HRA 3558

Philippine GmbH & Co. Technische Kunststoffe Kommanditgesellschaft

Amtsgericht Koblenz · Rheinland-Pfalz

aktuell 6 Ereignisse und Bekanntmachungen

Standort

Max-Schwarz-Str. 33, 56112 Lahnstein

Geschäftsanschrift aus dem Handelsregister

Der Standort konnte in OpenStreetMap noch nicht eindeutig bestimmt werden.

Registerdaten

Sitz
Lahnstein
Rechtsform
Kommanditgesellschaft
Letzte Eintragung
08.05.2024
Datenstand
2025-02-01
Quelle
Handelsregister

Handelsregister

Leitung und Vertretung

Vollständige Registerinformationen
Kommanditist(in)

Kunststoffwerk Philippine GmbH & Co. Kommanditgesellschaft

Lahnstein

Persönlich haftende(r) Gesellschafter(in)

Philippine Beteiligungsgesellschaft mbH

Rhens

Allgemeine Vertretungsregelung
  • Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln.

Handelsregister

Verfügbare Registerinformationen

Stand 2025-02-01

Diese Übersicht zeigt ausschließlich Registerdokumente und Angaben, die in unserem lokalen Archiv vorliegen.

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Tabellarische Entwicklung aller Eintragungen auf dem Registerblatt.

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Registerinformationen

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Öffentliche Registerangaben

Bekanntmachungen und Ereignisse

6
Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung 21 IN 168/23 · Philippine GmbH & Co. Technische Kunststoffe Kommanditgesellschaft · Insolvenzgericht Koblenz
Insolvenzgericht
Koblenz
Aktenzeichen
21 IN 168/23
Wirksam am
26.08.2026
Registerbezug
Koblenz, HRA 3558
21 IN 168/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Philippine GmbH & Co. Technische Kunststoffe Kommanditgesellschaft, Max-Schwarz-Straße 33, 56112 Lahnstein (AG Koblenz, HRA 3558), vertr. d.: 1. Philippine Beteiligungsgesellschaft mbH, Max-Schwarz-Straße 23, 56112 Lahnstein, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Volker Hindermann, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen Rechtsanwalt Jens Lieser festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Koblenz eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:

EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Auslagen zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Gesamtbetrag

G r ü n d e :

Mit Schriftsatz vom 29.06.2026 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.

I.

Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 9.877.808,72 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.

II.

Für die vorläufige Insolvenzverwaltung werden folgende Zuschläge geltend gemacht:

a) Betriebsfortführung

Der geltend gemachte Zuschlag ist nicht zu beanstanden. Auf die im Antrag vorgenommenen Ausführungen wird vollinhaltlich Bezug genommen. Die dortige Berechnung steht im Einklang mit geltender Rechtsprechung (BGH, Beschl. v. 12. 5. 2011- IX ZB 143/08).

b) Übertragende Sanierung / M&A Prozess

Die Bemühungen im Zusammenhang mit der übertragenden Sanierung sind im Wege des Zuschlags berücksichtigungsfähig und unterliegen nicht dem Normalverfahren, § 3 Absatz 1 lit. b) InsVV.

Der Zuschlag in Höhe von 50 % ist angemessen und unter Berücksichtigung des erforderlichen Aufwands der Insolvenzverwaltung nicht zu beanstanden (vgl. auch Haarmeyer/Mock, 7. Aufl. 2024, InsVV § 3 Rn. 116-118).

c) Konzernverflechtung und Auslandsberührung

Der geltend gemachte Zuschlag in Höhe von 0,25 wird nicht beanstandet und als angemessen angesehen. Auf die Begründung im Vergütungsantrag wird vollinhaltlich Bezug genommen.

d) Gläubigerausschuss

Hinsichtlich des Abschnitts "Gläubigerausschuss" wird ein Zuschlag in Höhe von 15 % geltend gemacht.

Der geltend gemachte Zuschlag wird nicht zuerkannt.

Das Organ des Gläubigerausschusses ist dem Insolvenzverfahren immanent und nicht mit einem zu vergütenden Mehraufwand abzugelten. Die Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Gläubigerausschuss ist als normale Tätigkeit des Insolvenzverwalters zu werten und einem Regelfall zuzuordnen.

Die im Vergütungsantrag ausgeführte Begründung im Hinblick auf die M&A Prozesse, der Bewertung des betrieblichen Vermögens, der Versicherung des Gläubigerausschusses und der Kassenprüfungsangebote sowie der Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes für die Mitarbeiter ergibt sich keine andere Beurteilung, als das ein Zuschlag nicht zuerkannt werden kann.

Insbesondere werden die vorgenannten Tätigkeiten zum Teil bereits im Zuschlag für die M&A Prozesse (siehe b) ) und Vielzahl von Mitarbeitern, Erledigung von Sonderthemen im Zusammenhang mit der Belegschaft und Insolvenzgeldvorfinanzierung (siehe e) ) berücksichtigt.

e) Vielzahl von Mitarbeitern, Erledigung von Sonderthemen im Zusammenhang mit der Belegschaft und Insolvenzgeldvorfinanzierung

Der geltend gemachte Zuschlag in Höhe von 50 % ist angemessen und zu berücksichtigen. Auf die zutreffen Begründung wird vollinhaltlich Bezug genommen.

f) Abschläge

Zu Abfederung etwaiger Überschneidungen wird ein Abschlag in Höhe von 0,05 vorgenommen.

In der Gesamtschau wird daher ein Zuschlag in Höhe von 200 % beantragt und ist nicht zu beanstanden. Zwar wird unter den vorgenannten Punkten lediglich eine Summe von 190 % gebildet.

Jedoch wird unter Achtung der Ausführungen zu Punkt g) im Vergütungsantrag im Wege der Gesamtbetrachtung ein Zuschlag in Höhe von 200 % als angemessen angesehen.

Insbesondere darf vorliegend nicht verkannt werden, dass es sich um ein wesentlich überdurchschnittliches Verfahren aufgrund der Größe und Komplexität in wirtschaftlicher, konzernorganisatorischer sowie rechtlicher Sicht handelt. Auch die Bemühungen hinsichtlich der Weiterbeschäftigung von circa 300 Arbeitnehmern stellt einen haftungsrechtlichen als auch sozialrechtlichen zu berücksichtigen Punkt dar.

III.

Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.

Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Koblenz - Insolvenzgericht - Karmeliterstr. 14 - 56068 Koblenz, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1442407563448-015914602 einzulegen einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Koblenz - Insolvenzgericht - Karmeliterstr. 14 - 56068 Koblenz, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1442407563448-015914602 einzulegen einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Koblenz, 25.08.2026

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 21 IN 168/23 · Philippine GmbH & Co. Technische Kunststoffe Kommanditgesellschaft · Insolvenzgericht Koblenz
Insolvenzgericht
Koblenz
Aktenzeichen
21 IN 168/23
Wirksam am
20.03.2026
Registerbezug
Koblenz, HRA 3558
21 IN 168/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Philippine GmbH & Co. Technische Kunststoffe Kommanditgesellschaft, Max-Schwarz-Straße 33, 56112 Lahnstein (AG Koblenz, HRA 3558), vertr. d.: 1. Philippine Beteiligungsgesellschaft mbH, Max-Schwarz-Straße 23, 56112 Lahnstein, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Volker Hindermann, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des Gläubigerausschussmitglieds festgesetzt worden. Gemäß §§ 73 Abs. 2, 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Koblenz eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:

EUR
Vergütung gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV

EUR
Vergütung gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 InsVV

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Auslagen zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Gesamtbetrag

G r ü n d e :

Der Berechnung der Vergütung liegt gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV ein Stundensatz in Höhe von 200,00 EUR zugrunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes wurde insbesondere der Umfang der Tätigkeit berücksichtigt.

Auf den Antrag wird vollinhaltlich Bezug genommen.

Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 18 Abs. 1 InsVV.

Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Koblenz - Insolvenzgericht - Karmeliterstr. 14 - 56068 Koblenz, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1442407563448-015914602 einzulegen einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Koblenz - Insolvenzgericht - Karmeliterstr. 14 - 56068 Koblenz, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1442407563448-015914602 einzulegen einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Koblenz, 20.03.2026

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 21 IN 168/23 · Philippine GmbH & Co. Technische Kunststoffe Kommanditgesellschaft · Insolvenzgericht Koblenz
Insolvenzgericht
Koblenz
Aktenzeichen
21 IN 168/23
Wirksam am
03.01.2024
Registerbezug
Koblenz, HRA 3558
21 IN 168/23: Über das Vermögen der Philippine GmbH & Co. Technische Kunststoffe Kommanditgesellschaft, Max-Schwarz-Straße 33, 56112 Lahnstein (AG Koblenz, HRA 3558), vertr. d.: 1. Philippine Beteiligungsgesellschaft mbH, Max-Schwarz-Straße 23, 56112 Lahnstein, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Volker Hindermann, (Geschäftsführer), ist am 01.01.2024 um 09:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Jens Lieser, Josef-Görres-Platz 5, 56068 Koblenz, Tel.: 0261/ 304 - 790, Fax: 0261/ 911 - 4729, E-Mail: info@lieser-rechtsanwaelte.de, Internet: http://www.lieser-rechtsanwaelte.de.

Die Gläubiger werden aufgefordert:

a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 03.03.2024 anzumelden;

b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).

Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).

Das Verfahren wird mündlich durchgeführt.

Vor dem Insolvenzgericht wird am Mittwoch, 03.04.2024, 10:30 Uhr, Saal 49, Hauptjustizgebäude, Karmeliterstraße 14, 56068 Koblenz eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch den Insolvenzverwalter und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin) abgehalten.

Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über

- die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
- die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)

sowie gegebenenfalls über:

- die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
- eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,
- die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
- eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO),
- Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
- eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung.

Hinweise:

- Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
- Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.

Löschungsfristen:

Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:

- Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
- Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung

Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Koblenz - Insolvenzgericht - Karmeliterstr. 14 - 56068 Koblenz, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1442407563448-015914602 einzulegen einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.

Amtsgericht Koblenz, 03.01.2024

Hinweise zum Datenschutz:
Die Datenschutzerklärung zur Informationspflicht nach Artikel 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), § 55 Bundesdatenschutzgesetz und § 43 Landesdatenschutzgesetz finden Sie auf der Startseite des Internetauftritts des Gerichts: www.agko.justiz.rlp.de. Auf Wunsch übersenden wir diese Information auch in Papierform.

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 21 IN 168/23 · Philippine GmbH & Co. Technische Kunststoffe Kommanditgesellschaft · Insolvenzgericht Koblenz
Insolvenzgericht
Koblenz
Aktenzeichen
21 IN 168/23
Wirksam am
02.11.2023
Registerbezug
Koblenz, HRA 3558
21 IN 168/23: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Philippine GmbH & Co. Technische Kunststoffe Kommanditgesellschaft, Max-Schwarz-Straße 33, 56112 Lahnstein (AG Koblenz, HRA 3558), vertr. d.: 1. Philippine Beteiligungsgesellschaft mbH, Max-Schwarz-Straße 23, 56112 Lahnstein, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Volker Hindermann, (Geschäftsführer) hat das Amtsgericht -Insolvenzgericht- Koblenz am 02.11.2023 beschlossen: Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldner) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen und auf ein einzurichtendes Verfahrenskonto einzuzahlen.
Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs.1 S.3 InsO).

Amtsgericht Koblenz, 02.11.2023

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 21 IN 168/23 · Philippine GmbH & Co. Technische Kunststoffe Kommanditgesellschaft · Insolvenzgericht Koblenz
Insolvenzgericht
Koblenz
Aktenzeichen
21 IN 168/23
Wirksam am
19.10.2023
Registerbezug
Koblenz, HRA 3558
21 IN 168/23: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Philippine GmbH & Co. Technische Kunststoffe Kommanditgesellschaft, Max-Schwarz-Straße 33, 56112 Lahnstein (AG Koblenz, HRA 3558), vertr. d.: 1. Philippine Beteiligungsgesellschaft mbH, Max-Schwarz-Straße 23, 56112 Lahnstein, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Volker Hindermann, (Geschäftsführer), ist dem vorläufigen Insolvenzverwalter zusätzlich zu der am 05.10.2023 um 12:02 Uhr angeordneten vorläufigen Verwaltung die Einzelermächtigung zur Vornahme bestimmter Handlungen für die Insolvenzmasse erteilt worden.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Amtsgericht Koblenz, 19.10.2023

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 21 IN 168/23 · Philippine GmbH & Co. Technische Kunststoffe Kommanditgesellschaft · Insolvenzgericht Koblenz
Insolvenzgericht
Koblenz
Aktenzeichen
21 IN 168/23
Wirksam am
05.10.2023
Registerbezug
Koblenz, HRA 3558
21 IN 168/23: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Philippine GmbH & Co. Technische Kunststoffe Kommanditgesellschaft, Max-Schwarz-Straße 33, 56112 Lahnstein (AG Koblenz, HRA 3558), vertr. d.: 1. Philippine Beteiligungsgesellschaft mbH, Max-Schwarz-Straße 23, 56112 Lahnstein, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Volker Hindermann, (Geschäftsführer), ist am 05.10.2023 um 12:02 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Jens Lieser, Josef-Görres-Platz 5, 56068 Koblenz, Tel.: 0261/ 304 - 790, Fax: 0261/ 911 - 4729, E-Mail: info@lieser-rechtsanwaelte.de, Internet: http://www.lieser-rechtsanwaelte.de bestellt worden.

Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Koblenz - Insolvenzgericht - Karmeliterstr. 14 - 56068 Koblenz, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1442407563448-015914602 einzulegen einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.

Amtsgericht Koblenz, 05.10.2023

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Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

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