HRB 69048
POLIGRAT GmbH
aktuell 33 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Sitz: München
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Registerdaten
- Sitz
- München
- Datenstand
- 2025-01-02
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
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Frühere Bezeichnungen und Sitze
Diese früheren Bezeichnungen und Sitze werden vom Handelsregister ohne einzelne Datumsangaben bereitgestellt. Deshalb erscheinen sie getrennt vom datierten Veröffentlichungs-Zeitstrahl.
- POLIGRAT INOX-COLOR GmbH Sitz: München München
- POLIGRAT - Service GmbH Sitz: München München
- POLIGRAT - Holding Gesellschaft mbH München
- POLIGRAT INOX-COLOR GmbH München
- POLIGRAT - Service GmbH München
Öffentliche Registerangaben
Bekanntmachungen und Ereignisse
Insolvenzbekanntmachung 1542 IN 1585/18 · Poligrat GmbH · Insolvenzgericht München
- Insolvenzgericht
- München
- Aktenzeichen
- 1542 IN 1585/18
- Wirksam am
- 16.10.2026
- Registerbezug
- München, HRB 69048
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Poligrat GmbH, Valentin-Linhof-Straße 19, 81829 München, vertreten durch die Geschäftsführer Khalifi-Blümel Mariam und Ziegler Klaus
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 69048
- Schuldnerin -
Die Vergütung des Mitglieds des Gläubigerausschusses Bundesagentur für Arbeit wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 10.03.2026.
Der Stundensatz des Mitglieds des Gläubigerausschusses für ihre Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt BETRAG EUR.
Für 18,25 Stunden war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 15.10.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung 1542 IN 1585/18 · Poligrat GmbH · Insolvenzgericht München
- Insolvenzgericht
- München
- Aktenzeichen
- 1542 IN 1585/18
- Wirksam am
- 30.12.2025
- Registerbezug
- München, HRB 69048
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Poligrat GmbH, Valentin-Linhof-Straße 19, 81829 München, vertreten durch die Geschäftsführer Khalifi-Blümel Mariam und Ziegler Klaus
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 69048
- Schuldnerin -
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Sachwalters und Insolvenzverwalters Dipl.-Kfm. Dr. Max Liebig, Schäfflerstraße 3, 80333 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
in Abzug zu bringender Vorschuss
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 18.10.2024 sowie dem ergänzenden Antrag vom 25.08.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 10.310.487,18 EUR auszugehen.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 411 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 18.10.2024 wird Bezug genommen. Die Rechtsgrundlage für die Festsetzung von Zuschlägen beim vorläufigen Sachwalter richtet sich nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur alten und hier relevanten Rechtslage vor dem 01.01.2021 (BGH, Beschl. v. 21.07.2016 - IX ZB 70/14).
Als Erhöhungsgründe waren in diesem Verfahren zu berücksichtigen:
- Vorl. Sachwaltung u. gescheiterter Versuch einer Eigenverwaltung: Dem vorläufigen Sachwalter wurde entgegen dem Normalfall die Kassenführung mit Beschluss vom 22.06.2018 übertragen. In der Folge ist der gesamte Zahlungsverkehr eines produzierenden Unternehmens mit rund € 20 Mio. Umsatz unter aktiver Einbindung des Unterzeichners und dessen Kanzlei abgewickelt worden. Der vorläufige Sachwalter unterstützte die Schuldnerin ebenso bei der Umsetzung von kleineren Sanierungsmaßnahmen z. B. im Bereich des Personalabbaus. Im gesamten Antragsverfahren wurde der Geschäftsbetrieb der Schuldnerin an mehreren Standorten, davon teils im Ausland, mit insgesamt rund 150 inländischen Beschäftigten fortgeführt. Die dem vorläufigen Sachwalter obliegende Überwachung des Geschäftsbetriebs war dementsprechend aufwändig. Ebenso fanden zahlreiche Kontakte mit dem eingesetzten Gläubigerausschuss statt. Der vorläufige Sachwalter war überobligatorisch tätig im Bereich des Umgangs mit Sicherungsgläubigern, mit der Tochtergesellschaft in Frankreich und den Konzernverflechtungen. Hierfür ist unter Einbeziehung der zwingenden Vergleichsberechnung bei einer Betriebsfortführung ein Zuschlag des vorläufigen Sachwalters in Höhe von 113 % angemessen. - Hohe Anzahl an Arbeitnehmer, Bearbeitung arbeitsrechtlicher Fragen: Für die Bearbeitung von arbeitsrechtlichen Fragen bei rund 150 inländischen Mitarbeiter wird ein Zuschlag von 30 % beantragt. Es wurde zudem die Ausstellung der entsprechenden Insolvenzgeldbescheinigungen initialisiert und überwacht. Weiter mussten schwierige arbeitsrechtliche Fragen in Hinblick auf den Kündigungsschutz bearbeitet werden. Auch fielen Fragen zu betrieblichen Altersvorsorgeverträgen an. Der beantragte Zuschlag ist daher angemessen. Sanierungsbemühungen und Durchführung eines M&A Prozesses: Für den Mehraufwand bei der Bemühung um eine Sanierung des Betriebs wird ein Zuschlag von 30 % beantragt. Hierzu mussten in enger Abstimmung mit dem M&A-Dienstleister die erforderlichen Informationen bereitgestellt werden sodann ein enger Austausch über die Interessenten erfolgen. Es mussten die Investorenprozesse überwacht und begleitet werden. Der Zuschlag ist gerechtfertigt. - Umsetzung eines Asset Deals im eröffneten Verfahren: Für den Mehraufwand rund um die Verwaltungstätigkeiten nach Ausscheiden der Geschäftsführung zur Umsetzung des Asset-Deals wird ein Zuschlag von 20 % beantragt. So mussten beispielsweise Abrechnungen auf den Stichtag des Betriebsübergangs erarbeitet werden. Für diesen Mehraufwand ist ein Zuschlag von 20 % angemessen. - Komplexe Rechtsfragen / Konzernstrukturen / Beteiligungen teils im AuslandFür die rechtlichen Schwierigkeiten der komplexen Rechtsfragen anhand der Konzernstruktur, welche auch Beteiligungen im Ausland mit einschloss, wird ein Zuschlag von 30 % beantragt. Für diese Erschwernisse und der sich daraus ergebenden Mehrarbeit ist der beantragte Zuschlag gerechtfertigt. - Hohe Zahl an Gläubiger mit schwieriger Forderungsstruktur / schwierige Unterlagensituation: Für die Erschwernisse rund um die Prüfung von Insolvenzforderungen wird ein Zuschlag von 30 % beantragt. Es wurden knapp 500 Forderungen zur Tabelle angemeldet. Die Gläubigerstruktur ist äußerst inhomogen und international. Zudem war die Buchhaltung kompliziert. Die Prüfung der Forderungen war daher eine enorme Mehrbelastung für den Insolvenzverwalter. - Zusammenarbeit mit einem Gläubigerausschuss: Für den Mehraufwand durch die Unterrichtung und den Einbezug des Gläubigerausschusses wird ein Zuschlag von 20 % beantragt. Dieser ist aufgrund des hohen Kommunikationsaufwandes angemessen. - Erhebliche Befassung mit Aus- und Absonderungsrechten / Verhandlungen mit Lieferantenpool: Hierfür wird gem. § 3 Ab.s 1 a) InsVV ein Zuschlag von 20 % beantragt. Hierfür mussten die Insolvenzforderungen auf bestehende Absonderungsrechte geprüft werden. Der Zuschlag ist gerechtfertigt. - Betriebsfortführung mit einer Vielzahl an Arbeitnehmern und mehreren Niederlassungen nach Verfahrenseröffnung: Hierfür wird grundsätzlich ein Zuschlag in Höhe von 120 % angesetzt. Die zwingende Vergleichsberechnung im Rahmen eines Zuschlags nach § 3 Abs. 1 b) InsVV ergibt einen Zuschlag von 116 %. Der Betrieb wurde für sieben Monate fortgeführt und hat einen erheblichen Teil der Verwaltungstätigkeit ausgemacht. So mussten beispielsweise Fragen der Preisgestaltung auch mit den Niederlassungen und Tochtergesellschaften beantwortet werden. Die Betriebsfortführung in dieser Größenordnung und komplizierten Konzernververflechtung rechtfertigt den beantragten Zuschlag. - Erfolgreiche Übertragene Sanierung mit dem Erhalt sämtlicher Arbeitsplätze: Für den Mehraufwand zur Erreichung einer erfolgreichen Übertragenen Sanierung wird ein Zuschlag von 100 % angesetzt. Die Vergleichsberechnung ergab einen zu berücksichtigenden Zuschlag von 35,4 %.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war in der Gesamtschau ein Übersteigen des Regelsatzes um 411 % gerechtfertigt.
Die Veröffentlichung der Bekanntgabe über die Anhörung der Insolvenzgläubiger und des Insolvenzschuldners zum eingereichten Vergütungsantrag des vorläufigen Sachwalters und des Insolvenzverwalters vom 18.10.2024 sowie zum ergänzenden Antrag vom 25.08.2025 mit beantragten Zuschlägen in Höhe von insgesamt 411 % erfolgte am 02.12.2025. Stellungnahmen binnen der gesetzten Frist bis zum 22.12.2025 sind nicht eingegangen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 29.12.2025
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 1542 IN 1585/18 · Poligrat GmbH · Insolvenzgericht München
- Insolvenzgericht
- München
- Aktenzeichen
- 1542 IN 1585/18
- Wirksam am
- 02.12.2025
- Registerbezug
- München, HRB 69048
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Poligrat GmbH, Valentin-Linhof-Straße 19, 81829 München, vertreten durch die Geschäftsführer Khalifi-Blümel Mariam und Ziegler Klaus
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 69048
- Schuldnerin -
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit erfolgt die Bekanntgabe über die Anhörung der Insolvenzgläubiger und des Insolvenzschuldners zum eingereichten Vergütungsantrag vom 18.10.2024 mit beantragten Zuschlägen in Höhe von insgesamt 411 %.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 22.12.2025.
Akteneinsichtsgesuche sind vorab schriftlich bei Gericht zu beantragen.
Mit freundlichen Grüßen
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 01.12.2025
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 1542 IN 1585/18 · Poligrat GmbH · Insolvenzgericht München
- Insolvenzgericht
- München
- Aktenzeichen
- 1542 IN 1585/18
- Wirksam am
- 14.10.2025
- Registerbezug
- München, HRB 69048
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Poligrat GmbH, Valentin-Linhof-Straße 19, 81829 München, vertreten durch die Geschäftsführer Khalifi-Blümel Mariam und Ziegler Klaus
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 69048
- Schuldnerin -
1. Die Prüfung der bis 14.10.2025 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderung (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 494 einschließlich der Änderungen früherer Anmeldungen erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 05.11.2025 der Forderungsanmeldung schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 14.10.2025
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 1542 IN 1585/18 · Poligrat GmbH · Insolvenzgericht München
- Insolvenzgericht
- München
- Aktenzeichen
- 1542 IN 1585/18
- Wirksam am
- 11.08.2025
- Registerbezug
- München, HRB 69048
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
1542 IN 1585/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Poligrat GmbH, Valentin-Linhof-Straße 19, 81829 München, vertreten durch die Geschäftsführer Khalifi-Blümel Mariam und Ziegler Klaus
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 69048
- Schuldnerin -
erlässt das Amtsgericht München am 05.08.2025 folgenden
Beschluss
Die besonderen Auslagen gemäß § 4 Abs. 3 S. 2 InsVV (Vermögensschadenhaftpflichtversicherung der Gläubigerausschuss-Mitglieder für den Zeitraum 03.07.2025 bis 03.07.2026) für die zu Gunsten der Gläubigerausschuss-Mitglieder abgeschlossene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung in Höhe von 5.712,00 EUR des Dipl.-Kfm. Dr. Max Liebig, Schäfflerstraße 3, 80333 München, werden wie folgt festgesetzt:wie folgt festgesetzt:
Betrag in EUR
Betrag in EUR
Auslagen
4.800,00
zuzüglich 19,00 % Umsatzsteuer
912,00
Auslagen insgesamt
5.712,00
Gesamtbetrag Auslagen
5.712,00
in Worten:
fünftausendsiebenhundertzwölf
Die Entnahme der Auslagen aus der Insolvenzmasse wird gestattet.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss findet die Erinnerung statt (§ 11 Abs. 2 RPflG).
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von 2 Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Zustellung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, ist das Datum der Zustellung maßgebend. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post und soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück 4 Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach Erlass (§ 38 Abs. 3 FamFG) des Beschlusses. Fällt das Fristende auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Erinnerung wird durch Einreichung einer Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Mitwirkung eines Rechtsanwalts ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 05.08.2025
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 1542 IN 1585/18 · Poligrat GmbH · Insolvenzgericht München
- Insolvenzgericht
- München
- Aktenzeichen
- 1542 IN 1585/18
- Wirksam am
- 02.06.2025
- Registerbezug
- München, HRB 69048
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Poligrat GmbH, Valentin-Linhof-Straße 19, 81829 München, vertreten durch die Geschäftsführer Khalifi-Blümel Mariam und Ziegler Klaus
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 69048
- Schuldnerin -
erlässt das Amtsgericht München am 28.05.2025 folgenden
Beschluss
1. Die besonderen Auslagen für den Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung des Dipl.-Kfm. Dr. Max Liebig, Schäfflerstraße 3, 80333 München, für die Tätigkeit als Insolvenzverwalter für den Zeitraum22.06.2025 bis 22.06.2026 wird wie folgt festgesetzt:
Betrag in EUR
Betrag in EUR
Auslagen
4.800,00
zuzüglich 19,00 % Umsatzsteuer
912,00
Auslagen insgesamt
5.712,00
Gesamtbetrag Auslagen
5.712,00
in Worten:
fünftausendsiebenhundertzwölf
2. Die Entnahme der Auslagen aus der Insolvenzmasse wird gestattet.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 28.05.2025
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung 1542 IN 1585/18 · Poligrat GmbH · Insolvenzgericht München
- Insolvenzgericht
- München
- Aktenzeichen
- 1542 IN 1585/18
- Wirksam am
- 14.02.2025
- Registerbezug
- München, HRB 69048
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Poligrat GmbH, Valentin-Linhof-Straße 19, 81829 München, vertreten durch die Geschäftsführer Khalifi-Blümel Mariam und Ziegler Klaus
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 69048
- Schuldnerin -
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Mitglieds des Gläubigerausschusses Dr. Rainer Riggert werden wie folgt endgültig festgesetzt: Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
in Abzug zu bringender Vorschuss
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 22.10.2024. Mit Beschluss vom 07.09.2020 wurde ein Vorschuss in Höhe von 3.000,00 EUR nebst Auslagen in Höhe von 464,59 EUR zzgl. Umsatzsteuer festgesetzt. Der Vorschuss ist auf die endgültige Festsetzung der Vergütung des Gläubigerausschussmitglieds anzurechnen. Der Vergütungsantrag v. 22.10.2024 war als Antrag über Festsetzung der endgültigen Vergütung des Gläubigerausschusses auszulegen.
Der Stundensatz des Mitglieds des Gläubigerausschusses für seine Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt BETRAG EUR.
Die Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses beträgt gemäß § 17 Abs. 1 InsVV a. F. regelmäßig zwischen 35 und 95 Euro je Stunde.
Der Zeitaufwand umfasst dabei nicht nur die Ausschusssitzungen, sondern auch häusliche Tätigkeiten wie Aktenstudium, Recherche und sonstige die Ausschusssitzungen vorbereitende Tätigkeiten.
Von dem Rahmen des § 17 Abs. 1 Satz 1 InsVV kann dann abgewichen werden, wenn insbesondere die Schwierigkeit des Verfahrens und die besonderen Umstände des Einzelfalls dies rechtfertigen. Im Hinblick auf die besondere Komplexität des Verfahrens, die über den Normalfall eines Insolvenzverfahrens hinausgeht, ist vorliegend wie beantragt ein Stundensatz von BETRAG € als angemessen anzusehen. Die Stundenzahl wurde ausreichend glaubhaft gemacht, bzw. im Beschluss v. 07.09.2020 bereits festgesetzt.
Von den übrigen Gläubigerausschussmitgliedern und vom Insolvenzverwalter wurden keine Einwände weder gegen die Stundenzahl noch gegen den Stundensatz erhoben.
Für 49,75 Stunden war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Mitglied des Gläubigerausschusses entstandenen und bereits mit Beschluss v. 07.09.2020 festgesetzten Auslagen (Reise- und Übernachtungskosten) in Höhe von BETRAG EUR waren endgültig festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 13.02.2025
*
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 1542 IN 1585/18 · Poligrat GmbH · Insolvenzgericht München
- Insolvenzgericht
- München
- Aktenzeichen
- 1542 IN 1585/18
- Wirksam am
- 16.01.2025
- Registerbezug
- München, HRB 69048
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Poligrat GmbH, Valentin-Linhof-Straße 19, 81829 München, vertreten durch die Geschäftsführer Khalifi-Blümel Mariam und Ziegler Klaus
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 69048
- Schuldnerin -
1. Die Prüfung der bis 15.01.2025 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 373 bis 493 einschließlich der Änderungen früherer Anmeldungen erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 13.02.2025 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 15.01.2025
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 1542 IN 1585/18 · Poligrat GmbH · Insolvenzgericht München
- Insolvenzgericht
- München
- Aktenzeichen
- 1542 IN 1585/18
- Wirksam am
- 17.07.2024
- Registerbezug
- München, HRB 69048
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Poligrat GmbH, Valentin-Linhof-Straße 19, 81829 München, vertreten durch die Geschäftsführer Khalifi-Blümel Mariam und Ziegler Klaus
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 69048
- Schuldnerin -
erlässt das Amtsgericht München am 15.07.2024 folgenden
Beschluss
Die besonderen Auslagen gemäß § 4 Abs. 3 S. 2 InsVV (Vermögensschadenhaftpflichtversicherung der Gläubigerausschuss-Mitglieder für den Zeitraum 03.07.2024 bis 03.07.2025) für die zu Gunsten der Gläubigerausschuss-Mitglieder abgeschlossene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung in Höhe von 5.712,00 EUR des Dipl.-Kfm. Dr. Max Liebig, Schäfflerstraße 3, 80333 München, werden wie folgt festgesetzt:wie folgt festgesetzt:
Betrag in EUR
Betrag in EUR
Auslagen
4.800,00
zuzüglich 19,00 % Umsatzsteuer
912,00
Auslagen insgesamt
5.712,00
Gesamtbetrag Auslagen
5.712,00
in Worten:
fünftausendsiebenhundertzwölf
Die Entnahme der Auslagen aus der Insolvenzmasse wird gestattet.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 15.07.2024
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung 1542 IN 1585/18 · Poligrat GmbH · Insolvenzgericht München
- Insolvenzgericht
- München
- Aktenzeichen
- 1542 IN 1585/18
- Wirksam am
- 02.07.2024
- Registerbezug
- München, HRB 69048
Beschluss
Die besonderen Auslagen gemäß § 4 Abs. 3 S. 2 InsVV (Vermögensschadenhaftpflichtversicherung des Insolvenzverwalters für den Zeitraum 22.06.2024 bis 22.06.2025) für die zu Gunsten des Dipl.-Kfm. Dr. Max Liebig, Schäfflerstraße 3, 80333 München abgeschlossene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung in Höhe von 5.712,00 EUR des Dipl.-Kfm. Dr. Max Liebig, Schäfflerstraße 3, 80333 München, werden wie folgt festgesetzt:
Betrag in EUR
Betrag in EUR
Auslagen gemäß § 4 Abs. 3 S. 2 InsVV
4.800,00
zuzüglich 19,00 % Versicherungssteuer
912,00
Vergütung insgesamt
5.712,00
Gesamtbetrag Vergütung
5.712,00
in Worten:
fünftausendsiebenhundertzwölf
Die Entnahme der Versicherungsprämie aus der Insolvenzmasse wird gestattet.
******************************************************************************************************
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
1542 IN 1585/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Poligrat GmbH, Valentin-Linhof-Straße 19, 81829 München, vertreten durch den Geschäftsführer Khalifi-Blümel Mariam
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 69048
- Schuldnerin -
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 25.06.2024
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 1542 IN 1585/18 · Poligrat GmbH · Insolvenzgericht München
- Insolvenzgericht
- München
- Aktenzeichen
- 1542 IN 1585/18
- Wirksam am
- 30.08.2023
- Registerbezug
- München, HRB 69048
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
1542 IN 1585/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Poligrat GmbH, Valentin-Linhof-Straße 19, 81829 München, vertreten durch die Geschäftsführer Khalifi-Blümel Mariam und Ziegler Klaus
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 69048
- Schuldnerin -
erlässt das Amtsgericht München am 29.08.2023 folgenden
Beschluss
1. Die besonderen Auslagen für den Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für vier Mitglieder des Gläubigerausschusses für den Zeitraum 03.07.2022 bis 03.07.2023 sowie der nunmehr anfallenden Prämien für den Zeitraum 22.06.2023 bis 21.06.2024 wird wie folgt festgesetzt:
Betrag in EUR
Betrag in EUR
Auslagen
9.600,00
zuzüglich 19,00 % Umsatzsteuer
1.824,00
Auslagen insgesamt
11.424,00
Gesamtbetrag Auslagen
11.424,00
in Worten:
elftausendvierhundertvierundzwanzig
2. Die Entnahme der Auslagen aus der Insolvenzmasse wird für den Zeitraum 03.07.2022 bis 03.07.2023 sowie für den Zeitraum 22.07.2023 bis 21.07.2024 genehmigt.
Gründe
Die Festsetzung der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag des Insolvenzverwalters vom 24.08.2023.
Die Erstattung der Prämien für die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung richtet sich nach § 4 Abs. 3 S. 2 InsVV a.F. und wird gestattet.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 29.08.2023
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung 1542 IN 1585/18 · Poligrat GmbH · Insolvenzgericht München
- Insolvenzgericht
- München
- Aktenzeichen
- 1542 IN 1585/18
- Wirksam am
- 25.08.2023
- Registerbezug
- München, HRB 69048
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
1542 IN 1585/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Poligrat GmbH, Valentin-Linhof-Straße 19, 81829 München, vertreten durch die Geschäftsführer Khalifi-Blümel Mariam und Ziegler Klaus
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 69048
- Schuldnerin -
erlässt das Amtsgericht München am 24.08.2023 folgenden
Beschluss
1. Die besonderen Auslagen für den Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung des Dipl.-Kfm. Dr. Max Liebig, Schäfflerstraße 3, 80333 München, für die Tätigkeit als Insolvenzverwalter für den Zeitraum 2022/2023 sowie der nunmehr anfallenden Prämien für den Zeitraum 22.06.2023 bis 21.06.2024 wird wie folgt festgesetzt:
Betrag in EUR
Betrag in EUR
Vergütung
9.600,00
zuzüglich 19,00 % Umsatzsteuer
1.824,00
Vergütung insgesamt
11.424,00
Gesamtbetrag Vergütung
11.424,00
in Worten:
elftausendvierhundertvierundzwanzig
2. Die Entnahme der Auslagen aus der Insolvenzmasse wird für den Zeitraum 2022/2023 sowie für den Zeitraum 22.06.2023 bis 21.06.2024 genehmigt.
Gründe
Die Festsetzung der Vergütung erfolgt gemäß dem Antrag des Insolvenzverwalters vom 21.08.2023.
Die Erstattung der Prämien für die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung richtet sich nach § 4 Abs. 3 S. 2 InsVV a.F. und wird gestattet.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 24.08.2023
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 69048 HRB 69048: POLIGRAT GmbH, München, Valentin-Linhof-Str. 19, 81829 München. Ausgeschieden: Geschäftsführer: Ziegler, Klaus, Freising, *XX.XX.XXXX.
HRB 69048 HRB 69048: POLIGRAT GmbH, München, Valentin-Linhof-Str. 19, 81829 München. Von Amts wegen Eingetragen: Aufgrund Insolvenzeröffnung Prokura erloschen: Diercks, Michael, Baldham, *XX.XX.XXXX; Ressmann, Petra, …
Insolvenzbekanntmachung 1542 IN 1585/18 · Poligrat GmbH · Insolvenzgericht München
- Insolvenzgericht
- München
- Aktenzeichen
- 1542 IN 1585/18
- Wirksam am
- 04.09.2018
- Registerbezug
- München, HRB 69048
Abteilung für Insolvenzsachen
Az.: 1542 IN 1585/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Poligrat GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Khalifi-Blümel Mariam,
geboren am XX.XX.XXXX und Klaus Ziegler, geboren am 28.05,1966,
Valentin-Linhof-Straße 19, 81829 München
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 69048
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Jaeger, Leopoldstraße 139, 80804 München
erlässt das Amtsgericht München am 04.09.2018 folgenden
Beschluss
Der Eröffnungsbeschluß vom 01.09.2018 ist bezüglich des von der Vorerfassung
nunmehr erfassten Angaben zum Registergericht und zur Handelsregisternummer
sowie zu den aktuellen Geschäftsführen, wie oben nun geschehen, ergänzt und
berichtigt worden. Dieser Beschluß ist mit dem Eröffnungsbeschluß zu verbinden
und im öffentlich wie ein EB bekanntzumachen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte
eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 69048 HRB 69048: POLIGRAT GmbH, München, Valentin-Linhof-Str. 19, 81829 München. Bestellt: Geschäftsführer: Ziegler, Klaus, Freising, *XX.XX.XXXX. Ausgeschieden: Geschäftsführer: Pießlinger-Schweiger, Siegfried, V…
Forderungsprüfung 1542 IN 1585/18 · Poligrat GmbH · Insolvenzgericht München
- Insolvenzgericht
- München
- Aktenzeichen
- 1542 IN 1585/18
- Wirksam am
- 27.06.2018
- Registerbezug
- München, HRB 69048
Abteilung für Insolvenzsachen
Az.: 1542 IN 1585/18
In dem Verfahren über den Antrag d.
Poligrat GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Khalifi-Blümel Mariam und
Pießlinger-Schweiger Siegfried, Valentin-Linhof-Straße 19, 81829 München
- Schuldnerin -
Geschäftszweig:
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
erlässt das Amtsgericht München am 22.06.2018 folgenden
Beschluss
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs.
1 und 2 InsO)
|wird am 22.06.2018 um 16:00 Uhr ein vorläufiger Sachwalter bestellt, 270 a
Abs. 1 S. 2 InsO, der die Kassenführung (§ 275 II InsO) übernimmt. Die
Schuldnerin hat die Anträge gestellt, über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren
zu eröffnen und Eigenverwaltung gem. § 270 InsO anzuordnen.
Zum vorläufigen Sachwalter wird bestellt:
Herr Dr. Dipl.-Kfm. Max Liebig, Franz-Joseph-Straße 8, 80801 München, Telefon:
+49(89)2554870, Telefax: +49(89)25548710, Email: muenchen@jaffe-rae.de.
Der vorläufige Sachwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume der Schuldnerin zu
betreten und dort Nachforschungen anzustellen.
Die Schuldnerin hat dem vorläufigen Sachwalter Einsicht in ihre Bücher und
Geschäftspapiere zu gestatten und ihm alle erforderlichen Auskünfte zu
erteilen, §§ 270a Abs. 1 S. 2, 274 Abs. 2 S. 2, § 22 Abs. 3 InsO.
Der vorläufige Sachwalter hat die wirtschaftliche Lage der Schuldnerin zu
prüfen und die Geschäftsführung zu überwachen, §§ 270a Abs. 1 S. 2, 274 Abs. 2
S. 2 InsO.
Die Schuldnerin soll Verbindlichkeiten, die nicht zum gewöhnlichen
Geschäftsbetrieb gehören, nur mit Zustimmung des vorläufigen Sachwalters
eingehen (§§ 270 a Abs. 1 S. 2, 275 Abs. 1 S. 1). Auch Verbindlichkeiten, die
zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, soll sie nach Widerspruch des
vorläufigen Sachwalters nicht eingehen (§§ 270 a Abs. 1 S. 2, 275 Abs. 1 S. 2).
Der vorläufige Sachwalter ist außerdem berechtigt von der Schuldnerin zu
verlangen, dass Zahlungen nur vom vorläufigen Sachwalter geleistet oder
entgegengenommen werden dürfen (§§ 270 a Abs. 1 S. 1, 275 Abs. 2 InsO).
|werden Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin gemäß § 21 Abs.
2 Nr. 3 InsO, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind, untersagt
und einstweilen eingestellt.
Gemäß § 21 I InsO wird zur Sicherung des Schuldnervermögens angeordnet, daß die
Begründung von Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit Beratungsdienstleistungen
nur nach vorheriger Zustimmung durch den vorläufigen Sachwalter eingegangen
werden können, insoweit wird ein hierauf beschränkter Zustimmungsvorbehalt mit
Wirkung im Außenverhältnis angeordnet.
Der vorläufige Sachwalter wird desweiteren beauftragt, gemäß §§ 22a IV, 270c,
270a I S. 2 InsO geeignete Personen nach dem Maßstab der §§ 21 II 1a, 67 II
InsO für den vorläufigen Gläubigerausschuß vorzuschlagen.
Gründe:
Zum Schutz des Schuldnervermögens und zur Wahrung der Gläubigerinteressen ist
es erforderlich, daß zur zeitgerechten Überprüfung von Beauftragungen zu
Beratungsleistungen im Rahmen der Insolvenz und deren Kostenumfang über die
Sollvorschrift des § 275 I InsO hinaus durch vorherige Einbindung des
vorläufigen Sachwalters Klarheit bereits bei der Eingehung besteht und so im
Außenverhältnis wirksame, aber nicht veranlasste Entgeltverpflichtungen zur
Lasten der Masse vermieden werden können. Angabegemäß sollen ja noch keine
Beraterverträge geschlossen worden sein, so daß auch auf diesem Wege für die
Sachwaltung und das Gericht diese Regelung neben der vorrangigen Sicherung der
Masse einen zeitgerechte und optimale Unterrichtung ermöglicht, nachdem in
Sachen Darstellung der Haltung von Großgläubigern durchaus vermeidbare
Missverständnisse aufgetreten sind.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte
eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 69048 HRB 69048: POLIGRAT GmbH, München, Valentin-Linhof-Str. 19, 81829 München. Ausgeschieden: Geschäftsführer: Schnippe, Matthias, Bad Aibling, *XX.XX.XXXX.
HRB 69048 HRB 69048: POLIGRAT GmbH, München, Valentin-Linhof-Str. 19, 81829 München. Bestellt: Geschäftsführer: Khalifi-Blümel, Mariam, München, *XX.XX.XXXX. Prokura erloschen: Khalifi-Blümel, Mariam, München, *XX.XX.…
HRB 69048 HRB 69048: POLIGRAT GmbH, München, Valentin-Linhof-Str. 19, 81829 München. Prokura erloschen: Dr. Zimmermann, Oliver, Sauerlach, *XX.XX.XXXX.
HRB 69048 HRB 69048: POLIGRAT GmbH, München, Valentin-Linhof-Str. 19, 81829 München. Prokura erloschen: Seeger, Michael, München, *XX.XX.XXXX.
HRB 69048 HRB 69048: POLIGRAT GmbH, München, Valentin-Linhof-Str. 19, 81829 München. Prokura erloschen: Dr. Blume, Jochen, Arnstadt, *XX.XX.XXXX. Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Pr…
HRB 69048 HRB 69048:POLIGRAT GmbH, München, Valentin-Linhof-Str. 19, 81829 München.Personendaten geändert, nun: Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen: Khalifi-Blümel, Mariam,…
HRB 69048 POLIGRAT GmbH, München, Valentin-Linhof-Str. 19, 81829 München. Die Gesellschafterversammlung vom 30.12.2013 hat die Umstellung des Stammkapitals auf Euro sowie gleichzeitig eine Erhöhung des Stammkapitals u…
HRB 69048 POLIGRAT GmbH, München, Valentin-Linhof-Str. 19, 81829 München. Die Gesellschafterversammlung vom 12.12.2013 hat die Änderung des § 4 (Geschäftsjahr) der Satzung beschlossen.
HRB 69048 POLIGRAT GmbH, München, Valentin-Linhof-Str. 19, 81829 München. Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen: Seeger, Michael, München, *XX.XX.XXXX.
HRB 69048 POLIGRAT GmbH, München, Valentin-Linhof-Str. 19, 81829 München. Prokura erloschen: Wolfrat, Andreas, Steingaden, *XX.XX.XXXX. Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen:…
HRB 69048 POLIGRAT GmbH, München, Valentin-Linhof-Str. 19, 81829 München. Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen: Diercks, Michael, Baldham, *XX.XX.XXXX.
HRB 69048 POLIGRAT GmbH, München, Valentin-Linhof-Str. 19, 81829 München. Bestellt: Geschäftsführer: Schnippe, Matthias, Bad Aibling, *XX.XX.XXXX. Prokura erloschen: Schnippe, Matthias, Bad Aibling, *XX.XX.XXXX.
HRB 69048 POLIGRAT GmbH, München, Valentin-Linhof-Str. 19, 81829 München.Geschäftsanschrift: Valentin-Linhof-Str. 19, 81829 München. Prokura erloschen: Baur, Rupert, München, *XX.XX.XXXX. Gesamtprokura gemeinsam mit e…
HRB 69048 POLIGRAT GmbH, München (Valentin-Linhof-Str. 19, 81829 München). Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen: Dr. Blume, Jochen, Arnstadt, *XX.XX.XXXX.
HRB 69048 POLIGRAT GmbH, München (Valentin-Linhof-Str. 19, 81829 München). Vertretungsbefugnis geändert, nun: Geschäftsführer: Pießlinger-Schweiger, Siegfried, Vaterstetten, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt; m…
HRB 69048 POLIGRAT GmbH, München (Valentin-Linhof-Str. 19, 81829 München). Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen: Baur, Rupert, München, *XX.XX.XXXX.
Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.