HRB 405
Polyden-Folienfabrik GmbH
aktuell 21 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Sitz: Heilsbronn
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Registerdaten
- Sitz
- Heilsbronn
- Datenstand
- 2024-12-11
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
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- POLYDEN-Folienfabrik Gesellschaft mit beschränkter Haftung Heilsbronn
Öffentliche Registerangaben
Bekanntmachungen und Ereignisse
Verteilungsverzeichnis 2 IN 193/22 · Polyden-Folienfabrik GmbH · Insolvenzgericht Ansbach
- Insolvenzgericht
- Ansbach
- Aktenzeichen
- 2 IN 193/22
- Wirksam am
- 05.03.2025
- Registerbezug
- Ansbach, HRB 405
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Polyden-Folienfabrik GmbH, Ansbacher Straße 38, 91560 Heilsbronn, vertreten durch den Geschäftsführer Neumann Knut
Registergericht: Amtsgericht Ansbach Registergericht Register-Nr.: HRB 405
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Schmitt & Kollegen, Nordostpark 45, 90411 Nürnberg, Gz.: 182-2022 MW kd
|findet mit Zustimmung des Gerichts eine weitere Abschlagsverteilung statt. Verfügbar sind 4.000.000,00 Euro Verteilungsmasse, zu berücksichtigen sind Forderungen (§§ 38 und 39 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 und 5 InsO) in Höhe von 4.000.000,00 Euro
Das Abschlagsverteilungsverzeichnis sowie die Zustimmungserklärung des Sachwalters ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Amtsgericht Ansbach - Insolvenzgericht - 05.03.2025
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 2 IN 193/22 · Polyden-Folienfabrik GmbH · Insolvenzgericht Ansbach
- Insolvenzgericht
- Ansbach
- Aktenzeichen
- 2 IN 193/22
- Wirksam am
- 28.10.2024
- Registerbezug
- Ansbach, HRB 405
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Polyden-Folienfabrik GmbH, Ansbacher Straße 38, 91560 Heilsbronn, vertreten durch den Geschäftsführer Neumann Knut
Registergericht: Amtsgericht Ansbach Registergericht Register-Nr.: HRB 405
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Schmitt & Kollegen, Nordostpark 45, 90411 Nürnberg, Gz.: 182-2022 MW kd
1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 220 bis 256 und nachrangigen Insolvenzforderungen (§ 39 InsO) Tabellenblattnummer 12 und 13 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 09.12.2024 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Amtsgericht Ansbach - Insolvenzgericht - 28.10.2024
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 2 IN 193/22 · Polyden-Folienfabrik GmbH · Insolvenzgericht Ansbach
- Insolvenzgericht
- Ansbach
- Aktenzeichen
- 2 IN 193/22
- Wirksam am
- 28.06.2024
- Registerbezug
- Ansbach, HRB 405
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Polyden-Folienfabrik GmbH, Ansbacher Straße 38, 91560 Heilsbronn, vertreten durch den Geschäftsführer Neumann Knut
Registergericht: Amtsgericht Ansbach Registergericht Register-Nr.: HRB 405
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Schmitt & Kollegen, Nordostpark 45, 90411 Nürnberg, Gz.: 182-2022 MW kd
Beschluss:
1. In dem am 01.02.2023 eröffneten Insolvenzverfahren werden Insolvenzgläubiger aufgefordert, ihre nachrangigen Forderungen der Rangklassen § 39 Abs. 1 InsO bis 25.07.2024 schriftlich bei dem Sachwalter
Rechtsanwalt Joachim Exner
Eichendorffstraße 1, 90491 Nürnberg
Telefon: +49(911)9512850
Telefax: +49(911)95128510
Email: advo@ra-dr-beck.de
anzumelden.
Bei der Anmeldung ist auf den Nachrang hinzuweisen und die Rangstelle zu bezeichnen.
2. Die fristgemäß angemeldeten Forderungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft. Der Sachwalter, die Insolvenzgläubiger und der Schuldner erhalten Gelegenheit bis 22.08.2024, den Forderungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Die Forderungsanmeldungen können in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Amtsgericht Ansbach - Insolvenzgericht - 27.06.2024
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Verteilungsverzeichnis 2 IN 193/22 · Polyden-Folienfabrik GmbH · Insolvenzgericht Ansbach
- Insolvenzgericht
- Ansbach
- Aktenzeichen
- 2 IN 193/22
- Wirksam am
- 01.03.2024
- Registerbezug
- Ansbach, HRB 405
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Polyden-Folienfabrik GmbH, Ansbacher Straße 38, 91560 Heilsbronn, vertreten durch den Geschäftsführer Neumann Knut
Registergericht: Amtsgericht Ansbach Registergericht Register-Nr.: HRB 405
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Schmitt & Kollegen, Nordostpark 45, 90411 Nürnberg, Gz.: 182-2022 MW kd
|findet mit Zustimmung des Gerichts eine Abschlagsverteilung statt. Verfügbar sind 3.027.389,10 Euro Verteilungsmasse, zu berücksichtigen sind Forderungen (§ 38 InsO) in Höhe von 3.027.389,10 Euro.
Das Abschlagsverteilungsverzeichnis sowie die Zustimmungserklärung des Sachwalters ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Amtsgericht Ansbach - Insolvenzgericht - 28.02.2024
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung 2 IN 193/22 · Polyden-Folienfabrik GmbH · Insolvenzgericht Ansbach
- Insolvenzgericht
- Ansbach
- Aktenzeichen
- 2 IN 193/22
- Wirksam am
- 09.02.2024
- Registerbezug
- Ansbach, HRB 405
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Polyden-Folienfabrik GmbH, Ansbacher Straße 38, 91560 Heilsbronn, vertreten durch den Geschäftsführer Neumann Knut
Registergericht: Amtsgericht Ansbach Registergericht Register-Nr.: HRB 405
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Schmitt & Kollegen, Nordostpark 45, 90411 Nürnberg, Gz.: 182-2022 MW kd
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Sachwalters Rechtsanwalt Joachim Exner, Eichendorffstraße 1, 90491 Nürnberg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Sachwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Sachwalters vom 06.12.2023.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Sachwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen.
Der Sachwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um X %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 06.12.2023 wird Bezug genommen.
Der vorläufige Sachwalter führt folgende Erhöhungstatbestände an:
- Betriebsfortführung (X %)
- Begleitung und Überwachung des Investorenprozesses (X %)
- Begleitung Vorfinanzierung Insolvenzgeld (X %)
- Prüfung der wirtschaftlichen Lage (X %)
- Prüfung Geldverkehr (X %)
Weicht die Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters von der Tätigkeit in einem Normalverfahren ab und führt zu einem Mehraufwand, ist unter Berücksichtigung der Kriterien des § 3 eine angemessene Vergütung festzusetzen. (BeckOK InsR/ Budnik, InsVV § 12a Rn. 12)
In der Gesamtschau des Verfahrens und in Gesamtbetrachtung der Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters war eine Gewährung eines Zuschlages von XX % gerechtfertigt.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 12a, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um XX % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 175,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Schuldner wurde zum Vergütungsantrag des vorläufigen Sachwalters gehört. Mit Schreiben vom 22.01.2024 wurde keine Einwände erhoben.
Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben ihre Zustimmung zur antragsgemäßen Festsetzung abgegeben.
Der Schuldnervertreter wurde zum Vergütungsantrag des vorläufigen Sachwalters angehört. Einwände wurden mit Schreiben vom 22.12.2023 nicht erhoben.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Ansbach, Promenade 8, 91522 Ansbach, einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Ansbach, Promenade 8, 91522 Ansbach, einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Ansbach - Insolvenzgericht - 08.02.2024
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung 2 IN 193/22 · Polyden-Folienfabrik GmbH · Insolvenzgericht Ansbach
- Insolvenzgericht
- Ansbach
- Aktenzeichen
- 2 IN 193/22
- Wirksam am
- 13.12.2023
- Registerbezug
- Ansbach, HRB 405
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Polyden-Folienfabrik GmbH, Ansbacher Straße 38, 91560 Heilsbronn, vertreten durch den Geschäftsführer Neumann Knut
Registergericht: Amtsgericht Ansbach Registergericht Register-Nr.: HRB 405
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Schmitt & Kollegen, Nordostpark 45, 90411 Nürnberg, Gz.: 182-2022 MW kd
Die Vergütung des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses Prüfungs- und Treuhand GmbH, Insterburger Straße 16, 60487 Frankfurt am Main, wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 27.11.2023.
Der Stundensatz des Mitglieds des Gläubigerausschusses für ihre Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt BETRAG EUR.
Für 7,5 Stunden war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der im vorliegenden Verfahren geltend gemachte Stundensatz von BETRAG € liegt in dem durch § 17 InsVV (i.d. Fassung ab 01.01.2021) vorgegebenen Rahmen von 95,00 € bis 300,00 € je Stunde und wird aufgrund der Qualifikation des Gläubigerausschussmitglieds und des Umfangs des Verfahrens als gerechtfertigt betrachtet. Auf die Begründung zum Stundensatz im Antrag des Gläubigerausschussmitglieds wird Bezug genommen.
Von Seiten des Schuldnervertreters sowie des Sachwalters wurden keine Einwände gegen die antragsgemäße Festsetzung erhoben.
Der Sachwalter wird ermächtigt, den festgesetzten Betrag an das Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses auszuzahlen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ansbach
Promenade 8
91522 Ansbach
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ansbach
Promenade 8
91522 Ansbach
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Ansbach - Insolvenzgericht - 13.12.2023
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung 2 IN 193/22 · Polyden-Folienfabrik GmbH · Insolvenzgericht Ansbach
- Insolvenzgericht
- Ansbach
- Aktenzeichen
- 2 IN 193/22
- Wirksam am
- 22.11.2023
- Registerbezug
- Ansbach, HRB 405
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Polyden-Folienfabrik GmbH, Ansbacher Straße 38, 91560 Heilsbronn, vertreten durch den Geschäftsführer Neumann Knut
Registergericht: Amtsgericht Ansbach Registergericht Register-Nr.: HRB 405
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Schmitt & Kollegen, Nordostpark 45, 90411 Nürnberg, Gz.: 182-2022 MW kd
Die Vergütung des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses Bundesagentur für Arbeit, Richard-Wagner-Platz 5, 90443 Nürnberg, wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses vom 10.11.2023.
Der Stundensatz des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses für ihre Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt BETRAG EUR.
Für 22,24 Stunden war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der im vorliegenden Verfahren geltend gemachte Stundensatz von BETRAG € liegt in dem durch § 17 InsVV (i.d. Fassung ab 01.01.2021) vorgegebenen Rahmen von 95,00 € bis 300,00 € je Stunde und wird aufgrund der Qualifikation des Gläubigerausschussmitglieds und des Umfangs des Verfahrens als gerechtfertigt betrachtet. Auf die Begründung zum Stundensatz im Antrag des Gläubigerausschussmitglieds wird Bezug genommen.
Von Seiten des Schuldnervertreters sowie des Sachwalters wurden keine Einwände gegen die antragsgemäße Festsetzung erhoben.
Der Sachwalter wird ermächtigt, den festgesetzten Betrag an das Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses auszuzahlen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ansbach
Promenade 8
91522 Ansbach
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ansbach
Promenade 8
91522 Ansbach
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Ansbach - Insolvenzgericht - 21.11.2023
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 2 IN 193/22 · Polyden-Folienfabrik GmbH · Insolvenzgericht Ansbach
- Insolvenzgericht
- Ansbach
- Aktenzeichen
- 2 IN 193/22
- Wirksam am
- 01.02.2023
- Registerbezug
- Ansbach, HRB 405
In dem Verfahren über den Antrag d.
Polyden-Folienfabrik GmbH, Ansbacher Straße 38, 91560 Heilsbronn, vertreten durch den Geschäftsführer Neumann Knut
Registergericht: Amtsgericht Ansbach Register-Nr.: HRB 405
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Schmitt & Kollegen, Nordostpark 45, 90411 Nürnberg, Gz.: 182-2022 MW kd
Geschäftszweig/Beschäftigung: Herstellung und der Vertrieb von Kunststoffprodukten und insbesondere von Folien
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 01.02.2023 um 12.00 Uhr eröffnet.
2. Es wird Eigenverwaltung angeordnet.
3. Zum Sachwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Joachim Exner
Eichendorffstraße 1, 90491 Nürnberg
Telefon: +49(911)9512850
Telefax: +49(911)95128510
Email: advo@ra-dr-beck.de
4. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 01.03.2023 bei dem Sachwalter schriftlich anzumelden.
Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben.
5. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die eventuelle Wahl eines anderen Sachwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens, für den Fall der Aufhebung der Eigenverwaltung die Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans, Vorgabe der Zielsetzung des Plans), 272 (Aufhebung einer Eigenverwaltung), 276 (besonders bedeutsame Rechtshandlungen), 277 (Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit durch Sachwalter) und 284 (Beauftragung des Sachwalters oder des Schuldners, einen Insolvenzplan auszuarbeiten) InsO bezeichneten Angelegenheiten wird anberaumt auf
Freitag, 31.03.2023, 10:00 Uhr,
Sitzungssaal 1, Erdgeschoss, Promenade 8, Amtsgericht Ansbach
Hinweise:
Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.
6. Prüfungstermin wird anberaumt auf
Freitag, 31.03.2023, 10:00 Uhr,
Sitzungssaal 1, Erdgeschoss, Promenade 8, Amtsgericht Ansbach
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
7. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Sachwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
8. Ein Gläubigerausschuss wird bis zur ersten Gläubigerversammlung eingesetzt. Dieser besteht aus den Mitgliedern:
Bundesagentur für Arbeit, Richard-Wagner-Platz 5, 90443 Nürnberg
Euler Hermes Deutschland, Gasstr. 29, 22761 Hamburg
Prüfungs- und Treuhand GmbH, Insterburger Straße 16, 60487 Frankfurt am Main
9. Der Sachwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
10. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Auszug aus den Gründen:
Der Antrag ist am 10.11.2022 beim Insolvenzgericht Ansbach eingegangen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Ebenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO).
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ansbach
Promenade 8
91522 Ansbach
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Ansbach - Insolvenzgericht - 01.02.2023
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 2 IN 193/22 · Polyden-Folienfabrik GmbH · Insolvenzgericht Ansbach
- Insolvenzgericht
- Ansbach
- Aktenzeichen
- 2 IN 193/22
- Wirksam am
- 10.11.2022
- Registerbezug
- Ansbach, HRB 405
In dem Verfahren über den Antrag d.
Polyden-Folienfabrik GmbH, Ansbacher Straße 38, 91560 Heilsbronn, vertreten durch den Geschäftsführer Neumann Knut
Registergericht: Amtsgericht Ansbach Register-Nr.: HRB 405
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Schmitt & Kollegen, Nordostpark 45, 90411 Nürnberg, Gz.: 182-2022 MW kd
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
Zur Verhütung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin bis zur Entscheidung über den Antrag wird am 10.11.2022 um 12:00 Uhr vorläufige Eigenverwaltung angeordnet, § 270b Absatz 1 Satz 1 InsO.
1. Zum vorläufigen Sachwalter wird
Herr Rechtsanwalt Joachim Exner
Eichendorffstraße 1, 90491 Nürnberg
Telefon: +49(911)9512850, Fax: +49(911)95128510
advo@ra-dr-beck.de, www.ra-dr-beck.de
bestellt.
2. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§§ 21 Absatz 2 Nummer 3, 270c Absatz 3 InsO).
Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ansbach, 10.11.2022
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 405 HRB 405: Polyden-Folienfabrik GmbH, Heilsbronn, Ansbacher Straße 38, 91560 Heilsbronn. Ausgeschieden: Geschäftsführer: Kalb, Emil, Offenhausen, *XX.XX.XXXX. Vertretungsbefugnis geändert, nun: Geschäftsführer…
HRB 405 HRB 405: Polyden-Folienfabrik GmbH, Heilsbronn, Ansbacher Straße 38, 91560 Heilsbronn. Ausgeschieden: Geschäftsführer: Benedikt, Stefan, Heilsbronn, *XX.XX.XXXX.
HRB 405 HRB 405: Polyden-Folienfabrik GmbH, Heilsbronn, Ansbacher Straße 38, 91560 Heilsbronn. Bestellt: Geschäftsführer: Kalb, Emil, Offenhausen, *XX.XX.XXXX; Neumann, Knut, Alfeld, *XX.XX.XXXX, jeweils mit der Bef…
HRB 405 HRB 405: Polyden-Folienfabrik GmbH, Heilsbronn, Ansbacher Straße 38, 91560 Heilsbronn. Die Gesellschafterversammlung vom 09.05.2019 hat die Änderung des § 11 (Vertretung) des Gesellschaftsvertrages beschloss…
HRB 405 HRB 405: Polyden-Folienfabrik GmbH, Heilsbronn, Ansbacher Straße 38, 91560 Heilsbronn. Ausgeschieden: Geschäftsführer: Fritze, Jörg, Neuendettelsau, *XX.XX.XXXX.
HRB 405 HRB 405: Polyden-Folienfabrik GmbH, Heilsbronn, Ansbacher Straße 38, 91560 Heilsbronn. Bestellt: Geschäftsführer: Benedikt, Stefan, Heilsbronn, *XX.XX.XXXX. Vertretungsbefugnis geändert, nun: Geschäftsführer…
HRB 405 HRB 405: Polyden-Folienfabrik GmbH, Heilsbronn, Ansbacher Straße 38, 91560 Heilsbronn. Die Gesellschafterversammlung vom 02.01.2018 hat die Änderung des § 11 (Vertretung) des Gesellschaftsvertrages beschloss…
HRB 405 HRB 405: Polyden-Folienfabrik GmbH, Heilsbronn, Ansbacher Straße 38, 91560 Heilsbronn. Ausgeschieden: Geschäftsführer: Dentler, Hans, Fabrikant, Heilsbronn.
HRB 405 HRB 405: Polyden-Folienfabrik GmbH, Heilsbronn, Ansbacher Straße 38, 91560 Heilsbronn. Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer: Herrmann, Reinhard, Petersaurach, *XX.XX.XXXX; Kalb, Emil, Offenhause…
HRB 405 HRB 405: Polyden-Folienfabrik GmbH, Heilsbronn, Ansbacher Straße 38, 91560 Heilsbronn. Ausgeschieden: Geschäftsführer: Moser, Peter, Roßtal, *XX.XX.XXXX. Bestellt: Geschäftsführer: Dentler, Gisela, Heilsbron…
HRB 405 Polyden-Folienfabrik GmbH, Heilsbronn (Ansbacher Straße 38, 91560 Heilsbronn). Bestellt: Geschäftsführer: Fritze, Jörg, Neuendettelsau, *XX.XX.XXXX; Moser, Peter, Roßtal, *XX.XX.XXXX, jeweils einzelvertretun…
HRB 405 Polyden-Folienfabrik GmbH, Heilsbronn (Ansbacher Straße 38, 91560 Heilsbronn). Prokura erloschen: Dentler, Hermine, Heilsbronn.
Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.