HRB 204651

PE Abwicklungs GmbH

Amtsgericht Stuttgart · Baden-Württemberg

aktuell 28 Ereignisse und Bekanntmachungen

Standort

Sitz: Ditzingen

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Registerdaten

Sitz
Ditzingen
Datenstand
2024-03-21
Quelle
Handelsregister

Handelsregister

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Stand 2024-03-21

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Veröffentlichungen

Registerbekanntmachungen zu diesem Registerblatt.

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Registertreffer

Frühere Bezeichnungen und Sitze

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  1. Piller Entgrattechnik GmbH Ditzingen

Öffentliche Registerangaben

Bekanntmachungen und Ereignisse

28
Insolvenzbekanntmachung
Schlusstermin 2 IN 90/20 · PE Abwicklungs GmbH · Insolvenzgericht Ludwigsburg
Insolvenzgericht
Ludwigsburg
Aktenzeichen
2 IN 90/20
Wirksam am
01.09.2026
Registerbezug
Stuttgart, HRB 204651
2 IN 90/20

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

PE Abwicklungs GmbH, vormals Piller Entgrattechnik GmbH, Röntgenstraße 30, 71254 Ditzingen, vertreten durch den Geschäftsführer Rouven Haag
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 204651
- Schuldnerin -

1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.

Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 26.10.2026
- den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Ludwigsburg erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
In dem Verfahren sind derzeit Forderungen in einer Gesamthöhe von 9.697.125,01 € zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von 3.199.796,74 € gegenübersteht.
Hiervon sind gemäß § 54 InsO vorrangig die Kosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen.
Es wird auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO hingewiesen.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten über das Ergebnis der Forderungsprüfung keine Benachrichtigung.
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung und die Forderungsanmeldungen eingesehen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Ludwigsburg
Schorndorfer Straße 39
71638 Ludwigsburg

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.

Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.

Amtsgericht Ludwigsburg - Insolvenzgericht - 31.08.2026

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung 2 IN 90/20 · PE Abwicklungs GmbH · Insolvenzgericht Ludwigsburg
Insolvenzgericht
Ludwigsburg
Aktenzeichen
2 IN 90/20
Wirksam am
01.09.2026
Registerbezug
Stuttgart, HRB 204651
2 IN 90/20

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

PE Abwicklungs GmbH, vormals Piller Entgrattechnik GmbH, Röntgenstraße 30, 71254 Ditzingen, vertreten durch den Geschäftsführer Rouven Haag
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 204651
- Schuldnerin -

Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 9.697.125,01 EUR steht ein Betrag von 3.199.796,74 EUR zur Verteilung abzüglich der Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren und der Vergütung sowie der Auslagen des Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses zur Verfügung.
Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Amtsgericht Ludwigsburg - Insolvenzgericht - 31.08.2026

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung 2 IN 90/20 · PE Abwicklungs GmbH · Insolvenzgericht Ludwigsburg
Insolvenzgericht
Ludwigsburg
Aktenzeichen
2 IN 90/20
Wirksam am
01.09.2026
Registerbezug
Stuttgart, HRB 204651
2 IN 90/20

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

PE Abwicklungs GmbH, vormals Piller Entgrattechnik GmbH, Röntgenstraße 30, 71254 Ditzingen, vertreten durch den Geschäftsführer Rouven Haag
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 204651
- Schuldnerin -

Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Martin Mucha, Reinsburgstraße 27, 70178 Stuttgart, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:

Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

Gesamtbetrag

in Abzug zu bringender Vorschuss

Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.

Gründe:

Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 16.07.2026.

Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 5.523.952,50 EUR auszugehen.

Der Insolvenzverwalter ging in seinem Vergütungsantrag von einer Berechnungsgrundlage von 5.523.952,50 EUR aus und beantragte Zuschläge von insgesamt 180 %, wobei 50 % als Zuschlag für die Betriebsfortführung, 70 % für die übertragende Sanierung und Abwicklung der (Grundstücks-) Kaufverträge, 10 % für den Auslandsbezug, 5 % für die Durchführung von Rechtsstreiten, 30 % für Arbeitnehmerangelegenheiten, 10 % aufgrund des eingesetzten Gläubigerausschusses, 20 % für den Mehraufwand aufgrund der hohen Gläubigeranzahl und 10 % aufgrund der Coronapandemie in Ansatz gebracht wurden. In der Gesamtschau hat der Insolvenzverwalter einen Abschlag von 25 % vorgenommen und folglich einen Gesamtzuschlag in Höhe von 180 % zur Festsetzung beantragt. Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 16.07.2026 wird Bezug genommen.

Mehrvergütung für Absonderungsrechte gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 InsVV
Gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV wurde ein Betrag in Höhe von 271.997,91 EUR berücksichtigt, um den sich die Insolvenzmasse als Grundlage der Vergütungsberechnung erhöht.

Aufgrund der Erhöhung der Berechnungsgrundlage gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV erhält der Insolvenzverwalter eine Zusatzvergütung in Höhe von BETRAG EUR.

Die Regelvergütung war gemäß §§ 10, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.

Die Regelvergütung erhöht sich aufgrund der nachfolgend dargelegten Zuschläge wie folgt:

I. Erhöhungsfaktor in Höhe von 50 % für die Betriebsfortführung:
Der Verwalter beantragt für die Betriebsfortführung einen Zuschlag in Höhe von 50 %. Bei der Betriebsfortführung handelt es sich um einen normierten Zuschlagstatbestand, §§ 10, 3 Abs. 1 lit. b) InsVV. Der Verwalter hat nachvollziehbar dargelegt, dass trotz Einschaltung von Hilfskräften Tätigkeiten beim Verwalter verblieben sind, welche einen Zuschlag für die Betriebsfortführung für einen über zwei Monate andauernden Zeitraum rechtfertigen. Nach der zu den Fällen der Fortführung des Geschäftsbetriebs ergangenen Rechtsprechung rechtfertigt der erhebliche Mehraufwand im Zusammenhang mit der Betriebsfortführung den beantragten Erhöhungsfaktor (LG Erfurt v. 22.01.2010 - 1 T 480/09; LG Kassel v. 24.04.2013 - 3 T 403/12; Lorenz/Klanke, InsVV, 2. Aufl. 2014, Anh. II; Prasser/Stoffer in Kübler/Prütting/Bork, InsO, § 3 Rn. 116). Dabei tangiert die Beauftragung externer Dienstleister die Zuschlagsgewährung nicht. Die vorzunehmende Vergleichsberechnung war mangels Fortführungsüberschuss nicht vorzunehmen. Ein Zuschlag in Höhe von 50 % der Regelvergütung war unter Berücksichtigung des in der Gesamtschau vorgenommenen Abschlags insoweit angemessen und berechtigt.

II. Zuschlag in Höhe von 70 % für die übertragende Sanierung:
Der Verwalter hat in seinem Vergütungsantrag überzeugend den ihm entstandenen Mehraufwand im Rahmen der intensiven Sanierungsbemühungen dargelegt. Die Vielzahl der potenziellen Kaufinteressenten sowie die anschließenden Verhandlungen mit sieben Interessenten haben auch vor dem Hintergrund der eingeschalteten M & A - Beraterin, der Bachert Unternehmenskapital GmbH & Co. KG, zu einem zusätzlich zu vergütenden Mehraufwand für den Verwalter geführt. Die Beauftragung externer Dienstleister tangiert die Zuschlagsgewährung nicht, rechtfertigt jedoch den richtigerweise in der Gesamtschau vorgenommenen Abschlag. Der Zuschlag war folglich in der beantragten Höhe festzusetzen.

III. Zuschlag in Höhe von 10 % für den Auslandsbezug:
In der Rechtsprechung werden je nach Komplexität und Aufwand des Verwalters Zuschläge für Auslandsberührungen mit 10 % bis 50 % für angemessen erachtet. Vorliegend hat der Verwalter seinen Mehraufwand aufgrund der schuldnerischen Beteiligung an der Piller Engineering Gepeszeti Kft., Kecskement, Ungarn und seinen Bemühungen im Rahmen des erfolgreichen Verkaufs der Geschäftsanteile der Schuldnerin sowie der Geschäftsanteile an der ungarischen Tochtergesellschaft nachvollziehbar vorgetragen. Der beantragte Zuschlag war antragsgemäß festzusetzen.

IV. Zuschlag von 5 % für Rechtsstreite:
Der Insolvenzverwalter macht einen Zuschlag für den erhöhten Mehraufwand im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, ihre gerichtliche Verfolgung, Verhandlungen mit potenziellen Prozessfinanzierern über einen Zeitraum von sieben Monaten, sowie einen mit Zustimmung der Gläubigerversammlung geschlossenen Vergleich über eine bereits zur Masse geflossenen Vergleichssumme geltend. Auf die im Vergütungsantrag aufgeführte Begründung wird Bezug genommen. Zwar bediente sich der Insolvenzverwalter im Rahmen der Delegation eines externen Rechtsanwalts. Gleichwohl hat er überzeugend dargelegt, dass die Delegation zu keiner vollständigen Arbeitsersparnis führte. Vielmehr ist ihm ein mit dem Zuschlag in der beantragten Höhe zu vergütender Mehraufwand entstanden. Unter Berücksichtigung der ebenfalls in der Gesamtschau vorgenommenen Abschläge war der Zuschlag in der begehrten Höhe zu gewähren.

V. Zuschlag in Höhe von 30 % für Arbeitnehmerangelegenheiten:
Gem. §§ 10, 3 Abs. 1 d InsVV kann ein Erhöhungsfaktor für arbeitsrechtliche Angelegenheiten einen Zuschlag auslösen, soweit mehr als 20 Arbeitsverhältnisse abzuwickeln waren (BGH, IX ZB 55/06, Entscheidung vom 25.10.2007). Vorliegend waren zum Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung 105 Arbeitsverhältnisse zu bearbeiten. In der Literatur werden Zuschläge im Bereich von 10 % - 50 % für angemessen erachtet (BeckOK Kostenrecht, Dörndorfer/Wendtland/Diehn/Uhl, 53. Edition, Stand: 01.06.2026, Rn. 10-14a). Der Verwalter hat eine Erhöhung von 30 % beantragt. Im Hinblick u. a. auf die Anzahl der Arbeitsverhältnisse, die fortlaufend und regelmäßig durchgeführten Belegschaftsversammlungen, die nach dem Eröffnungsverfahren fortgesetzte Bearbeitung der Insolvenzgeldvorfinanzierung, Erstellen von Insolvenzgeldbescheinigungen für 105 Arbeitnehmer sowie den Mehrwand im Zusammenhang der betrieblichen Altersvorsorge war der beantragte Zuschlag von 30 % unter Berücksichtigung des vom Verwalter in der Gesamtschau vorgenommenen Abschlags für die Beauftragung externer Dienstleister angemessen und daher festzusetzen gewesen.

VI. Zuschlag in Höhe von 10 % aufgrund des vorläufigen Gläubigerausschusses:
Das Vorhandensein eines Gläubigerausschusses führt in der Regel zu zeitlichen Inanspruchnahmen des Insolvenzverwalters durch Abstimmungen und Besprechungen zwischen dem Verwalter und dem Gläubigerausschuss. Gleichzeitig wird die Arbeit des Verwalters durch die Unterstützung des Gläubigerausschusses gem. § 69 Satz 1 InsO erleichtert. In der Literatur werden Zuschläge im Bereich von 10 - 25 % genannt (Kübler/Prütting/Bork, InsO, § 3 Rn. 116; Keller, Vergütung und Kosten in Insolvenzverfahren, 3. Aufl. 2010 Rn. 335). Aufgrund des Umfangs des dargelegten Abstimmungsbedarfs hat der Verwalter überzeugend vorgetragen, dass die hieraus resultierende zeitliche Inanspruchnahme die Erleichterung überwiegt. Demnach wurde der beantragte Zuschlag in der beantragten Höhe von 10 % als angemessen und gerechtfertigt erachtet.

VII. Erhöhungsfaktor von 20 % für die Gläubigeranzahl:
Der Insolvenzverwalter beantragt für die große Gläubigeranzahl, hier 298 Anmeldungen, einen Zuschlag in Höhe von 20 %. Nach den zu dieser Thematik ergangenen Entscheidungen wird grundsätzlich ein Zuschlag von 10 bis 50 % als angemessen erachtetet, sofern mehr als 100 Forderungsanmeldungen vorliegen (LG Braunschweig, ZInsO 2001, 552; LG Leipzig, ZInsO 2000). Nach der Rechtsprechung des BGH rechtfertigt die besonders große Gläubigeranzahl und der im Einzelfall daraus entstehende Mehraufwand nicht per se einen Zuschlag. Vielmehr sei entscheidend, ob die Bearbeitung den Insolvenzverwalter stärker beansprucht hat als in entsprechenden Insolvenzverwahren allgemein üblich (BGH v. 22.06.2017 - IX ZB 65/15). Der Insolvenzverwalter hat überzeugend dargelegt, die Forderungsprüfung einen erheblichen und einen das übliche Maß überschreitenden Mehraufwand verursacht hat. Auf die Begründung im Vergütungsantrag wird insoweit Bezug genommen. Der beantragte Zuschlag war demnach antragsgemäß festzusetzen.

VIII. Zuschlag von 10 % im Zusammenhang mit der Coronapandemie:
Der Insolvenzverwalter hat gem. § 3 InsVV Anspruch auf Vergütung des Mehraufwands im Rahmen einer Pandemie, sofern nachweislich komplexe Zusatzaufgaben bewältigt werden mussten. Hierzu wird auf die ausführliche Begründung im Vergütungsantrag Bezug genommen. Nach alledem war der Zuschlag antragsgemäß festzusetzen.

Abschläge:
Die in der Gesamtschau vorgenommenen Abschläge für die Entlastung im Rahmen der Beauftragung externer Dienstleister sowie für die vorherige vorläufige Insolvenzverwaltung sind mit 25 % in Abzug zu bringen gewesen.

Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.

Dem Insolvenzverwalter war ein Gesamtzuschlag von 180 % in Höhe von BETRAG EUR zu gewähren.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.

Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.

Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Ludwigsburg
Schorndorfer Straße 39
71638 Ludwigsburg

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Ludwigsburg
Schorndorfer Straße 39
71638 Ludwigsburg

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.

Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.

Amtsgericht Ludwigsburg - Insolvenzgericht - 21.08.2026

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung 2 IN 90/20 · PE Abwicklungs GmbH · Insolvenzgericht Ludwigsburg
Insolvenzgericht
Ludwigsburg
Aktenzeichen
2 IN 90/20
Wirksam am
20.07.2026
Registerbezug
Stuttgart, HRB 204651
2 IN 90/20

_______________________________________________________________________

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

PE Abwicklungs GmbH, vormals Piller Entgrattechnik GmbH,
Röntgenstraße 30, 71254 Ditzingen, vertreten durch d. Geschäftsführer
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart, Register-Nr.: HRB 204651
- Schuldnerin -
________________________________________________________________________

Der Insolvenzverwalter hat die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen beantragt.
Dem Antrag liegt eine Berechnungsmasse in Höhe von 5.523.952,56 EUR zugrunde. Hinzu kommt eine Mehrvergütung nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV aus einem Wert von 5.523.952,56 EURR. Es wurden 271.997,91 EUR als Feststellungskosten zur Masse gezogen.

Es werden Zuschläge in Höhe von insgesamt 180 % auf die Vergütung geltend gemacht.
Hiervon entfallen 50 % auf die Betriebsfortführung, 70 % auf die übertragende Sanierung und Abwicklung der (Grundstücks-)Kaufverträge, 10 % auf gesellschaftsrechtliche Verflechtungen mit Auslandsberührung, 5 % für Rechtsstreite bzgl. Schadenersatz aus Unternehmenskaufvertrag, 30 % auf die Bearbeitung von Arbeitnehmerangelegenheiten, 10 % auf die Zusammenarbeit mit dem Gläubigerausschuss einschließlich Vor- und Nachbearbeitung der Sitzungen, 20 % für die Prüfung einer außergewöhnlich hohen Anzahl von Forderungsanmeldungen (insgesamt 298) und 10 % für zusätzliche Erschwernis durch die Auswirkungen der Corona-Pandemie.
Insgesamt wird im Rahmen der Gesamtschau ein Zuschlag von 180 % zur Festsetzung beantragt.
Es wird ferner die Auslagenpauschale mit 250,00 EUR je angefangenen Monat zur Festsetzung beantragt.

Amtsgericht Ludwigsburg - Insolvenzgericht - 17.07.2026

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung 2 IN 90/20 · PE Abwicklungs GmbH · Insolvenzgericht Ludwigsburg
Insolvenzgericht
Ludwigsburg
Aktenzeichen
2 IN 90/20
Wirksam am
28.08.2025
Registerbezug
Stuttgart, HRB 204651
2 IN 90/20
________________________________________________________________________
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

PE Abwicklungs GmbH, vormals Piller Entgrattechnik GmbH,
Röntgenstraße 30, 71254 Ditzingen, vertreten durch d. Geschäftsführer
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart, Register-Nr.: HRB 204651
- Schuldnerin -
________________________________________________________________________
Der Insolvenzverwalter hat die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen beantragt.
Dem Antrag liegt eine Berechnungsmasse in Höhe von 5.561.814,33 EUR zugrunde. Hinzu kommt eine Mehrvergütung nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV aus einem Wert von 5.325.954,72 EUR. Es wurden 271.997,91 EUR als Feststellungskosten zur Masse gezogen.

Es werden Zuschläge in Höhe von insgesamt 180 % auf die Vergütung geltend gemacht.
Hiervon entfallen 50 % auf die Betriebsfortführung, 70 % auf die übertragende Sanierung und Abwicklung der (Grundstücks-)Kaufverträge, 10 % auf gesellschaftsrechtliche Verflechtungen mit Auslandsberührung, 5 % für Rechtsstreite bzgl. Schadenersatz aus Unternehmenskaufvertrag, 30 % auf die Bearbeitung von Arbeitnehmerangelegenheiten, 10 % auf die Zusammenarbeit mit dem Gläubigerausschuss einschließlich Vor- und Nachbearbeitung der Sitzungen, 20 % für die Prüfung einer außergewöhnlich hohen Anzahl von Forderungsanmeldungen (insgesamt 298) und 10 % für zusätzliche Erschwernis durch die Auswirkungen der Corona-Pandemie.
Insgesamt wird im Rahmen der Gesamtschau ein Zuschlag von 180 % zur Festsetzung beantragt.
Es wird ferner die Auslagenpauschale mit 250,00 EUR je angefangenen Monat zur Festsetzung beantragt.
Der Antrag kann innerhalb von drei Wochen auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Ludwigsburg - Insolvenzgericht - eingesehen werden.
Amtsgericht Ludwigsburg - Insolvenzgericht - 27.08.2025

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 2 IN 90/20 · PE Abwicklungs GmbH · Insolvenzgericht Ludwigsburg
Insolvenzgericht
Ludwigsburg
Aktenzeichen
2 IN 90/20
Wirksam am
22.04.2025
Registerbezug
Stuttgart, HRB 204651
2 IN 90/20

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

PE Abwicklungs GmbH, vormals Piller Entgrattechnik GmbH, Röntgenstr. 30, 71254 Ditzingen,
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart, Register-Nr.: HRB 204651
- Schuldnerin -

1. Die Prüfung der bis 12.05.2025 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 19.05.2025 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden.
Wie der Widerspruch in elektronischer Form eingereicht werden kann, kann dem eJustice-Portal (www.ejustice-bw.de) unter der Rubrik "Bürger" entnommen werden. Dort finden sich auch weitere Informationen zu Übermittlungsweg und Signatur.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.

Amtsgericht Ludwigsburg - Insolvenzgericht - 22.04.2025

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 2 IN 90/20 · PE Abwicklungs GmbH · Insolvenzgericht Ludwigsburg
Insolvenzgericht
Ludwigsburg
Aktenzeichen
2 IN 90/20
Wirksam am
25.01.2024
Registerbezug
Stuttgart, HRB 204651
2 IN 90/20

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

PE Abwicklungs GmbH, vormals Piller Entgrattechnik GmbH, Röntgenstraße 30, 71254 Ditzingen, vertreten durch den Geschäftsführer Rouven Haag
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 204651
- Schuldnerin -

Terminsbestimmung:

- Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Erteilung der Zustimmung der Gläubigerversammlung gem. § 160 InsO, die am Landgericht Suttgart eingeklagten Ansprüche durch einen Vergleich und Zahlung eines Betrages in höhe von € 400.000,- an den Insolvenzveralter zu erledigen und die Klage zurückzunehmen (Az 31 O 123/22 KfH bzw. 21 O 191/22)
wird bestimmt auf

Montag, 05.02.2024, 10:00 Uhr
Sitzungssaal 2008/P, EG, Schorndorfer Straße 28, 71638 Ludwigsburg

Hinweise:
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Amtsgericht Ludwigsburg - Insolvenzgericht - 25.01.2024

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 2 IN 90/20 · PE Abwicklungs GmbH · Insolvenzgericht Ludwigsburg
Insolvenzgericht
Ludwigsburg
Aktenzeichen
2 IN 90/20
Wirksam am
21.12.2023
Registerbezug
Stuttgart, HRB 204651
2 IN 90/20

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

PE Abwicklungs GmbH, vormals Piller Entgrattechnik GmbH, Röntgenstraße 30, 71254 Ditzingen, vertreten durch den Geschäftsführer Rouven Haag
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 204651
- Schuldnerin -

Die Vergütung des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses Schürholz + Partner GmbH, Raitestraße 13, 71272 Renningen, wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:

Vergütung
zuzüglich 16 % Umsatzsteuer

Endbetrag
Gründe:

Die Festsetzung der Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses vom 01.12.2023.
Der Stundensatz des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses für ihre Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt BETRAG EUR.
Für 12 Stunden war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 16 % hinzuzusetzen.

Amtsgericht Ludwigsburg - Insolvenzgericht - 21.12.2023

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 2 IN 90/20 · PE Abwicklungs GmbH · Insolvenzgericht Ludwigsburg
Insolvenzgericht
Ludwigsburg
Aktenzeichen
2 IN 90/20
Wirksam am
06.12.2023
Registerbezug
Stuttgart, HRB 204651
2 IN 90/20

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

PE Abwicklungs GmbH, vormals Piller Entgrattechnik GmbH, Röntgenstraße 30, 71254 Ditzingen, vertreten durch den Geschäftsführer Rouven Haag
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 204651
- Schuldnerin -

Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses Bundesagentur für Arbeit, vertr. d. d. Agentur für Arbeit Stuttgart, Nordbahnhofstraße 30-34, 70191 Stuttgart, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:

Vergütung
zuzüglich 16 % Umsatzsteuer

zu erstattende Auslagen
zuzüglich 16 % Umsatzsteuer

Endbetrag
Gründe:

Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses vom 14.09.2023. Die entsprechenden Stundennachweise wurden vorgelegt.
Der Stundensatz des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses für die Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt BETRAG EUR.

Für 4 Stunden und 20 Minuten war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt 650,00 EUR als angemessen festzusetzen für die Zeit vom 02.09.2020 bis 25.11.2020. Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der für diesen Zeitraum gültigen Höhe von 16 % hinzuzusetzen.
Für 18 Stunden und 10 Minuten war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt 2725,- EUR für die Zeit vom 10.03.2020 bis 29.06.2020 als angemessen festzusetzen. Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses entstandenen Kosten für Fahrtkosten 126 km x 0,30 € in Höhe von BETRAG EUR waren festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Ludwigsburg
Schorndorfer Straße 39
71638 Ludwigsburg

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Ludwigsburg
Schorndorfer Straße 39
71638 Ludwigsburg

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.

Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.

Amtsgericht Ludwigsburg - Insolvenzgericht - 06.10.2023

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 2 IN 90/20 · Piller Entgrattechnik GmbH · Insolvenzgericht Ludwigsburg
Insolvenzgericht
Ludwigsburg
Aktenzeichen
2 IN 90/20
Wirksam am
09.10.2023
Registerbezug
Stuttgart, HRB 204651
2 IN 90/20

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

PE Abwicklungs GmbH, vormals Piller Entgrattechnik GmbH, Röntgenstraße 30, 71254 Ditzingen, vertreten durch den Geschäftsführer Rouven Haag
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 204651
- Schuldnerin -

Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses Bundesagentur für Arbeit, vertr. d. d. Agentur für Arbeit Stuttgart, Nordbahnhofstraße 30-34, 70191 Stuttgart, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:

Vergütung
zuzüglich 16 % Umsatzsteuer

zu erstattende Auslagen
zuzüglich 16 % Umsatzsteuer

Endbetrag
Gründe:

Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses vom 14.09.2023. Die entsprechenden Stundennachweise wurden vorgelegt.
Der Stundensatz des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses für die Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt BETRAG EUR.

Für 4 Stunden und 20 Minuten war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt 650,00 EUR als angemessen festzusetzen für die Zeit vom 02.09.2020 bis 25.11.2020. Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der für diesen Zeitraum gültigen Höhe von 16 % hinzuzusetzen.
Für 18 Stunden und 10 Minuten war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt 2725,- EUR für die Zeit vom 10.03.2020 bis 29.06.2020 als angemessen festzusetzen. Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses entstandenen Kosten für Fahrtkosten 126 km x 0,30 € in Höhe von BETRAG EUR waren festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Ludwigsburg
Schorndorfer Straße 39
71638 Ludwigsburg

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Ludwigsburg
Schorndorfer Straße 39
71638 Ludwigsburg

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.

Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.

Amtsgericht Ludwigsburg - Insolvenzgericht - 06.10.2023

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 2 IN 90/20 · Piller Entgrattechnik GmbH · Insolvenzgericht Ludwigsburg
Insolvenzgericht
Ludwigsburg
Aktenzeichen
2 IN 90/20
Wirksam am
16.08.2023
Registerbezug
Stuttgart, HRB 204651
2 IN 90/20

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

PE Abwicklungs GmbH, vormals Piller Entgrattechnik GmbH, Röntgenstraße 30, 71254 Ditzingen, vertreten durch den Geschäftsführer Rouven Haag
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 204651
- Schuldnerin -

Die Vergütung des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses UniCredit Bank AG, Taunustor 1 - 3, 60310 Frankfurt am Main, wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:

Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

Endbetrag
Gründe:

Die Festsetzung der Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses vom 02.08.2023.
Der Stundensatz des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses für ihre Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt BETRAG EUR.
Für 19 Stunden war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR als angemessen festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Ludwigsburg
Schorndorfer Straße 39
71638 Ludwigsburg

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Ludwigsburg
Schorndorfer Straße 39
71638 Ludwigsburg

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.

Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.

Amtsgericht Ludwigsburg - Insolvenzgericht - 16.08.2023

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 2 IN 90/20 · Piller Entgrattechnik GmbH · Insolvenzgericht Ludwigsburg
Insolvenzgericht
Ludwigsburg
Aktenzeichen
2 IN 90/20
Wirksam am
14.12.2021
Registerbezug
Stuttgart, HRB 204651
2 IN 90/20

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

Piller Entgrattechnik GmbH, Röntgenstraße 30, 71254 Ditzingen, vertreten durch den Geschäftsführer Rouven Haag
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 204651
- Schuldnerin -

Terminsbestimmung:

- Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Erteilung der Zustimmung der Gläubigerversammlung gemäß § 160 InsO Klage(n) in Höhe von insgesamt EUR 12.746.080,00 nebst entstandenen Kosten wegen Schadensersatz aus und im Zusammenhang mit dem Anteilskaufvertrag vom 19.03.2018 betreffedn des Erwerbs der Geschäftsanteile an der Insolvenzschulderin, insbesonderen gegenüber der Süd KB Unetrnehmensbeteilungsgesellschaft mbH, der VR Equitypartner GmbH, der J/N Beteiligungs GembH, den Herren Thomas Piller und Tobias Schwarz sowie der RWT Reutlinger Wirtschaftstreuhand GmbH als Gesamtschuldner, beim zuständigen Gericht zu erheben
wird bestimmt auf

Montag, 27.12.2021, 10:00 Uhr, Sitzungssaal 2008/P, EG, Schorndorfer Straße 28, 71638 Ludwigsburg

Hinweise:
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Amtsgericht Ludwigsburg - Insolvenzgericht - 14.12.2021

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 2 IN 90/20 · Piller Entgrattechnik GmbH · Insolvenzgericht Ludwigsburg
Insolvenzgericht
Ludwigsburg
Aktenzeichen
2 IN 90/20
Wirksam am
05.03.2021
Registerbezug
Stuttgart, HRB 204651
2 IN 90/20

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

Piller Entgrattechnik GmbH, Röntgenstraße 30, 71254 Ditzingen, vertreten durch
den Geschäftsführer Rouven Haag
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 204651
- Schuldnerin -

Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorl. Insolvenzverwalters
Rechtsanwalt Martin Mucha, Reinsburgstraße 27, 70178 Stuttgart, wurden
festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch
Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen
werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu
veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:

Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

Endbetrag
Dem vorl. Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro
der Insolvenzmasse zu entnehmen.

Gründe:

Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer,
erfolgt gemäß Antrag des vorl. Insolvenzverwalters vom 10.08.2020.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen
Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 7.658.152,35 EUR
auszugehen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der
Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR
festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 %
hinzuzusetzen.
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter waren Zuschläge von insgesamt 115 % in Höhe
von BETRAG EUR festzusetzen. Die Zuschläge waren - wie beantragt - zu gewähren
für folgende Tatbestände: Betriebsfortführung, Sanierungsbemühungen,
Vorfinanzierung von Insolvenzgeld, Erschwerungen durch Corona-Pandemie,
Auslandsgesellschaft Piller Engeneering Ungarn, Zusammenarbeit mit dem
Gläubigerausschuss. Es wird auf die Ausführungen des Verwalters im
Vergütungsantrag verwiesen.

Der Verwalter hat einen weiteren Zuschlag für Pressearbeit von 5 % (entspricht
ca. 9000,- €) geltend gemacht. Dieser Zuschlag wurde vom Gericht abgesetzt:

Der Zuschlagstatbestand ist nach hiesiger Auffassung noch nicht in den
einschlägigen Zuschlagskatalogen erfasst oder von der Rechtsprechung
entschieden.

Unstreitig ist, dass Mitteilungen an die Presse in Verfahren mit besonderem
Interesse der Öffentlichkeit durch den Verwalter ggf. in Abstimmung mit dem
Gericht erfolgen können. Hierzu wird auf den Aufsatz von Frind zum Thema "Die
Öffentlichkeitsarbeit des (vorläufigen) Verwalters - Nutzen, Grenzen,
Gefahren", NZI 2005, 654 verwiesen.

Das vorliegende Verfahren wird auch als öffentlichkeitswirksam eingestuft.

Es wird jedoch In Anlehnung an die Entscheidung des BGH vom 17.09.2020, IX ZB
29/19 zum Thema Zuschlag aufgrund eines Inflationsausgleichs auf die dortigen
Gründe verwiesen, in denen ausgeführt wird, dass der Verwalter eine
unternehmerische Tätigkeit ausübt. Es wird in der Entscheidung darauf
abgestellt, "dass die Vergütungsstruktur insgesamt dem Insolvenzverwalter
erlauben muss, den für seine Tätigkeit erforderlichen Aufwand zu finanzieren".
Im weiteren wird auf Rn 23 der Entscheidung verwiesen. Hier kommt der Gedanke
einer Querfinanzierung zum Ausdruck im Blick auf eine gesamtunternehmerische
Tätigkeit des Verwalters.

Hieraus schließt das Gericht, dass den Verfahren, in denen die Beantwortung von
Presseanfragen für den Verwalter zu tätigen ist, die Verfahren
gegenüberzustellen sind, in denen keine Erklärungen vonnöten sind. In einer
Gesamtbetrachtung relativiert sich nach hiesiger Auffassung der Mehraufwand des
Verwalters, da nach hiesiger Einschätzung nur wenige Verfahren im Fokus der
Öffentlichkeit stehen.

Das Gericht erachtet den Aufwand für Presseerklärungen darüber hinaus als mit
den Regelaufgaben des Verwalters abgegolten. Der Verwalter wurde im Vorfeld
hierüber angehört und über die Gründe des Gerichts informiert. Er teilte mit,
eine Absetzung des Gerichts zu akzeptieren.

Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 %
hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine
Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der
Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde -
unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der
Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 %
hinzuzusetzen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde
(im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt
werden.

Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
200,00 Euro übersteigt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Ludwigsburg
Schorndorfer Straße 39
71638 Ludwigsburg

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.

Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der
Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Ludwigsburg
Schorndorfer Straße 39
71638 Ludwigsburg

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine
anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung
sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung
eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine
Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch
einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.

Amtsgericht Ludwigsburg - Insolvenzgericht - 04.03.2021

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Veränderungen
HRB 204651 HRB 204651: Piller Entgrattechnik GmbH, Ditzingen, Röntgenstraße 30, 71254 Ditzingen. Firma geändert; nun: PE Abwicklungs GmbH.
HRB 204651: Piller Entgrattechnik GmbH, Ditzingen, Röntgenstraße 30, 71254 Ditzingen. Firma geändert; nun: PE Abwicklungs GmbH.
Veränderungen
HRB 204651 HRB 204651: Piller Entgrattechnik GmbH, Ditzingen, Röntgenstraße 30, 71254 Ditzingen. Die Gesellschaft ist durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen (Amtsgericht Ludwigsburg, 2 IN 90/20) aufg…
HRB 204651: Piller Entgrattechnik GmbH, Ditzingen, Röntgenstraße 30, 71254 Ditzingen. Die Gesellschaft ist durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen (Amtsgericht Ludwigsburg, 2 IN 90/20) aufgelöst. Gemäß § 60 Abs. 1 GmbHG i.V. § 65 Abs. 1 GmbHG von Amts wegen eingetragen.
Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 2 IN 90/20 · Piller Entgrattechnik GmbH · Insolvenzgericht Ludwigsburg
Insolvenzgericht
Ludwigsburg
Aktenzeichen
2 IN 90/20
Wirksam am
04.05.2020
Registerbezug
Stuttgart, HRB 204651
******************************************************************************************************
2 IN 90/20

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

Piller Entgrattechnik GmbH, Röntgenstraße 30, 71254 Ditzingen, vertreten durch
den Geschäftsführer Rouven Haag
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 204651
- Schuldnerin -

1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen
Zahlungsunfähigkeit am 01.05.2020 um 08.00 Uhr eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Martin Mucha
Reinsburgstraße 27, 70178 Stuttgart
Telefon: 0711 96689 0
Telefax: 0711 96689 19
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO)
bis zum 01.06.2020 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.

Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben.
4. Das Insolvenzverfahren wird bis auf Weiteres schriftlich durchgeführt, § 5
Abs. 2 InsO.
Prüfungsstichtag, der dem Prüfungstermin entspricht (§ 176 InsO), ist der
22.07.2020. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem
ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch
ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang
bestritten wird.

Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben
werden.
Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben
angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben
werden. Wie der Widerspruch in elektronischer Form eingereicht werden kann,
kann dem eJustice-Portal (www.ejustice-bw.de) unter der Rubrik "Bürger"
entnommen werden. Dort finden sich auch weitere Informationen zu
Übermittlungsweg und Signatur.

Sollten Beschlussfassungen nach §§ 57 (Wahl eines anderen Insolvenzverwalters),
66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 68 (Wahl anderer Mitglieder), 100 f.
(Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von
Wertgegenständen), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen
des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb,
das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die
Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung
einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht
auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein
Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten
würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht
oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur
Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder
ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll) InsO erforderlich sein, bedarf es
der Antragstellung bis 01.06.2020, damit die Anordnung des schriftlichen
Verfahrens widerrufen werden kann.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden spätestens am
18.06.2020 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des
Insolvenzgerichts niedergelegt.

Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine
Benachrichtigung.
5. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem
Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der
Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu
bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für
den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
6. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden
aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten
(§ 28 Abs. 3 InsO).
7. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem
Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des
Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin;
diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.

Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
8. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte
Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des
Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der
Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1
InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach
dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.

Ebenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden:
Beschwerdeführer) gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im
Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen
Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5
Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4
EGInsO).

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Ludwigsburg
Schorndorfer Straße 39
71638 Ludwigsburg

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine
Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch
einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.

Amtsgericht Ludwigsburg - Insolvenzgericht - 01.05.2020

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 2 IN 90/20 · Piller Entgrattechnik GmbH · Insolvenzgericht Ludwigsburg
Insolvenzgericht
Ludwigsburg
Aktenzeichen
2 IN 90/20
Wirksam am
28.02.2020
Registerbezug
Stuttgart, HRB 204651
2 IN 90/20

In dem Verfahren über den Antrag

Piller Entgrattechnik GmbH, Röntgenstraße 30, 71254 Ditzingen, vertreten durch
den Geschäftsführer Rouven Haag
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 204651
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen

Beschluss:

Zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der
Schuldnerin bis zur Entscheidung über den Antrag wird am 28.02.2020 um 14:10
Uhr angeordnet (§§ 21, 22 InsO):
1. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines
Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden
untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits
begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
2. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird

Rechtsanwalt Martin Mucha
Reinsburgstraße 27, 70178 Stuttgart
Telefon: 0711 96689 0, Fax: 0711 96689 19

bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände des schuldnerischen Vermögens sind
nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs.
2 Nr. 2 2. Alternative InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht der allgemeine Vertreter der
Schuldnerin. Er hat die Aufgabe, durch Überwachung der Schuldnerin deren
Vermögen zu sichern und zu erhalten (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO). Der
vorläufige Insolvenzverwalter hat zu prüfen, ob das Vermögen der Schuldnerin
die Kosten des Verfahrens decken wird (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO).
Der Schuldnerin wird verboten, über Bankkonten und über Außenstände der
Schuldnerin ganz oder teilweise zu verfügen. Hinsichtlich der Bankkonten und
der Außenstände der Schuldnerin geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis
auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Der vorläufige Insolvenzverwalter
wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin
einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen.
Die Konten der Schuldnerin führenden Kreditinstitute werden dem vorläufigen
Insolvenzverwalter gegenüber zur Auskunftserteilung verpflichtet.
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die
Schuldnerin zu zahlen. Sie werden aufgefordert, Leistungen unter Beachtung
dieser Anordnung nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten (§
23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Gem. § 8 Abs. 3 InsO wird der vorläufige Insolvenzverwalter beauftragt, die
Zustellungen des Beschlusses an die Schuldner der Schuldnerin vorzunehmen (§ 23
Abs. 1 Satz 2 InsO) und hierüber Nachweis zu führen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und
betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin einschließlich der Nebenräume zu
betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin hat ihm Einsicht
in die Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und sie diesem auf Verlangen
bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben. Sie hat
ihm alle Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse
und zur Aufklärung der schuldnerischen Vermögensverhältnisse erforderlich sind.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird zugleich beauftragt, als
Sachverständiger zu prüfen, ob ein nach der Rechtsform der Schuldnerin
maßgeblicher Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine
Fortführung des schuldnerischen Unternehmens bestehen.
Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte
Veröffentlichung wird dort mindestens für die Dauer der Wirksamkeit der
Anordnung gespeichert. Im Falle der Eröffnung erfolgt eine Löschung spätestens
sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des
Verfahrens (§ 3 Abs. 1 S. 1 InsOBekV); falls nicht eröffnet wird, erfolgt eine
Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der veröffentlichten
Sicherungsmaßnahme (§ 3 Abs. 1 S. 2 InsOBekV).

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Ludwigsburg
Schorndorfer Straße 39
71638 Ludwigsburg

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte
eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine
Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch
einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.

Amtsgericht Ludwigsburg - Insolvenzgericht - 28.02.2020

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Veränderungen
HRB 204651 HRB 204651: Piller Entgrattechnik GmbH, Ditzingen, Röntgenstraße 30, 71254 Ditzingen. Nicht mehr Geschäftsführer: Schwarz, Tobias, Stuttgart, *XX.XX.XXXX.
HRB 204651: Piller Entgrattechnik GmbH, Ditzingen, Röntgenstraße 30, 71254 Ditzingen. Nicht mehr Geschäftsführer: Schwarz, Tobias, Stuttgart, *XX.XX.XXXX.
Veränderungen
HRB 204651 HRB 204651: Piller Entgrattechnik GmbH, Ditzingen, Einsteinstr. 11, 71254 Ditzingen. Änderung der Geschäftsanschrift: Röntgenstraße 30, 71254 Ditzingen. Bestellt als Geschäftsführer: Haag, Rouven, Esslingen,…
HRB 204651: Piller Entgrattechnik GmbH, Ditzingen, Einsteinstr. 11, 71254 Ditzingen. Änderung der Geschäftsanschrift: Röntgenstraße 30, 71254 Ditzingen. Bestellt als Geschäftsführer: Haag, Rouven, Esslingen, *XX.XX.XXXX. Nicht mehr Geschäftsführer: Nubert, Jörg, Dettenhausen, *XX.XX.XXXX; Piller, Thomas, Ditzingen, *XX.XX.XXXX. Einzelprokura: Gilis, Sylvia, Lubbeek/Belgien, *XX.XX.XXXX.
Veränderungen
HRB 204651 HRB 204651: Piller Entgrattechnik GmbH, Ditzingen, Einsteinstr. 11, 71254 Ditzingen. Die Gesellschafterversammlung vom 18.05.2018 hat die Neufassung des Gesellschaftsvertrages beschlossen. Mit der Gesellscha…
HRB 204651: Piller Entgrattechnik GmbH, Ditzingen, Einsteinstr. 11, 71254 Ditzingen. Die Gesellschafterversammlung vom 18.05.2018 hat die Neufassung des Gesellschaftsvertrages beschlossen. Mit der Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 18.05.2018 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom selben Tag die Gesellschaft mit beschränkter Haftung "CP PTX Dreiundneunzigste (93.) Beteiligungs-GmbH", Düsseldorf (Amtsgericht Düsseldorf HRB 82386) verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
Berichtigungen
HRB 204651 HRB 204651: Piller Entgrattechnik GmbH, Ditzingen, Einsteinstr. 11, 71254 Ditzingen. Personenbezogene Daten (Geburtsjahr) von Amts wegen berichtigt bei Geschäftsführer: Schwarz, Tobias, Stuttgart, *XX.XX.XXXX.
HRB 204651: Piller Entgrattechnik GmbH, Ditzingen, Einsteinstr. 11, 71254 Ditzingen. Personenbezogene Daten (Geburtsjahr) von Amts wegen berichtigt bei Geschäftsführer: Schwarz, Tobias, Stuttgart, *XX.XX.XXXX.
Veränderungen
HRB 204651 HRB 204651: Piller Entgrattechnik GmbH, Ditzingen, Einsteinstr. 11, 71254 Ditzingen. Bestellt als Geschäftsführer: Schwarz, Tobias, Stuttgart, *XX.XX.XXXX. Nicht mehr Geschäftsführer: John, Martin, Leinfelde…
HRB 204651: Piller Entgrattechnik GmbH, Ditzingen, Einsteinstr. 11, 71254 Ditzingen. Bestellt als Geschäftsführer: Schwarz, Tobias, Stuttgart, *XX.XX.XXXX. Nicht mehr Geschäftsführer: John, Martin, Leinfelden-Echterdingen, *XX.XX.XXXX.
Veränderungen
HRB 204651 HRB 204651:Piller Entgrattechnik GmbH, Ditzingen, Einsteinstr. 11, 71254 Ditzingen.Vertretungsbefugnis geändert bei Geschäftsführer: Piller, Thomas, Ditzingen, *XX.XX.XXXX. Vertretungsbefugnis geändert bei G…
HRB 204651:Piller Entgrattechnik GmbH, Ditzingen, Einsteinstr. 11, 71254 Ditzingen.Vertretungsbefugnis geändert bei Geschäftsführer: Piller, Thomas, Ditzingen, *XX.XX.XXXX. Vertretungsbefugnis geändert bei Geschäftsführer: John, Martin, Leinfelden-Echterdingen, *XX.XX.XXXX. Vertretungsbefugnis geändert bei Geschäftsführer: Nubert, Jörg, Dettenhausen, *XX.XX.XXXX.
Veränderungen
HRB 204651 HRB 204651:Piller Entgrattechnik GmbH, Ditzingen, Einsteinstr. 11, 71254 Ditzingen.Die Gesellschafterversammlung vom 19.03.2014 hat die Neufassung des Gesellschaftsvertrages beschlossen. Entgraten und Auswas…
HRB 204651:Piller Entgrattechnik GmbH, Ditzingen, Einsteinstr. 11, 71254 Ditzingen.Die Gesellschafterversammlung vom 19.03.2014 hat die Neufassung des Gesellschaftsvertrages beschlossen. Entgraten und Auswaschen von Teilen und Werkstücken jeglicher Art und alle damit verbundenen Tätigkeiten sowie Vergabe von Entwicklungen und Entwicklung, Herstellung und Verkauf von Entgratungsanlagen nebst Zubehör und von Entgratungsvorrichtungen.
Veränderungen
HRB 204651 Piller Entgrattechnik GmbH, Ditzingen, Einsteinstr. 11, 71254 Ditzingen. Bestellt als Geschäftsführer: Nubert, Jörg, Dettenhausen, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gese…
Piller Entgrattechnik GmbH, Ditzingen, Einsteinstr. 11, 71254 Ditzingen. Bestellt als Geschäftsführer: Nubert, Jörg, Dettenhausen, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
Veränderungen
HRB 204651 Piller Entgrattechnik GmbH, Ditzingen, Einsteinstr. 11, 71254 Ditzingen. Bestellt als Geschäftsführer: John, Martin, Leinfelden-Echterdingen, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Nam…
Piller Entgrattechnik GmbH, Ditzingen, Einsteinstr. 11, 71254 Ditzingen. Bestellt als Geschäftsführer: John, Martin, Leinfelden-Echterdingen, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
Veränderungen
HRB 204651 Piller Entgrattechnik GmbH, Ditzingen, Einsteinstr. 11, 71254 Ditzingen. Die Gesellschafterversammlung vom 11.11.2010 hat die Neufassung des Gesellschaftsvertrages beschlossen. Nicht mehr Geschäftsführer: Ra…
Piller Entgrattechnik GmbH, Ditzingen, Einsteinstr. 11, 71254 Ditzingen. Die Gesellschafterversammlung vom 11.11.2010 hat die Neufassung des Gesellschaftsvertrages beschlossen. Nicht mehr Geschäftsführer: Raith, Werner, Eberdingen, *XX.XX.XXXX.
Veränderungen
HRB 204651 Piller Entgrattechnik GmbH, Ditzingen (Einsteinstr. 11, 71254 Ditzingen). Nicht mehr Geschäftsführer: Wankmüller, Rolf, Dipl.-Kaufmann, Leonberg.
Piller Entgrattechnik GmbH, Ditzingen (Einsteinstr. 11, 71254 Ditzingen). Nicht mehr Geschäftsführer: Wankmüller, Rolf, Dipl.-Kaufmann, Leonberg.

Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.