos geblieben sind.
Auf die Kommetierung Graeber/Graeber, InsVV-Online, Rn. 255 zu § 3 InsVV wird hingewiesen.
In dem vorliegenden Verfahren wurden durch den vorläufigen Insolvenzverwalter intensive Bemühungen um eine Übertragung des Betriebes der Schuldnerin vorgenommen. Es wurden mit 12 verschiedenen Interessenten Gespräche geführt und der Insolvenzverwalter legte selbst einen kurzen M&A-Prozess auf.
Im vorliegenden Verfahren hält das Gericht die Gewährung des seitens des vorläufigen Insolvenzverwalters geltend gemachten Zuschlags zur Regelvergütung i. H. v. 30 %-Punkten grundsätzlich für begründet, um zu einer angemessenen Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters i. S. des § 11 InsVV zu gelangen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat in dem Zusammenhang mit der Arbeit mit den vorläufigen Gläubigerausschuss einen Zuschlag in Höhe von 10%-Punkten geltend gemacht.
Die Bestellung eines (vorläufigen) Gläubigerausschusses ist - außer nach § 22a InsO in den Fällen der §§ 270a, 270b InsO - kein Regelfall. Die Bestellung eines (vorläufigen) Gläubigerausschusses führt zu Mehrarbeit beim Verwalter in Form von dessen Unterrichtung, Korrespondenz, Gesprächen sowie Vor- und Nachbereitung von gemeinsamen Sitzungen, sodass dafür ein Zuschlag gerechtfertigt ist (BGH NZI 2016, 963 und 2016, 1592 zum vorläufigen Sachwalter; Keller Vergütung § 5 Rn. 90; HK-InsO/Keller InsO § 3 Rn. 23; HmbKommInsR/Büttner Rn. 91; aA Graeber/Braeber Rn. 185: erst bei erheblichen Belastungen).
Auf die Kommentierung BeckOK InsR/Budnik, 41. Ed. 1.11.2025, InsVV § 3 Rn. 38, beck-online wird hingewiesen.
In dem vorliegenden Verfahren nahm der vorläufige Insolvenzverwalter immer wieder Kontakt zu den Mitgliedern des Gläubigerausschusses auf, um diese über die Geasmtsituation der Schuldnerin zu informieren. Insbesondere wurden diesbezüglich auch die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen immer wieder betrachtet.
Das Insolvenzgericht hält daher die Gewährung eines Zuschlags zur Regelvergü-tung in Höhe von 10%-Punkten dem Grunde nach für begründet um zu einer an-gemessenen Vergütung des Insolvenzverwalters i. S. des § 11 InsVV zu gelangen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat für die Tätigkeit im Zusammenhang mit der vorgenommenen Erstellung der Insolvenzgeldbescheinigungen und der Klärung arbeitsrechtlicher Fragen mit dem Vergütungsantrag einen Zuschlag in Höhe von 10%-Punkten geltend gemacht.
Eine über einen normalen Umfang hinausgehende, erhebliche Belastung des Insolvenzverwalters durch arbeitsrechtliche Fragen kann einen Zuschlag nach § 3 Abs. 1 Buchst. d) rechtfertigen. Von einer Überschreitung eines normalen Umfangs ist erst dann auszugehen, wenn die diesbezüglichen Tätigkeiten und Belastungen des Insolvenzverwalters mehr als 20 Arbeitnehmer betroffen haben. Die Grenze von 20 Arbeitnehmern darf nicht losgelöst von den Besonderheiten des Einzelfalls betrachtet werden. Es stellt einen erheblichen Unterschied dar, ob beispielsweise ein Unternehmen 15 Arbeitnehmer hat, denen sämtlichst zu kündigen war, für die Insolvenzgeld zu organisieren war und welche sämtlichst Kündigungsschutzklagen einreichten. Die hieraus entstehenden Belastungen übersteigen die Belastung eines Verfahrens mit beispielsweise 30 Arbeitnehmern ohne eine Insolvenzgeldfinanzierung und ohne Kündigungsschutzklagen erheblich. Daher ist für eine sachgerechte und angemessene Abgrenzung des bereits von der Regelvergütung abgedeckten Bereichs nicht formal auf die Zahl der Arbeitnehmer, sondern auf die durch die Arbeitnehmer verursachten Angelegenheiten abzustellen.3 In dem benannten Beispiel wäre die Grenze von 20 durch die insgesamt 45 Einzelumstände (15 Arbeitnehmer mit Kündigungen, 15 Arbeitnehmer mit Insolvenzgeld und 15 Kündigungsschutzklagen) ebenso überschritten wie bei den 30 Arbeitnehmern. Der angemessene Zuschlag dürfte allerdings im ersten Fall entsprechend höher ausfallen als um zweiten Fall, welche die Grenze von 20 nur mit 10 Fällen überschreitet.
Auf die Kommentierung Graeber/Graeber InVV-Online, Rn. 116 zu § 3 InsVV wird hingewiesen.
In dem vorliegenden Verfahren oblag dem vorläufigen Insolvenzverwalter die Erstellung von insgesamt 46 Insolvenzgeldbescheinigungen. Es wurden Betriebsversammlugen einberufen, in denen die Mitarbeiter über das weitere Procedere informiert wurden. Des Weiteren bemühte sich der vorläufige Insolvenzverwalter im Zuge der Sanierungsmaßnahmen darum, dass die Mitarbeiter, die mit einem hohen fachlichen Know-how ausgestattet waren, zunächst von Kündigungen absahen.
Das Insolvenzgericht hält daher die Gewährung eines Zuschlags zur Regelvergütung in Höhe von 10%-Punkten dem Grunde nach für begründet um zu einer angemessenen Vergütung des Insolvenzverwalters i. S. des § 11 InsVV zu gelangen.
Aufgrund des erhöhten Controllingbedarfs wegen Eingriffen in die Finanzbuchhaltung durch einen der Gesellschafter, beantragt der vorläufige Insolvenzverwalter hierfür einen Zuschlag in Höhe von 10%.
Das typische Insolvenzverfahren geht davon aus, dass der Insolvenzschuldner im Rahmen seiner Möglichkeiten seinen Pflichten gem. § 97 InsO nachkommt und mitwirkt, um die Ziele der bestmöglichen Gläubigerbefriedigung und evtl. eine Restschuldbefreiung zu erreichen. Eine fehlende Mitwirkung oder gar ein Handeln des Insolvenzschuldners oder seiner Organe gegen die Ziele des Insolvenzverfahrens kann die Aufgabenerfüllung des Insolvenzverwalters erheblich belasten und dementsprechend einen Zuschlag rechtfertigen.
Erfüllt der Schuldner seine Mitwirkungspflichten im Insolvenzverfahren nicht und hat dies eine nicht unerhebliche Mehrbelastung des Insolvenzverwalters zur Folge, kann dieser einen Zuschlag auf seine Regelvergütung verlangen.
BGH v. 24.01.2008 - IX ZB 120/07, NZI 2008, 239 = ZInsO 2008, 266
LG Passau v. 17.12.2009 - 2 T 167/09, ZInsO 2010, 158
Auf die Kommentierung Graeber/Graeber, InsVV-Online, Rn. 262 zu § 3 InsVV wird hingewiesen.
In dem vorliegenden Verfahren setzte sich der vorläufige Insolvenzverwalter unter anderem mit den Vorwürfen auseinander, dass einer der Gesellschafter in die Buchhaltung des Unternehmens eingegriffen und dem Unternehmen Schaden zugefügt habe. Aufgrund dieser lnformationen entstand ein erhöhter Controllingbedarf, da Zweifel an den mitgeteilten Zahlen zu Debitoren, Kreditoren und Vermögenswerten von Beginn an bestanden.
Im vorliegenden Verfahren hält das Gericht die Gewährung eines Zuschlags zur Regelvergütung in Höhe von 10% dem Grunde nach für begründet, um zu einer angemessenen Vergütung des Insolvenzverwalters i. S. des § 11 InsVV zu gelangen.
Der Insolvenzverwalter hat für die Tätigkeit im Zusammenhang mit der vorgenommenen Fortführung des Betriebs der Schuldnerin mit dem Vergütungsantrag einen Zuschlag i. H. v. 28,57 %-Punkten geltend gemacht. Nach § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV ist im Fall der Betriebsfortführung ein Zuschlag auf die Regelvergütung zu gewähren, wenn die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Im vorliegenden Verfahren hält das Gericht die Gewährung eines Zuschlags zur Regelvergütung i. H. v. 28,57 %-Punkten dem Grunde nach für begründet, um zu einer angemessenen Vergütung des Insolvenzverwalters i. S. des § 63 Abs. 3 InsO zu gelangen.
negatives Fortführungsergebnis
Im vorliegenden Verfahren ist es durch die Betriebsfortführung nicht zu einer Erhöhung der Insolvenzmasse gekommen (negatives Fortführungsergebnis). Eine Vergleichsberechnung nach der Entscheidung des BGH, Beschluss vom 24.01.2008 - IX ZB 120/07 - ist daher nicht notwendig.
positives Fortführungsergebnis
Die berechneten Auslagen sind gemäß §§ 10, 4, 8 Abs. 3 InsVV antragsgemäß festzusetzen.
Die festgesetzte Umsatzsteuer entspricht dem gesetzlich festgelegten Steuersatz.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Fulda, Königstraße 38, 36037 Fulda einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Fulda, Königstraße 38, 36037 Fulda einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o.g. zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Einlegung kann auch mittels elektronischen Dokuments erfolgen. Informationen zu den weiteren Voraussetzungen zur Signatur und Übermittlung sind auf dem Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) im Themenbereich zur elektronischen Kommunikation zu finden. Eine Einlegung per einfacher EMail ist unzulässig. Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sind zur Einlegung mittels elektronischen Dokuments verpflichtet. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Fulda, 14.02.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 93 IN 69/21 · Preisbörse Fulda GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Fulda
- Insolvenzgericht
- Fulda
- Aktenzeichen
- 93 IN 69/21
- Wirksam am
- 18.11.2021
- Registerbezug
- Fulda, HRA 1434
In dem Insolvenzverfahren Preisbörse Fulda GmbH & Co. KG, Frankfurter Straße 45, 36043 Fulda, ehemals "Preisbörse Fulda KG" (AG Fulda, HRA 1434), vertr. d.: 1. Preisbörse 24 Beteiligungs GmbH, Frankfurter Straße 45, 36043 Fulda, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Gülay Ahmet, Fulda, (Geschäftsführer), ist der mit gerichtlichem Beschluss vom 16.11.2021 bestimmte schriftliche Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Prüfungstermin am 21.01.2022) auf den 11.03.2022 vertagt worden.
Die Prüfung der angemeldeten Forderungen im schriftlichen Verfahren wurde angeordnet.
Frist zur Erklärung etwaiger Widersprüche mit denen Forderungen bestritten werden durch den Insolvenzverwalter, die Schuldnerin oder Insolvenzgläubiger gegen angemeldete Forderungen wird bis zum
11.03.2022.
gesetzt.
Angemeldete Forderungen, denen innerhalb der gesetzten Frist nicht schriftlich widersprochen wird, gelten als uneingeschränkt festgestellt, § 178 InsO.
Hinweis für Gläubiger festgestellter Forderungen:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.
Die Insolvenztabelle und die Anmeldungsunterlagen werden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist (10.12.2021) und dem vorstehend genannten Stichtag, zu dem die Forderungen schriftlich geprüft werden (11.03.2022), liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Die weiteren Anordnungen des gerichtlichen Beschlusses vom 16.11.2021 bleiben von diesem Beschluss unberührt.
Gründe:
Mit gerichtlichem Beschluss vom 16.11.2021 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet. Gleichzeitig wurde ein Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Prüfungstermin) auf den 21.01.2022 bestimmt. Der Prüfungstermin wird schriftlich abgehalten werden.
In dem vorliegenden Verfahren zeichnet sich eine große Anzahl von Gläubigern ab. Um eine ordnungsgemäße Prüfung der Forderungsanmeldungen und Eintragung in die Insolvenztabelle zu gewährleisten, ist es notwendig, den schriftlichen Prüfungstermin nochmals zu verschieben.
Terminsänderungen, wie zB Aufhebung, Verlegung oder Vertagung sind sowohl auf Antrag eines Beteiligten (§ 75 Abs 1) als auch von Amts wegen (§ 74 Abs 1 S. 1) gem § 4 iVm § 227 ZPO zulässig (K/P/B/Holzer § 29 Rn 6; MüKo-Schmahl §§ 27-29 Rn 83, 87; HK-Rüntz § 29 Rn 2; HaKo-Denkhaus § 29 Rn 3). Sie bedürfen zu ihrer Rechtfertigung erheblicher Gründe (HK-Rüntz aaO; Jaeger/Schilken § 29 Rn 9). Wegen des erheblichen Aufwands sind bei ihrer Beurteilung strenge Maßstäbe anzulegen. Gegen die Ablehnung der Vertagung findet abgesehen von § 11 Abs 2 RpflG kein Rechtsmittel statt (BGH B v 5.4.2006 - IX ZB 144/05; NZI 2006, 404). Vor allem in Großinsolvenzen kann eine Vertagung über die gesetzliche Höchstgrenze hinaus zulässig sein (HK-Rüntz aaO). Das Fehlen der Terminsbestimmungen im Eröffnungsbeschluss oder die Nichteinhaltung der gesetzlichen Fristen führen nicht zur Unwirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses (FK-Schmerbach § 29 Rn 12; HaKo-Denkhaus § 29 Rn 5; HK-Rüntz § 29 Rn 6), er kann deswegen auch nicht angefochten werden (HK-Rüntz aaO; Jaeger/Schilken § 28 Rn 8; aA MüKo-Schmahl/Busch § 29 Rn 88, wenn der Schuldner zugleich die Eröffnung beanstandet). Fehlt die Terminsbestimmung, ist der Beschluss entsprechend zu ergänzen. Ist die Drei-Monats-Grenze für den Berichtstermin überschritten, ist der Termin notfalls vorzuverlegen (HaKo-Denkhaus § 29 Rn 5; HK-Rüntz § 29 Rn 5). Handelt es sich um die Überschreitung von Soll-Fristen, ist eine Korrektur ohnehin nicht angezeigt.
Auf die Kommentierung Uhlenbruck/Zipperer, 15. Aufl. 2019, InsO § 29 Rn. 7 wird hingewiesen.
Der Prüfungstermin im schriftlichen Verfahren war daher, um einen ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens zu gewährleisten, zu vertagen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Sofern diese Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Die befristete Erinnerung ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Fulda, Königstraße 38, 36037 Fulda einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die befristete Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift bei dem o.g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o.g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Fulda, 17.11.2021
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRA 1434 HRA 1434: Preisbörse Fulda GmbH & Co. KG, Fulda, Frankfurter Straße 45, 36043 Fulda. Die Gesellschaft ist aufgrund Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst.
Forderungsprüfung 93 IN 69/21 · Preisbörse Fulda GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Fulda
- Insolvenzgericht
- Fulda
- Aktenzeichen
- 93 IN 69/21
- Wirksam am
- 16.11.2021
- Registerbezug
- Fulda, HRA 1434
16.11.2021
- Insolvenzgericht -
93 IN 69/21
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren
über das Vermögen der
Preisbörse Fulda GmbH & Co. KG, Frankfurter Straße 45, 36043 Fulda, ehemals "Preisbörse Fulda KG" (AG Fulda, HRA 1434),
vertreten durch:
1. Preisbörse 24 Beteiligungs GmbH, Frankfurter Straße 45, 36043 Fulda, (persönlich haftende Gesellschafterin),
vertreten durch:
1.1. Gülay Ahmet, Fulda, (Geschäftsführer),
wird heute, am 16.11.2021 um 09:00 Uhr das Insolvenzverfahren aufgrund des am 04.10.2021 eingegangenen Antrags gemäß §§ 2, 3, 11, 16 ff. Insolvenzordnung (InsO) eröffnet.
Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Dirk Ritzenhoff, Flöther & Wissing Insolvenzverwaltung Fulda GbR, Agnes-Huenninger-Str. 2-4, D 36041 Fulda, Tel.: 06 61 / 29 28 95-0, Fax: 06 61 / 29 28 95-18, E-Mail: fulda@floether-wissing.de.
Der Schuldnerin wird die Verfügung über ihr gegenwärtiges und zukünftiges Vermögen für die Dauer des Insolvenzverfahrens verboten und dem Insolvenzverwalter übertragen. Schuldbefreiende Leistungen an die Schuldnerin können nach dem Eröffnungszeitpunkt nicht mehr erfolgen. Wird gleichwohl an die Schuldnerin geleistet und gelangen die Mittel nicht zur Masse, besteht die Gefahr der nochmaligen Leistungsverpflichtung gegenüber dem Insolvenzverwalter.
Der Insolvenzverwalter wird mit der Durchführung der Zustellung gemäß § 8 Abs. 3 InsO beauftragt.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter schriftlich und unter Beachtung des § 174 InsO anzumelden bis: 10.12.2021,
b) dem Insolvenzverwalter gemäß § 28 Abs. 2 InsO unverzüglich mitzuteilen, ob und ggf. welche Sicherungsrechte für die angemeldeten Forderungen an beweglichen Sachen oder Rechten bestehen und in Anspruch genommen werden. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
1. Vor dem Insolvenzgericht wird folgender Berichtstermin abgehalten:
Am Freitag, 17.12.2021, 10:00 Uhr, Saal 1120, Amtsgerichtsgebäude, Königstraße 38, 36037 Fulda eine Gläubigerversammlung zur eventuellen Beschlussfassung über
a) die Wahl eines anderen Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
b) die Einsetzung, Beibehaltung und Zusammensetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO),
c) die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
d) die Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO,
e) eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
f) den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO), z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan, einschließlich der Beauftragung zur Ausarbeitung eines Insolvenzplans (§ 157 Abs.1 S. 2 InsO),
g) die Verwertung der Insolvenzmasse ( § 159 InsO),
h) besonders bedeutsame Rechtshandlungen (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
i) eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
j) die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
k) eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO wegen Massearmut ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung,
l) die nachträgliche Anordnung der Eigenverwaltung, § 271 InsO (nicht in Verbraucherinsolvenzverfahren möglich).
2. Zur Prüfung der angemeldeten Forderungen wird das schriftliche Verfahren angeordnet.
Frist zur Erklärung etwaiger Widersprüche mit denen Forderungen bestritten werden durch den Insolvenzverwalter, die Schuldnerin oder Insolvenzgläubiger gegen angemeldete Forderungen wird bis zum
21.01.2022
gesetzt.
Angemeldete Forderungen, denen innerhalb der gesetzten Frist nicht schriftlich widersprochen wird, gelten als uneingeschränkt festgestellt (§ 178 InsO).
Hinweis für Gläubiger festgestellter Forderungen:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, werden nicht benachrichtigt.
Die Insolvenztabelle und die Anmeldungsunterlagen werden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist (10.12.2021) und dem vorstehend genannten Stichtag, zu dem die Forderungen schriftlich geprüft werden (21.01.2022), liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Hinweise:
* Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach §§ 160, 162, 163 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist oder wenn bis zu dem Stichtag, der im schriftlichen Verfahren dem Prüfungstermin entspricht, keine Widersprüche erhoben werden.
* Gesetzliche Vertreter von Gläubigern haben ihre Vertretungsmacht in einer Gläubigerversammlung, an der sie teilnehmen, gegenüber dem Gericht durch Registerauszug (Handels-, Genossenschafts-, Vereinsregister) nachzuweisen.
* Rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht von Gläubigervertretern ist durch schriftliche Vollmacht nachzuweisen.
* Vertreter von Behörden haben ihre Vertretungsmacht durch entsprechende, mit Dienstsiegel versehene Bescheinigung nachzuweisen.
Im Hinblick auf die aktuelle Situation der Corona-Pandemie wird die Mitnahme und Nutzung einer FFP2-Maske oder einer medizinischen Schutzmaske (OP-Maske) zu dem vorgenannten Termin dringend empfohlen.
* Ein Mindestabstand von mindestens 1,5 m, besser 2 m zu anderen Personen ist einzuhalten.
* Die zum Zeitpunkt der Gläubigerversammlung geltenden allgemeinen Maßnahmen zum Schutz vor einer Infektion mit dem Corona Virus sind zu beachten. Weitere Maßnahmen können durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden angeordnet werden.
Gemäß § 67 InsO wird ein Gläubigerausschuss eingesetzt.
Zu Mitgliedern werden bestimmt:
1. VR-Bank Nordrhön eG, Rathausberg 5, 36088 Hünfeld, für die absonderungsberechtigten Gläubiger, vertreten durch den Vorstand, dieser i.d.R. vertreten durch den Mitarbeiter Reinhold Knoth, bzw. dessen Vertreter Werner Eichler, beide geschäftsansässig Rathausberg 5, 36088 Hünfeld (aus der Gruppe der absonderungsberechtigten Gläubiger),
2. Euronics Deutschland eG, Berblingerstraße 1, 71254 Ditzingen, vertreten durch den Vorstand (aus der Gruppe der Insolvenzgläubiger mit den höchsten Forderung),
3. Bundesagentur für Arbeit, Operativer Service am Standort der Agentur für Arbeit Kassel, diese vertreten durch den Bevollmächtigten Timo Weber, Nordanlage 60, 35390 Gießen,
Die Bestimmung der Gläubigerausschussmitglieder wird erst mit der formgerechten Annahmeerklärung des jeweiligen Ausschussmitgliedes gegenüber dem Gericht wirksam.
Die Annahmeerklärung ist unverzüglich nach Kenntnisnahme gegenüber dem Gericht, unbedingt vor Beginn der konstituierenden Sitzung schriftlich abzugeben.
Es wird darauf hingewiesen, dass Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses nicht bereits nach Gesetz versichert sind, sondern entsprechende Verträge erst abgeschlossen werden müssen.
Hinweis: Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Veröffentlichungen in einem Restschuldbefreiungsverfahren einschließlich des Beschlusses nach § 289 der Insolvenzordnung werden spätestens sechs Monate nach Rechtskraft der Entscheidung über die Restschuldbefreiung gelöscht. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
G r ü n d e :
Die Schuldnerin ist zahlungsunfähig und überschuldet. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund der durchgeführten Ermittlungen, insbesondere aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen vom 11.11.2021. .
Die Verbindlichkeiten betragen danach ca. 34.002.700,00 €.
Diese können aus dem festgestellten freien Vermögen nach den nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Feststellungen der/des Sachverständigen nicht gedeckt werden. Die freie Masse beträgt laut Gutachten 128.699,44 €. Sie reicht aus, die Verfahrenskosten zu decken.
Der Gläubigerausschuss gem. § 67 Abs. 1 InsO wird ebenso wie der im Antragsverfahren verpflichtend eingesetzte vorläufigen Gläubigerausschuss, abweichend von der Regel in § 67 Abs. 2 InsO weiter mit den bisherigen drei Mitgliedern bestellt.
Im Hinblick auf die zu erwartende Insolvenzmasse ist davon auszugehen, dass auch der Gläubigerausschuss nach § 67 Abs. 1 InsO vorliegend mit drei Mitgliedern angemessen besetzt ist.
Das Amtsgericht Fulda ist gem. Art 3 EU-InsVO (Verordnung(EU)2015/848) international zuständig. Dies ergibt sich daraus, die Schuldnerin im hiesigen Bezirk ihren Sitz hat und ihre selbständige Tätigkeit hier ausgeübt. Anhaltspunkte für eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit im Ausland bestehen nicht. Gleichwohl kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht generell ausgeschlossen werden, dass Vermögenswerte im Ausland vorhanden sein könnten.
Das Insolvenzverfahren erstreckt sich auch auf mögliches im Ausland vorhandenes Vermögen.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann von der Schuldnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden.
Die Entscheidung kann auch von jedem Gläubiger mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Diese Beschwerde kann jedoch nur darauf gestützt werden, dass das Gericht für diese Entscheidung international nicht zuständig ist.
Die sofortige Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Fulda, Königstraße 38, 36037 Fulda einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Stock
Richterin am Amtsgericht
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Sicherungsmaßnahme 93 IN 69/21 · Preisbörse Fulda GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Fulda
- Insolvenzgericht
- Fulda
- Aktenzeichen
- 93 IN 69/21
- Wirksam am
- 06.10.2021
- Registerbezug
- Fulda, HRA 1434
06.10.2021
- Insolvenzgericht -
93 IN 69/21
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzantragsverfahren
über das Vermögen der
Preisbörse Fulda GmbH & Co. KG, Frankfurter Straße 45, 36043 Fulda (AG Fulda, HRA 1434),
vertreten durch:
1. Preisbörse 24 Beteiligungs GmbH, Frankfurter Straße 45, 36043 Fulda, (persönlich haftende Gesellschafterin),
vertreten durch:
1.1. Gülay Ahmet, (Geschäftsführer),
1.2. Timo Fleischmann, (Geschäftsführer),
- Antragstellerin -
wird gemäß §§ 21, 22 Insolvenzordnung (InsO) zur Sicherung der Masse und zum Schutz der Gläubiger gegen die Antragstellerin am 06.10.2021 um 15:15 Uhr beschlossen:
1. Gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 1 InsO wird die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dirk Ritzenhoff, Flöther & Wissing Insolvenzverwaltung Fulda GbR, Agnes-Huenninger-Str. 2-4, D 36041 Fulda, Tel.: 06 61 / 29 28 95-0, Fax: 06 61 / 29 28 95-18, E-Mail: fulda@floether-wissing.de bestellt.
2. Gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 2 InsO wird angeordnet,
dass Verfügungen der Antragstellerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
3. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, im Rahmen der vertraglichen Abreden Bankguthaben und sonstige Forderungen der Antragstellerin sowie eingehende Gelder auf ein Treuhandkonto (Sonderkonto) einzuziehen und für das Verfahren ein Sonderkonto einzurichten. Die Antragstellerin darf insoweit nicht mehr über die Bankguthaben verfügen und Forderungen nicht mehr einziehen.
Die Schuldner der Antragstellerin (Drittschuldner) werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieses Beschlusses zu leisten. Direkte Zahlungen an die Antragstellerin werden verboten.
4. Der Antragstellerin wird insbesondere auch verboten, ohne Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters Anlage- oder Umlaufvermögen oder sonstiges Eigentum zu veräußern, zu verpfänden oder in sonstiger Weise zu belasten.
5. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird nach Maßgabe des § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 u. 3 InsO vorzunehmenden Zustellungen durchzuführen.
6. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung werden gem. § 21 Abs. 2 Nr. 3 lnsO untersagt, bereits eingeleitete Maßnahmen werden eingestellt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind
Der vorläufige Insolvenzverwalter soll gemäß § 22 Abs. 1 InsO:
a) das Vermögen der Antragstellerin sichern und erhalten;
ein Unternehmen, das die Antragstellerin betreibt, bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit der Antragstellerin fortführen, soweit nicht das Insolvenzgericht einer Stilllegung zustimmt, um eine erhebliche Verminderung des Vermögens zu vermeiden.
b) prüfen, ob das Vermögen der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens decken wird.
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäfts - und Wohnräume der Antragstellerin zu betreten; die Antragstellerin hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in ihre Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird zusätzlich beauftragt, als Sachverständiger zu prüfen, ob die internationale Zuständigkeit gegeben ist, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und ob das Vermögen zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens ausreicht (§ 22 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, Abs. 2 InsO); außerdem ist zu prüfen, welche Aussichten für eine Fortführung des von der Antragstellerin betriebenen Unternehmens bestehen. Zudem soll geprüft werden, ob die Voraussetzungen für die Bestellung eines vorläufigen Gläubigerausschusses bestehen. Ferner soll der Sachverständige auch Angaben dazu machen, in welchem Zeitraum die materiell-rechtliche Insolvenzreife eingetreten ist und es sollen insolvenzspezifische Ansprüche dargestellt werden.
Es soll weiterhin kurzfristig ein kurzes schriftliches Gutachten erstellt werden:
a)Im Antrag ist angegeben, dass die Voraussetzungen dafür vorliegen, allerdings liegen für die vorgeschlagenen Personen, die das Gericht für geeignet und repräsentativ i.S. von § 67 InsO erachtet, keine hinreichenden Erklärungen vor, ob Bereitschaft zur Mitgliedschaft besteht.
Gem. § 22a Abs. 4 InsO wird ggf. um Vorschlag geeigneter Personen gebeten. Auf die beigefügt mitgeteilte Liste wird hingewiesen.
Ich bitte zu mitgeteilten Personen, die dem beigefügten Schreiben zu entnehmen sind, konkret anzugeben, welcher Gläubigergruppe nach § 67 II sie jeweils zuzurechnen sind und ob die Auswahl der Gläubigerstruktur der Antragstellerin entspricht, um die ausgewogene Repräsentanz der Gesamtgläubigerschaft zu gewährleisten.
Sind die vorgeschlagenen Personen geeignet, die anstehenden Fragen im Insolvenzantragsverfahren sachgerecht bearbeiten zu können?
Soweit möglich wird mit dem Vorschlag um Vorlage der wirksamen, insbesondere bei juristischen Personen von den Vertretungsberechtigten in der zulässigen Form unterschriebenen Bereitschaftserklärungen der vorgeschlagenen Gläubiger zur Übernahme des Amtes im Original gebeten (ggf. vorab per Fax).
b) zu den Umständen für die gerichtliche Entscheidung, ob die Einsetzung des vorläufigen Gläubigerausschusses von beabsichtigten 5 Personen (§ 67 InsO) im Hinblick auf die zu erwartende Insolvenzmasse unverhältnismäßig i. S. von § 22 a III InsO ist.
Hierzu sind Angaben zu den zu erwartenden Kosten und Auslagen aller Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses bis zur Eröffnung (ggf. nach Erfahrungswerten) und zu der zu erwartenden Insolvenzmasse erforderlich.
Hierbei bitte ich die zurzeit prognostizierte Masse nach Abzug der Verfahrenskosten, inklusive der Kosten des vorläufigen Insolvenzverwalters, zugrunde zu legen.
Da die Einsetzung eines vorläufigen Mussausschusses unverzüglich erfolgen muss, sofern die Voraussetzungen gem. § 22a Abs. 1 und 3 InsO dafür vorliegen, bitte ich um unverzügliche gutachtlichen Stellung zu diesen Fragen, spätestens binnen 3 Tagen.
Der Antragstellerin wird gemäß §§ 20, 97 InsO aufgegeben, sich unverzüglich mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter in Verbindung zu setzen und ihm
* ein vollständiges Vermögensverzeichnis nach Aktiva und Passiva geordnet, unter Angabe der jeweiligen Zeitwerte und Fremdrechte (Eigentumsvorbehalte, Sicherungsübereignungen und Pfandrechte),
* je ein Verzeichnis ihrer Gläubiger und Schuldner mit vollständigen Anschriften (keine Abkürzungen) unter Angabe der bestehenden Verbindlichkeiten bzw. Forderungen sowie des Grundes (z.B. Kaufvertrag, Darlehen usw.),
vorzulegen.
Die Antragstellerin wird darauf aufmerksam gemacht, dass sie die Richtigkeit dieser Angaben an Eides statt zu versichern hat, wenn das Insolvenzgericht dies zur Herbeiführung wahrheitsgemäßer Angaben für erforderlich hält, § 98 Abs. 1 InsO. Auf die Strafbarkeit einer falschen eidesstattlichen Versicherung wird hingewiesen, § 156 Strafgesetzbuch.
Die Anordnung der vorläufigen Verwaltung erfolgt von Amts wegen.
Die Anordnung war notwendig, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage der Antragstellerin zu verhüten oder nachteilige Handlungen aufzuklären.
Es handelt sich nach den Angaben im Antrag um einen laufenden Betrieb, der ein Online-Portal betreibt, mit Arbeitnehmern und möglichen zu sichernden Vermögenswerten, so dass dazu sachverständige Feststellungen erforderlich sind. Für die Fortsetzung des Betreibens des Online-Portals ist auch die Anordnung der vorläufigen Verwaltung dringend erforderlich, ohne die die Einstellung des Portals droht.
Die vorherige Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses gem. §§ 22a Abs. 1, 21 Abs. 2 Nr. 1b, 67 InsO war mangels hinreichender Angaben zu dessen Voraussetzungen, insbesondere zu den Voraussetzungen gem. § 22a Abs. 3 InsO, und rechtzeitiger Bereitschaftserklärungen nicht möglich.
Die Anordnung der vorläufigen Verwaltung erfolgt vor Anhörung des nach den Angaben im Antrag einzusetzenden vorläufigen Gläubigerausschusses gemäß § 22a Abs. 1 Insolvenzordnung. Die Anordnung ohne weitere Verzögerung war nach den bisherigen gerichtlichen Ermittlungen und den vorliegenden Unterlagen erforderlich, um eine offensichtliche ansonsten nachteilige Veränderung der Vermögenslage der Schuldnerin zu verhindern (§ 56a Abs. 1 InsO).
Bei einem weiteren Abwarten von 2 Werktagen war mit Schädigungen des laufenden Geschäftsbetriebs im Onlinebetrieb zu rechnen. Drei geeigneten und sich für eine Mitgliedschaft im vorläufigen Gläubigerausschuss bereit erklärende Gläubiger haben sich in ihren Schreiben vorab dazu schon für den eingesetzten vorläufigen Insolvenzverwalter ausgesprochen. Hinsichtlich eines jeden Gläubigers liegt insoweit eine noch nicht wirksame Erklärung vor. Der fünfte Gläubiger, der nach Auffassung des Gerichtes in Betracht kommt, hat noch keine Erklärungen abgegeben (§ 56a Abs. 1 S. 2).
Die Anordnung erfolgte auch vor Ablauf der Anhörungsfrist für den zweiten Geschäftsführer der persönlich haftenden und geschäftsführenden Preisbörse 24 Beteiligungs GmbH. Der Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit wurde hinreichend glaubhaft gemacht, ebenso ein dringender Bedarf für die Anordnung dieser Sicherungsmaßnahmen. Sicherungsmaßnahmen sind schon vor der Anhörung zulässig (siehe auch Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, 10. Aufl., § 15 Rn. 17, § 14 Rn. 54, § 21 Rn. 3, BGH, Beschluss vom 15.12.2011, IX ZB 139 / 11).
Das Vorliegen eines Eröffnungsgrundes ist nach den glaubhaft gemachten Angaben im Antrag und eingereichten Unterlagen überwiegend wahrscheinlich und es besteht ein dringender Sicherungsbedarf.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann von der Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Fulda, Königstraße 38, 36037 Fulda einzulegen. Beschwerdeberechtigt ist jedoch nur, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Gegen Entscheidungen über die Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 € übersteigt.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Stock
Richterin am Amtsgericht
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRA 1434 HRA 1434: Preisbörse Fulda KG, Fulda, Frankfurter Straße 45, 36043 Fulda. Firma geändert, nun: Neue Firma: Preisbörse Fulda GmbH & Co. KG. Allgemeine Vertretungsregelung geändert, nun: Jeder persönlich hafte…
HRA 1434 Preisbörse Fulda KG, Fulda, Frankfurter Straße 45, 36043 Fulda.Geschäftsanschrift: Frankfurter Straße 45, 36043 Fulda.
Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.