HRB 208211
Power Man GmbH
aktuell 12 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Sitz: Wunstorf
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Registerdaten
- Sitz
- Wunstorf
- Datenstand
- 2024-03-21
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
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Registerbekanntmachungen zu diesem Registerblatt.
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Bekanntmachungen und Ereignisse
Insolvenzbekanntmachung 909 IN 198/20 - 1 - · Power Man GmbH · Insolvenzgericht Hannover
- Insolvenzgericht
- Hannover
- Aktenzeichen
- 909 IN 198/20 - 1 -
- Wirksam am
- 06.07.2026
- Registerbezug
- Hannover, HRB 208211
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Hannover - Insolvenzabteilung -, Dienstgebäude: Hamburger Allee 26, 30161 Hannover, Postanschrift: Volgersweg 1, 30175 Hannover; Postfach 2 27, 30002 Hannover, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1166698277712-000010167 einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Hannover - Insolvenzabteilung -, Dienstgebäude: Hamburger Allee 26, 30161 Hannover, Postanschrift: Volgersweg 1, 30175 Hannover; Postfach 2 27, 30002 Hannover, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1166698277712-000010167 ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Hannover, 03.07.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Verteilungsverzeichnis 909 IN 198/20 - 1 - · Power Man GmbH · Insolvenzgericht Hannover
- Insolvenzgericht
- Hannover
- Aktenzeichen
- 909 IN 198/20 - 1 -
- Wirksam am
- 28.10.2025
- Registerbezug
- Hannover, HRB 208211
Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Hannover zur Einsichtnahme für die Beteiligten niedergelegt.
Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Ingo Thurm, c/o PLUTA Rechtsanwalts GmbH, Hans-Böckler-Allee 1, 30173 Hannover, Tel.: 0511 543815-0, Fax: 0511 543815-96 hat dem Gericht folgendes gem. § 188 InsO angezeigt:
Der verfügbare Massebestand beträgt 185.807,73 EUR abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und Masseverbindlichkeiten. Insolvenzforderungen sind in Höhe von 527.850,16 EUR zu berücksichtigen.
Amtsgericht Hannover, 27.10.2025
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung 909 IN 198/20 - 1 - · Power Man GmbH · Insolvenzgericht Hannover
- Insolvenzgericht
- Hannover
- Aktenzeichen
- 909 IN 198/20 - 1 -
- Wirksam am
- 19.09.2025
- Registerbezug
- Hannover, HRB 208211
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
um 55 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
abzüglich Vorschuss gemäß Beschluss vom 13.07.2021
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 09.10.2025 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt 321.158,91 EUR.
Hinzuzurechnen ist die Vorsteuer, die aus der Vergütungsfestsetzung zur Masse erstattet wird, und zwar in der Höhe, die sich aus der ohne Vorsteuererstattung berechneten Vergütung ergibt (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015, Az. IX ZB 9/13). Diese beträgt gemäß der nachvollziehbaren Berechnung des Insolvenzverwalters 7.649,61 EUR. Somit ergibt sich eine Berechnungsgrundlage in Höhe von 328.808,52 EUR.
II.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.
Der Insolvenzverwalter hat mit Absonderungsrechten belastete Gegenstände in Höhe von 35.200,00 EUR verwertet, wodurch Feststellungskosten in Höhe 1.408,00 EUR vereinnahmt wurden. Unter Berücksichtigung der Werte ergibt sich eine Regelvergütung in Höhe von EUR. Die Differenz zur Regelvergütung ohne Absonderungsrechte beträgt EUR. Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 InsVV ist die Regelvergütung um EUR zu erhöhen.
Die einfache Regelvergütung beträgt somit EUR.
III.
Angesichts des überdurchschnittlich hohen Aufwands für die Bearbeitung der steuerlichen Sachverhalte ist das Gericht der Auffassung, dass die beantragte Erhöhung der Vergütung in Form eines Zuschlags gerechtfertigt ist. Der Zuschlag dient dazu, den zusätzlich geleisteten Aufwand des Insolvenzverwalters im Zusammenhang mit der Bearbeitung des Jahresabschlusses 2020 und der steuerlichen weiteren Veranlagungsjahre abzugelten. Es mussten u.a. mehrere Gespräche und Abstimmungen mit dem Finanzamt und anderen relevanten Stellen erfolgen. Ferner war der Insolvenzverwalter mit der Korrektur und Prüfung der steuerrelevanten Unterlagen umfangreich befasst, obwohl ein Steuerberater vorab tätig geworden ist. Seine Fachkenntnisse und Mehrarbeit sind entsprechend mit einem Zuschlag von 15 % zu honorieren.
2. Der Insolvenzverwalter hat im Rahmen seines Vergütungsantrags einen Zuschlag für Anfechtungen unter besonderen Schwierigkeiten beantragt, mit der Begründung, dass er im Verfahren 16 Anfechtungstatbestände geltend gemacht und eingezogen hat. Im Ergebnis wurden Einnahmen in Höhe von 92.029,42 EUR für die Masse erzielt. Aufgrund der unzureichenden Begründung und unter Berücksichtigung der maßgeblichen rechtlichen Kriterien ist der geltend gemachte Zuschlag jedoch nicht zu bewilligen. Zwar hat der Verwalter im Verfahren 16 Anfechtungen vorgenommen, deren Ergebnis aber zur Erhöhung der Masse um 92.029,42 EUR geführt hat. Der quantitative Umfang dieser Tätigkeit ist im insolvenztypischen Rahmen geblieben.Der Umfang der Anfechtungstatbestände ist bei juristischen Personen nicht außergewöhnlich. Eine besonders herausragende rechtliche ggf. streitige Anfechtungssachlage, die über das Maß eines durchschnittlichen Verfahrens hinausginge, wurde vom Insolvenzverwalter nicht vorgetragen. Es kann qualitativ vom Gericht nicht beurteilt werden, welche rechtlichen Schwierigkeiten und zusätzliche Mehrarbeit den Insolvenzverwalter getroffen haben. Die Anfechtung von Rechtshandlungen gemäß §§ 129 ff. InsO zählt vielmehr zu den originären und regelmäßig anfallenden Aufgaben eines Insolvenzverwalters. Die erforderliche Auswertung von Buchhaltungsunterlagen, Kontoauszügen und sonstigen Geschäftsunterlagen sowie die rechtliche Prüfung einzelner Zahlungsvorgänge stellen keine außergewöhnliche, sondern eine vergütungsrechtlich typische und mit der Regelvergütung abgegoltene Tätigkeit dar. Ferner hat er für seine Tätigkeiten im Rahmen der Anfechtung eine RVG- Vergütung nach § 5 Abs. 1 InsVV abgerechnet.
3. Im vorliegenden Verfahren war der Insolvenzverwalter an der Umsetzung einer Nachfolgelösung beteiligt. Während der Fortführung des Geschäftsbetriebes wurden Nachfolgelösungen geprüft. Es wurden Gespräche mit einem Interessenten geführt, eine M&A Beratungsgesellschaft für die Suche potentieller Interessenten (44) beauftragt. Der Insolvenzverwalter war intensiv in die diversen Verhandlungen und in der Umsetzung einer tragfähigen Nachfolgelösung eingebunden. Die damit verbundenen Tätigkeiten überschreiten deutlich das Maß der üblichen Regeltätigkeit eines Insolvenzverwalters. Angesichts dieser Umstände ist ein Zuschlag zur Vergütung in Höhe von 15 % angemessen und gerechtfertigt.
4. Die Unternehmensfortführung gehört nicht zu den Regelaufgaben des Insolvenzverwalter und rechtfertigt einen Zuschlag nach § 3 Abs. 1 b) InsVV. Der Geschäftsbetrieb wurde nach der Eröffnung des Verfahrens bis zum 30.06.2020 fortgeführt. Die Betriebsfortführung diente der Aufrechterhaltung der Kundenbeziehungen sowie der Vorbereitung bzw. erhöhten Chance auf eine mögliche übertragende Sanierung. Angesichts des damit verbundenen erhöhten Tätigkeitsumfangs beantragt der Insolvenzverwalter einen Zuschlag in Höhe von 25 %, der als angemessen betrachtet wird.
Da die Betriebsfortführung zu einem Überschuss geführt hat, ist der Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV nur gerechtfertigt, sofern die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Daher ist eine Vergleichsrechnung vorzunehmen. Dazu ist der Wert, um den sich die Masse durch die Zuschlagstätigkeit vergrößert hat, und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die Massemehrung über den dann zu gewährenden Zuschlag erreicht würde (vgl. BGH, Beschluss vom 12.05.2011, Az.: IX ZB 143/08):
a) Der Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt insgesamt 3.555,69 EUR. Der angemessene Zuschlag für die Betriebsfortführung beträgt 25 %.
b) Die Regelvergütung (100 %) aus der Berechnungsgrundlage mit dem Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR.
c) Die Regelvergütung ohne den Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR. Der Zuschlag führt zu einer Erhöhung um EUR auf insgesamt EUR.
d) Die Differenz zwischen beiden Summen beträgt EUR.
e) Da der Insolvenzverwalter durch die Massemehrung bereits an einer höheren Grundvergütung partizipiert, kommt als Zuschlag nur ein Betrag in Höhe von EUR in Betracht, woraus sich eine Quote für die Zuschlagstätigkeit von gerundeten 25 % ergibt.
IV.
Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von 210,00 EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die 75 erfolgten Zustellungen sind je Zustellung 2,80 EUR zu erstatten.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hannover - Insolvenzabteilung -, Dienstgebäude: Hamburger Allee 26, 30161 Hannover, Postanschrift: Volgersweg 1, 30175 Hannover; Postfach 2 27, 30002 Hannover, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1166698277712-000010167 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Hannover - Insolvenzabteilung -, Dienstgebäude: Hamburger Allee 26, 30161 Hannover, Postanschrift: Volgersweg 1, 30175 Hannover; Postfach 2 27, 30002 Hannover, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1166698277712-000010167 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Hannover, 18.09.2025
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung 909 IN 198/20 - 1 - · Power Man GmbH · Insolvenzgericht Hannover
- Insolvenzgericht
- Hannover
- Aktenzeichen
- 909 IN 198/20 - 1 -
- Wirksam am
- 04.04.2025
- Registerbezug
- Hannover, HRB 208211
Die Anordnung des mündlichen Verfahrens wird aufgehoben (§ 5 Abs. 2 InsO).
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben.
Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Amtsgericht Hannover, 03.04.2025
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 909 IN 198/20 - 1 - · Power Man GmbH · Insolvenzgericht Hannover
- Insolvenzgericht
- Hannover
- Aktenzeichen
- 909 IN 198/20 - 1 -
- Wirksam am
- 01.09.2022
- Registerbezug
- Hannover, HRB 208211
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 19.10.2022 bestimmt.
Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein.
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine Woche vor dem oben genannten Stichtag in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Hannover, 26.08.2022
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 909 IN 198/20 - 1 - · Power Man GmbH · Insolvenzgericht Hannover
- Insolvenzgericht
- Hannover
- Aktenzeichen
- 909 IN 198/20 - 1 -
- Wirksam am
- 23.12.2020
- Registerbezug
- Hannover, HRB 208211
GmbH, Im Stadtfelde 12, 31515 Wunstorf (AG Hannover, HRB 208211), vertr. d.:
Andreas Kopczyk, Erfurter Straße 3, 30890 Barsinghausen, (Geschäftsführer),
sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt
Ingo Thurm unter teilweiser Abhilfe der sofortigen Beschwerde vom 25.11.2020
neu festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten
Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der
Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Hannover eingesehen
werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR um 58,06 % erhöht zuzüglich
EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR Auslagen zuzüglich
EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der
Insolvenzmasse zu entnehmen.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
Der Beschluss vom 09.11.2020 wird aufgehoben.
G r ü n d e :
Die sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters vom 25.11.2020 mit ergänzender
Begründung vom 18.12.2020 ist zulässig und zum Teil auch begründet. Die
Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters war daher neu festzusetzen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von
255.223,05 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine
Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen
Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf
25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
Hinsichtlich des Zuschlags für die Betriebsfortführung folgt das Gericht
nunmehr dem Antrag des Insolvenzverwalters, nachdem dieser in seiner
Beschwerdebegründung die entstandene Mehrbelastung nachvollziehbar begründen
konnte.
2. Da die Betriebsfortführung zu einem Überschuss geführt hat, ist der
Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV nur gerechtfertigt, sofern die Masse
nicht entsprechend größer geworden ist. Daher ist eine Vergleichsrechnung
vorzunehmen. Dazu ist der Wert, um den sich die Masse durch die
Zuschlagstätigkeit vergrößert hat, und die dadurch bedingte Zunahme der
Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die
Massemehrung über den dann zu gewährenden Zuschlag erreicht würde (vgl. BGH,
Beschluss vom 12.05.2011, Az.: IX ZB 143/08):
a) Der Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt insgesamt
106.727,64 EUR. Dieser Betrag entspricht dem in die Berechnungsgrundlage
eingestellten Übreschuss. In seine Vergleichsberechnung bezieht der
Insolvenzverwalter einen geringeren Betrag ein. Einen Grund hierfür gibt der
Insolvenzverwaltzer nicht ein, wesehalb das Gericht denselben Betrag übernimmt,
der auch in die Bereechnungsgrundlage eingestellt wurde. Der angemessene
Zuschlag für die Betriebsfortführung beträgt 25 %.
b) Die Bruchteilsvergütung aus der Berechnungsgrundlage mit dem Überschuss
aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR.
c) Die Bruchteilsvergütung ohne den Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit
beträgt EUR. Der Zuschlag führt zu einer Erhöhung um EUR auf insgesamt EUR.
d) Die Differenz zwischen beiden Summen beträgt EUR.
e) Da der vorläufige Insolvenzverwalter durch die Massemehrung bereits an
einer höheren Bruchteilsvergütung partizipiert, kommt als Zuschlag nur ein
Betrag in Höhe von 3.970,67 EUR in Betracht, woraus sich eine Quote für die
Zuschlagstätigkeit von 13,06 % ergibt.
3. Hinsichtlich des zulässigen Zuschlags für die erhebliche Mehrbelastung des
vorläufigen Insolvenzverwalters wird nunmehr nach der detaillierteren
Beschwerdebegründung ebenfalls dem Antrag gefolgt und der Zuschlagssatz in Höhe
von 20 % für angemessen erachtet.
4. Hinsichtlich des Zuschlages für die Suche eines Nachfolgers für das
Schuldnerunternehmen kann die Beschwerdebegründung nicht überzeugen. Angesichts
der Tatsache, dass es hier nicht zu einer übertragenden Sanierung gekommen ist
und ein Dienstleister für einen Teil der Tätigkeiten beauftragt wurde, ist der
beantragte Zuschlag von 50 % weiterhin zu hoch. Das Gericht hält einen Zuschlag
von 20 % für ausreichend um die anfallenden Mehrbelastungen abzudecken, zumal
aus der Beschwerdebegründung keine derartigen Mehrbelastungen erkennbar sind,
die einen Zuschlagssatz in der beantragten Höhe rechtfertigen würden.
Soweit der Insolvenzverwalter in seiner Beschwerdebegründung die
"Nichtauskömmlichkeit" seiner Vergütung moniert und Vergleichsberechnungen mit
Stundensätzen von Steuerberatern und Rechtsanwälten anstellt, verkennt der
Insolvenzverwalter, dass es weder dem System der InsVV entspricht, noch es
Aufgabe des Insolvenzgerichtes ist, dem Insolvenzverwalter eine für ihn
ausreichende, kostendeckende und im Vergleich zu anderen Berufen aus seiner
Sicht angemessene Vergütung zu verschaffen, sondern es vielmehr sich um eine
reine tätigkeitsbezogene Vergütung handelt. Hierzu hat der Insolvenzverwalter
im Rahmen seines Antrags detailliert vorzutragen welche Arbeiten erledigt hat,
die mit der Regelvergütung abgegolten sind und welche Tätigkeiten derart
mehrbelastend waren, dass hierfür ein Zuschlag festzusetzen ist.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus
§ 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden,
soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der
Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die
Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw.
erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten
beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer
Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit
der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche
Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche
Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere
Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hannover - Insolvenzabteilung
-, Dienstgebäude: Hamburger Allee 26, 30161 Hannover, Postanschrift: Volgersweg
1, 30175 Hannover; Postfach 2 27, 30002 Hannover einzulegen. Die befristete
Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Hannover - Insolvenzabteilung -,
Dienstgebäude: Hamburger Allee 26, 30161 Hannover, Postanschrift: Volgersweg 1,
30175 Hannover; Postfach 2 27, 30002 Hannover einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift
bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle
eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist
auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem
Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des
angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw.
Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum
Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Hannover, 22.12.2020
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 909 IN 198/20 - 1 - · Power Man GmbH · Insolvenzgericht Hannover
- Insolvenzgericht
- Hannover
- Aktenzeichen
- 909 IN 198/20 - 1 -
- Wirksam am
- 10.11.2020
- Registerbezug
- Hannover, HRB 208211
GmbH, Im Stadtfelde 12, 31515 Wunstorf (AG Hannover, HRB 208211), vertr. d.:
Andreas Kopczyk, Erfurter Straße 3, 30890 Barsinghausen, (Geschäftsführer),
sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt
Ingo Thurm festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die
festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann
in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Hannover
eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR um 30,45 % erhöht zuzüglich
EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR Auslagen zuzüglich
EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der
Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von
255.223,05 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine
Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen
Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf
25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
1. Der Insolvenzverwalter beantragt Zuschläge für die Tätigkeiten im
Zusammenhang mit der Betriebsfortführung, der Arbeitnehmerangelegenheiten sowie
der Such der nach einem Unternehmensnachfolger in Höhe von 85 % der
Regelvergütung. Festsetzungsfähig sind nach Ansicht des Gerichts 30,45 %.
Die in Rechtsprechung und Literatur vergebenen Zuschlagssätze für
Arbeitnehmerangelegenheiten bewegen sich zwischen 5% und 25 %. Angesicht der
der Beauftragung eines Dienstleisters für unterstützende Tätigkeit, dem Umfang
dieses Verfahrens sowie der Anzahl der Arbeitnehmer, wird insoweit ein Zuschlag
in Höhe von 15 % für ausreichend angesehen.
Für die Suche eines Nachfolgers für das Schuldnerunternehmen hat sich der
vorläufige Insolvenzverwalter der Hilfe eines externen Dienstleisters bedient.
Er hat sich insoweit in erheblichem Umfang Arbeiten erspart, für die er
grundsätzlich einen Zuschlag beanspruchen könnte. Er kann daher nicht mehr den
vollen Zuschlagssatz beanspruchen, den er beantragen könnte, wenn er die
Arbeiten selbst durchgeführt hätte. Nach Ansicht des Gerichts ist für die
Nachfolgebemühungen, die schließlich nicht erfolgreich waren, unter
Berücksichtigung aller Besonderheiten dieses Verfahrens ein Zuschlag von
insgesamt 30 % gerechtfertigt, aber auch ausreichend. Dabei orientiert sich das
Gericht an dem Vorschlag von Graeber (vgl. GraeberGraeber - InsVV-Online, § 11
Rdnr. 134) und erkennt unter Berücksichtigung des vorliegenden Einzelfalls eine
5%-ige Erhöhung dieses Vorschlags an. Die Beauftragung des Dienstleisters,
dessen Kosten 4.500 € betragen, führen zu einer Reduzierung dieses Zuschlags
auf 10 %.
2. Für die Bemessung des Zuschlags für die Betriebsfortführung kommt es auf die
Größe des Unternehmens und die Berücksichtigung des Einzelfalls an. Angesichts
der Größe des Unternehmens und der im Rahmen der Betriebsfortführung
durchgeführten Tätigkeiten, sieht das Gericht keinen Grund von dem in der
Literatur und Rechtsprechung gegeben Durchschnittssatz von 15 % (hier:
GraeberGraeber - InsVV-Online, § 11 Rdnr. 102) abzuweichen. Da die
Betriebsfortführung zu einem Überschuss geführt hat, ist der Zuschlag gemäß § 3
Abs. 1 lit. b) InsVV nur gerechtfertigt, sofern die Masse nicht entsprechend
größer geworden ist. Daher ist eine Vergleichsrechnung vorzunehmen. Dazu ist
der Wert, um den sich die Masse durch die Zuschlagstätigkeit vergrößert hat,
und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung
zu vergleichen, die ohne die Massemehrung über den dann zu gewährenden Zuschlag
erreicht würde (vgl. BGH, Beschluss vom 12.05.2011, Az.: IX ZB 143/08):
a) Der Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt insgesamt
106.727,64 EUR. Der angemessene Zuschlag für die Betriebsfortführung beträgt
15 %.
b) Die Regelvergütung (100 %) aus der Berechnungsgrundlage mit dem Überschuss
aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR.
c) Die Regelvergütung ohne den Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt
EUR. Der Zuschlag führt zu einer Erhöhung um EUR auf insgesamt EUR.
d) Die Differenz zwischen beiden Summen beträgt EUR.
e) Da der vorläufige Insolvenzverwalter durch die Massemehrung bereits an
einer höheren Bruchteilsvergütung partizipiert, kommt als Zuschlag nur ein
Betrag in Höhe von EUR in Betracht, woraus sich eine Quote für die
Zuschlagstätigkeit von 5,45 % ergibt.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung Graeber|Graeber -
InsVV-Online, § 11 Rdnr. 102und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden,
soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der
Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die
Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw.
erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten
beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer
Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit
der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche
Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche
Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere
Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hannover - Insolvenzabteilung
-, Dienstgebäude: Hamburger Allee 26, 30161 Hannover, Postanschrift: Volgersweg
1, 30175 Hannover; Postfach 2 27, 30002 Hannover einzulegen. Die befristete
Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Hannover - Insolvenzabteilung -,
Dienstgebäude: Hamburger Allee 26, 30161 Hannover, Postanschrift: Volgersweg 1,
30175 Hannover; Postfach 2 27, 30002 Hannover einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift
bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle
eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist
auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem
Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des
angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw.
Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum
Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Hannover, 09.11.2020
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 909 IN 198/20 - 1 - · Power Man GmbH · Insolvenzgericht Hannover
- Insolvenzgericht
- Hannover
- Aktenzeichen
- 909 IN 198/20 - 1 -
- Wirksam am
- 28.07.2020
- Registerbezug
- Hannover, HRB 208211
GmbH, Im Stadtfelde 12, 31515 Wunstorf (AG Hannover, HRB 208211), vertr. d.:
Andreas Kopczyk, Erfurter Straße 3, 30890 Barsinghausen, (Geschäftsführer),
wurde beschlossen:
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des
Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters
Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 4 Wochen
ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO)
gegeben.
Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur
Einsichtnahme aus.
Amtsgericht Hannover, 23.07.2020
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 208211 HRB 208211: Power Man GmbH, Wunstorf, Im Stadtfelde 8, 31515 Wunstorf. Die Gesellschaft ist aufgelöst. Von Amts wegen eingetragen.
Forderungsprüfung 909 IN 198/20 - 1 - · Power Man GmbH · Insolvenzgericht Hannover
- Insolvenzgericht
- Hannover
- Aktenzeichen
- 909 IN 198/20 - 1 -
- Wirksam am
- 04.06.2020
- Registerbezug
- Hannover, HRB 208211
31515 Wunstorf (AG Hannover, HRB 208211), vertr. d.: Andreas Kopczyk, Erfurter
Straße 3, 30890 Barsinghausen, (Geschäftsführer), ist am 01.06.2020 um 09:38
Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Ingo Thurm, c/o PLUTA Rechtsanwalts GmbH,
Hans-Böckler-Allee 1, 30173 Hannover, Tel.: 0511 543815-0, Fax: 0511 543815-96.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter unter
Beachtung des § 174 InsO bis zum 07.07.2020 anzumelden;
b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte
sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen.
Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der
Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu
bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für
den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden
aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter
zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Das Verfahren wird mündlich durchgeführt.
Vor dem Insolvenzgericht wird am Dienstag, 04.08.2020, 10:30 Uhr, Saal 226, 2.
Obergeschoss, Amtsgericht Hannover, Dienstgebäude Hamburger Allee 26, 30161
Hannover eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch den
Insolvenzverwalter und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Berichts- und
Prüfungstermin) abgehalten.
Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über
· die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
· die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines
Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
· die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus
selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
· Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
· eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung
von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
· den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B.
Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,
· die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
· besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters
(§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der
Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus
freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen,
die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen
soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde,
Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit
erheblichem Streitwert,
· eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine
Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
· eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO),
· Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
· eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO
ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung.
Hinweise:
Ø Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach
§ 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung
nicht beschlussfähig ist.
Ø Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht
benachrichtigt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und
Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind
folgende:
Ø Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind,
werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der
Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht
eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten
Sicherungsmaßnahmen.
Ø Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat
nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts
eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen
und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des
Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der
sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5
Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen
Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden
soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Hannover -
Insolvenzabteilung -, Dienstgebäude: Hamburger Allee 26, 30161 Hannover,
Postanschrift: Volgersweg 1, 30175 Hannover; Postfach 2 27, 30002 Hannover
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt
sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen
sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den
Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g.
Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden
Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den
Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder
seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung
des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde
gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil
angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Hannover, 03.06.2020
Hinweise (Art. 13 und 14 DS-GVO) zum Datenschutz und zu Ihren Rechten finden
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Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 909 IN 198/20 - 1 - · Power Man GmbH · Insolvenzgericht Hannover
- Insolvenzgericht
- Hannover
- Aktenzeichen
- 909 IN 198/20 - 1 -
- Wirksam am
- 30.03.2020
- Registerbezug
- Hannover, HRB 208211
Power Man GmbH, Im Stadtfelde 8, 31515 Wunstorf (AG Hannover, HRB 208211),
vertr. d.: Andreas Kopczyk, Erfurter Straße 3, 30890 Barsinghausen,
(Geschäftsführer), ist am 27.03.2020 um 13:52 Uhr die vorläufige Verwaltung des
Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der
Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters
wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Ingo Thurm, c/o
PLUTA Rechtsanwalts GmbH, Hans-Böckler-Allee 1, 30173 Hannover, Tel.: 0511
543815-0, Fax: 0511 543815-96 bestellt worden.
Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung
des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts
eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde
angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung
(EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung
des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch
von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Hannover -
Insolvenzabteilung -, Dienstgebäude: Hamburger Allee 26, 30161 Hannover,
Postanschrift: Volgersweg 1, 30175 Hannover; Postfach 2 27, 30002 Hannover
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt
sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen
sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den
Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g.
Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden
Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den
Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder
seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung
des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde
gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil
angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Hannover, 27.03.2020
Hinweise (Art. 13 und 14 DS-GVO) zum Datenschutz und zu Ihren Rechten finden
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Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 208211 Power Man GmbH, Wunstorf, Im Stadtfelde 8, 31515 Wunstorf. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 13.01.2012. Geschäftsanschrift: Im Stadtfelde 8, 31515 Wunstorf. Gegenstand: Gegenst…
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