HRB 110104 früher Amtsgericht Leer (Ostfriesland) (Leer)

Plock Elektro Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Amtsgericht Aurich · Niedersachsen

aktuell 11 Ereignisse und Bekanntmachungen

Standort

An der Bahn 70, 26810 Westoverledingen

Geschäftsanschrift aus dem Handelsregister

Der Standort konnte in OpenStreetMap noch nicht eindeutig bestimmt werden.

Registerdaten

Sitz
Westoverledingen
Rechtsform
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Letzte Eintragung
08.11.2018
Datenstand
2026-03-26
Quelle
Handelsregister

Handelsregister

Leitung und Vertretung

Vollständige Registerinformationen
Geschäftsführer(in)

Holger Plock

Papenburg

einzelvertretungsberechtigtmit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen

Handelsregister

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Stand 2026-04-03

Diese Übersicht zeigt ausschließlich Registerdokumente und Angaben, die in unserem lokalen Archiv vorliegen.

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Tabellarische Entwicklung aller Eintragungen auf dem Registerblatt.

Abrufstand 2026-03-26 Chronologischen Auszug ansehen
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Veröffentlichungen

Registerbekanntmachungen zu diesem Registerblatt.

Zum Zeitstrahl
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Registerinformationen

Übersicht zu Firma, Vertretung, Beteiligten und Eintragungen.

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Gegenstand des Unternehmens

Der Handel und die Herstellung von technischen Geräten und Waren sowie die Erbringung von technischen Leistungen.

Öffentliche Registerangaben

Bekanntmachungen und Ereignisse

11
Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 8 IN 73/18 · Plock Elektro Gesellschaft mit beschränkter Haftung · Insolvenzgericht Leer (Ostfriesland)
Insolvenzgericht
Leer (Ostfriesland)
Aktenzeichen
8 IN 73/18
Wirksam am
24.03.2026
Registerbezug
Aurich, HRB 110104
8 IN 73/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Plock Elektro Gesellschaft mit beschränkter Haftung, An der Bahn 70, 26810 Westoverledingen (AG Aurich, HRB 110104), vertr. d.: Holger Plock, Kirchstraße 64 A, 26871 Papenburg, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:

Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen wird angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO).

Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 09.04.2026 bestimmt.

Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein.

Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine Woche vor dem oben genannten Stichtag in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Amtsgericht Leer, 20.03.2026

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 8 IN 73/18 · Plock Elektro Gesellschaft mit beschränkter Haftung · Insolvenzgericht Leer (Ostfriesland)
Insolvenzgericht
Leer (Ostfriesland)
Aktenzeichen
8 IN 73/18
Wirksam am
02.02.2026
Registerbezug
Aurich, HRB 110104
8 IN 73/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Plock Elektro Gesellschaft mit beschränkter Haftung, An der Bahn 70, 26810 Westoverledingen (AG Aurich, HRB 110104), vertr. d.: Holger Plock, Kirchstraße 64 A, 26871 Papenburg, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:

Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen wird angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO).

Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 26.02.2026 bestimmt.

Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein.

Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine Woche vor dem oben genannten Stichtag in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Amtsgericht Leer, 30.01.2026

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 8 IN 73/18 · Plock Elektro Gesellschaft mit beschränkter Haftung · Insolvenzgericht Leer (Ostfriesland)
Insolvenzgericht
Leer (Ostfriesland)
Aktenzeichen
8 IN 73/18
Wirksam am
08.07.2025
Registerbezug
Aurich, HRB 110104
8 IN 73/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Plock Elektro Gesellschaft mit beschränkter Haftung, An der Bahn 70, 26810 Westoverledingen (AG Aurich, HRB 110104), vertr. d.: Holger Plock, Kirchstraße 64 A, 26871 Papenburg, (Geschäftsführer), ist Herr Rechtsanwalt Dr. Heiner Buß, Hauptstraße 143, 26639 Wiesmoor, zum Sonderinsolvenzverwalter mit dem folgenden Aufgabenkreis ernannt worden: Prüfung der von Rechtsanwalt Dr. Moritz Sponagel als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Plock Gebäudetechnik GmbH angemeldeten Forderung lfd. Nr. 125 der Tabelle.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Leer, Wörde 5, 26789 Leer einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. der Verkündung der Entscheidung.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Leer, Wörde 5, 26789 Leer ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Leer, 08.07.2025

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 8 IN 73/18 · Plock Elektro Gesellschaft mit beschränkter Haftung · Insolvenzgericht Leer (Ostfriesland)
Insolvenzgericht
Leer (Ostfriesland)
Aktenzeichen
8 IN 73/18
Wirksam am
09.02.2021
Registerbezug
Aurich, HRB 110104
8 IN 73/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Plock Elektro
Gesellschaft mit beschränkter Haftung, An der Bahn 70, 26810 Westoverledingen
(AG Aurich, HRB 110104), vertr. d.: Holger Plock, Kirchstraße 64 A, 26871
Papenburg, (Geschäftsführer), ist Herr Rechtsanwalt Dr. Heiner Buß, Hauptstraße
143, 26639 Wiesmoor zum Sonderinsolvenzverwalter mit dem folgenden
Aufgabenkreis ernannt worden: Prüfung der von Rechtsanwalt Dr. Moritz Sponagel
als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Plock Gebäudetechnik GmbH (lfd.
Nr. 109 der Insolvenztabelle), der Plock IT GmbH (lfd. Nr. 114 der
Insolvenztabelle) und der Gebäudetechnik FFM GmbH (lfd. Nr. 119 der
Insolvenztabelle) angemeldeten Forderung/en.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts
eingesehen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie
ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Leer, Wörde 5,
26789 Leer einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. der Verkündung der Entscheidung.

Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten
beeinträchtigt ist. Die Erinnerung kann durch Einreichung einer
Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines
jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf
den Eingang bei dem Amtsgericht Leer, Wörde 5, 26789 Leer ankommt. Sie ist von
dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die
Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die
Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird.
Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der
Anfechtung zu bezeichnen.

Die Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Leer, 08.02.2021

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 8 IN 73/18 · Plock Elektro Gesellschaft mit beschränkter Haftung · Insolvenzgericht Leer (Ostfriesland)
Insolvenzgericht
Leer (Ostfriesland)
Aktenzeichen
8 IN 73/18
Wirksam am
13.01.2021
Registerbezug
Aurich, HRB 110104
8 IN 73/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Plock Elektro
Gesellschaft mit beschränkter Haftung, An der Bahn 70, 26810 Westoverledingen
(AG Aurich, HRB 110104), vertr. d.: Holger Plock, An der Bahn 70, 26810
Westoverledingen, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:

Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen wird im
schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO).

Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 04.02.2021
bestimmt.

Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nach Ablauf der Anmeldefrist
angemeldeten Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein.

Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine
Woche vor dem oben genannten Stichtag in der Geschäftsstelle zur Einsicht der
Beteiligten niedergelegt.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts
eingesehen werden.

Amtsgericht Leer, 12.01.2021

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 8 IN 73/18 · Plock Elektro Gesellschaft mit beschränkter Haftung · Insolvenzgericht Leer (Ostfriesland)
Insolvenzgericht
Leer (Ostfriesland)
Aktenzeichen
8 IN 73/18
Wirksam am
21.10.2019
Registerbezug
Aurich, HRB 110104
8 IN 73/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Plock Elektro
Gesellschaft mit beschränkter Haftung, vert. d. d. GF Holger Plock, An der Bahn
70, 26810 Westoverledingen (AG Aurich, HRB 110104), sind Vergütung und Auslagen
des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Moritz Sponagel
festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge
nicht zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung erfolgt nach § 9 Abs. 2 S. 2
InsO auszugsweise. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des
Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Leer eingesehen werden. Die Festsetzung wird
wie folgt bekannt gemacht:

EUR Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO

EUR um 38,93 % erhöht zuzüglich

EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR Auslagen zuzüglich

EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR Gesamtbetrag

Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach
Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.

G r ü n d e :

Mit Schriftsatz vom 06.06.2019 beantragte der Insolvenzverwalter die
Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.

I.

Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von
384.300,52 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine
Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen
Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf
25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.

19

II.

1. Der Insolvenzverwalter beantragt insgesamt Zuschläge in Höhe von 103 % für
die Tätigkeitsbereiche Betriebsfortführung, Arbeitnehmerangelegenheiten,
Bemühungen um eine übertragenen Sanierung, besondere Risikobereitschaft sowie
Öffentlichkeits- und Pressearbeit.

Betriebsfortführung

2. Da die Betriebsfortführung zu einem Überschuss geführt hat, ist der
Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV nur gerechtfertigt, sofern die Masse
nicht entsprechend größer geworden ist. Daher ist eine Vergleichsrechnung
vorzunehmen. Dazu ist der Wert, um den sich die Masse durch die
Zuschlagstätigkeit vergrößert hat, und die dadurch bedingte Zunahme der
Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die
Massemehrung über den dann zu gewährenden Zuschlag erreicht würde (vgl. BGH,
Beschluss vom 12.05.2011, Az.: IX ZB 143/08):

Vorweg ist der angemessene Zuschlag für die Vergleichsberechnung festzulegen.
Der Insolvenzverwalter rechnet mit einem angemessenen Zuschlag in Höhe von X %,
da es sich seiner Auffassung nach um ein mittelständisches Unternehmen handelt.

Legt man die in der Rechtsprechung (LG Hannover, Beschluss vom 17.12.2018, 11 T
8/18) anerkannten Kennzahlen des § 267 HGB zugrunde, handelt es sich um kleines
Unternehmen. Das LG Bochum (Beschluss vom 14.06.2007, 10 T 35/07) hält bei
einem verglichen mit der Schuldnerin etwas größeren Unternehmen einen Zuschlag
von 10 % für gerechtfertigt. Unter Berücksichtigung des Aufwandes, den der
vorläufige Insolvenzverwalter mit der Betriebsfortführung hatte, erscheinen im
vorliegenden Fall X % angemessen.

a) Der Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt insgesamt X EUR. Der
angemessene Zuschlag für die Betriebsfortführung beträgt X %.

b) Die Regelvergütung (100 %) aus der Berechnungsgrundlage mit dem Überschuss
aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR.

c) Die Regelvergütung ohne den Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt
EUR. Der Zuschlag führt zu einer Erhöhung um EUR auf insgesamt EUR.

d) Die Differenz zwischen beiden Summen beträgt EUR.

e) Da der vorläufige Insolvenzverwalter durch die Massemehrung bereits an
einer höheren Bruchteilsvergütung partizipiert, kommt als Zuschlag nur ein
Betrag in Höhe von EUR in Betracht, woraus sich eine Quote für die
Zuschlagstätigkeit von X % ergibt.

Arbeitnehmerangelegenheiten

Der Insolvenzverwalter beantragt einen Zuschlag für Arbeitnehmerangelegenheiten
in Höhe von X %. Er begründet dies mit der Vorfinanzierung von Insolvenzgeld
für X Mitarbeiter. Zudem stand er für die Fragen der Arbeitnehmer regelmäßig
zur Verfügung.

Arbeitnehmerangelegenheiten, insbesondere die Befassung mit der Vorfinanzierung
von Insolvenzgeld, sind zuschlagsfähig, wenn sie mehr als 20 Arbeitnehmer
betreffen, wobei dies nicht als starre Abgrenzung zu sehen ist. Das LG Kassel
hielt in seiner Entscheidung vom 05.05.2008 (3 T 399/07) einen Zuschlag von 5 %
bei 27 Arbeitnehmern für angemessen. Das LG Traunstein entschied am 13.04.2004
(4 T 3690/03), dass bei 138 Arbeitnehmern ein Zuschlag von 25 % angemessen ist.
Vorliegend waren Arbeitnehmerangelegenheiten für X Mitarbeiter zu klären. Unter
Berücksichtigung der vorstehenden Entscheidungen dürften X % angemessen sein,
da es sich bei der der Vorfinanzierung von Insolvenzgeld um einen
Standardvorgang handelt, der routiniert ablaufen dürfte. Dass Arbeitnehmer
Fragen bei Insolvenz des Arbeitgebers haben, ist regelmäßig der Fall und daher
mit der Regelvergütung abgegolten. Um den Aufwand des Insolvenzverwalters
dennoch zu honorieren, wird ein Zuschlag von X % festgesetzt.

Bemühungen um eine übertragene Sanierung

Der Insolvenzverwalter beantragt einen Zuschlag für seine Bemühungen um eine
übertragene Sanierung in Höhe von X %. Er begründet dies damit, dass er mit
verschiedenen Interessenten Vorverhandlungen geführt hat und sich insbesondere
bei den Verhandlungen mit dem ehemaligen Geschäftsführer der Schuldnerin
konkrete Ergebnisse abzeichneten. Die Verhandlungen scheiterten am Ende jedoch.

Die Bemühung um eine übertragene Sanierung ist grundsätzlich zuschlagsfähig
(BGH, Beschluss vom 11.03.2010, IX ZB 122/08). Das LG Münster hielt in seiner
Entscheidung vom 18.02.2013 (5 T 490/12) einen Zuschlag für 15 % für
gerechtfertigt, da in dem entschiedenen Fall konkrete Verhandlungen mit vier
Interessenten und einem Investor geführt wurden. Im vorliegenden Fall gab es
lediglich Vorverhandlungen. Insbesondere da die Betriebsimmobilie im
Privateigentum des Geschäftsführers der Schuldnerin stand, kam es nicht zu
konkreten Angeboten. Lediglich die Verhandlungen mit dem Geschäftsführer der
Schuldnerin schienen aussichtsreich. Daher dürfte ein Zuschlag von X % für die
Bemühungen des Insolvenzverwalters ausreichend sein.

Risikobereitschaft des Insolvenzverwalters

Der Insolvenzverwalter beantragte einen Zuschlag von X % für seine besondere
Risikobereitschaft. Er musste als Anschubfinanzierung einen Kredit über
20.000,00 Euro aufnehmen. Damit einher ging das entsprechende Haftungsrisiko.

Eine über das normale Maß hinausgehende Risikobereitschaft kann zuschlagsfähig
sein (LG Münster, Beschluss vom 27.09.2010, 5 T 318/10). Es muss sich um
Risiken handeln, die nicht in jedem Verfahren vorkommen. Die Aufnahme eines
Kredites, weil keine liquiden Mittel mehr vorhanden sind und der dazu dient,
dass Unternehmen fortzuführen, dürfte ein besonderes Risiko darstellen. Daher
erscheint ein Zuschlag von X % angemessen.

Öffentlichkeits- und Pressearbeit

Der Verwalter beantragt einen Zuschlag in Höhe von X % für die Öffentlichkeits-
und Pressearbeit. Er begründet dies damit, dass das Insolvenzverfahren ein
erhebliches Interesse ausgelöst hatte. Es war ein regelmäßiges Studium der
Lokalpresse erforderlich, um imageschädigenden Berichten entgegenzuwirken.
Zudem mussten mehrere Interviews geführt werden.

Die Öffentlichkeits- und Pressearbeit ist nicht zuschlagsfähig, da es dem
vorläufigen Insolvenzverwalter nicht zusteht, für die insolvente Firma zu
sprechen. Diese Aufgaben obliegen dem Geschäftsführer der Schuldnerin und dem
Insolvenzgericht (Graeber/Graeber, InsVV-Online, § 11 Rn. 131a). Daher kann
kein Zuschlag erfolgen.

Abschlag

Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt im Rahmen einer Gesamtschau einen
Abschlag von X %. Von dem Abschlag wird im Rahmen der Gesamtschau abgesehen, da
die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bereits um ca. X % niedriger
als beantragt festgesetzt wird.

III.

Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.

Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus
§ 7 InsVV.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden,
soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der
Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die
Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw.
erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten
beeinträchtigt ist.

Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer
Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit
der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche
Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche
Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere
Ereignis maßgebend.

Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Leer, Wörde 5, 26789 Leer
einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Leer, Wörde 5,
26789 Leer einzulegen.

Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift
bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle
eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist
auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem
Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des
angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw.
Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum
Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Leer, 17.10.2019

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 8 IN 73/18 · Plock Elektro Gesellschaft mit beschränkter Haftung · Insolvenzgericht Leer (Ostfriesland)
Insolvenzgericht
Leer (Ostfriesland)
Aktenzeichen
8 IN 73/18
Wirksam am
27.09.2019
Registerbezug
Aurich, HRB 110104
8 IN 73/18: In dem Insolvenzverfahren Plock Elektro Gesellschaft mit
beschränkter Haftung, vert. d. d. GF Holger Plock, An der Bahn 70, 26810
Westoverledingen (AG Aurich, HRB 110104),

soll die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt werden. Der
Vergütungsantrag liegt zur Einsichtnahme für die Beteiligten in der
Geschäftsstelle des Insolvenzgerichtes aus. Einwendungen können binnen zwei
Wochen nach dieser Veröffentlichung erfolgen.

Amtsgericht Leer, 26.09.2019

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 8 IN 73/18 · Plock Elektro Gesellschaft mit beschränkter Haftung · Insolvenzgericht Leer (Ostfriesland)
Insolvenzgericht
Leer (Ostfriesland)
Aktenzeichen
8 IN 73/18
Wirksam am
02.11.2018
Registerbezug
Aurich, HRB 110104
8 IN 73/18: Über das Vermögen der Plock Elektro Gesellschaft mit beschränkter
Haftung, vert. d. d. GF Holger Plock, An der Bahn 70, 26810 Westoverledingen
(AG Aurich, HRB 110104), ist am 01.11.2018 um 11:01 Uhr das Insolvenzverfahren
eröffnet worden.

Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Dr. Moritz Sponagel, Gerhard-Rohlfs-Straße
16, 28757 Bremen.

Die Gläubiger werden aufgefordert:

a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) und nachrangige Forderungen nach
§ 39 InsO bei dem Insolvenzverwalter unter Beachtung des § 174 InsO bis zum
18.12.2018 anzumelden;

b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte
sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen.
Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der
Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu
bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für
den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).

Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden
aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter
zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).

Das Verfahren wird mündlich durchgeführt.

Vor dem Insolvenzgericht wird am Freitag, 18.01.2019, 10:30 Uhr, Saal 101,
Amtsgericht Leer, Wörde 5, 26789 Leer eine Gläubigerversammlung zur
Berichterstattung durch den Insolvenzverwalter und zur Prüfung der angemeldeten
Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin) abgehalten.

Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über

· die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),

· die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines
Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)

sowie gegebenenfalls über:

· die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus
selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),

· Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),

· eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung
von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),

· den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B.
Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,

· die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),

· besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters
(§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der
Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus
freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen,
die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen
soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde,
Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit
erheblichem Streitwert,

· eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine
Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),

· eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO),

· Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),

· eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO
ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung.

Hinweise:

Ø Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach
§ 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung
nicht beschlussfähig ist oder wenn bis zu dem Stichtag, der im schriftlichen
Verfahren dem Prüfungstermin entspricht, keine Widersprüche erhoben werden.

Ø Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht
benachrichtigt.

Löschungsfristen:

Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und
Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind
folgende:

Ø Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind,
werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der
Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht
eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten
Sicherungsmaßnahmen.

Ø Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat
nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.

Rechtsmittelbelehrung

Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen
und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des
Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der
sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5
Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen
Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden
soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.

Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Leer, Wörde
5, 26789 Leer einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt
sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen
sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den
Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.

Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g.
Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden
Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den
Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder
seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung
des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde
gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil
angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

Die Beschwerde soll begründet werden.

Amtsgericht Leer, 02.11.2018

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 8 IN 73/18 · Plock Elektro Gesellschaft mit beschränkter Haftung · Insolvenzgericht Leer (Ostfriesland)
Insolvenzgericht
Leer (Ostfriesland)
Aktenzeichen
8 IN 73/18
Wirksam am
19.09.2018
Registerbezug
Aurich, HRB 110104
8 IN 73/18: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Plock
Elektro Gesellschaft mit beschränkter Haftung, vert. d. d. Geschäftsführer
Holger Plock, An der Bahn 70, 26810 Westoverledingen (AG Aurich, HRB 110104),
hat das Gericht gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 5 InsO angeordnet, dass mehrere von der
Antragstellerin genutzte Fahrzeuge, die im Falle einer Eröffnung des
Insolvenzverfahrens von § 166 InsO erfasst würden oder deren Aussonderung
verlangt werden könnte, von den Gläubiger nicht verwertet oder eingezogen
werden dürfen und dass diese Fahrzeuge zur Fortführung des Unternehmens der
Antragstellerin eingesetzt werden können.

Der Beschluss kann auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Leer eingesehen
werden.

Amtsgericht Leer, 18.09.2018

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 8 IN 73/18 · Plock Elektro Gesellschaft mit beschränkter Haftung · Insolvenzgericht Leer (Ostfriesland)
Insolvenzgericht
Leer (Ostfriesland)
Aktenzeichen
8 IN 73/18
Wirksam am
31.08.2018
Registerbezug
Aurich, HRB 110104
8 IN 73/18: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Plock
Elektro Gesellschaft mit beschränkter Haftung, vert. d. d. GF Holger Plock, An
der Bahn 70, 26810 Westoverledingen (AG Aurich, HRB 110104), ist am 30.08.2018
um 16:36 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin
angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des
vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist
Rechtsanwalt Dr. Moritz Sponagel, Gerhard-Rohlfs-Straße 16, 28757 Bremen
bestellt worden.

Der komplette Beschluss einschließlich der Rechtsmittelbelehrung kann auf der
Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Leer eingesehen werden.

Amtsgericht Leer, 30.08.2018

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Veränderungen
HRB 110104 HRB 110104: Plock Elektro Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Westoverledingen, An der Bahn 70, 26810 Westoverledingen. Nicht mehr Geschäftsführer: Boose, Michael, Aschendorf, *XX.XX.XXXX.
HRB 110104: Plock Elektro Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Westoverledingen, An der Bahn 70, 26810 Westoverledingen. Nicht mehr Geschäftsführer: Boose, Michael, Aschendorf, *XX.XX.XXXX.

Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.