HRB 5423

Perspektive Pro Handwerk GmbH

Amtsgericht Fulda · Hessen

aktuell 9 Ereignisse und Bekanntmachungen

Standort

Rabanusstraße 33, 36037 Fulda

Geschäftsanschrift aus dem Handelsregister

Der Standort konnte in OpenStreetMap noch nicht eindeutig bestimmt werden.

Registerdaten

Sitz
Fulda
Rechtsform
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Kapital
25.000,00 EUR
Letzte Eintragung
27.09.2019
Datenstand
2026-05-10
Quelle
Handelsregister

Handelsregister

Leitung und Vertretung

Vollständige Registerinformationen
Geschäftsführer(in)

Birgit Paula Wiegel

Fulda

einzelvertretungsberechtigtmit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen
Allgemeine Vertretungsregelung
  • Die Gesellschaft wird durch den/die Liquidator/en vertreten.

Handelsregister

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Stand 2026-05-11

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Veröffentlichungen

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Registerinformationen

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Gegenstand des Unternehmens

Förderung des Handwerks. Hierzu gehören Qualifizierungs- und Weiterbildungsmaßnahmen für Mitarbeiter, Bereitstellung und Überlassung von Arbeitskräften im Rahmen von Zeitarbeit sowie alle erwerbswirtschaftlichen oder sonstigen Tätigkeiten, die geeignet sind, dem Handwerk mittelbar oder unmittelbar Unterstützung zu gewährleisten

Öffentliche Registerangaben

Bekanntmachungen und Ereignisse

9
Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 92 IN 89/19 · Perspektive Pro Handwerk GmbH · Insolvenzgericht Fulda
Insolvenzgericht
Fulda
Aktenzeichen
92 IN 89/19
Wirksam am
10.11.2023
Registerbezug
Fulda, HRB 5423
Geschäfts-Nr.: 92 IN 89/19 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Perspektive Pro Handwerk GmbH, Rabanusstr. 33, 36037 Fulda (AG Fulda, HRB 5423), vertr. d.: Birgit Paula Wiegel, (Geschäftsführerin), hat das Gericht mit Beschluss vom 09.11.2023 eine Gläubigerversammlung anberaumt für Donnerstag, 30.11.2023, 11:00 Uhr, Zi. 3100, Amtsgerichtsgebäude, Königstraße 38, 36037 Fulda. Tagesordnung:
Abstimmung der Gläubigerversammlung über den Antrag auf Erteilung einer Zustimmung gem. § 160 II Nr. 3 InsO zur gerichtlichen Geltendmachung Ersatzansprüchen gem. § 34 GmbhG a.F. gegen den ehemaligen Geschäftsführer der Schuldnerin Herr Dr. Herbert Büttner wegen verbotswidriger Zahlungen bis zu einem Betrag von 125.198,90 EUR

Ist die Gläubigerversammlung beschlussunfähig, gilt die Zustimmung i. S. des § 160 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 InsO als erteilt (§ 160 Abs. 1 S. 3 InsO).

Im Hinblick auf die aktuelle Situation der Corona-Pandemie ist während des Aufenthalts in dem Gebäude des Amtsgerichts Fulda eine Schutzmaske zu tragen, die mindestens dem Standard FFP2, KN95, N95 oder vergleichbar entspricht.

Die Maske ist mitzubringen, von der Justiz werden grundsätzlich keine Masken gestellt.

* Ein Mindestabstand von mindestens 1,5 m, besser 2 m zu anderen Personen ist einzuhalten.
* Die zum Zeitpunkt der Gläubigerversammlung geltenden allgemeinen Maßnahmen zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus sind zu beachten. Weitere Maßnahmen können durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden angeordnet werden.

Rechtsbehelfsbelehrung
Sofern diese Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Die befristete Erinnerung ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Fulda, Königstraße 38, 36037 Fulda einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die befristete Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift bei dem o.g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o.g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Fulda, 09.11.2023

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 92 IN 89/19 · Perspektive Pro Handwerk GmbH · Insolvenzgericht Fulda
Insolvenzgericht
Fulda
Aktenzeichen
92 IN 89/19
Wirksam am
05.02.2021
Registerbezug
Fulda, HRB 5423
Aktenzeichen: 92 IN 89/19

In dem Insolvenzverfahren Perspektive Pro Handwerk GmbH, Rabanusstr. 33, 36037
Fulda (AG Fulda, HRB 5423), vertr. d.: Birgit Paula Wiegel,
(Geschäftsführerin),

sind die Vergütung und Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin zzgl. Der
Umsatzsteuer durch Beschluss des Insolvenzgerichts vom 03.02.2021 festgesetzt
worden.

Der Insolvenzverwalterin wurde gestattet, den festgesetzten Betrag nach
Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.

G r ü n d e:

Die vorläufige Verwaltung ist mit Beschluss vom 08.08.2019 angeordnet worden.
Dabei ist nach §§ 21, 22 InsO folgendes angeordnet worden:

· Zustimmungsvorbehalt.

· Sicherung und Erhaltung des Vermögens.

· Einziehung von Forderungen und Bankguthaben.

· Unternehmensfortführung.

· Einstellung der Zwangsvollstreckung.

· Prüfung der Frage und der Verfahrenskostendeckung.

· Zustellungsauftrag nach § 8 Abs. 3 InsO.

Mit Antrag vom 19.08.2020 begehrt die vorläufige Verwalterin die Festsetzung
der Vergütung für die Tätigkeit in der vorläufigen Insolvenzverwaltung, wie
vorstehend festgesetzt, sowie der mit diesem Beschluss festgesetzten Auslagen,
zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Der vorläufige Verwalter legt seinem
Antrag eine Berechnungsgrundlage von 89.009,56 €, einen Berechnungswert von
18.980,67 €, den angemessenen Bruchteil i. S. des § 63 Abs. 3 S. 2 InsO
zugrunde.

Auf die nähere Begründung des Vergütungsantrags (Bl. 1ff SB v)) wird hiermit
Bezug genommen.

Die Schuldnerin ist zu dem Vergütungsantrag rechtliches Gehör gewährt worden.
Eine Stellungnahme ist innerhalb der gesetzten Frist nicht abgegeben worden.

Dem Antrag ist in vollem Umfang stattzugeben, da er sich an nachfolgenden
Grundsätzen orientiert.

Die Tätigkeit in der vorläufigen Verwaltung wird gemäß § 63 Abs. 3 InsO
besonders vergütet. Bei der Festsetzung der Vergütung sind nach § 11 Abs. 3
InsVV Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit der vorläufigen Insolvenzverwalterin
zu berücksichtigen.

Die Vergütung der vorläufigen Insolvenzverwalterin hat sich an einem qualitativ
und quantitativ typisierten Normalfall zu orientieren. Weicht der konkrete Fall
von dem typisierten Normalfall ab, so ist dies gegenüber dem Normalfall mit Zu-
bzw. Abschlägen nach §§ 10, 3 InsVV anzupassen (vgl. hierzu: Haarmeyer/Wutzke/
Förster, Kommentar zur InsVV, 2. Aufl., Rn 16 ff. zu § 11; Haarmeyer in Anm. zu
LG Karlsruhe, ZInsO 2000, 230; Eickmann, Kommentar zur InsVV, Rn. 6 ff. zu §
11).

Der vergütungsrechtliche Normalfall wird durch die InsVV zwar nicht positiv
definiert, allerdings wird allgemein aus den in § 3 Abs. 1 InsVV genannten
Erhöhungsfaktoren gefolgert, dass ein Normalfall vorliegt, wenn die Tatbestände
des § 3 Abs. 1 InsVV nicht gegeben sind.

LG Berlin v. 21.11.2017 - 20 T 119/17, ZInsO 2017, 2770

Als Maßstab für die Unterscheidung besonderer Aufgaben von Regelaufgaben gilt
ein geschäftskundiger und erfahrener, die Voraussetzungen des § 56 InsO
erfüllender Insolvenzverwalter. Eine Regelaufgabe liegt daher vor, wenn sie bei
Vorliegen eines "Normalverfahrens" in das Tätigkeitsprofil eines solchen
Verwalters fällt.

LG Freiburg v. 23.08.2017 - 3 T 246/16, ZInsO 2017, 2083

Das Insolvenzgericht geht dabei von den von Haarmeyer/Wutzke/Förster, Kommentar
zur InsVV, 3. Aufl., Rn 21 ff. zu § 11 InsVV bezeichneten Kriterien eines
Normalfalles aus.

1. Qualitative Kriterien:
Mit der Begründung des Gesetzgebers zur InsVV (hierzu: Haarmeyer/Wutzke/
Förster, Kommentar zur InsVV, 2. Aufl., S. 45 sowie Rn. 21 zu § 11 InsVV) ist
hierfür von der Tätigkeit des "starken" vorläufigen Verwalters mit Verwaltungs-
und Verfügungsbefugnis i. S. des § 22 Abs. 1 InsO als dem regulären Fall der
vorläufigen Verwaltung auszugehen, so dass sich daraus folgende Kriterien
ergeben:

a) Inbesitznahme des schuldnerischen Vermögens
(Inbesitznahme "...an einem Ort durch tatsächliches Erscheinen bei einem
kooperativen Schuldner und die Sicherung der Vermögensmasse..."),

b) Verwaltung des Vermögens und Vorbereitung der darauf gerichteten
Verzeichnisse
("...faktische Vermögenspflege und Sicherung der Masse sowie die Erledigung
laufender notwendiger Aufgaben in bezug auf diese Masse..."),

c) Inventarisierung und Bewertung des Vermögens
("...Ermittlung und ggf. körperliche Aufnahme der wesentlichen
Vermögensgegenstände..." und deren Bewertung),

d) Sicherung des Vermögens gegen Gefährdung
("...Abschluss von Versicherungen, Einziehung von Forderungen"),

e) "Entscheidung über die Aufnahme von Rechtsstreitigkeiten..."
(Wahrnehmung von Prozesshandlungen gehört nicht mehr zum Normalfall),

f) Durchsetzung der Auskunftserteilung des kooperativen Schuldners,

g) Feststellung der Massedeckung im Falle der Verfahrenseröffnung.

2. Quantitative Kriterien:

a) Umsatz des Unternehmens bis zu 1,5 Mio. EURO,

b) Dauer der vorläufigen Verwaltung zwischen 4 und 6 Wochen,

c) weniger als 20 Arbeitnehmer,

d) eine Betriebsstätte,

e) Forderungen gegen bis zu 100 Schuldner".

Sind alle diese Kriterien erfüllt, so wird damit eine Regelvergütung der
vorläufigen Insolvenzverwalterin mit einem Bruchteil von 25% des einfachen
Satzes nach § 63 Abs. 3 S. 2 InsO ausgelöst. Abweichungen von dem typisierten
Normalfall sind mit einem höheren oder niedrigeren Vergütungssatz zu
korrigieren (vgl. Begründung des § 11 InsVV i. d. F. v. 21.12.2006 in ZInsO
2007, 27 (S. 29).

Berechnungsgrundlage für die Vergütung der vorläufigen Insolvenzverwalterin ist
nach § 63 Abs. 3 InsO der Wert der Insolvenzmasse im Zeitpunkt der Beendigung
der Tätigkeit der vorläufigen Insolvenzverwalterin, auf dass sich seine
Tätigkeit bezogen hat, d. h., es ist der Wert des Vermögens zugrunde zulegen,
das der vorläufigen Verwaltung zum Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen
Verwaltung nach Maßgabe der Schlussrechnung der vorläufigen
Insolvenzverwalterin unterlag (in der Praxis: Vorlage des Gutachtens)
(Haarmeyer/Wutzke/Förster, Kommentar zur InsVV, 2. Aufl., Rn 38, 39 zu § 11;
OLG Zweibrücken, Rpfl. 2000, 414; Haarmeyer in Anm. zu LG Karlsruhe, ZInsO
2000, 231, dort m. w. N.; Gottwald/Riedel, Praxishandbuch Insolvenzrecht, Nr. 5
/6, Seite 21; LG Bonn, ZInsO 2000, 239; OLG Köln, ZInsO 2000, 597; LG Kleve,
ZInsO 2000, 597), einschließlich des Wertes der mit Aus- und
Absonderungsrechten belasteten Gegenstände, sofern sich der vorläufige
Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst hat (§ 11 Abs. 1
InsVV i. d. F. v. 19.07.2013).

Der Wert des Vermögens, auf das sich die Tätigkeit der vorläufigen
Insolvenzverwalterin bezog, und der der Vergütungsberechnung zu Grunde zu legen
ist (§ 1 InsVV), ist nach Verkehrswerten zu ermitteln und, wenn nach dem
Bericht der vorläufigen Insolvenzverwalterin eher mit der Liquidation denn mit
der Fortführung im eröffneten Insolvenzverfahren zu rechnen ist, nach
Liquidationswerten (Haarmeyer/Wutzke/Förster, Kommentar zur InsVV, 2. Aufl., Rn
40, 41 zu § 11; OLG Zweibrücken, Rpfl. 2000, 414). Auf Wertdifferenzen hat der
Insolvenzverwalter spätestens mit seiner Schlussrechnung am Ende des eröffneten
Insolvenzverfahrens nach § 11 Abs. 2 InsVV i. d. F. v. 19.07.2013 hinzuweisen.

In jedem Fall kommt es aber auf das vom vorläufigen Insolvenzverwalter aktiv
bearbeitete Vermögen an (Haarmeyer/Wutzke/Förster, Kommentar zur InsVV, 2.
Aufl., Rn 42 zu § 11; Gottwald/Riedel, Praxishandbuch Insolvenzrecht, Nr. 5/6,
Seite 21; OLG Zweibrücken, Rpfl. 2000, 414), wobei der Wert der mit Aus- und
Absonderungsrechten belasteten Gegenstände ebenfalls zu berücksichtigen ist,
soweit der vorläufige Insolvenzverwalter darauf eine erhebliche Tätigkeit
entfaltet hat, § 11 Abs. 1 InsVV i. d. F. v. 19.07.2013.

Soweit sich Tatsachen, auf die die Höhe der Vergütung gestützt werden soll,
nicht aus der Gerichtsakte ergeben, hat der Verwalter diese zu begründen (OLG
Köln, ZInsO 2000, 597). Dieser Verpflichtung ist der vorläufige Verwalter mit
seinem Vergütungsantrag vom 19.08.2020 in vollem Umfang nachgekommen.

Die mit dem Vergütungsantrag bezifferten Massewerte entsprechen der
Schlussrechnung über die vorläufige Insolvenzverwaltung; sie sind der
Vergütungsberechnung damit zu Grunde zu legen.

Die durch die Insolvenzverwalterin ermittelte Berechnungsgrundlage ist
zutreffend worden.

Die Insolvenzverwalterin hat für die Tätigkeit im Zusammenhang mit der
vorgenommenen Fortführung des Betriebs der Schuldnerin nach der im
Vergütungsantrag durchgeführten Vergleichsberechnung letztendlich einen
Zuschlag i. H. v. 8,58 %-Punkten geltend gemacht. Nach § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV
ist im Fall der Betriebsfortführung ein Zuschlag auf die Regelvergütung zu
gewähren, wenn die Masse nicht entsprechend größer geworden ist.

Nach den Entscheidungen des BGH, Beschluss v. 11.05.2006 - IX ZB 249/04-,
Beschluss v. 22.02.2007 - IX ZB 120/06 -, Beschluss v. 26.04.2007 - IX ZB 160/
06 -, Beschluss vom 24.01.2008 - IX ZB 120/07 - und Beschluss vom 08.03.2012 -
IX ZB 162/11 - (vgl. hierzu auch: Graeber, NZI 2012, 355), ist für den Fall
eines positiven Netto-Ergebnisses der Fortführung eine Vergleichsberechnung
vorzunehmen. Darin ist der Wert, um den sich die Insolvenzmasse durch die
Betriebsfortführung vergrößert hat und die dadurch bedingte Zunahme der
Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die Mehrung
der Insolvenzmasse durch einen dann allein zu gewährenden Zuschlag erreicht
würde. Ist die sich unter Einschluss der Insolvenzmassemehrung infolge der
Fortführung ergebende Erhöhung der Vergütung niedriger als die Vergütung, die
sich über den Zuschlag ohne Insolvenzmassemehrung ergibt, so ist ein Zuschlag
bis zur Höhe der Differenz zu gewähren. Im vorliegenden Verfahren hält das
Gericht nach der im Vergütungsantrag dargestellten Vergleichsberechnung die
Gewährung eines Zuschlags zur Regelvergütung i. H. v. 8,58 %-Punkten dem Grunde
nach für begründet, um zu einer angemessenen Vergütung der Insolvenzverwalterin
i. S. des § 63 Abs. 3 InsO zu gelangen.

negatives Fortführungsergebnis

positives Fortführungsergebnis

Die vorläufige Insolvenzverwalterin hat weiterhin Zuschläge i.H.v. 15 % für den
mit der Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes getätigten Aufwand, sowie i.H.v. 20
% für den erheblichen zeitlichen Aufwand im Rahmen der Sanierungsbemühungen
beantragt.

Der für die jeweils geltend gemachten Zuschläge im Vergütungsantrag vom
19.08.2020 dargestellte erhebliche zeitliche Mehraufwand ist nachvollziehbar
und begründet. Auf die zutreffende Begründung im Vergütungsantrag der
vorläufigen Insolvenzverwalterin vom 19.08.2020 wird ausdrücklich Bezug
genommen. Die insgesamt geltend gemachten Zuschläge i.H.v. 68,58 % sind
letztendlich für die Tätigkeit der vorläufigen Insolvenzverwalterin im
vorliegenden Verfahren angemessen und geboten.

Die berechneten Auslagen sind gemäß §§ 10, 4, 8 Abs. 3 InsVV antragsgemäß
festzusetzen.

Neben der Auslagenpauschale hat die Insolvenzverwalterin auch die Festsetzung
besonderer Auslagen für die Durchführung der gerichtlich beauftragten
Zustellung gemäß § 8 Abs. 3 InsO beantragt. Dem Antrag ist in der festgesetzten
Höhe stattzugeben, da es sich dabei dem Grunde nach um besondere Auslagen nach
§ 4 Abs. 2 InsVV handelt und sie der Höhe nach zur Überzeugung des Gerichts
unter Berücksichtigung der Grundsätze der Entscheidung des BGH, Beschluss vom
21.03.2013 - IX ZB 209/10 - entstanden sind.

Die festgesetzte Umsatzsteuer entspricht dem gesetzlich festgelegten
Steuersatz.

Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des
Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden,
soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall
ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die
Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw.
erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten
beeinträchtigt ist.

Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer
Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit
der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche
Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche
Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere
Ereignis maßgebend.

Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Fulda, Königstraße 38, 36037
Fulda einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Fulda,
Königstraße 38, 36037 Fulda einzulegen.

Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift
bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle
eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist
auf den Eingang bei dem o.g. zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem
Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des
angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw.
Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum
Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Fulda, 03.02.2021

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Veränderungen
HRB 5423 HRB 5423: Perspektive Pro Handwerk GmbH, Fulda, Rabanusstraße 33, 36037 Fulda. Die Gesellschaft wird durch den/die Liquidator/en vertreten. Die Gesellschaft ist aufgrund Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf…
HRB 5423: Perspektive Pro Handwerk GmbH, Fulda, Rabanusstraße 33, 36037 Fulda. Die Gesellschaft wird durch den/die Liquidator/en vertreten. Die Gesellschaft ist aufgrund Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst.
Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 92 IN 89/19 · Perspektive Pro Handwerk GmbH · Insolvenzgericht Fulda
Insolvenzgericht
Fulda
Aktenzeichen
92 IN 89/19
Wirksam am
27.09.2019
Registerbezug
Fulda, HRB 5423
Amtsgericht Fulda 27.09.2019

- Insolvenzgericht -

92 IN 89/19

(bitte stets angeben)

B e s c h l u s s

In dem Insolvenzverfahren

über das Vermögen der

Perspektive Pro Handwerk GmbH, Rabanusstr. 33, 36037 Fulda (AG Fulda, HRB
5423),

vertreten durch:

Birgit Paula Wiegel, (Geschäftsführerin),

Verfahrensbevollmächtigter:

Rechtsanwalt Dr. Alexander Kredig, - Sozietät Kredig -, Rabanusstr. 33, 36037
Fulda,

wird heute, am 27.09.2019 um 09:10 Uhr das Insolvenzverfahren aufgrund des am
02.08.2019 eingegangenen Antrags gemäß §§ 2, 3, 11, 16 ff. Insolvenzordnung
(InsO) eröffnet.

Zur Insolvenzverwalterin wird bestellt:

Rechtsanwältin Sandra Mitter, Kanzlei Westhelle & Partner, Wilhelmshöher Allee
270, 34131 Kassel, Tel.: 0561/3166-311, Fax: 0561/3166-312.

Der Schuldnerin wird die Verfügung über ihr gegenwärtiges und zukünftiges
Vermögen für die Dauer des Insolvenzverfahrens verboten und der
Insolvenzverwalterin übertragen. Schuldbefreiende Leistungen an die Schuldnerin
können nach dem Eröffnungszeitpunkt nicht mehr erfolgen. Wird gleichwohl an die
Schuldnerin geleistet und gelangen die Mittel nicht zur Masse, besteht die
Gefahr der nochmaligen Leistungsverpflichtung gegenüber der
Insolvenzverwalterin.

Die Insolvenzverwalterin wird mit der Durchführung der Zustellung gemäß § 8
Abs. 3 InsO beauftragt.

Die Gläubiger werden aufgefordert:

a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei der Insolvenzverwalterin
schriftlich und unter Beachtung des § 174 InsO anzumelden bis: 25.10.2019,

b) der Insolvenzverwalterin unverzüglich mitzuteilen, ob und ggf. welche
Sicherungsrechte für die angemeldeten Forderungen an beweglichen Sachen oder
Rechten bestehen und in Anspruch genommen werden. Der Gegenstand, an dem das
Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des
Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die
Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus
entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).

Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden
aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an die
Insolvenzverwalterin zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).

Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt (§ 5 Abs. 2 S. 1 InsO).

Gegenstand des schriftlichen Verfahrens:

1. An Stelle eines Berichtstermins erhalten Insolvenzgläubiger und
Insolvenzverwalterin die Möglichkeit zur schriftlichen Antragstellung zu
folgenden Angelegenheiten:

a) die Wahl eines anderen Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),

b) die Einsetzung, Beibehaltung und Zusammensetzung eines Gläubigerausschusses
(§ 68 InsO),

c) die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),

d) die Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66
Abs. 3 InsO,

e) eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von
Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),

f) den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO), z. B. Unternehmensstilllegung,
vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan, einschließlich der Beauftragung zur
Ausarbeitung eines Insolvenzplans (§ 157 Abs.1 S. 2 InsO),

g) die Verwertung der Insolvenzmasse ( § 159 InsO),

h) besonders bedeutsame Rechtshandlungen (§ 160 InsO); insbesondere:
Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs, des Warenlagers im Ganzen,
eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung an einem
anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem
Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich
belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines
Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,

i) eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine
Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),

j) die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),

k) eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO wegen
Massearmut ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung,

l) die nachträgliche Anordnung der Eigenverwaltung, § 271 InsO.

Nach Stellung etwaiger Anträge prüft das Gericht die Aufhebung des
schriftlichen Verfahrens und die Einberufung einer Gläubigerversammlung.

2. Prüfung der angemeldeten Forderungen.

Frist zur Stellung von Anträgen zu vorgenannten Gegenständen und zur Erklärung
etwaiger Widersprüche mit denen Forderungen bestritten werden durch die
Insolvenzverwalterin, die Schuldnerin oder Insolvenzgläubiger gegen angemeldete
Forderungen wird bis zum

20.12.2019

gesetzt.

Angemeldete Forderungen, denen innerhalb der gesetzten Frist nicht schriftlich
widersprochen wird, gelten als uneingeschränkt festgestellt (§ 178 Abs. 1 S. 1
InsO). Ein Widerspruch der Schuldnerin steht der Feststellung einer Forderung
nach § 178 Abs. 1 S. 2 InsO nicht entgegen.

Hinweis für Gläubiger festgestellter Forderungen:

Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, werden nicht
benachrichtigt.

Die Insolvenztabelle und die Anmeldungsunterlagen werden innerhalb des ersten
Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist (25.10.2019)
und dem vorstehend genannten Stichtag, zu dem die Forderungen schriftlich
geprüft werden (20.12.2019), liegt, in der Geschäftsstelle des
Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.

Hinweis:

Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach
§§ 160, 162, 163 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene
Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist oder wenn bis zu dem Stichtag,
der im schriftlichen Verfahren dem Prüfungstermin entspricht, keine
Widersprüche erhoben werden.

Der Schuldnerin wird aufgegeben, der Insolvenzverwalterin umfassend Auskunft
über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse und deren künftige Veränderung
(beispielsweise Wechsel des Arbeitsplatzes, Erwerb neuen Vermögens, neuer
Forderungen und Gegenstände usw.) zu erteilen und sie ungefragt zu
unterrichten, § 97 Abs. 1 u. 2 InsO.

Hinweis: Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem
erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich
des Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung des
Insolvenzverfahrens oder der Rechtskraft der Einstellung des
Insolvenzverfahrens gelöscht. Veröffentlichungen in einem
Restschuldbefreiungsverfahren einschließlich des Beschlusses nach § 289 der
Insolvenzordnung werden spätestens sechs Monate nach Rechtskraft der
Entscheidung über die Restschuldbefreiung gelöscht. Sonstige Veröffentlichungen
nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der
Veröffentlichung gelöscht.

G r ü n d e :

Die Schuldnerin ist zahlungsunfähig und überschuldet. Dies steht zur
Überzeugung des Gerichts fest aufgrund der durchgeführten Ermittlungen,
insbesondere der Angaben der Schuldnerin in ihrem Antrag und aufgrund des
Gutachtens des Sachverständigen vom 24.9.19.

Die Verbindlichkeiten betragen danach ca. 305.000,00 €.

Diese können aus dem festgestellten freien Vermögen nach den nachvollziehbaren
und widerspruchsfreien Feststellungen der/des Sachverständigen nicht gedeckt
werden. Die freie Masse beträgt laut Gutachten 84.399,27 €. Sie reicht aus, die
Verfahrenskosten zu decken.

Das Amtsgericht Fulda ist gem. Art 3 EU-InsVO (Verordnung(EU)2015/848)
international zuständig. Dies ergibt sich daraus, die Schuldnerin im hiesigen
Bezirk ihren Sitz hat und ihre selbständige Tätigkeit hier ausgeübt, bzw.
ausgeübt hat. Anhaltspunkte für eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit
im Ausland bestehen nicht. Gleichwohl kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht
generell ausgeschlossen werden, dass Vermögenswerte im Ausland vorhanden sein
könnten.

Das Insolvenzverfahren erstreckt sich auch auf mögliches im Ausland vorhandenes
Vermögen.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann von der Schuldnerin mit der sofortigen Beschwerde
angefochten werden.

Die Entscheidung kann auch von jedem Gläubiger mit der sofortigen Beschwerde
angefochten werden. Diese Beschwerde kann jedoch nur darauf gestützt werden,
dass das Gericht für diese Entscheidung international nicht zuständig ist.

Die sofortige Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem
Amtsgericht Fulda, Königstraße 38, 36037 Fulda einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt
sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen
sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den
Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.

Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g.
Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden
Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den
Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder
seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung
des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde
gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil
angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

Die Beschwerde soll begründet werden.

Stock

Richterin am Amtsgericht

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Sicherungsmaßnahme 92 IN 89/19 · Perspektive Pro Handwerk GmbH · Insolvenzgericht Fulda
Insolvenzgericht
Fulda
Aktenzeichen
92 IN 89/19
Wirksam am
11.09.2019
Registerbezug
Fulda, HRB 5423
Amtsgericht Fulda 11.09.2019

- Insolvenzgericht -

92 IN 89/19

(bitte stets angeben)

B e s c h l u s s

In dem Insolvenzantragsverfahren

über das Vermögen der

Perspektive Pro Handwerk GmbH, Rabanusstr. 33, 36037 Fulda (AG Fulda,

HRB 5423),

vertreten durch:

Birgit Paula Wiegel, (Geschäftsführerin),

- Antragstellerin -

Verfahrensbevollmächtigter:

Rechtsanwalt Dr. Alexander Kredig, - Sozietät Kredig -, Rabanusstr. 33,

36037 Fulda,

Vorläufigen Insolvenzverwalterin: Rechtsanwältin Sandra Mitter, Kanzlei
Westhelle & Partner, Wilhelmshöher Allee 270, 34131 Kassel, Tel.: 0561/
3166-311, Fax: 0561/3166-312,

hat das Amtsgericht Fulda durch Richterin am AG Stock am 11.09.2019
beschlossen:

In Ergänzung des Beschlusses vom 08.08.2019 wird die vorläufige
Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Sandra Mitter ermächtigt, mit Wirkung für
die künftige Insolvenzmasse folgende Zahlungszusagen abzugeben, soweit diese
zur Fortführung des Unternehmens erforderlich sind.

Die Ermächtigung erfasst Rechtsgeschäfte mit den folgend aufgeführten
Geschäftspartner für die jeweils nach Art und Umfang dort aufgeführten
künftigen Lieferungen und Leistungen. Insoweit wird der gesetzlichen
Vertreterin der Insolvenzschuldnerin der Abschluss, die Erfüllung, Kündigung
oder Abänderung entsprechender Verträge untersagt und geht die Verwaltungs-
und Verfügungsbefugnis auf die vorläufigen Insolvenzverwalterin über. Die
vorläufige Insolvenzverwalterin wird auch ermächtigt, solche Verträge mit den
aufgeführten Geschäftspartnern beginnend mit dem Erlass dieses Beschlusses neu
abzuschließen, zu kündigen oder abzuändern:

Insoweit wird der Schuldnerin (Antragstellerin) der Abschluss entsprechender
Verträge untersagt und geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf die
vorläufige Insolvenzverwalterin über.

1. Lieferanten

· Leinweber Baucentrum GmbH & Co. KG, Habelbergstraße 3, 36043 Fulda,
für den Kauf von Gartenbedarf in Höhe von maximal 2.000,00 EUR,

· Willi Leinweber Transport GmbH & Co. KG, In den Gründen 10, 36093
Künzell-Pilgerzell, für den Ankauf von Rindenmulch u.a. in Höhe von maximal
2.000,00 EUR,

· Raiffeisen Handels- und Vermittlungsgesellschaft mit beschränkter
Haftung, Am Langen Acker 17, 36124 Eichenzell, für das Tanken von Fahrezugen
in Höhe von maximal 500,00 EUR,

· TEWI GmbH & Co. KG, Ferdinand-Schneider-Straße 16, 36043 Fulda, für
den Bezug von Arbeitskleidung in Höhe von maximal 500,00 EUR,

2. Dienstleister und Versorger

· Biothan GmbH, Heinrichstraße 17/19, 36037 Fulda, für Entsorgung von
Abfällen in Höhe von maximal 1.500,00 EUR,

· Fa. Dieter Fehler Motorgeräte, Im Weiherfeld 10, 36100
Petersberg-Stöckels, für Warten, Repariere von Kleinmaschinen und Bezug von
dafür erforderlichen Ersatzteilen in Höhe von maximal 2.500,00 EUR,

· Schmitt Recycling & Entsorgung GmbH & Co. KG, Böcklerstraße 31, 36041
Fulda, für die Entsorgung von Kundenabfälle in Höhe von maximal 1.500,00 EUR,

· Vodafone GmbH, Ferdinand-Brau-Platz 1, 40549 Düsseldorf, für
Telekommunikations-dienstleistungen in Höhe von maximal 1.500,00 EUR .

Für die nach Art und Umfang beschriebenen Leistungen, können so durch die
vorläufigen Insolvenzverwalterin Masseverbindlichkeiten begründet werden.

Gründe:

Die hinsichtlich der derzeitigen Fortführung des Betriebes neu entstehenden
Verbindlichkeiten werden teilweise nicht mehr während des Antragsverfahrens
abgerechnet, bzw. über Bargeschäfte und Vorauskasse abgewickelt werden können.
Nur durch diese Erweiterung der Befugnisse der vorläufigen Insolvenzverwalterin
kann die Fortführung des Geschäftsbetriebes, die Grundvoraussetzung für die
geplanten Übernahme nach den Angaben der vorläufigen Verwalterin ist, durch
werthaltige Zahlungszusagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin gewährleistet
werden.

Die vorläufige Insolvenzverwalterin hat mitgeteilt, dass nach ihren
Feststellungen zur Liquiditätslage von ausreichendem Guthaben und mit weiteren
ausreichenden Einnahmen im Rahmen der vorläufigen Verwaltung zu rechnen ist, um
die Masseverbindlichkeiten, die sie bis zur Beendigung des vorläufigen
Insolvenzverfahrens begründen will, durch die vorhandene sowie die bis dahin
voraussichtlich zu erwirtschaftende freie Masse erfüllt werden können. Dies
ergibt sich auch aus den Ausführungen zur Masse und der Liquiditäts- und
Ertragsplanung in ihren Schreiben vom 09.09.2019 und 11.09.19.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anregung vom 09.09.2019, ergänzt
am 11.09.2019, der vorläufigen Insolvenzverwalterin zur Anordnung dieser
ergänzenden Sicherungsmaßnahmen verwiesen. Danach ist die Möglichkeit zur
Bezahlung der im vorläufigen Insolvenzverfahren zu begründenden
Masseverbindlichkeiten nach Verfahrenseröffnung gesichert. Es werden danach
hinreichend liquide Mittel zur Verfügung stehen.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie
ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Fulda,
Königstraße 38, 36037 Fulda einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten
beeinträchtigt ist.

Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g.
Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden
Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den
Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder
seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung
des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde
gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil
angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die
Beschwerde soll begründet werden.

Stock

Richterin am Amtsgericht

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 92 IN 89/19 · Perspektive Pro Handwerk GmbH · Insolvenzgericht Fulda
Insolvenzgericht
Fulda
Aktenzeichen
92 IN 89/19
Wirksam am
08.08.2019
Registerbezug
Fulda, HRB 5423
Amtsgericht Fulda 08.08.2019

- Insolvenzgericht -

92 IN 89/19

(bitte stets angeben)

B e s c h l u s s

In dem Insolvenzantragsverfahren

über das Vermögen der

Perspektive Pro Handwerk GmbH, Rabanusstr. 33, 36037 Fulda (AG Fulda, HRB
5423),

vertreten durch:

Birgit Paula Wiegel, (Geschäftsführerin),

- Antragstellerin -

Verfahrensbevollmächtigter:

Rechtsanwalt Dr. Alexander Kredig, - Sozietät Kredig -, Rabanusstr. 33, 36037
Fulda,

wird gemäß §§ 21, 22 Insolvenzordnung (InsO) zur Sicherung der Masse und zum
Schutz der Gläubiger gegen die Antragstellerin am 08.08.2019 um 10:55 Uhr
beschlossen:

1. Gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 1 InsO wird die vorläufige Verwaltung des
Vermögens der Antragstellerin angeordnet.

Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird Rechtsanwältin Sandra Mitter, Kanzlei
Westhelle & Partner, Wilhelmshöher Allee 270, 34131 Kassel, Tel.: 0561/
3166-311, Fax: 0561/3166-312 bestellt.

2. Gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 2 InsO wird angeordnet,
dass Verfügungen der Antragstellerin nur mit Zustimmung der vorläufigen
Insolvenzverwalterin wirksam sind.

3. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, im Rahmen der
vertraglichen Abreden Bankguthaben und sonstige Forderungen der Antragstellerin
sowie eingehende Gelder auf ein Treuhandkonto (Sonderkonto) einzuziehen und für
das vorgenannte Verfahren ein Sonderkonto einzurichten.

Die Antragstellerin darf insoweit nicht mehr über die Bankguthaben verfügen und
Forderungen nicht mehr einziehen.

Die Schuldner der Antragstellerin (Drittschuldner) werden aufgefordert, nur
noch unter Beachtung dieses Beschlusses zu leisten. Direkte Zahlungen an die
Antragstellerin werden verboten.

4. Der Antragstellerin wird insbesondere auch verboten, ohne Zustimmung der
vorläufigen Insolvenzverwalterin Anlage- oder Umlaufvermögen oder sonstiges
Eigentum zu veräußern, zu verpfänden oder in sonstiger Weise zu belasten.

5. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird nach Maßgabe des § 8 Abs. 3 InsO
beauftragt, die gemäss § 23 Abs. 1 Satz 2 u. 3 InsO vorzunehmenden Zustellungen
durchzuführen.

6. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung werden gem. § 21 Abs. 2 Nr. 3 lnsO
untersagt, bereits eingeleitete Maßnahmen werden eingestellt, soweit nicht
unbewegliche Gegenstände betroffen sind

Die vorläufige Insolvenzverwalterin soll gemäß § 22 Abs. 1 InsO:

a) das Vermögen der Antragstellerin sichern und erhalten;

ein Unternehmen, das die Antragstellerin betreibt, bis zur Entscheidung über
die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit der Antragstellerin fortführen,
soweit nicht das Insolvenzgericht einer Stilllegung zustimmt, um eine
erhebliche Verminderung des Vermögens zu vermeiden.

b) prüfen, ob das Vermögen der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens
decken wird.

Die vorläufige Insolvenzverwalterin ist berechtigt, die Geschäfts - und
Wohnräume der Antragstellerin zu betreten; die Antragstellerin hat der
vorläufigen Insolvenzverwalterin Einsicht in ihre Bücher und Geschäftspapiere
zu gestatten.

Der Antragstellerin wird gemäß §§ 20, 97 InsO aufgegeben, sich unverzüglich mit
der vorläufigen Insolvenzverwalterin in Verbindung zu setzen und ihr

· ein vollständiges Vermögensverzeichnis nach Aktiva und Passiva geordnet,
unter Angabe der jeweiligen Zeitwerte und Fremdrechte (Eigentumsvorbehalte,
Sicherungsübereignungen und Pfandrechte),

· je ein Verzeichnis ihrer Gläubiger und Schuldner mit vollständigen
Anschriften (keine Abkürzungen) unter Angabe der bestehenden Verbindlichkeiten
bzw. Forderungen sowie des Grundes (z.B. Kaufvertrag, Darlehen usw.),

vorzulegen.

Die Antragstellerin wird darauf aufmerksam gemacht, dass sie die Richtigkeit
dieser Angaben an Eides statt zu versichern hat, wenn das Insolvenzgericht dies
zur Herbeiführung wahrheitsgemäßer Angaben für erforderlich hält, § 98 Abs. 1
InsO. Auf die Strafbarkeit einer falschen eidesstattlichen Versicherung wird
hingewiesen, § 156 Strafgesetzbuch.

Die Anordnung der vorläufigen Verwaltung erfolgt auf Antrag des
Sachverständigen.

Die Anordnung war notwendig, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den
Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage der Antragstellerin zu
verhüten oder nachteilige Handlungen aufzuklären.

Es handelt sich um einen laufenden Betrieb, bzw. kürzlich eingestellten
Betrieb, mit zu sichernden Vermögenswerten. Zur Sicherung der Masse ist
damit die Anordnung dieser Maßnahmen notwendig und verhältnismäßig. Wegen der
Einzelheiten wird auf den einleitenden Bericht des/der Sachverständigen Bezug
genommen.

Das Amtsgericht Fulda ist gem. Art 3 EU-InsVO (Verordnung(EU)2015/848)
international zuständig. Dies ergibt sich daraus, die Schuldnerin im hiesigen
Bezirk ihren Sitz hat und ihre selbständige Tätigkeit hier ausgeübt, bzw.
ausgeübt hat. Anhaltspunkte für eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit
im Ausland bestehen nicht. Gleichwohl kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht
generell ausgeschlossen werden, dass Vermögenswerte im Ausland vorhanden sein
könnten.

Das Insolvenzverfahren erstreckt sich auch auf mögliches im Ausland vorhandenes
Vermögen.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann von der Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde
angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem
Amtsgericht Fulda, Königstraße 38, 36037 Fulda einzulegen. Beschwerdeberechtigt
ist jedoch nur, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt
ist.

Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt
sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen
sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den
Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.

Gegen Entscheidungen über die Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der
Wert des Beschwerdegegenstands 200 € übersteigt.

Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g.
Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden
Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den
Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder
seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung
des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde
gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil
angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

Die Beschwerde soll begründet werden.

Stock

Richterin am Amtsgericht

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Veränderungen
HRB 5423 HRB 5423: Perspektive Pro Handwerk GmbH, Fulda, Rabanusstraße 33, 36037 Fulda. Nicht mehr Geschäftsführer: Dr. Büttner, Herbert, Fulda, *XX.XX.XXXX. Bestellt als Geschäftsführer: Wiegel, Birgit Paula, Fulda,…
HRB 5423: Perspektive Pro Handwerk GmbH, Fulda, Rabanusstraße 33, 36037 Fulda. Nicht mehr Geschäftsführer: Dr. Büttner, Herbert, Fulda, *XX.XX.XXXX. Bestellt als Geschäftsführer: Wiegel, Birgit Paula, Fulda, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Prokura erloschen: Borngräber, Harald, Petersberg, *XX.XX.XXXX.
Veränderungen
HRB 5423 Perspektive Pro Handwerk GmbH, Fulda, Rabanusstraße 33, 36037 Fulda. Die Gesellschafterversammlung vom 21.02.2014 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 4 Abs. 1 (Geschäftsjahr) beschlossen. Gemäß …
Perspektive Pro Handwerk GmbH, Fulda, Rabanusstraße 33, 36037 Fulda. Die Gesellschafterversammlung vom 21.02.2014 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 4 Abs. 1 (Geschäftsjahr) beschlossen. Gemäß § 3 EGGmbHG von Amts wegen eingetragen als Geschäftsanschrift: Rabanusstraße 33, 36037 Fulda. Nicht mehr Geschäftsführer: Schüler, Manfred, Freiensteinau, *XX.XX.XXXX. Einzelprokura: Borngräber, Harald, Petersberg, *XX.XX.XXXX.
Neueintragungen
HRB 5423 Perspektive Pro Handwerk GmbH, Fulda (Rabanusstraße 33, 36037 Fulda). Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 20.12.2008. Gegenstand: Förderung des Handwerks. Hierzu gehören Qualifizi…
Perspektive Pro Handwerk GmbH, Fulda (Rabanusstraße 33, 36037 Fulda). Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 20.12.2008. Gegenstand: Förderung des Handwerks. Hierzu gehören Qualifizierungs- und Weiterbildungsmaßnahmen für Mitarbeiter, Bereitstellung und Überlassung von Arbeitskräften im Rahmen von Zeitarbeit sowie alle erwerbswirtschaftlichen oder sonstigen Tätigkeiten, die geeignet sind, dem Handwerk mittelbar oder unmittelbar Unterstützung zu gewährleisten. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Bestellt als Geschäftsführer: Dr. Büttner, Herbert, Fulda, *XX.XX.XXXX; Schüler, Manfred, Freiensteinau, *XX.XX.XXXX, jeweils einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen Rechtsgeschäfte abzuschließen.

Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.