HRB 22892
Phone-Center GmbH
aktuell 12 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Sitz: Koblenz
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Registerdaten
- Sitz
- Koblenz
- Datenstand
- 2024-12-06
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
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Chronologischer Auszug
Tabellarische Entwicklung aller Eintragungen auf dem Registerblatt.
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Bekanntmachungen und Ereignisse
Vergütungsfestsetzung 21 IN 159/19 · Phone-Center GmbH · Insolvenzgericht Koblenz
- Insolvenzgericht
- Koblenz
- Aktenzeichen
- 21 IN 159/19
- Wirksam am
- 27.08.2024
- Registerbezug
- Koblenz, HRB 22892
XX.XXX,XX €
und der Auslagensatz auf
X.XXX,XX €
jeweils zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer i.H.v.X.XXX,XX €
insgesamt auf XX.XXX,XX € festgesetzt.
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Durch Beschluss vom 07.10.2019 ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und Rechtsanwalt Dr. Robert Schiebe zum Insolvenzverwalter bestellt worden.
Mit Schreiben vom 20.08.2024 beantragt der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und seiner Auslagen.
Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird nach dem Wert der Insolvenzmasse berechnet, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Die Masse beträgt 96.887,60€.
Nach § 2 InsVV erhält der Insolvenzverwalter in der Regel von den ersten 25.000 € der Insolvenzmasse 40%, von dem Mehrbetrag bis zu 50.000 € 25 %, von dem Mehrbetrag bis zu 250.000 € 7%, von dem Mehrbetrag bis zu 500.000 € 3%, von dem Mehrbetrag bis zu 25.000.000 € 2%, von dem Mehrbetrag bis zu 50.000.000 € 1% und von dem darüber hinausgehenden Betrag 0,5%.
Anhaltspunkte für die Berücksichtigung von Zu- und Abschlägen sind nicht ersichtlich.
Daneben stehen dem Insolvenzverwalter die Erstattung der Auslagen und die Geltendmachung der Umsatzsteuer (§§ 7, 8 InsVV) zu.
Der Insolvenzverwalter kann nach seiner Wahl anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschalsatz fordern, der im ersten Jahr des Verfahrens 15 %, danach 10 % der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 € je angefangenen Monats der Dauer der Tätigkeit des Verfahrens beträgt. Der Pauschsatz darf 30 % der Regelvergütung nicht übersteigen, § 8 Abs. 3 InsVV (n.F.).
Vorliegend wurden Auslagen in Höhe von X.XXX,XX € geltend gemacht.
Der Insolvenzverwalter hat darüber hinaus gemäß § 7 InsVV Anspruch auf Erstattung der von ihm zu zahlenden Umsatzsteuer.
Der Insolvenzverwalter hat des Weiteren gemäß § 4 Abs. 2 InsVV die weiteren Zustellungsauslagen gem. § 8 Abs. 3 InsO i. H. v. XX,XX Euro geltend gemacht.
Zur Vermeidung von Wiederholungen darf auf den Festsetzungsantrag vom 20.08.2024 vollinhaltlich Bezug genommen werden.
Es ist somit antragsgemäß wie geschehen festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 € übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem
Amtsgericht Koblenz
Karmeliterstraße 14
56068 Koblenz
oder bei dem
Landgericht Koblenz
Karmeliterstraße 14
56068 Koblenz
einzulegen.
Die befristete Erinnerung ist bei dem
Amtsgericht Koblenz
Karmeliterstraße 14
56068 Koblenz
einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Koblenz, 27.08.2024
Das Amtsgericht - Abt. 21-
21 IN 159/19
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 21 IN 159/19 · Phone-Center GmbH · Insolvenzgericht Koblenz
- Insolvenzgericht
- Koblenz
- Aktenzeichen
- 21 IN 159/19
- Wirksam am
- 02.08.2024
- Registerbezug
- Koblenz, HRB 22892
X.XXX,XX €
und der Auslagensatz auf
XXX,XX €
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer i.H.v. X.XXX,XX €
insgesamt auf X.XXX,XX € festgesetzt.
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Nach § 11 Abs. 1 InsVV wird die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters im Insolvenzantragsverfahren besonders vergütet. Dabei soll die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters in der Regel einen angemessenen Bruchteil der Vergütung des Insolvenzverwalters nicht überschreiten.
Zur Bemessung der Höhe dieser Vergütung sind nach § 11 Abs. 1 S. 3 InsVV Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters zu berücksichtigen.
Für die Berechnung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters im einzelnen verweist § 10 InsVV auf die insoweit für den Insolvenzverwalter geltenden Vorschriften unter §§ 1-9 InsVV und ordnet deren entsprechende Anwendung an.
Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bemisst sich gem. 11 Abs. 1 i.V.m. § 1 InsVV nach dem Wert des Vermögens, auf das sich die Tätigkeit des Insolvenzverwalters tatsächlich erstreckt hat. Berechnungsgrundlage ist somit für den vorläufigen Insolvenzverwalter der Wert des insgesamt verwalteten materiellen wie immateriellen Vermögens, dass seiner Tätigkeit während der vorläufigen Insolvenzverwaltung zugrunde lag (vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster, Vergütung im Insolvenzverfahren InsVV/ VergVO, München, 1999, 2. Auflage, § 11 InsVV RN 39).
Aus dem vorgelegten Bericht nach § 156 InsO mit der entsprechenden Vermögensübersicht ergibt sich ein zu verwaltendes Vermögen in Höhe von 67.630,00 €. Dieser Wert ist nachfolgend Berechnungsgrundlage.
Da § 11 Abs. 1 S. 2 InsVV für den Regelfall auf einen angemessenen Bruchteil der Vergütung des Insolvenzverwalters abstellt, ist zunächst auf die oben dargelegten Berechnungsgrundlage die sog. fiktive Insolvenzverwaltervergütung zu ermitteln.
Im vorliegenden Insolvenzantragsverfahren wurde Rechtsanwalt Dr. Robert Schiebe am 30.08.2019 zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.
Darüber hinaus wurde kein Allgemeines Verfügungsverbot mit Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis angeordnet.
Bereits für den Fall der Sicherung und Inbesitznahme der Vermögensgegenstände der Schuldnerin durch einen vorläufigen Insolvenzverwalter ohne zusätzlichen Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis ist nach der Begründung des Verordnungsgebers zur InsVV entsprechend der früheren Regelvergütung für einen Sequester einen Regelbruchteil von 25 % anzunehmen.
Für die durchgeführte vorläufige Insolvenzverwaltung sind folgende vergütungserhöhende Gesichtspunkte zu berücksichtigen:
a) Betriebsfortführung
Hierfür ist ein Erhöhungsfaktor von 14,59 % gerechtfertigt.
Unter Berücksichtigung der dargelegten Erhöhungskriterien wird daher für das vorliegende Insolvenzantragsverfahren ein Bruchteil von 39,59 % für angemessen angesehen.
Somit ergibt sich eine Vergütung für die vorläufige Verwaltung in Höhe von X.XXX,XX €.
Nach §§ 11, 10,8 Abs. 3 InsVV kann der vorläufige Insolvenzverwalter nach seiner Wahl anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschalsatz fordern, der im 1. Jahr 15 %, danach 10 % der oben berechneten gesetzlichen Vergütung, höchtstens jedoch 250,00 € je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit des vorläufigen Verwalters beträgt.
Danach errechnet sich unter Berücksichtigung der Dauer des Insolvenzantragsverfahrens ( 2 Monate) vorliegend die Auslagenpauschale von XXX,XX €.
Die berechnete Vergütung sowie die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters sind nach §§ 11,10,7 InsVV um die darauf entfallende Umsatzsteuer in Höhe von derzeit 19 % zu erhöhen. Dies ergibt ein Betrag von X.XXX,XX €.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Vergütungsantrag vom 18.07.2024 Bezug genommen.
Rechtsmittelbelehrung:
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 € übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem
Amtsgericht Koblenz
Karmeliterstraße 14
56068 Koblenz
oder bei dem
Landgericht Koblenz
Karmeliterstraße 14
56068 Koblenz
einzulegen.
Die befristete Erinnerung ist bei dem
Amtsgericht Koblenz
Karmeliterstraße 14
56068 Koblenz
einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Koblenz, 02.08.2024
Das Amtsgericht - Abt. 21-
21 IN 159/19
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 21 IN 159/19 · Phone-Center GmbH · Insolvenzgericht Koblenz
- Insolvenzgericht
- Koblenz
- Aktenzeichen
- 21 IN 159/19
- Wirksam am
- 30.01.2023
- Registerbezug
- Koblenz, HRB 22892
Es wird nunmehr besonderer Termin zur Gläubigerversammlung bestimmt auf Mittwoch, 15.02.2023, 09:00 Uhr, Saal 49, Hauptjustizgebäude, Karmeliterstraße 14, 56068 Koblenz
Der Termin dient zur Zustimmung über den vom Insolvenzverwalter vorgelegten außergerichtlichen Vergleich über die gegen den Schuldner zu 1. geltend gemachten Haftungsansprüche.
Ist die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig, gilt die Zustimmung als erteilt
(§ 160 Abs. 1 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem
Amtsgericht Koblenz
Karmeliterstraße 14
56068 Koblenz
einzulegen.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden.
56068 Koblenz, 30.01.2023
Das Amtsgericht -Abt.21-
21 IN 159/19
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 21 IN 159/19 · Phone-Center GmbH · Insolvenzgericht Koblenz
- Insolvenzgericht
- Koblenz
- Aktenzeichen
- 21 IN 159/19
- Wirksam am
- 21.12.2022
- Registerbezug
- Koblenz, HRB 22892
Der Termin dient zur Zustimmung über den vom Insolvenzverwalter vorgelegten außergerichtlichen Vergleich über die gegen den Schuldner zu 1. geltend gemachten Haftungsansprüche
Rechtsmittelbelehrung:
Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem
Amtsgericht Koblenz
Karmeliterstraße 14
56068 Koblenz
einzulegen.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden.
56068 Koblenz, 20.12.2022
Das Amtsgericht -Abt.21-
21 IN 159/19
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 21 IN 159/19 · Phone-Center GmbH · Insolvenzgericht Koblenz
- Insolvenzgericht
- Koblenz
- Aktenzeichen
- 21 IN 159/19
- Wirksam am
- 21.10.2021
- Registerbezug
- Koblenz, HRB 22892
Der Insolvenzverwalter, die Insolvenzgläubiger und die Schuldnerin können bis zum 20.12.2021 schriftlich beim Insolvenzgericht Widerspruch einlegen. Der Widerspruch muss enthalten gegen welche Forderung konkret er sich richtet und inwieweit er sich gegen Grund, Betrag und Rang wendet. Nach Ablauf der Frist gilt die jeweilige Forderung als festgestellt, falls kein Insolvenzgläubiger oder der Insolvenzverwalter die Forderung bestreitet.
56068 Koblenz, 20.10.2021
Das Amtsgericht -Abt.21-
21 IN 159/19
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 21 IN 159/19 · Phone-Center GmbH · Insolvenzgericht Koblenz
- Insolvenzgericht
- Koblenz
- Aktenzeichen
- 21 IN 159/19
- Wirksam am
- 14.04.2021
- Registerbezug
- Koblenz, HRB 22892
Löhrrondell 5a, 56068 Koblenz (AG Koblenz, HRB 22892),
vertreten durch:
1. Mustafa Ademi, Auf der Lay 2a, 56072 Koblenz, (Geschäftsführer),
2. Edvin Alija, Mariahilfstraße 26-28, 56068 Koblenz, (Geschäftsführer), hat
der Insolvenzverwalter mit Bericht vom 08.04.2021 Masseunzulänglichkeit gemäß §
208 InsO angezeigt.
56068 Koblenz, 14.04.2021
Das Amtsgericht - Abt.21
21 IN 159/19
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 22892 HRB 22892: Phone-Center GmbH, Koblenz, Löhrrondell 5a, 56068 Koblenz. Die Gesellschaft ist aufgrund Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst.
Forderungsprüfung 21 IN 159/19 · Phone-Center GmbH · Insolvenzgericht Koblenz
- Insolvenzgericht
- Koblenz
- Aktenzeichen
- 21 IN 159/19
- Wirksam am
- 10.10.2019
- Registerbezug
- Koblenz, HRB 22892
Koblenz (AG Koblenz, HRB 22892), vertr. d.: 1. Mustafa Ademi, Auf der Lay 2a,
56072 Koblenz, (Geschäftsführer), 2. Edvin Alija, Mariahilfstraße 26-28, 56068
Koblenz, (Geschäftsführer), ist am 07.10.2019 um 14:05 Uhr das
Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Dr. Robert Schiebe, Rheinzollstr. 16,
56068 Koblenz, Tel.: 0261-45099992-0, Fax: 0261-45099992-9, E-Mail:
r.schiebe@schiebe.de.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter unter
Beachtung des § 174 InsO bis zum 17.12.2019 anzumelden;
b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte
sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen.
Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der
Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu
bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für
den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden
aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter
zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Das Verfahren wird mündlich durchgeführt.
Vor dem Insolvenzgericht wird am Freitag, 17.01.2020, 10:30 Uhr, Saal 123,
Hauptjustizgebäude, Karmeliterstraße 14, 56068 Koblenz eine
Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch den Insolvenzverwalter und zur
Prüfung der angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin) abgehalten.
Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über
· die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
· die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines
Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
· die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus
selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
· Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
· eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung
von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
· den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B.
Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,
· die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
· besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters
(§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der
Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus
freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen,
die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen
soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde,
Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit
erheblichem Streitwert,
· eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine
Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
· eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO),
· Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
· eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO
ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung.
Hinweis: Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen
nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene
Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
Der vollständige Beschluss einschließlich der Rechtsmittelbelehrung kann in der
Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Koblenz, 09.10.2019
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 22892 HRB 22892: Phone-Center GmbH, Koblenz, Löhrrondell 5a, 56068 Koblenz. Durch Beschluss des Amtsgerichts Koblenz (21 IN 159/19) vom 30.08.2019 ist ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und zusätzlich ang…
Insolvenzbekanntmachung 21 IN 159/19 · Phone-Center GmbH · Insolvenzgericht Koblenz
- Insolvenzgericht
- Koblenz
- Aktenzeichen
- 21 IN 159/19
- Wirksam am
- 02.09.2019
- Registerbezug
- Koblenz, HRB 22892
5a, 56068 Koblenz (AG Koblenz, HRB 22892), vertr. d.: 1. Mustafa Ademi,
-Phone-Center GmbH-, Lörrondell 5a, 56068 Koblenz, (Geschäftsführer), 2. Edvin
Alija, -Phone-Center GmbH-, Löhrrondell 5a, 56068 Koblenz, (Geschäftsführer),
wird heute, am 30.08.2019 um 16:57 Uhr mit sofortiger Wirkung zur Sicherung der
künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung des Sachverhaltes angeordnet: Es
wird die vorläufige Verwaltung des Vermögens gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 InsO
angeordnet. Zum vorläufigen Verwalter wird Rechtsanwalt Dr. Robert Schiebe,
Rheinzollstr. 16, 56068 Koblenz, Tel.: 0261-45099992-0, Fax: 0261-45099992-9,
E-Mail: r.schiebe@schiebe.de bestellt. Verfügungen der Schuldnerin sind nur mit
Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2, 2.
Alternative InsO). Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldner) wird
verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Die Drittschuldner werden aufgefordert,
nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
56068 Koblenz, 30.08.2019,
Das Amtsgericht - Abt. 21
21 IN 159/19
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 22892 HRB 22892: Phone-Center GmbH, Koblenz, Löhrrondell 5a, 56068 Koblenz. Zweigniederlassung unter gleicher Firma errichtet in: 56410 Montabaur, Geschäftsanschrift: Kleiner Markt 4, 56410 Montabaur.
HRB 22892 Phone-Center GmbH, Koblenz, Löhrrondell 5a, 56068 Koblenz. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 14.09.2007. Die Gesellschafterversammlung vom 08.09.2011 hat die Änderung des Gesell…
Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.