HRB 63743
Pflege plus 24 GmbH
aktuell 11 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Sitz: Ludwigshafen
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Registerdaten
- Sitz
- Ludwigshafen
- Datenstand
- 2024-03-03
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
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Frühere Bezeichnungen und Sitze
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- Pflege plus 24 GmbH Speyer
Öffentliche Registerangaben
Bekanntmachungen und Ereignisse
Forderungsprüfung 3 e IN 231/19 Lu · Pflege plus 24 GmbH · Insolvenzgericht Ludwigshafen am Rhein
- Insolvenzgericht
- Ludwigshafen am Rhein
- Aktenzeichen
- 3 e IN 231/19 Lu
- Wirksam am
- 04.04.2025
- Registerbezug
- Ludwigshafen am Rhein, HRB 63743
02.04.2025
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Pflege plus 24 GmbH, Maudacher Straße 157, 67065 Ludwigshafen am Rhein (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 63743),
vertreten durch:
Viktor Hense, Im Vogelsgesang 16e, 67346 Speyer, (Geschäftsführer),
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Rainer-Manfred Althaus, Advosolve, O 6, 7, 68161 Mannheim,
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Christian Hanz
wird zur Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen das schriftliche Verfahren gem. § 177 Abs. 1 S. 2 InsO angeordnet. Die Forderungen werden am 14.05.2025 unter Berücksichtigung der bis dahin bei Gericht eingegangenen Erklärungen geprüft.
Die Tabelle nebst Anmeldungen liegt ab dem 05.05.2025 bei der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Rechtspflegerin
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 3 e IN 231/19 Lu · Pflege plus 24 GmbH · Insolvenzgericht Ludwigshafen am Rhein
- Insolvenzgericht
- Ludwigshafen am Rhein
- Aktenzeichen
- 3 e IN 231/19 Lu
- Wirksam am
- 25.11.2019
- Registerbezug
- Ludwigshafen am Rhein, HRB 63743
Ludwigshafen/Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
3 e IN 231/19
Lu
22.11.2019
In dem Insolvenzverfahren
über das Vermögen der
Pflege plus 24 GmbH, Maudacher Straße 157, 67065 Ludwigshafen am Rhein (AG
Ludwigshafen am Rhein, HRB 63743),
vertreten durch:
Viktor Hense, Im Vogelsgesang 16e, 67346 Speyer, (Geschäftsführer),
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Rainer-Manfred Althaus, Advosolve, O 6, 7, 68161 Mannheim,
- Schuldnerin -
Insolvenzverwalter:
1. wird die Vergütung des Insolvenzverwalters für seine Tätigkeit als
vorläufiger Insolvenzverwalter auf xx € ( i.W.: xx xx/100 €) festgesetzt.
2. Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den unter Ziffer 1 genannten Betrag
der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe
Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters richtet sich nach der des
Insolvenzverwalters und ist geregelt in der InsVV (§§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 63 - 65
InsO).
Dem Insolvenzverwalter steht für seine Bemühungen während der Zeit der
vorläufigen Insolvenzverwaltung neben der Vergütung der
Sachverständigentätigkeit nach §§ 10, 11 Abs. 1 Satz 1 InsVV eine besondere
Vergütung zu, die nach 63 Abs.3 InsO in der Regel 25% der Vergütung des
Insolvenzverwalters betragen soll. Dabei sind Art und Umfang der Tätigkeit zu
berücksichtigen (§ 11 Absatz 3).
Für die Berechnung der Vergütung des Insolvenzverwalters ist das Vermögen
zugrunde zu legen, auf das sich seine Tätigkeit während des
Eröffnungsverfahrens erstreckt (§ 11 Abs. 1 InsVV, 63 Abs.3 InsO).
Nach Prüfung der von dem Insolvenzverwalter ergänzend eingereichten Unterlagen
und Belege beträgt diese Masse unter Zugrundelegung des Zahlenwerkes in dem
Antrag vom 01.10.2019 474.766,46 €.
Entsprechend der nachvollziehbaren Aufstellung und Begründung setzt sich das zu
berücksichtigende Vermögen zusammen aus den Werten: Betriebs- und
Geschäftsausstattung: 10.493,00 €, Kraftfahrzeuge: 117.103,00 €, Forderungen
aus Lieferung/Leistungen: 149.298,54 €, Forderungen aus Darlehen: 72.824,94 €,
Forderung gegen Gesellschafter: 21.317,43 €, Einnahmen aus Abwicklung:
67.624,77, Überschuss aus Betriebsfortführung: 36.104,78 €.
Die Regelgebühr des Insolvenzverwalters ist nach § 2 Abs. 1 InsVV gestaffelt zu
errechnen und beträgt aus dem zugrunde zu legenden Wert xx €.
Nach § 2 InsVV erhält der Insolvenzverwalter nämlich von den ersten 25.000 €
Insolvenzmasse 40% (xx €), vom Mehrbetrag bis 50.000 € 25% (xx €), vom
Mehrbetrag bis 250.000 € 7% (xx €) sowie xx € vom Mehrbetrag bis 224.766,46 €.
Dieser Betrag, der als Regelgebühr einem Insolvenzverwalter zustehen würde,
kann nach § 3 InsO durch Zu- oder Abschläge den Besonderheiten des Einzelfalles
angepasst werden.
Von dieser für den Insolvenzverwalter errechneten Vergütung wird für den
vorläufigen Insolvenzverwalter nach § 63 Abs.3 InsO im Normalfall eine
Reduzierung auf 25 % vorgenommen. Nach § 11 Absatz 3 InsVV sind Art, Dauer und
Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen, so dass im Einzelfall von der
Normalquote von 25 % abgewichen werden kann.
Von dieser Möglichkeit ist hier Gebrauch zu machen, denn der Regelsatz von 25%
soll eine durchschnittliche Tätigkeit in einem (nur) der Norm entsprechenden
vorläufigen Verfahren honorieren.
Überschreitungen sind geboten, wenn das vorläufige Verfahren insgesamt als
überdurchschnittlich erachtet werden kann.
Zuschläge sind dann festzusetzen, wenn das konkrete Verfahren in der Abwicklung
tätigkeitsbezogene Besonderheiten aufweist, die in Quantität oder Qualität über
das Normalmaß hinausgehen und somit eine Anpassung der Vergütung erfordern, um
ein Missverhältnis nicht entstehen zu lassen. Dabei rechtfertigt nicht jede
Abweichung vom Normalfall einen Zu- oder Abschlag.
Vielmehr muss die Abweichung so signifikant sein, dass, für jedermann
erkennbar, ein Missverhältnis entstünde, wenn nicht die besondere und vom
Umfang her erhebliche Tätigkeit des Insolvenzverwalters in einer vom Normalfall
abweichenden Vergütung ihren Niederschlag fände. Inwieweit die Festsetzung von
Zuschlägen dem Grunde und der Höhe nach angemessen ist, ist letztlich eine
Frage, die durch eine auf das Ganze bezogene Angemessenheitsbetrachtung zu
entscheiden ist (Haarmeyer/Wutzke/Förster, 4. Aufl. 2007, § 3 InsVV Rn 8).
Daraus folgt, dass einzelnen Erhöhungssätzen, welche in der Literatur für
bestimmte Erhöhungstatbestände vorgeschlagen werden oder auch sogen.
Faustregeltabellen, lediglich der Charakter einer Orientierungshilfe zukommen
kann (vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster, a.a.O. Rn 78),
Vorliegend waren die beantragten Zuschläge wie folgt zu bewerten:
Betriebsfortführung:
Nach § 1 Abs.2 Ziffer 4 InsVV ist in die Berechnung des Wertes der
Insovenzmasse grundsätzlich nur der Überschuss aus einer Betriebsfortführung
mit einzubeziehen.
Entsprechend der nachvollziehbaren Vergleichsberechnung des Insolvenzverwalters
ist der Betrag, um den sich die Verwaltervergütung bei Einbeziehung (nur)
dieses Überschusses vorliegend erhöhen würde nicht adäquat, um den durch die
Tätigkeit entstandenen Mehraufwand angemessen zu honorieren.
Gemäß der Rechtsprechung des BGH ( Beschluss vom 2.2.2007, AZ: IX ZB 106/06)
darf derjenige Insolvenzverwalter, der durch eine Betriebsfortführung eine
Masseerhöhung erreicht, nicht schlechter gestellt werden, als ein Verwalter,
dem eine Massemehrung nicht gelingt und der deshalb zum Ausgleich einen
(höheren) Zuschlag auf seine Vergütung erhalten würde.
In Anbetracht der letztlich nur geringen Erhöhung der Vergütung unter Einbezug
der Betriebsfortführung war vorliegend ein ausgleichender Zuschlag in Höhe
von xx% für diese Tätigkeit als geboten zu erachten.
Der Verwalter begehrt zudem Zuschläge für
Zuschlag für die erthebliche Befassung mit arbeitsrechtlichen Fragen i.Z.m. 75
bestehenden Arbeitsverhältnissen sowie Einrichtung der
Insolvenzgeldvorfinanzierung für insgesamt 26 Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter.: xx%.
Zuschlag für die Überarbeitung der desolaten Lohn- und Fianzbuchhaltung: xx%.
Zuschlag für besondere Bemühungen um das Zustandekommen der übertragenden
Sanierung: xx%.
Bei einer Gesamtschau des zu bewertenden Aufwandes war damit ein Gesamtzuschlag
von xx % zu bewilligen und eine Vergütung in Höhe von xx % des Regelsatzes
festzusetzen in Höhe von xx €.
Die Auslagenpauschale nach § 8 InsVV war auf xx € zu beziffern, die gesetzliche
Mehrwertsteuer auf xx €.
Die Schuldnerin erhielt vorab rechtliches Gehör.
Sie hat sich nicht geäußert.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden,
soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall
ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die
Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw.
erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten
beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer
Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit
der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche
Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche
Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere
Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde kann beim Amtsgericht Ludwigshafen, Wittelsbachstr.
10, 67061 Ludwigshafen oder - wenn das Verfahren vor dem 1.3.2012 beantragt
wurde-beim Landgericht Frankenthal, Bahnhofstr. 33, 67227 Frankenthal,
eingelegt werden. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht
Ludwigshafen einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift
bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle
eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist
auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem
Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des
angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw.
Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum
Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen.
Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit
den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen
des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische
Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der
jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Rechtspfleger
Die Veröffentlichung der Festsetzung erfolgt auszugsweise und ohne die
festgesetzten Beträge (§ 64. Abs. 2 Satz 2 InsO) Der vollständige Beschluss
kann auf der Geschäftsstelle eingesehen werden.
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 63743 HRB 63743: Pflege plus 24 GmbH, Ludwigshafen, Maudacher Str. 157, 67065 Ludwigshafen. Prokura erloschen: Hense, Denis, Speyer, *XX.XX.XXXX.
HRB 63743 HRB 63743: Pflege plus 24 GmbH, Ludwigshafen, Maudacher Str. 157, 67065 Ludwigshafen. Die Gesellschaft ist aufgrund Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst.
Forderungsprüfung 3 e IN 231/19 Lu · Pflege plus 24 GmbH · Insolvenzgericht Ludwigshafen am Rhein
- Insolvenzgericht
- Ludwigshafen am Rhein
- Aktenzeichen
- 3 e IN 231/19 Lu
- Wirksam am
- 03.09.2019
- Registerbezug
- Ludwigshafen am Rhein, HRB 63743
Aktenzeichen: 3 e IN 231/19 Lu
Durch Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgerichts - Ludwigshafen am Rhein
wird zum 01.09.2019, 11:23 Uhr, das Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Schuldnerin Pflege plus 24 GmbH, Maudacher Straße 157, 67065 Ludwigshafen am
Rhein (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 63743),
vertreten durch:
Viktor Hense, Im Vogelsgesang 16e, 67346 Speyer, (Geschäftsführer),
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Rainer-Manfred Althaus, Advosolve, O 6, 7, 68161 Mannheim, wegen
Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet.
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt: Rechtsanwalt Christian Hanz, Bachstraße
5-7, 68165 Mannheim.
Gemäß § 80 InsO geht das Recht der Schuldnerin, das zur Insolvenzmasse
gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den
Insolvenzverwalter über. Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat,
wird aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern nur noch an den
Insolvenzverwalter zu leisten.
Die Gläubiger der Schuldnerin werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter
unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen
oder Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das
Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des
Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese
Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus
entstandenen Schaden (§ 28 Abs. II InsO).
Dies ist ein Hauptinsolvenzverfahren gemäß Art. 3 Abs. 1 EuInsVO, Verordnung
Nr. 1346/200 des Rates der Europäischen Union vom 29.05.2000 über
Insolvenzverfahren (ABIEG L 160/1).
Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubiger über
- die Person des Insolvenzverwalters,
- die Einsetzung und Besetzung des Gläubigerausschusses (§ 69 InsO),
- ggf. die nachfolgend bezeichneten Gegenstände:
- Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus
selbständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
- Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld,
Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters
(§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des
Betriebs der Schuldnerin des Warenlagers im ganzen, eines unbeweglichen
Gegenstandes aus freier Hand, eine Beteiligung der Schuldnerin an einem
anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu
diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die
Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung
oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder Betriebsveräußerung
unter Wert § 162, 163 InsO).
- Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der Anordnung einer
Eigenverwaltung (§§ 271, 272 InsO),
- die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO)
- und unter Umständen zur Anhörung über eine Verfahrenseinstellung mangels
Masse (§ 207 InsO) und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen wird
bestimmt auf
Donnerstag, den 21.11.2019, 09:30 Uhr, Saal IV,
im Amtsgerichtsgebäude
Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, ihre Forderungen bis spätestens
07.10.2019 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich in zweifacher Ausfertigung
anzumelden.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderung im Prüfungstermin festgestellt wird, erhalten
hierüber keine Benachrichtigung.
Im weiteren Verfahren erfolgen Bekanntmachungen nur noch unter
www.insolvenzbekanntmachungen.de und können dort kostenfrei abgerufen werden (§
9 Abs. 3 InsO).
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte
Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des
Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der
Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das
Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der
veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
Für die Veröffentlichungen im Restschuldbefreiungsverfahren einschließlich des
Beschlusses nach § 289 der Insolvenzordnung in alter Fassung für
Insolvenzanträge, die bis 31.6.2014 gestellt wurden, gilt das Vorstehende mit
der Maßgabe, dass die Frist mit Rechtskraft der Entscheidung über die
Restschuldbefreiung zu laufen beginnt. Für Insolvenzanträge, die ab dem
1.7.2014 gestellt wurden, ist § 287a der Insolvenzordnung neuer Fassung
anwendbar; hier gilt das Gleiche.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach
dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160
InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht
beschlussfähig ist oder wenn bis zu einem schriftlichen Termin keine
Widersprüche erhoben werden.
Des Weiteren wird auf die Erklärungspflicht zur evtl. Selbständigkeit der
Schuldnerin gem. § 35 InsO hingewiesen.
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Sicherungsmaßnahme 3 e IN 231/19 Lu · Pflege plus 24 GmbH · Insolvenzgericht Ludwigshafen am Rhein
- Insolvenzgericht
- Ludwigshafen am Rhein
- Aktenzeichen
- 3 e IN 231/19 Lu
- Wirksam am
- 16.08.2019
- Registerbezug
- Ludwigshafen am Rhein, HRB 63743
Ludwigshafen/Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
3 e IN 231/19
Lu
16.08.2019
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der
über das Vermögen der
Pflege plus 24 GmbH, Maudacher Straße 157, 67065 Ludwigshafen am Rhein (AG
Ludwigshafen am Rhein, HRB 63743),
vertreten durch:
Viktor Hense, Im Vogelsgesang 16e, 67346 Speyer, (Geschäftsführer),
- Antragstellerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Rainer-Manfred Althaus, Advosolve, O 6, 7, 68161 Mannheim,
an dem weiter beteiligt ist:
Rechtsanwalt Christian Hanz, Bachstraße 7, 68165 Mannheim
- Sachverständiger und vorläufiger Insolvenzverwalter -
hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein am 16.08.2019
beschlossen:
1.) Der Schuldnerin wird ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt (§ 21 Abs.
2 Nr. 2 1. Alt. InsO). Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das
Vermögen einschließlich des Rechts zur Ausübung der Arbeitgeberbefugnis sowie
zum Einzug von Bankguthaben und anderen Forderungen geht auf den vorläufigen
Insolvenzverwalter über. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter
Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
2.) Im Übrigen verbleibt es bei den Anordnungen des Beschlusses vom 30.7.2019.
Gründe:
Die auf §§ 21 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt. InsO beruhende Sicherungsmaßnahmen erscheint
erforderlich und insb. verhältnismäßig zu sein, um bis zur Entscheidung über
den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage zu
verhüten (§ 21 Abs. 1 InsO) bzw. die Fortführung des Geschäftsbetriebs bis zu
einer Entscheidung über die Eröffnung im Interesse der Gläubiger - sowie der
Schuldnerin - zu gewährleisten.
Aus den Ausführungen des bisherigen "schwachen" Insolvenzverwalters in den
Schriftsätzen jeweils vom 14.8.2019 ergibt sich das Bedürfnis, eine
Factoring-Vereinbarung fortzuführen, um eine Liquiditätslücke zu vermeiden, die
zu unverzüglichen Einstellung des Geschäftsbetriebs noch vor einer Entscheidung
über die Eröffnung führen könnte. Auf Grund von Unwägbarkeiten der
Geschäftstätigkeit erscheint jedoch eine Einzelermächtigung des sog. schwachen
Insolvenzverwalters als grundsätzlich milderes Mittel nicht hinreichend, um
eine Zustimmung des Geschäftspartners der Schuldnerin sicher zu stellen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden:
Beschwerde) eingelegt werden. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei
Wochen bei dem
Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein,
Wittelsbachstraße 10
67061 Ludwigshafen am Rhein
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerdeschrift
muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung
enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden
Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete
Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen.
Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit
den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen
des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische
Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der
jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Richter am Amtsgericht
Hinweis:
Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14.12.2017, IX ZB 65/16
erfolgt die Veröffentlichung dieses Beschlusses ohne die festgesetzten Beträge
(§ 64 Abs. 2 Satz 2 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der zuständigen Geschäftsstelle des
Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 3 e IN 231/19 Lu · Pflege plus 24 GmbH · Insolvenzgericht Ludwigshafen am Rhein
- Insolvenzgericht
- Ludwigshafen am Rhein
- Aktenzeichen
- 3 e IN 231/19 Lu
- Wirksam am
- 30.07.2019
- Registerbezug
- Ludwigshafen am Rhein, HRB 63743
Ludwigshafen/Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
3 e IN 231/19
Lu
30.07.2019
In dem Insolvenzantragsverfahren
über das Vermögen der
Pflege plus 24 GmbH, Maudacher Straße 157, 67065 Ludwigshafen am Rhein (AG
Ludwigshafen am Rhein, HRB 63743),
vertreten durch:
Viktor Hense, Im Vogelsgesang 16e, 67346 Speyer, (Geschäftsführer),
- Antragstellerin und Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Rainer-Manfred Althaus, Advosolve, O 6, 7, 68161 Mannheim,
hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein durch Richter am
30.07.2019 beschlossen:
1. Der Antrag vom 26.07.2019 auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das
Vermögen der Antragstellerin wird zugelassen.
2. Zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung des
Sachverhaltes wird mit Wirkung ab heute, 12:12 Uhr, vorläufige
Insolvenzverwaltung angeordnet (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO).
3. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Christian Hanz, Bachstraße 5-7, 68165 Mannheim
4. Verfügungen der Antragstellerin über Gegenstände des schuldnerischen
Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters
wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 InsO). Der vorläufige Insolvenzverwalter ist
nicht der allgemeine Vertreter der Antragstellerin. Er hat die Aufgabe, durch
Überwachung der Antragstellerin Vermögen zu sichern und zu erhalten.
5. Die Befugnis der Antragstellerin zum Einzug von Bankguthaben und anderen
Forderungen geht auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über.
6. Den Drittschuldnern wird verboten, an die Antragstellerin zu zahlen. Sie
werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung an den
vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
7. Im Übrigen wird der Antragstellerin verboten, über Bankkonten,
Außenstände und sonstige Vermögensgegenstände ohne Zustimmung des vorläufigen
Insolvenzverwalters ganz oder teilweise zu verfügen, insbesondere Sachen zu
veräußern.
8. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume der
Antragstellerin einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort
Nachforschungen anzustellen. Die Antragstellerin hat ihm die Geschäftsbücher
und Geschäftspapiere zur Einsichtnahme vorzulegen und sie ihm auf Verlangen bis
zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben, sowie alle
Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur
Aufklärung ihrer Vermögensverhältnisse erforderlich sind. Bei Missachtung
dieser Pflicht kann das Gericht die organschaftlichen Vertreter der
Antragstellerin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung laden, zwangsweise
vorführen lassen oder in Haft nehmen (§ 22 Abs. 3, 97, 98 101 InsO).
9. Sollte der vorläufige Insolvenzverwalter feststellen, dass die
Antragstellerin über Grundbesitz verfügt, ist dies dem Gericht umgehend
mitzuteilen, damit die Eintragung einer Verfügungsbeschränkung im Grundbuch
veranlasst werden kann.
10. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich eines Arrestes oder einer
einstweiligen Verfügung gegen die Antragstellerin werden untersagt, soweit
nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen
werden einstweilen eingestellt (§21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
11. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird weiterhin als Sachverständiger
beauftragt, ein schriftliches Gutachten zur Prüfung der Insolvenzlage zu
erstatten. In diesem soll dem Insolvenzgericht mit Anfertigung einer
Vermögensübersicht dargelegt werden soll,
a) ob der Geschäftsbetrieb zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits
eingestellt ist oder, wenn nicht, wo sich der Schwerpunkt der selbständigen
Tätigkeit befindet.
b) ob Tatsachen vorliegen, die dem Gericht den Schluss auf das Vorliegen
eines Eröffnungsgrundes ermöglichen.
c) in welcher Höhe für den Fall einer Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Verfahrenskosten (Gerichtskosten i. S. von §§ 26, 54 InsO) voraussichtlich
anfallen.
d) ob eine diese Verfahrenskosten deckende verfügbare Masse vorhanden ist.
e) ob Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens bestehen.
f) ob die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 InsO zur Anordnung des
schriftlichen Verfahrens vorliegen.
Gründe:
Der Antrag wird zugelassen. Es wird darauf hingewiesen, dass mit dieser
Zulassung noch nicht entschieden ist, ob das Insolvenzverfahren auch eröffnet
wird.
Die auf §§ 21 Abs. 2 bis 24 InsO beruhenden Sicherungsmaßnahmen und die auf § 5
Abs. 1 InsO beruhenden Aufklärungsmaßnahmen, insbesondere die Bestellung eines
vorläufigen Insolvenzverwalters gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO und die Anordnung
eines Zustimmungsvorbehalts gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 InsO, erscheinen
erforderlich zu sein, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den
Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage der Antragstellerin zu
verhüten.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden:
Beschwerde) eingelegt werden. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei
Wochen bei dem
Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein,
Wittelsbachstraße 10
67061 Ludwigshafen am Rhein
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerdeschrift
muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung
enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen.
Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit
den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen
des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische
Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der
jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Richter
Der vollständige Beschluss kann auf der Geschäftsstelle eingesehen werden.
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 63743 HRB 63743: Pflege plus 24 GmbH, Ludwigshafen, Ludwigsstraße 41, 67059 Ludwigshafen. Änderung der Geschäftsanschrift: Maudacher Str. 157, 67065 Ludwigshafen.
HRB 63743 HRB 63743: Pflege plus 24 GmbH, Ludwigshafen, Am Herrschaftsweiher 11, 67071 Ludwigshafen. Geändert nun: Geschäftsanschrift: Ludwigsstraße 41, 67059 Ludwigshafen.
HRB 63743 HRB 63743: Pflege plus 24 GmbH, Speyer, Windthorstr. 11, 67346 Speyer. Die Gesellschafterversammlung vom 20.12.2017 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 Ziff. 2 (Firma und Sitz) und mit ihr di…
HRB 63743 Pflege plus 24 GmbH, Speyer, Windthorstr. 11, 67346 Speyer. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 20.11.2013. Geschäftsanschrift: Windthorstr. 11, 67346 Speyer. Gegenstand: Gegensta…
Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.