HRB 5219 früher Amtsgericht Borken
Peacock Moden GmbH
aktuell 3 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Sitz: Borken
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Registerdaten
- Sitz
- Borken
- Datenstand
- 2024-12-28
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
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Bekanntmachungen und Ereignisse
Forderungsprüfung 80 IN 47/19 · Peacock Moden GmbH · Insolvenzgericht Münster (Westfalen)
- Insolvenzgericht
- Münster (Westfalen)
- Aktenzeichen
- 80 IN 47/19
- Wirksam am
- 24.04.2024
- Registerbezug
- Coesfeld, HRB 5219
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Coesfeld unter HRB 5219 eingetragenen Peacock Moden GmbH, Walienstr. 10, 46325 Borken, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Manfred Brockherde, Schützenweg 44, 48703 Stadtlohn
Die nachträglich angemeldeten und noch nicht geprüften Forderungen einschließlich der Änderungen früherer Anmeldungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft (§ 177 Abs. 1 InsO).
Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO) entspricht, ist der 27.05.2024. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die zugehörigen Urkunden sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Münster, Gebäudeteil Eingang B, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, Zimmer Nr. 217 B niedergelegt.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, erhalten keinen Auszug aus der Tabelle bzw. keine Benachrichtigung (§ 179 Abs. 3 S. 3 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Münster eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
80 IN 47/19
Amtsgericht Münster, 23.04.2024
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 80 IN 47/19 · Peacock Moden GmbH · Insolvenzgericht Münster (Westfalen)
- Insolvenzgericht
- Münster (Westfalen)
- Aktenzeichen
- 80 IN 47/19
- Wirksam am
- 04.09.2023
- Registerbezug
- Coesfeld, HRB 5219
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Coesfeld unter HRB 5219 eingetragenen Peacock Moden GmbH, Walienstr. 10, 46325 Borken, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Manfred Brockherde, Schützenweg 44, 48703 Stadtlohn
werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Stefan Meyer, Ludgeristraße 54, 48143 Münster wie folgt festgesetzt:
Vergütung xxxxx EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen xxxxx EUR
Zwischensumme xxxxx EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von xxxxx EUR xxxxx EUR
Endbetrag xxxxx EUR
Im Übrigen wird der Vergütungsfestsetzungsantrag vom 14.06.2021 zurückgewiesen.
Der Endbetrag kann der Insolvenzmasse entnommen werden.
Gründe:
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 08.08.2019 bis zum 01.10.2019 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§ 63 InsO).
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt.
Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin, die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat. Die Vergütung beträgt in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters (§ 63 Abs. 3 InsO).Der Regelsatz soll mindestens xxxxxEUR betragen (§§ 10, 2 Abs. 2 InsVV; BGH, Beschl. v. 13.07.2006 - IX ZB 104/05). Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 11, 10, 3 InsVV).
Das verwaltete Vermögen betrug xxxxx EUR. Nach Angaben des Insolvenzverwalters wurden die Vorräte mit einem Liquidationswert in Höhe von xxxxx EUR geschätzt, wobei auf diesen Absonderungsrechte in Höhe von xxxxx EUR lasten.
Eine erhebliche Befassung mit den drittrechtsbelasteten Vorräten im Rahmen der Betriebsfortführung wird schließlich auch durch das Insolvenzgericht bejaht, so diese entsprechend zu berücksichtigen sind.Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt demnach xxxxx EUR. Davon stehen dem vorläufigen Insolvenzverwalter als Regelvergütung 25 % in Höhe von xxxxx EUR zu. Die Regelmindestvergütung nach diesem Wert beträgt xxxxx EUR. Maßgebend für die Festsetzung ist der ermittelte höhere Regelsatz.
Im Hinblick auf Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung einer Erhöhung des Regelsatzes auf 85 % und damit auf den Betrag von xxxxx EUR gerechtfertigt.
Bei dem schuldnerischen Unternehmen handelte es sich um einen Textileinzelhandelsbetrieb mit zum Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung am 07.08.2019 14 eigenen Filialen im Münsterland, Ostwestfalen, Ruhrgebiet und Niedersachsen. Weitere acht Filialen werden im Wege des Franchise betrieben. Die Schuldnerin selbst agierte als Textilhändlerin ohne eigene Produktion.
Beschäftigung waren zu Beginn des Insolvenzveröffnungsverfahrens 112 Arbeitnehmer sowie der Geschäftsführer.
Nach den Feststellungen des Insolvenzverwalters hat sich die branchenübergreifende, negative Umsatzentwicklung im Jahr 2018 auch in der Umsatzentwicklung der Schuldnerin niedergeschlagen und Folgejahr 2019 fortgesetzt.
Darüber hinaus hat sich die Liquiditätslage durch das schleppende Zahlungsverhalten der Franchisenehmer deutlich verschärft.
Von Beginn an hat die Belegschaft erklärt, die Fortführungsbemühungen nach Kräften unterstützen zu wollen.
Folgende Zuschläge werden vom Insolvenzverwalter im Einzelnen geltend gemacht:
1. Betriebsfortführung 50 %
Der Insolvenzverwalter macht für den Zeitraum der Betriebsfortführung über gut sieben Wochen einen Zuschlag in Höhe von 50 % geltend - ohne Abschlag -.
In dem Zusammenhang wird vorgetragen:
"Die Unternehmensfortführung des Filialisten im Bereich des stationären Handels war mit überdurchschnittlichem Aufwand verbunden, der sich neben den vorstehend bereits dargelegten Größenkriterien allein aus der Unternehmensgröße, den 14 regional verteilten Standorten, den dazugehörigen 14 Vermietern, die schnellstmöglich eine Lösung eingefordert haben, und der konkret vorgefundenen Situation, namentlich fehlender/eingeschränkter Liquidität und vor allem durch erhebliche, ebenfalls weit fortgeschrittene Vertrauensverluste bei den überwiegend ausländischen Lieferanten gegründet...
Die vorgefundenen Fortführungsvoraussetzungen waren bei Erhalt meines Auftrags auch in Bezug auf die vorgefundene Liquiditätssituation außerordentlich kritisch, Beispielsweise bestanden bei einigen Filialen Mietrückstände über mehrere Monate, Kündigungen waren teilweise bereits ausgesprochen und zur Räumung aufgefordert, die Löhne und Gehälter für den Monat Juli 2019 waren nicht gezahlt und die vorhandenen Waren angesichts der Lieferantenverbindlichkeiten im hohen Maß mit Sicherungsrechten(Eigentumsvorbehalte) belastet. Auch Versorgungslücken haben sich an diversen und einzelnen Filialen bereits gezeigt. Die Anfangsliquidität betrug hingegen gerade einmal rund xxxxx EUR."
Mit der Erstellung der Rentabilitäts und Liquiditätsrechnung wurde schließlich die xxxxx beauftragt. Ein wöchentliches Reporting wurde aufgesetzt und vom Insolvenzverwalter kontrolliert und ausgewertet, um auf dieser Basis die weiteren Entscheidungen zu treffen und das Verfahren fortzuentwickeln.
Zudem haben nach Angaben des Insolvenzverwalters mit den zum Teil im Ausland ansässigen Hauptlieferanten arbeits- und zeitintensive Einzelgespräche und Verhandlungen stattgefunden, bei denen es auch galt Sprachbarrieren zu überwinden.
Angesichts dieser und weiterer im Vergütungsfestsetzungsantrag aufgeführten Tätigkeiten im Rahmen der Betriebsfortführung wird der geltend gemachte Zuschlag in Höhe von 50 % für angemessen erachtet.
2.
Prüfung der Sanierungsaussichten/Maßnahmen zur übertragenden Sanierung 35 %
Der Insolvenzverwalter macht in dem Zusammenhang einen Zuschlag in Höhe von 35 % geltend. Er trägt in dem Zusammenhang unter anderem vor:
"Im Rahmen des M & A-Prozesses wurden 63 potentielle Investoren identifiziert und angesprochen. Im weiteren Verlauf reduzierte sich die Zahl der in Frage kommenden Interessenten naturgemäß. Zum einen wurden Bewerber, die nur an Teilbereichen Interesse zeigten(z.B. durch Übernahme der Mietverträge) zunächst nicht weiter berücksichtigt. Am Ende verdichtete sich der Interessentenkreis - wie üblich in derartign Prozessen - auf nur wenige verbliebenen Interessenten, auf die aktiv zugegangen wurde, um eine Lösung für den M & A-Prozess zu finden.
Der vorläufige Insolvenzverwalter und sein Team haben im Zuge des M & A-Prozesses in enger Abstimmung mit xxxxx einen Datenraum(technisch) eingerichtet und den Datenraum sodann mit umfangreichen Datenmaterial das Verfahren in juristischer und betriebswirtschaftlicher Hinsicht betreffend befüllt. Die Anfragen der potenziellen Investoren sind in der Regel durch den (vorläufigen) Insolvenzverwalter und dessen Team sowie xxxxx - soweit der M & A Dienstleister dazu in der Lage war - bearbeitet worden. Darüber hinaus habe ich nicht nur umfangreiche Informationen aufbereitet und den Übernahmeinteressenten zur Verfügung gestellt, sondern auch direkt mit potenziellen Interessenten kommuniziert, um ein eigenes Gefühl dafür zu bekommen, ob sich weiterer Aufwand an dieser Stelle tatsächlich lohnt."
Mit gerichtlichem Schreiben wurde dem Insolvenzverwalter unter anderem aufgegeben ausdrücklich mitzuteilen, auf wie viele Interessenten am Ende des vorläufigen Verfahrens aktiv zugegangen worden ist und welchen Umfang die geführten Gespräche hatten, wie konkret das Übernahmeinteresse des einzelnen Interessenten war, ob Betriebsbesichtigungen, Einsichtnahmen im Datenraum und anschließende Erörterungen mit welchem Umfang und ggf. welchen Schwierigkeiten stattgefunden haben, ob bereits Vertragskonditionen ausgehandelt wurden etc.
Mit Schreiben vom 14.10.2022 - Blatt 2912ff - teilte der Insolvenzverwalter schließlich unter anderem lediglich mit, dass nach anfänglichen Schwierigkeiten bei der Informationsbeschaffung zum M & A Prozess am Ende ein maßgeblicher Interessent verblieben ist, mit dem im September 2019 intensive Gespräche stattgefunden haben. Zu Umfang und Schwierigkeit ist nichts Konkretes vorgetragen.
Auch nach dieser - nicht sonderlich detailreichen - Tätigkeitsbeschreibung wird angesichts der Beauftragung des M & A-Dienstleisters, welcher ein Mindesterfolgshonorar für seine Tätigkeit in Höhe von xxxxx EUR - Blatt 2917 der Hauptakte - in Rechnung gestellt hat, und angesichts der Höhe der Berechnungsgrundlage allenfalls in Höhe von 5 % für angemessen erachtet.
Bei einer Berechnungsgrundlage dieser Größenordnung gilt es bei der Bemessung geltend gemachter Zuschläge auch zu berücksichtigen, dass in einem größeren Insolvenzverfahren der regelmäßig anfallene Mehraufwand des Verwalters bereits dadurch abgegolten ist, dass die größere Vermögensmasse zu einer höheren Vergütung führt(s. BGH-Beschluss vom 07.10.2021 - IX ZB 4/20 -).
3.
Insolvenzgeldvorfinanzierung 10 %
Der geltend gemachte Zuschlag für Insolvenzgeldvorfinanzierung ist zurückzuweisen.
Mit der Vorbereitung der Insolvenzgeldvorfinanzierung wurde schließlich die Kanzlei xxxxx vollumfänglich beauftragt.
Als darüber hinaus zuschlagsfähige Tätigkeiten gibt der Insolvenzverwalter auf gerichtliche Nachfrage mit Schreiben vom 14.10.2022 - Blatt 2914 der Hauptakte - Folgendes an:
"Insbesondere muss der vorläufige Insolvenzverwalter auch bei Beauftragung eines Dienstleisters die Verhandlungen mit dem finanzierenden Kreditinstitut führen un die Zustimmung der Agentur für Arbeit einholen, wofür der vorläufige Insolvenzverwalter die Situation des schuldnerischen Unternehmens und die konkreten Aussichten einer Sanierung prüfen und darstellen muss. Weiterhin muss die vorfinanzierende Summe unter Berücksichtigung der Zinsen und Kosten ermittelt werden, um den entsprechenden Antrag für den Ermächtigungsbeschluss zur Begründung von Masseverbindlichkeiten beim Insolvenzgericht zu stellen. Dies ist im vorliegenden Fall auch geschehen."
Schwierigkeiten haben sich dabei offenbar nicht ergeben. So heißt es in dem Bericht vom 06.12.2019 - Seite 21 - Blatt 598 der Hauptakte - :
"Bereits zur ersten Mitarbeiterversammlung am 09.08.2019 waren sämtliche Verträge zur Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes vorbereitet und unterschriftsfähig. Aufgrund der Tatsache, dass die Löhne und Gehälter bereits für Juli 2019 rückständig waren, war an dieser Stelle schnelles Handeln erforderlich.
In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass die Zusammenarbeit mit der Agentur für Arbeit xxxxx in besonderer Weise kooperativ und die Fortführung fördernd funktioniert hat. Die Agentur für Arbeit ist sich ihrer besonderen Verantwortung für die Arbeitsplätze bewusst gewesen und hat in bemerkenswert kurzer Zeit die erforderliche (förmliche) Zustimmung zu Vorfinanzierung erteilt."
"Erste Auszahlungen an die Mitarbeiter konnten bereits unmittelbar nach Eingang der Beschlussfassung durch die Agentur für Arbeit ab dem 13.08.2019 erfolgen." s. Protokoll Gläubigerausschusssitzung vom 14.08.2019 - Seite 3 -.
Nach alledem ist nach Auffassung des Insolvenzgerichts auf Seiten des Insolvenzverwalters im Rahmen der Insolvenzgeldvorfinanzierung eine zuschlagsfähige Mehrarbeit nicht festzustellen.
Die Abweichung vom Normalfall muss schließlich so signifikant sein, dass, für jede sachkundige Person erkennbar, ein Missverhältnis entstünde, wenn nicht die besonders schwierige oder vom Umfang her erhebliche Tätigkeit des Verwalters auch in einer vom Normalfall abweichenden Festsetzung der Vergütung ihren Niederschlag fände (BGH 26.9.2013 - IX ZB 246/11, BeckRS 2013, 17565).
Darüber hinaus hat der Insolvenzverwalter durch die delegationsfähige Beauftragung der Kanzlei xxxxx eine Arbeitserleichterung insoweit erfahren, als dass er für die ersten 20 Arbeitnehmer keine Insolvenzgeldvorfinanzierung im Rahmen seiner Regeltätigkeit zu erledigen hatte.
("Das Beschwerdegericht ist im Übrigen zutreffend davon ausgegangen, dass bei der Bearbeitung arbeitsrechtlicher Sachverhalte bis zur Anzahl von 20 Arbeitnehmern von einem Normalfall auszugehen ist, der durch die Regelvergütung abgegolten wird. Das hat der Senat für Sozialplanverhandlungen und Insolvenzgeldvorfinanzierungen entschieden (BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2003 - IX ZB 50/03, ZIP 2004, 518, 520; v. 28. September 2006 - IX ZB 212/03, ZInsO 2007, 439, 440; v. 22. Februar 2007 - IX ZB 120/06, ZIP 2007, 826, 827). Für die hier zu beurteilenden arbeitsrechtlichen Sachverhalte gilt nichts anderes"
(BGH Beschl. v. 25.10.2007 - IX ZB 55/06, BeckRS 2007, 18415 Rn. 15, beck-online)
s.a. Haarmeyer/Mock InsVV, 6. Aufl. 2019, InsVV § 11 Rn. 127:
"Die früher durchaus zeit- und arbeitsintensive Bearbeitung hinsichtlich der Gewährung von Insolvenzgeld bzw. dessen Vorfinanzierung stellt schon seit langer Zeit bereits keine erhebliche Erschwernis mehr dar, sondern ist inzwischen in einem Maße durch Dienstleister professionalisiert, dass es heute zu den Regelaufgaben des Verwalters gehört, ohne gesondert zuschlagsfähig zu sein (¿ § 3 Rn. 44). Soll gleichwohl ein Zuschlag zuerkannt werden, so ist er der Höhe nach durch die Kosten begrenzt, die bei Beauftragung eines professionellen Dienstleisters entstanden wären.")
4.
Prüfung der Aus- und Absonderungsrechte 20 %
Der geltend gemachte Zuschlag für die Prüfung der Aus- und Absonderungsrechte ist zurückzuweisen, da die von dem Insolvenzverwalter beschriebenen Tätigkeiten bereits eine erhebliche Befassung der mit Absonderungsrechten belasteten Vorräte(Liquidationswert xxxxx EUR) davon Absonderungsrechte=xxxxx EUR) begründen und nicht noch zusätzlich als zuschlagsbegründend herangezogen werden können.
(s. BGH-Beschluss vom 10.06.2021 - IX ZB 515/19 - Rnr. 39:
"Zudem ist für einen Zuschlag im Eröffnungsverfahren stets zu prüfen, ob der festgestellte erhebliche Mehraufwand für den vorläufigen Verwalter bereits aus anderen Gründen vergütet worden ist. Dies kann insbesondere im Hinblick auf § 11 I 2 InsVV der Fall sein. Bestehen an Vermögensgegenständen Aus- oder Absonderungsrechte, führt eine erhebliche Befassung des vorläufigen Verwalters mit diesen Vermögensgegenständen dazu, dass sich die Berechnungsgrundlage um den durch Aus- oder Absonderungsrechte belasteten Wert erhöht. Insoweit erhält der vorläufige Insolvenzverwalter eine Vergütung für den aus der erheblichen Befassung mit dem Vermögensgegenstand entstandenen Aufwand. Da nach der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung vergütungsrelevante Umstände nicht doppelt berück- sichtigt werden dürfen, können solche über die Erhöhung der Berechnungsgrundlage vergütete Tätigkeiten nicht mehr herangezogen werden, um einen Zuschlag zu rechtfertigen.").
5. (Vor-)vorläufiger Gläubigerausschuss 15 %
Nach erneuter Prüfung der eigenen Rechtsauffassung wird auch unter Berücksichtigung landgerichtlicher Rechtsprechung anerkannt, dass die Bestellung eines (vorläufigen) Gläubigerausschusses abgesehen von den Fällen der vorläufigen Eigenverwaltung (§ 22a InsO in den Fällen der §§ 270a, 270b InsO) kein Regelfall ist und zu einer Mehrarbeit beim Verwalter in Form von dessen Unterrichtung, Korrespondenz, Gesprächen sowie Vor- und Nachbereitung von gemeinsamen Sitzungen führt, so dass dafür ein Zuschlag gerechtfertigt ist (BeckOK InsR/Budnik, 27. Ed. 15.4.2022, InsVV § 3 Rn. 38 m. w. N. - s LG Münster, Beschluss vom 19.08.2022 - Az. 5 T 686/20 -).
Während des Insolvenzeröffnungsverfahrens haben lediglich zwei Gläubigerausschusssitzungen stattgefunden und zwar am 14.08.2019 - Telefonkonferenz - 14:30 Uhr bis 16:57 Uhr (Konstituierung) sowie am 11.09.2019 - Präsenztermin von 10:45 Uhr bis 12:15 Uhr. Soweit der Insolvenzverwalter vorgibt, dass er eine ständige Kommunikation gepflegt hat, so stellt sich die Frage, in welcher Form und in welcher Umfang dieses geschehen ist. Dem bisher einzig gestellten Vergütungsfestsetzungsantrag des Gläubigerausschussmitgliedes Firma atento Werbeagentur ist jedenfalls eine solche ständige Kommunikation nicht zu entnehmen. Es wurde vielmehr für die Zeit des Eröffnungsverfahren lediglich entsprechendes Aktenstudium für die beiden vorgenannten Sitzungen an Zeitaufwand geltend gemacht.
Nach alledem wird der geltend gemachte Zuschlag auch unter Berücksichtigung der Höhe der Berechnungsgrundlage wie zuvor ausgeführt allenfalls in Höhe von 5 % für gerechtfertigt erachtet.
Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 14.06.2021 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige Insolvenzverwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch xxxxx EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Münster statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Münster eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Münster eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Münster, Gebäudeteil Eingang B, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, Zimmer Nr. 217 B eingesehen werden.
80 IN 47/19
Amtsgericht Münster, 31.08.2023
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 5219 HRB 5219: Peacock Moden GmbH, Borken, Walienstraße 10, 46325 Borken. Durch Beschluss des Amtsgerichts Münster (80 IN 47/19) vom 01.10.2019 ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffn…
Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.