HRB 201621
Plock IT Gesellschaft mit beschränkter Haftung
aktuell 7 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
An der Bahn 4 - 6, 26810 WestoverledingenGeschäftsanschrift aus dem Handelsregister
Der Standort konnte in OpenStreetMap noch nicht eindeutig bestimmt werden.
Registerdaten
- Sitz
- Westoverledingen
- Rechtsform
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
- Kapital
- 25.000,00 EUR
- Letzte Eintragung
- 03.06.2026
- Datenstand
- 2026-07-16
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
Leitung und Vertretung
Holger Plock
Papenburg
einzelvertretungsberechtigtmit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließenMichael Schlenkermann
Leer
einzelvertretungsberechtigtmit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließenAllgemeine Vertretungsregelung
- Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten.
Handelsregister
Verfügbare Registerinformationen
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Handel und Herstellung von technischen Geräten und Waren sowie die Erbringung von technischen Leistungen
Öffentliche Registerangaben
Bekanntmachungen und Ereignisse
Insolvenzbekanntmachung 8 IN 114/18 · Plock IT Gesellschaft mit beschränkter Haftung · Insolvenzgericht Leer (Ostfriesland)
- Insolvenzgericht
- Leer (Ostfriesland)
- Aktenzeichen
- 8 IN 114/18
- Wirksam am
- 28.04.2026
- Registerbezug
- Aurich, HRB 201621
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Leer, Wörde 5, 26789 Leer einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Leer, Wörde 5, 26789 Leer ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Leer, 28.04.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 8 IN 114/18 · Plock IT Gesellschaft mit beschränkter Haftung · Insolvenzgericht Leer (Ostfriesland)
- Insolvenzgericht
- Leer (Ostfriesland)
- Aktenzeichen
- 8 IN 114/18
- Wirksam am
- 05.11.2025
- Registerbezug
- Aurich, HRB 201621
Amtsgericht Leer, 05.11.2025
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 8 IN 114/18 · Plock IT Gesellschaft mit beschränkter Haftung · Insolvenzgericht Leer (Ostfriesland)
- Insolvenzgericht
- Leer (Ostfriesland)
- Aktenzeichen
- 8 IN 114/18
- Wirksam am
- 08.10.2025
- Registerbezug
- Aurich, HRB 201621
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen wird angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 04.11.2025 bestimmt.
Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein.
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine Woche vor dem oben genannten Stichtag in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Leer, 06.10.2025
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung 8 IN 114/18 · Plock IT Gesellschaft mit beschränkter Haftung · Insolvenzgericht Leer (Ostfriesland)
- Insolvenzgericht
- Leer (Ostfriesland)
- Aktenzeichen
- 8 IN 114/18
- Wirksam am
- 25.02.2025
- Registerbezug
- Aurich, HRB 201621
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
um 15 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 20.12.2024 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt 85.043,84 EUR.
Hinzuzurechnen ist die Vorsteuer, die aus der Vergütungsfestsetzung zur Masse erstattet wird, und zwar in der Höhe, die sich aus der ohne Vorsteuererstattung berechneten Vergütung ergibt (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015, Az. IX ZB 9/13). Diese beträgt 5.168,12 EUR. Somit ergibt sich eine Berechnungsgrundlage in Höhe von 90.211,96 EUR.
II.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.
III.
Der Insolvenzverwalter beantragt insgesamt Zuschläge in Höhe von 30% für obstruierendes Schuldnerverhalten und eine ungeordnete Buchführung sowie einen Abschlag in Höhe von 5% für die vorläufige Insolvenzverwaltung. Wegen der genauen Begründung wird auf den Antrag des Insolvenzverwalters verwiesen (Bl. 174 bis 192 Bd. II d. A.). Da der Insolvenzverwalter für die einzelnen Zuschlagstatbestände keine Sätze nennt, sondern in einer Gesamtschau beider Tatbestände 30% beantragt, verfährt das Gericht genauso.
Nach Rechtsprechung des BGH ist ein Zuschlag möglich, wenn der Schuldner nicht hinreichend seinen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nachkommt (BGH, Beschluss vom 24.01.2008, IX ZB 120/07). Vorliegend hat der Geschäftsführer der Schuldnerin immer wieder das Verfahren behindert, indem von ihm Unterlagen nicht herausgegeben wurden. Dies wird aus den Berichten des Insolvenzverwalters deutlich. Ein Zuschlag zur Vergütung ist daher gerechtfertigt.
Eine unvollständige oder unzureichende Buchhaltung rechtfertigt ebenfalls einen Zuschlag (BGH, Beschluss vom 23.09.2004, IX ZB 215/03). Der Insolvenzverwalter gibt an, dass 37 Ordner aufgearbeitet werden mussten und sich die Buchhaltung als lücken- und fehlerhaft darstellte. Nach seinen Angaben hat er dies selbst getan und nicht durch einen Dienstleister erledigen lassen. Das Gericht hat keine gegenteiligen Anhaltspunkte. Ein Zuschlag ist daher gerechtfertigt.
Der Insolvenzverwalter beantragt nach § 3 Abs. 2 Buchst. a) InsVV einen Abschlag in Höhe von 5% für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter. Gegen einen Abschlag bestehen keine Bedenken.
Im vorliegenden Verfahren fiel auf, dass der Insolvenzverwalter sehr viele Regelaufgaben wie die Ermittlung und (teils gerichtliche) Durchsetzung von Anfechtungsansprüchen und die Erstellung von Steuererklärungen an Dienstleister abgegeben hat. Hierfür wurde ein erheblicher Teil der Masse aufgewendet.
Grundsätzlich darf der Insolvenzverwalter Dienstleister einsetzen, um Regelaufgaben erledigen zu lassen, § 4 Abs. 1 S. 2 InsVV. Es ist jedoch vom Gericht zu überprüfen, ob dem Insolvenzverwalter durch die Beauftragung von Dienstleistern so eine Arbeitserleichterung entstanden ist, dass ein Abschlag nach § 3 Abs. 2 Buchst.d) InsVV in Betracht kommt. Dass Dienst- und Werkverträge unter diesen Abschlagstatbestand fallen, ist anerkannt (Stephan/Riedel/Riedel, InsVV, 2. Auflage 2021, § 3 Rn. 47). In Anbetracht der finanziellen Aufwendungen für Dienstleister und der Vielzahl an von ihnen durchgeführten Tätigkeit, ist ein Abschlag zwingend.
In der nunmehr durchzuführenden Gesamtbetrachtung des Verfahrens ist festzustellen, dass der Insolvenzverwalter verglichen mit einem Normalverfahren eine höhere Belastung hatte und daher die Vergütung zu erhöhen ist. Auf der anderen Seite hatte der Insolvenzverwalter durch seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter und mit Hilfe der Dienstleister eine Erleichterung. Daher erscheint ein Zuschlag in Höhe von 15% als angemessen, aber auch ausreichend.
IV.
Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von 81,20 EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die 29 erfolgten Zustellungen sind je Zustellung 2,80 EUR zu erstatten.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Leer, Wörde 5, 26789 Leer einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Leer, Wörde 5, 26789 Leer einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Leer, 24.02.2025
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung 8 IN 114/18 · Plock IT Gesellschaft mit beschränkter Haftung · Insolvenzgericht Leer (Ostfriesland)
- Insolvenzgericht
- Leer (Ostfriesland)
- Aktenzeichen
- 8 IN 114/18
- Wirksam am
- 04.02.2025
- Registerbezug
- Aurich, HRB 201621
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben.
Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Amtsgericht Leer, 03.02.2025
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 201621 HRB 201621: Plock IT Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Westoverledingen, An der Bahn 4 - 6, 26810 Westoverledingen. Durch Beschluss des Amtsgerichts Leer vom 18.02.2019 (8 IN 114/18) ist über das Vermög…
HRB 201621 Plock IT Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Westoverledingen, An der Bahn 4 - 6, 26810 Westoverledingen.Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 21.06.2010. Geschäftsanschrift: An …
Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.