HRB 212995

Poske Tiefbau und Schüttguttransport GmbH

Amtsgericht Osnabrück · Niedersachsen

aktuell 8 Ereignisse und Bekanntmachungen

Standort

Sitz: Wallenhorst

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Registerdaten

Sitz
Wallenhorst
Datenstand
2024-03-23
Quelle
Handelsregister

Handelsregister

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Stand 2024-03-23

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Veröffentlichungen

Registerbekanntmachungen zu diesem Registerblatt.

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Öffentliche Registerangaben

Bekanntmachungen und Ereignisse

8
Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 27 IN 15/23 · Poske Tiefbau und Schüttguttransport GmbH · Insolvenzgericht Osnabrück
Insolvenzgericht
Osnabrück
Aktenzeichen
27 IN 15/23
Wirksam am
22.08.2025
Registerbezug
Osnabrück, HRB 212995
27 IN 15/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Poske Tiefbau und Schüttguttransport GmbH, Wernher-von-Braun-Str. 15, 49134 Wallenhorst (AG Osnabrück, HRB 212995), vertr. d.: 1. Alexander Poske, Klosterstr. 8, 49134 Wallenhorst, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:

Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO).

Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 02.10.2025 bestimmt.

Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein.

Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine Woche vor dem oben genannten Stichtag in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Amtsgericht Osnabrück, 21.08.2025

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 27 IN 15/23 · Poske Tiefbau und Schüttguttransport GmbH · Insolvenzgericht Osnabrück
Insolvenzgericht
Osnabrück
Aktenzeichen
27 IN 15/23
Wirksam am
18.06.2024
Registerbezug
Osnabrück, HRB 212995
27 IN 15/23 (41): In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Poske Tiefbau und Schüttguttransport GmbH, Wernher-von-Braun-Str. 15, 49134 Wallenhorst (AG Osnabrück, HRB 212995), vertr. d.: 1. Alexander Poske, Klosterstr. 8, 49134 Wallenhorst, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Malte Köster festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Osnabrück eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:

EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO

EUR
um 165 % erhöht zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Auslagen zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Gesamtbetrag

Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.

G r ü n d e :

Mit Schriftsatz vom 29.04.2024 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.

I.

Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 2.590.184,18 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.

II.

Der Insolvenzverwalter hat Zuschläge von insgesamt % beantragt:

Um einen Zuschlag zu rechtfertigen muss eine signifikante Abweichung vom Tätigkeitsumfang im Normalverfahren und somit ein Missverhältnis im Vergleich zur Regelvergütung vorliegen. Die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters muss hierfür im Einzelfall einen überdurchschnittlichen Umfang oder besondere Schwierigkeiten aufgewiesen haben, wobei diese Voraussetzungen nicht kumulativ vorgelegen haben müssen (BGH v. 26.09.2013 - IX ZB 246/11). Auch die Erledigung von Regelaufgaben, die besondere Anforderungen an den Insolvenzverwalter stellen und ihn außergewöhnlich belasten, kann zu einer Erhöhung der Regelvergütung führen (BGH v. 11.10.2007 - IX ZB 234/06). Ob die Voraussetzungen für einen Zuschlag vorliegen und wie hoch dieser zu bemessen ist, muss unter Berücksichtigung aller Umstände im Einzelfall bestimmt werden. Eine Bindung an sog. "Faustregel-Tabellen" besteht nicht (BGH v. 22.03.2007 - IX ZB 201/05). Die Würdigung der Zuschlagsgründe hat durch das Gericht in einer Gesamtschau zu erfolgen. Die einzelnen Zu- und Abschlagstatbestände des § 3 InsVV haben nur beispielhaften Charakter. Darüber hinaus gibt es weitere Umstände, die für die Bemessung der Vergütung im Einzelfall Bedeutung gewinnen können. Maßgebend ist, ob die Bearbeitung den Insolvenzverwalter stärker oder schwächer als in entsprechenden Insolvenzverfahren allgemein üblich in Anspruch genommen hat, also der real gestiegene oder gefallene Arbeitsaufwand.

Die Regelungsstruktur des § 3 Abs. 1 InsVV geht dahin, dass zwischen Zuschlagstatbeständen unterschieden wird, die die Masse regelmäßig mehren (Buchst. a und b), und solchen, wo dies nicht der Fall ist (Buchst. d und e). Der Regelfall unter Buchst. c betrifft den Degressionsausgleich in Fällen, in denen durch die Tätigkeit des Verwalters die Masse gemehrt wurde, aber der erhebliche Arbeitsaufwand durch die geringe Steigerung der Regelvergütung bei hoher Masse nicht ausreichend vergütet wird. Aus Buchst. a, b und c lässt sich das allgemeine Regelungsmodell ableiten, dass in Fällen, in denen eine Tätigkeit die Masse und damit schon die Regelvergütung erhöht, die Gewährung und die Höhe eines Zuschlags davon abhängt, dass die bewirkte Erhöhung der Regelvergütung keine angemessene Vergütung der Tätigkeit darstellt.

Es ist deshalb, bezogen auf den einzelnen in Betracht zu ziehenden Zuschlagstatbestand zu prüfen, ob trotz der Erhöhung der Regelvergütung ein (Ausgleichs-)Zuschlag zu gewähren ist, weil sich die Vergütung ohne Masseerhöhung bei angemessenem Zuschlag stärker erhöht hätte.

Es wurden für die nachfolgenden Tätigkeiten Zuschläge geltend gemacht:

a) Betriebsfortführung
Geltend gemacht wird ein Zuschlag in Höhe von %.
Gemäß §§ 10, 3 Abs. 1 b) InsVV ist eine den Regelsatz übersteigende Vergütung festzusetzen, wenn der vorläufige Insolvenzverwalter das Unternehmen fortgeführt hat und die Masse dadurch nicht entsprechend größer geworden ist. Das schuldnerische Unternehmen wurde im Rahmen der vorläufigen Insolvenz vom (vorläufigen) Insolvenzverwalter für die Zeit vom 02.08.2023 bis zum 01.10.2023 fortgeführt. Die Fortführung des Unternehmens hat im vorliegenden Fall zu einem Verlust geführt. Der vorläufige Insolvenzverwalter hatte in dieser Zeit eine Vielzahl von betrieblichen Entscheidungen zu treffen. Zur Organisation der Betriebsfortführung wurden vor Ort im Unternehmen regelmäßige wöchentliche Besprechungstermin vereinbart. In diesen Terminen wurden jeweils die Auftragslage und das sonstige Tagesgeschäft abgestimmt. Weiterhin wurde mit der Sparkasse Osnabrück, an welche die Schuldnerin sicherungshalber ihre Forderungen abgetretetn hatte, ein sogenannter unechter Massekredit verhandelt. Die Tätigkeiten, die der (vorläufige) Insolvenzverwalter erbracht hat, sind im Vergütungsantrag vollumfänglich geschildert. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Vergütungsantrag Bezug genommen. Nach alledem erscheint dem Gericht der in Ansatz gebrachte Zuschlag gerechtfertigt und auch angemessen.

b) Verflechtungen/Abgrenzung Vermögensmassen

Geltend gemacht wird ein Zuschlag von %. Die Schuldnerin ist eine der operativ tätigen Gesellschaften der Poske-Gruppe, bestehend aus Garten- und Landschaftsbau GmbH & Co. KG, der Poske Hoch- und Tiefbau GmbH und der Schuldnerin. Der (vorläufige) Insolvenzverwalter hat in seinem Vergütungsantrag die gesellschaftliche Verflechung der Schuldnerin mit den vorgenannten Gesellschaften ausführlich dargestellt. Auch die Darstellung der von den einzelnen Gesellschaften erbrachten Leistungen untereinander sind hinreichend beschrieben, wobei die Abgrenzung der einzelnen Vermögensmassen ebenfalls ausreichend dargelegt wurde. Der (vorl.) Insolvenzverwalter macht für geleisete Tätigkeiten innerhalb der gesellschaftlichen Verflechtungen einen Zuschlag von 20 % geltend. Auch hier wird zur näheren Begründung auf den Vergütungsantrag Bezug genommen. Die Höhe des Zuschlages ist nicht zu beanstanden.

c) Arbeitnehmerangelegenheiten

Geltend gemacht wird ein Zuschlag in Höhe von %.

Sofern arbeitsrechtliche Fragestellungen den vorläufigen Insolvenzverwalter erheblich in Anspruch nehmen, ist eine den Regelsatz übersteigende Vergütung gemäß §§ 10, 3 Abs. 1 d) InsVV ausdrücklich vorgesehen. Im vorliegenden Fall waren zum Zeitpunkt der Antragsellung 47 Arbeitnehmer im schuldnerischen Unternehmen tätig. Die Arbeitnehmer wurden vom (vorl..) Insolvenzverwalter im Rahmen einer Mitarbeiterversammlung am 03.08.2023 über die Insolvenz des Unternehmens informiert. Alle im Zusammenhang mit der Insolvenz stehenden arbeitsrechtlichen Fragen wurden vom Insolvenzverwalter mit den Mitarbeitern besprochen bzw. geklärt. Hier waren Gespräche mit der Bundesagentur für Arbeit zu führen, um eine Vorfinanzierung des Insolvenzgelde für die Monate Juli bis September 2023 zu erreichen. Wegen der weiteren Begründung wird auf den vorliegenden Antrag vollumfänglich Bezug genommen. Der vom (vorl.) Insolvenzverwalter für diese Tätigkeit in Ansatz gebrachte Zuschlag von % erscheint dem Gericht angemessen und nicht zu beanstanden.

d) Bemühungen um eine übertragene Sanierung

Der (vorläufige) Insolvenzverwalter machte einen Zuschlag in Höhe von % geltend.
Er gibt an, dass das Unternehmen sich im Rahmen der vorläufigen Insolvenzverwaltung an sämtlichen bekannten Ausschreibungen beteiligt habe, um die Möglichkeit einer Sanierung aufrecht zu erhalten. Von den Auftraggebern der Schuldnerin wurde in Aussicht gestellt, bei Übernahme durch Nachfolgegesellschaften wieder Aufträge an diese Nachfolgengesellschaft zu vergeben. Der (vorl.) Insolvenzverwalter schildert in seinem Antrag ausführlich die Problematik, dass für neue Bauvorhaben Fertigstellungsbürgschaften gestellt werden müssten, die insolvenzbedingt allerdings nicht möglich seien. Es käme somit ausschließlich eine Übertragene Sanierung in Betracht. Wegen der näheren Einzelheiten wird auch hier auf die Antragsbegründung Bezug genommen. Der vom Insolvenzverwalter für diese Tätigkeit in Ansatz gebrachte Zuschlag von 25 % ist nicht zu beanstanden. Das Gericht hält auch diesen Zuschlag für gerechtfertigt und auch angemessen.

e) Massekredit/Einzelermächtigung

Der (vorläufige) Insolvenzverwalter macht für seine erfolgreichen Bemühungen über einen echten sowie über einen weiteren unechten Massekredit einen Zuschlag in Höhe von % geltend. In seinem Antrag schildert der (vor.) Insolvenzverwalter, dass zur Sicherstellung der Liquidität im Insolvenzantragsverfahren sowie zur Wahrung der Chancen einer übertragenen Sanierung eine zügige Entscheidung über die Gewährung beider Massekredite zwingend erforderlich war. Wegen der näheren Einzelheiten und zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Vergütungsantrag auch hier Bezug genommen. Das Gericht hält den in Ansatz gebrachten Zuschlag von % für angemessen.

f) Aus- und Absonderungsrechte

Geltend gemacht wird ein Zuschlag in Höhe von %. Der (vorl.) Insolvenzverwalter hatte sich bereits im Insolvenzantragsverfahren mit den Sachanlagen und den entsprechenden Drittrechten auseinanderzusetzen. Er schildet in seinem Antrag, dass er bei der Schuldnerin Sachanlagen in erheblichem Umfang vorgefunden habe. So betrug der vom Bewertungsunternehmen Hanseatische Industrie-Consult GmbH & Co. KG ermittelte Gesamtliquidationswert für die Machinen und technischen Anlagen, die Betriebs- und Geschäftsausstattung sowie den Fuhrparke rund 3,2 Mio. Euro. An nahezu dem gesamten Sachanlagevermögen wurden diverse Aus- und Absonderungsrechte geltend gemacht. Vor dem Hintergrund der Betriebsfortführung war somit bereits im Antragsverfahren eine Prüfung der Aus- und Absonderungsrechte notwendig. Auch hier hält das Gericht den beantragten Zuschlag von % für angemessen.

g) Aufarbeitung Forderungseinzug / Bauspezifische Sachverhalte

Geltend gemacht wird ein Zuschlag in Höhe von %. Bei Anordnung der Sicherungsmaßnahmen bestanden angeblich offene Forderungen in Höhe von rund 1,23 Mio. Euro. Der (vor.) Insolvenzwalter schildert in seinem Antrag, dass er bereits in den ersten Besprechungen mit der Geschäftsleitung der Schuldnerin die Rückmeldung erhalten habe, dass Buchhaltungsrückstände bestünden. Weiter schildert er, dass durch das Insolvenzantragsverfahren zudem zusätzlich entstandene Aufgaben in den Bereichen Buchhaltung, Controlling und Abrechnung zu erledigen gehabt habe. Wegen der näheren Begründung wird auf den vorliegenden Antrag Bezug genommen. Das Gericht hält auch hier den beantragten Zuschlag von % für angemessen.

Gesamtschau

Die möglichen Zu- und Abschlagstatbestände sind in einer Gesamtschau und einer auf das Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung als Gesamtzuschlag zu bestimmen. Dabei muss das Leistungsbild der entfalteten Verwaltertätigkeit im Einzelfall gewürdigt und zum Grundsatz einer im Ganzen leistungsangemessen Vergütung in Beziehung gesetzt werden. (siehe Entscheidung des BGH vom 05.07.2018 - IX ZB 63/17). Zu bewerten ist die während der Dauer des Eröffnungsverfahrens erbrachte Tätigkeit. Der hierfür vom (vorl.) Verwalter in Ansatz gebrachte Gesamtzuschlag von % ist seitens des Gerichts nicht zu beanstanden. Auch hier wird wegen der nähreren Begründung auf den vorliegenden Antrag mit ausführlicher Begründung Bezug genommen.

Der Vergütungsantrag ist den Beteiligten im Rahmen einer öffentlichen Anhörung zur Kenntnis gebracht worden. Einwendungen wurden innerhalb der Anhörungsfrist nicht erhoben.
III.

Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von 570,50 EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die 163 erfolgten Zustellungen sind gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 InsVV, Nr. 9002 KV GKG je Zustellung 3,50 EUR zu erstatten.

Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.

Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Osnabrück, Kollegienwall 29/31, 49074 Osnabrück einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Osnabrück, Kollegienwall 29/31, 49074 Osnabrück einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Osnabrück, 17.06.2024

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 27 IN 15/23 · Poske Tiefbau und Schüttguttransport GmbH · Insolvenzgericht Osnabrück
Insolvenzgericht
Osnabrück
Aktenzeichen
27 IN 15/23
Wirksam am
13.05.2024
Registerbezug
Osnabrück, HRB 212995
27 IN 15/23 (41): In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Poske Tiefbau und Schüttguttransport GmbH, Wernher-von-Braun-Str. 15, 49134 Wallenhorst (AG Osnabrück, HRB 212995), vertr. d.: 1. Alexander Poske, Klosterstr. 8, 49134 Wallenhorst, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:

Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben.

Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.

Amtsgericht Osnabrück, 10.05.2024

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 27 IN 15/23 · Poske Tiefbau und Schüttguttransport GmbH · Insolvenzgericht Osnabrück
Insolvenzgericht
Osnabrück
Aktenzeichen
27 IN 15/23
Wirksam am
02.10.2023
Registerbezug
Osnabrück, HRB 212995
27 IN 15/23 (41) Über das Vermögen der Poske Tiefbau und Schüttguttransport GmbH, Wernher-von-Braun-Str. 15, 49134 Wallenhorst (AG Osnabrück, HRB 212995), vertr. d.: 1. Alexander Poske, Klosterstr. 8, 49134 Wallenhorst, (Geschäftsführer), ist am 01.10.2023 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Dr. Malte Köster, WILLMERKÖSTER, Katharinenstraße 5, 28195 Bremen, Tel.: 0421/322739 - 0, Fax: 0421/322739 - 20, E-Mail: Info@willmer-inso.de, Internet: www.willmer-inso.de.

Der Schuldnerin wird die Verfügung über ihr zur Insolvenzmasse gehörendes gegenwärtiges und zukünftiges Vermögen für die Dauer des Insolvenzverfahrens verboten. Die Verfügungsbefugnis wird dem Insolvenzverwalter übertragen. Schuldbefreiende Leistungen an die Schuldnerin können nach dem Eröffnungszeitpunkt nicht mehr erfolgen, wird gleichwohl die Schuldnerin geleistet und gelangen die Mittel nicht zur Masse, besteht die Gefahr der nochmaligen Leistungsverpflichtung gegenüber dem Insolvenzverwalter.

Der Insolvenzverwalter wird mit der Durchführung der Zustellungen gemäß § 8 Abs. 3 InsO beauftragt.

Die Gläubiger werden aufgefordert:

a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter schriftlich und unter Beachtung des § 174 InsO anzumelden bis: 10.11.2023

b) unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).

Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).

Vor dem Insolvenzgericht wird am

Donnerstag, 14.12.2023, 09:00 Uhr, Saal 7, Hauptgebäude, Kollegienwall 29/31, 49074 Osnabrück

eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch den Insolvenzverwalter und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin) abgehalten.

Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über

* die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
* die Einsetzung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
* die übertragende Sanierung des Geschäftsbetriebs (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 InsO)

sowie gegebenenfalls über:

* die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
* Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
* eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
* den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,
* die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
* besonders bedeutsame Rechtshandlungen (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
* eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
* eine Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§§ 271, 272, 277 InsO),
* Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
* eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung.

Amtsgericht Osnabrück, 01.10.2023

Hinweise zum Datenschutz:

https://www.amtsgericht-osnabrueck.niedersachsen.de ("Wir über uns" Datenschutz")

Wenn Sie über keinen Internetzugang verfügen, stellen wir Ihnen die Hinweise auch in Papierform zur Verfügung.

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 27 IN 15/23 · Poske Tiefbau und Schüttguttransport GmbH · Insolvenzgericht Osnabrück
Insolvenzgericht
Osnabrück
Aktenzeichen
27 IN 15/23
Wirksam am
04.08.2023
Registerbezug
Osnabrück, HRB 212995
27 IN 15/23: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Poske Tiefbau und Schüttguttransport GmbH, Wernher-von-Braun-Str. 15, 49134 Wallenhorst (AG Osnabrück, HRB 212995), vertr. d.: 1. Alexander Poske, Klosterstr. 8, 49134 Wallenhorst, (Geschäftsführer), ist dem vorläufigen Insolvenzverwalter zusätzlich zu der am 02.08.2023 um 10:50 Uhr angeordneten vorläufigen Verwaltung die Einzelermächtigung zur Vornahme bestimmter Handlungen für die Insolvenzmasse erteilt worden. Der Beschluss ist für die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Osnabrück einsehbar.

Amtsgericht Osnabrück, 04.08.2023

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 27 IN 15/23 · Poske Tiefbau und Schüttguttransport GmbH · Insolvenzgericht Osnabrück
Insolvenzgericht
Osnabrück
Aktenzeichen
27 IN 15/23
Wirksam am
02.08.2023
Registerbezug
Osnabrück, HRB 212995
27 IN 15/23: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Poske Tiefbau und Schüttguttransport GmbH, Wernher-von-Braun-Str. 15, 49134 Wallenhorst (AG Osnabrück, HRB 212995), vertr. d.: 1. Alexander Poske, Klosterstr. 8, 49134 Wallenhorst, (Geschäftsführer), ist am 02.08.2023 um 10:50 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Malte Köster, WILLMERKÖSTER, Katharinenstraße 5, 28195 Bremen, Tel.: 0421/322739 - 0, Fax: 0421/322739 - 20, E-Mail: Info@willmer-inso.de, Internet: www.willmer-inso.de bestellt worden.

Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).

Maßnahmen der Zwangsvollstreckung werden gem. § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 lnsO untersagt, bereits eingeleitete Maßnahmen werden einstweilen eingestellt - soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind.

Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, ein Sonderkonto zu Gunsten der späteren Insolvenzmasse zu eröffnen, Bankguthaben und sonstige Forderungen des Antragsgegners einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen und diese Gelder auf das vorbezeichnete Sonderkonto einzuzahlen bzw. auf diesem gutschreiben zu lassen. Den Schuldnern der Antragstellerin wird untersagt, an diese/n zu zahlen.

D. vorl. Insolvenzverwalter wird dazu ermächtigt, für die Kontoführung Verbindlichkeiten zu begründen, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu Masseverbindlichkeiten werden.

Der vorläufige Insolvenzverwalter wird mit der Durchführung der Zustellungen gemäß §§ 23 Abs. 1 S. 2, 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 8 Abs. 3 InsO beauftragt.
Der vorläufige Insolvenzverwalter soll

* das Vermögen der Antragstellerin sichern und erhalten
* ein Unternehmen, das die Antragstellerin betreibt, bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Abstimmung mit der Antragstellerin fortführen; Der vorläufige Insolvenzverwalter soll dem Insolvenzgericht anzeigen, wenn eine Einstellung des Geschäftsbetriebs erforderlich erscheint oder die Antragstellerin diesen einstellt.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Osnabrück, Kollegienwall 29/31, 49074 Osnabrück einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.

Amtsgericht Osnabrück, 02.08.2023

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Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Veränderungen
HRB 212995 HRB 212995: Poske Tiefbau und Schüttguttransport GmbH, Wallenhorst, Wernher-von-Braun-Str. 15, 49134 Wallenhorst. Einzelprokura: Poske, Nicole, Wallenhorst, *XX.XX.XXXX.
HRB 212995: Poske Tiefbau und Schüttguttransport GmbH, Wallenhorst, Wernher-von-Braun-Str. 15, 49134 Wallenhorst. Einzelprokura: Poske, Nicole, Wallenhorst, *XX.XX.XXXX.
Neueintragungen
HRB 212995 HRB 212995: Poske Tiefbau und Schüttguttransport GmbH, Wallenhorst, Wernher-von-Braun-Str. 15, 49134 Wallenhorst. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 24.09.2018. Geschäftsanschrif…
HRB 212995: Poske Tiefbau und Schüttguttransport GmbH, Wallenhorst, Wernher-von-Braun-Str. 15, 49134 Wallenhorst. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 24.09.2018. Geschäftsanschrift: Wernher-von-Braun-Str. 15, 49134 Wallenhorst. Gegenstand: Transport von Baumaschinen und Schüttgut sowie Tiefbauarbeiten. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Bestellt als Geschäftsführer: Poske, Alexander, Wallenhorst, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.

Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.