HRB 44411

PBT Bodentechnik GmbH

Amtsgericht Mainz · Rheinland-Pfalz

aktuell 13 Ereignisse und Bekanntmachungen

Standort

Wilhelm-Leuschner-Straße 3, 67547 Worms

Geschäftsanschrift aus dem Handelsregister

Der Standort konnte in OpenStreetMap noch nicht eindeutig bestimmt werden.

Registerdaten

Sitz
Worms
Rechtsform
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Letzte Eintragung
13.07.2022
Datenstand
2026-02-13
Quelle
Handelsregister

Handelsregister

Leitung und Vertretung

Vollständige Registerinformationen
Allgemeine Vertretungsregelung
  • Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten.

Geschäftsanschrift

Weitere Unternehmen an dieser Anschrift

Angezeigt werden ausschließlich exakt übereinstimmende, aktuell eingetragene Geschäftsanschriften. Eine gemeinsame Anschrift bedeutet nicht automatisch eine wirtschaftliche oder gesellschaftsrechtliche Verbindung.

Handelsregister

Verfügbare Registerinformationen

Stand 2026-02-13

Diese Übersicht zeigt ausschließlich Registerdokumente und Angaben, die in unserem lokalen Archiv vorliegen.

CD lokal vorhanden

Chronologischer Auszug

Tabellarische Entwicklung aller Eintragungen auf dem Registerblatt.

Abrufstand 2026-02-13 Chronologischen Auszug ansehen
DK lokal vorhanden

Dokumentenansicht

Archivierte Satzungen, Anmeldungen und weitere Dokumente aus dem Registerordner.

9 archivierte Dokumente Dokumente ansehen
VÖ lokal vorhanden

Veröffentlichungen

Registerbekanntmachungen zu diesem Registerblatt.

Zum Zeitstrahl
SI lokal vorhanden

Registerinformationen

Übersicht zu Firma, Vertretung, Beteiligten und Eintragungen.

Abrufstand 2026-02-13 Registerinformationen ansehen

Registertreffer

Frühere Bezeichnungen und Sitze

Diese früheren Bezeichnungen und Sitze werden vom Handelsregister ohne einzelne Datumsangaben bereitgestellt. Deshalb erscheinen sie getrennt vom datierten Veröffentlichungs-Zeitstrahl.

  1. PBT Bodentechnik UG (haftungsbeschränkt) Worms

Gegenstand des Unternehmens

Die Durchführung von Glättarbeiten im Bereich von Estrich- und Industrieböden.

Öffentliche Registerangaben

Bekanntmachungen und Ereignisse

13
Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 11 IN 81/20 · PBT Bodentechnik GmbH · Insolvenzgericht Worms
Insolvenzgericht
Worms
Aktenzeichen
11 IN 81/20
Wirksam am
20.05.2026
Registerbezug
Mainz, HRB 44411
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der

PBT Bodentechnik GmbH, Wilhelm-Leuschner-Straße 3, 67547 Worms (AG Mainz, HRB 44411),
vertreten durch:
Nüfer Peker, Turnerstraße 15, 67547 Worms, (Geschäftsführer),

- Amtsgericht (Insolvenzgericht) Worms, Az. 11 IN 81/20 -

soll mit Zustimmung des Insolvenzgerichts gemäß § 196 InsO die Schlussverteilung vorgenommen werden.

Der verfügbare Massebestand beträgt € 31.120,56 abzüglich noch zu berücksichtigender
Massekosten und Masseverbindlichkeiten. Insolvenzforderungen sind in Höhe von
€ 128.591,89 zu berücksichtigen.

Amtsgericht Worms, den 20.05.2026
-Insolvenzgericht-

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Schlusstermin 11 IN 81/20 · PBT Bodentechnik GmbH · Insolvenzgericht Worms
Insolvenzgericht
Worms
Aktenzeichen
11 IN 81/20
Wirksam am
20.05.2026
Registerbezug
Mainz, HRB 44411
Amtsgericht
Worms
INSOLVENZGERICHT
Beschluss

11 IN 81/20
20.05.2026

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des

PBT Bodentechnik GmbH, Wilhelm-Leuschner-Straße 3, 67547 Worms (AG Mainz, HRB 44411),
vertreten durch:
Nüfer Peker, Turnerstraße 15, 67547 Worms, (Geschäftsführer),

wird der Schlusstermin, bestimmt auf Dienstag, den 19.05.2026 aufgehoben:

Gründe:

Die Veröffentlichung nach § 188 InsO konnte nicht rechtszeitig vor dem Schlusstermin vorgenommen werden. Diese ist jedoch zwingende Verfahrensvoraussetzung. Der Schlusstermin ist daher aufzuheben und von Amts wegen neu zu bestimmen.

Weiter wird folgendes beschlossen:

Es wird der Schlussverteilung zugestimmt und Schlusstermin im schriftlichen Verfahren nunmehr bestimmt auf
Dienstag, den 09.06.2026, mit folgenden Tagesordnungspunkten:

a) Prüfung der nachträglich angemeldeten Insolvenzforderungen. Der Insolvenzverwalter, die Insolvenzgläubiger und die Schuldnerin können bis zum vorgenannten Zeitpunkt gegen die Höhe, den Grund oder den Rang einer zu prüfenden Forderung beim Insolvenzgericht schriftlich Widerspruch unter Angabe des obigen Aktenzeichens erheben. Die Anmeldungsunterlagen, sowie eventuell eingehende Widersprüche liegen bis zum vorgenannten Zeitpunkt auf der Geschäftsstelle des angegebenen Termin Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus. Wird bis zum Ablauf des 09.06.2026 gegen eine angemeldete Forderung kein Widerspruch erhoben, gilt diese als festgestellt.

b) Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters und Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis. Anträge und Erklärungen sind bis zum vorgenannten Zeitpunkt schriftlich beim Amtsgericht Worms -Insolvenzgericht-, unter Angabe des obigen Aktenzeichens einzureichen.
Die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters liegt bis zum 09.06.2026 zur Einsichtnahme der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts aus.

Rechtsbehelfsbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Worms einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Worms ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) govapp_16417973158617710649122712873785 des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen.
Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht Worms, den 20.05.2026
- Insolvenzgericht -

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Schlusstermin 11 IN 81/20 · PBT Bodentechnik GmbH · Insolvenzgericht Worms
Insolvenzgericht
Worms
Aktenzeichen
11 IN 81/20
Wirksam am
09.04.2026
Registerbezug
Mainz, HRB 44411
Amtsgericht
Worms
INSOLVENZGERICHT
Beschluss

11 IN 81/20
26.03.2026

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des

PBT Bodentechnik GmbH, Wilhelm-Leuschner-Straße 3, 67547 Worms (AG Mainz, HRB 44411),
vertreten durch:
Nüfer Peker, Turnerstraße 15, 67547 Worms, (Geschäftsführer),

wird der Schlussverteilung zugestimmt und Schlusstermin im schriftlichen Verfahren bestimmt auf
Dienstag, den 19.05.2026, mit folgenden Tagesordnungspunkten:

a) Prüfung der nachträglich angemeldeten Insolvenzforderungen. Der Insolvenzverwalter, die Insolvenzgläubiger und die Schuldnerin können bis zum vorgenannten Zeitpunkt gegen die Höhe, den Grund oder den Rang einer zu prüfenden Forderung beim Insolvenzgericht schriftlich Widerspruch unter Angabe des obigen Aktenzeichens erheben. Die Anmeldungsunterlagen, sowie eventuell eingehende Widersprüche liegen bis zum vorgenannten Zeitpunkt auf der Geschäftsstelle des angegebenen Termin Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus. Wird bis zum Ablauf des 19.05.2026 gegen eine angemeldete Forderung kein Widerspruch erhoben, gilt diese als festgestellt.

b) Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters und Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis. Anträge und Erklärungen sind bis zum vorgenannten Zeitpunkt schriftlich beim Amtsgericht Worms -Insolvenzgericht-, unter Angabe des obigen Aktenzeichens einzureichen.
Die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters liegt bis zum 19.05.2026 zur Einsichtnahme der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts aus.

Die Vergütung des Insolvenzverwalters wurde festgesetzt. Der Beschluss kann beim Insolvenzgericht eingesehen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Worms einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Worms ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) govapp_16417973158617710649122712873785 des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen.
Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht Worms, den 26.03.2026
- Insolvenzgericht -

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung 11 IN 81/20 · PBT Bodentechnik GmbH · Insolvenzgericht Worms
Insolvenzgericht
Worms
Aktenzeichen
11 IN 81/20
Wirksam am
09.04.2026
Registerbezug
Mainz, HRB 44411
11 IN 81/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der PBT Bodentechnik GmbH, Wilhelm-Leuschner-Straße 3, 67547 Worms (AG Mainz, HRB 44411), vertr. d.: Nüfer Peker, Turnerstraße 15, 67547 Worms, (Geschäftsführer), werden dem Insolvenzverwalter,Rechtsanwalt Christian Hanz, für die im Insolvenzverfahren geleisteten Tätigkeiten die Vergütung und Auslagen wie folgt festgesetzt:

Vergütungsbetrag EUR xxx
Bereinigter Zuschlag 40% EUR xxx
Umsatzsteuer auf Vergütung EUR xxx
Auslagen EUR xxx
Umsatzsteuer auf Auslagen EUR xxx
Auslagen für ZU EUR xxx
Umsatzsteuer für Ausl. Für ZU EUR xxx
Gesamtsumme EUR xxx

(i.W. xxx xxx/100)

Die bisher genehmigten und entnommenen Vorschüsse in Höhe von 20.100 Euro sind auf die festgesetzte Vergütung und die festgesetzten Auslagen anzurechnen.

Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, die Restsumme von Vergütung und Auslagen in Höhe von 17.679,91 Euro aus der verwalteten Insolvenzmasse nach Rechtskraft dieses Beschlusses zu entnehmen.

Gründe:
Der Insolvenzverwalter hat gem. § 63 InsO Anspruch auf Vergütung seiner Tätigkeit und Ersatz der ihm entstandenen Auslagen. Für die Bestimmung der Höhe der Vergütung ist § 65 InsO i.V.m. der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung anzuwenden. Die Vergütung ist nach dem Wert der Insolvenzmasse i.S.d. § 1 InsVV auf Grundlage der Regelsätze des § 2 InsVV unter Berücksichtigung von Zu- und Abschlägen gem. § 3 InsVV zu berechnen.

Die Berechnungsgrundlage ist hierfür das in dem Verfahren eingenommene Aktivvermögen zum Zeitpunkt der Beendigung.
Die zur Zeit der Abschlussreife des Insolvenzverfahrens anzusetzende Masse i.S.d.
§ 1 InsVV beträgt 84.175,20 Euro.

Nach der nunmehr durchzuführenden Staffelbewertung gemäß § 2 InsVV a.F. ergibt sich sodann folgende Regelvergütung für einen Insolvenzverwalter:

Die Regelvergütung ist gem. § 3 InsVV a.F. je nach Art und Verlauf des Verfahrens abweichend festzusetzen.

Vorliegend wurden folgende Zu- und Abschläge geltend gemacht.

Es wurde ein Zuschlag für die erhebliche Befassung mit gesellschaftsrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Durchsetzung von Ansprüchen gegen den Geschäftsfüher sowie der Gesellschafterin wegen massiven Verschleierungsversuchen.
Die Aufarbeitung von steuerlichen Angelegenheiten einer kleinen Kapitalgesellschaft über einen Zeitraum von mehr als 8 Jahren sowie die Aufbereitung eines desolaten Beleg- und Rechnungswesen der Schuldnerin wurde als Begründung für einen Zuschlag auf die Regelvergütung in Höhe von 50% vorgetragen.

Fernern wurde aufgrund einer geringen Anzahl an Gläubigern ein Abschlag von 10% vorgenommen.

Zur konkreten Begründung wird auf die Ausführungen des Insolvenzverwalters zu den Zu- und Abschlägen in dem Vergütungsantrag vom 24.07.2025 (Bl. 309-313 d. A.) vollumfänglich Bezug genommen.

Der vom Gericht schließlich festzusetzende Gesamtzuschlag ist nach Meinung des BGH (Beschluss vom 11.05.2006 - IX ZB 294/04) in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung etwaiger Überschneidungen und einer auf das gesamte Verfahren bezogenen Angemessenheitsbetrachtung vorzunehmen.

Auch wenn vorliegend einzelne Erhöhungstatbestände wie zum Beispiel das desolate Beleg- und Rechnungswesen der Schuldnerin nicht allein einen Zuschlag rechtfertigen würden, so können diese aber in der Gesamtbetrachtung gewürdigt werden, sodass letztlich der Festsetzung eines Gesamtzuschlages wie beantragt in Höhe von 40% keine Bedenken entgegenstehen.

Demzufolge beläuft sich der Vergütungsanspruch des Insolvenzverwalters auf
xxx EUR.

Ferner wurde der pauschale Auslagenersatz gemäß § 8 Abs. 3 InsVV wie beantragt in Höhe von xxx EUR in Ansatz gebracht.
Die Obergrenzen hierbei von 250,-- Euro je angefangenen Monat und höchstens 30 % der Regelvergütung wurden nicht überschritten.

Darüber hinaus wurde gem. § 4 Abs. 2 InsVV eine für die Zustellungen angemessene Auslagenpauschale von 2,80 EUR je Zustellung (20x s. Bl. 109 d.A.) demnach
xxx EUR wie beantragt in Ansatz gebracht.

Der Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer folgt aus § 7 InsVV

Hieraus ergibt sich die festgesetzte Gesamtvergütung einschließlich Umsatzsteuer in Höhe von xxx EUR.

Amtsgericht Worms, 11.03.2026
-Insolvenzgericht-

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung 11 IN 81/20 · PBT Bodentechnik GmbH · Insolvenzgericht Worms
Insolvenzgericht
Worms
Aktenzeichen
11 IN 81/20
Wirksam am
04.03.2026
Registerbezug
Mainz, HRB 44411
Amtsgericht
Worms
INSOLVENZGERICHT
11 IN 81/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen PBT Bodentechnik GmbH hat der Insolvenzverwalter Vergütungsantrag gestellt. Dieser kann auf der Geschäftsstelle während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden. Den Verfahrensbeteiligten wird Gelegenheit zur Kenntnis und Stellungnahme binnen 2 Wochen ab Wirksamkeit der Veröffentlichung gegeben.

Amtsgericht Worms, 04.03.2026
-Insolvenzgericht-

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 11 IN 81/20 · PBT Bodentechnik GmbH · Insolvenzgericht Worms
Insolvenzgericht
Worms
Aktenzeichen
11 IN 81/20
Wirksam am
13.06.2025
Registerbezug
Mainz, HRB 44411
Amtsgericht
Worms
INSOLVENZGERICHT
Beschluss

11 IN 81/20
12.06.2025

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der

PBT Bodentechnik GmbH, Wilhelm-Leuschner-Straße 3, 67547 Worms (AG Mainz, HRB 44411),
vertreten durch:
Nüfer Peker, Turnerstraße 15, 67547 Worms, (Geschäftsführer),

wird besonderer Termin zur Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen und der

wird für die Prüfung der nachträglich angemeldeten Insolvenzforderungen das schriftliche Verfahren angeordnet.

Der Insolvenzverwalter, die Insolvenzgläubiger und die Schuldnerin können bis zum Dienstag, den 08.07.2025, 24.00 Uhr gegen die Höhe, den Grund oder den Rang einer zu prüfenden Forderung beim Insolvenzgericht schriftlich Widerspruch erheben.

Die Anmeldungsunterlagen sowie eventuell eingehende Widersprüche liegen bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus. Wird innerhalb der Widerspruchsfrist gegen eine angemeldete Forderung kein Widerspruch erhoben, gilt diese als festgestellt.

Amtsgericht Worms, den 12.06.2025
- Insolvenzgericht -

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 11 IN 81/20 · PBT Bodentechnik GmbH · Insolvenzgericht Worms
Insolvenzgericht
Worms
Aktenzeichen
11 IN 81/20
Wirksam am
11.04.2023
Registerbezug
Mainz, HRB 44411
Amtsgericht
Worms
INSOLVENZGERICHT
Beschluss

11 IN 81/20
06.04.2023

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der

PBT Bodentechnik GmbH, Wilhelm-Leuschner-Straße 3, 67547 Worms (AG Mainz, HRB 44411),
vertreten durch:
Nüfer Peker, Turnerstraße 15, 67547 Worms, (Geschäftsführer),

wird für die Prüfung der nachträglich angemeldeten Insolvenzforderungen das schriftliche Verfahren angeordnet.

Der Insolvenzverwalter, die Insolvenzgläubiger und die Schuldnerin können bis zum Dienstag, den 02.05.2023, 24.00 Uhr gegen die Höhe, den Grund oder den Rang einer zu prüfenden Forderung beim Insolvenzgericht schriftlich Widerspruch erheben.

Die Anmeldungsunterlagen sowie eventuell eingehende Widersprüche liegen bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus. Wird innerhalb der Widerspruchsfrist gegen eine angemeldete Forderung kein Widerspruch erhoben, gilt diese als festgestellt.

Amtsgericht Worms, den 06.04.2023
- Insolvenzgericht -

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Veränderungen
HRB 44411 HRB 44411: PBT Bodentechnik GmbH, Worms, Wilhelm-Leuschner-Straße 3, 67547 Worms. Von Amts wegen gemäß § 395 FamFG eingetragen: Nicht mehr Geschäftsführer: Peker, Nüfer, Worms, * 08.09.1964.
HRB 44411: PBT Bodentechnik GmbH, Worms, Wilhelm-Leuschner-Straße 3, 67547 Worms. Von Amts wegen gemäß § 395 FamFG eingetragen: Nicht mehr Geschäftsführer: Peker, Nüfer, Worms, * 08.09.1964.
Veränderungen
HRB 44411 HRB 44411: PBT Bodentechnik GmbH, Worms, Wilhelm-Leuschner-Straße 3, 67547 Worms. Die Gesellschaft ist aufgrund Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst.
HRB 44411: PBT Bodentechnik GmbH, Worms, Wilhelm-Leuschner-Straße 3, 67547 Worms. Die Gesellschaft ist aufgrund Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst.
Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 11 IN 81/20 · PBT Bodentechnik GmbH · Insolvenzgericht Worms
Insolvenzgericht
Worms
Aktenzeichen
11 IN 81/20
Wirksam am
26.02.2021
Registerbezug
Mainz, HRB 44411
Amtsgericht
Worms

Insolvenzgericht

Beschluss

25.02.2021

11 IN 81/20

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der

PBT Bodentechnik GmbH, Wilhelm-Leuschner-Straße 3, 67547 Worms (AG Mainz, HRB
44411),

vertreten durch:

Nüfer Peker, Turnerstraße 15, 67547 Worms, (Geschäftsführer),

wird heute, am 25.02.2021 um 10:00 Uhr das Insolvenzverfahren gemäß
§§ 2, 3, 11, 16 ff. Insolvenzordnung (InsO) eröffnet.

G r ü n d e:

Die Schuldnerin ist zahlungsunfähig und überschuldet. Dies steht zur
Überzeugung des Gerichts fest aufgrund der durchgeführten Ermittlungen,
insbesondere aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen Rechtsanwalt
Christian Hanz vom 16.02.2021.

Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:

Rechtsanwalt Christian Hanz, Bachstraße 5-7, 68165 Mannheim,

Tel.: 0621/440040, Fax: 0621/448399

Der Schuldnerin wird die Verfügung über ihr gegenwärtiges und zukünftiges
Vermögen für die Dauer des Insolvenzverfahrens verboten und dem
Insolvenzverwalter übertragen. Schuldbefreiende Leistungen an die Schuldnerin
können nach dem Eröffnungszeitpunkt nicht mehr erfolgen, wird gleichwohl an die
Schuldnerin geleistet und gelangen die Mittel nicht zur Masse, besteht die
Gefahr der nochmaligen Leistungsverpflichtung gegenüber dem Insolvenzverwalter.

Der Insolvenzverwalter wird mit der Durchführung der Zustellungen des
Eröffnungsbeschlusses an die Gläubiger und Debitoren gemäß § 8 Abs. 3 InsO
beauftragt.

Die Gläubiger werden aufgefordert:

a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter schriftlich
und unter Beachtung des § 174 InsO anzumelden bis: 13.04.2021,

b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte
sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen.
Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der
Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu
bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für
den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).

Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden
aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter
zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).

Es wird darauf hingewiesen, dass die im Gesetz vorgesehenen öffentlichen
Bekanntmachungen im Internet unter der Adresse www.insolvenzbekanntmachungen.de
eingesehen werden können.

Es wird das schriftliche Verfahren angeordnet (§ 5 Absatz 2 InsO).

Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin entspricht, ist der 04.05.2021.

Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:

# Widersprüche, mit denen Forderungen bestritten werden. Der Widerspruch muss
enthalten gegen welche Forderung konkret er sich richtet und inwieweit er
sich gegen Grund, Betrag und Rang wendet.
# Anträge über:

· die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO)

· die Einsetzung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)

sowie gegebenenfalls über:

· die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus
selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Absatz 2 InsO)

· Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66
Absatz 3 InsO)

· eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung
von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO);

· den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B.
Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan

· die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO)

· besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters
(§ 160 InsO); insbesondere:

o Veräußerung

§ des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin

§ des Warenlagers im Ganzen

§ eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand

§ einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der
Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesen Unternehmen dienen soll

o die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten

würde

o Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits
mit erheblichem Streitwert

· eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine
Betriebseräußerung unter Wert ( §§ 162, 163 InsO)

· eine Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der Anordnung einer
Eigenverwaltung (§§ 271, 272, 277 InsO)

· Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO)

· eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO
ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung

Die Insolvenztabelle und die Anmeldungsunterlagen werden innerhalb des ersten
Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist und dem
vorstehend genannten Stichtag, zu dem die Forderungen geprüft werden, liegt, in
der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten
niedergelegt.

Hinweise:

§ Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechthandlungen nach §
160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung
nicht beschlussfähig ist oder wenn bis zu dem Stichtag, der im schriftlichen
Verfahren dem Berichts- und Prüfungstermin entspricht, keine Widersprüche
erhoben werden

§ Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine gesonderte
Nachricht

Rechtsmittelbelehrung:

Diese Entscheidung kann von dem Schuldner mit der sofortigen Beschwerde
angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem
Amtsgericht Worms einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt
sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen
sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den
Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.

Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt oder
auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden,
wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Beschwerdegericht
ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen
Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen
Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten
werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

Die Beschwerde soll begründet werden.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Das elektronische Dokument muss

- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder

- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:

- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder

- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen.

Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit
den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen
des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische
Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der
jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht Worms, den 25.02.2021

- Insolvenzgericht -

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Veränderungen
HRB 44411 HRB 44411:PBT Bodentechnik GmbH, Worms, Wilhelm-Leuschner-Straße 3, 67547 Worms.Bestellt als Geschäftsführer: Peker, Nüfer, Worms, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesel…
HRB 44411:PBT Bodentechnik GmbH, Worms, Wilhelm-Leuschner-Straße 3, 67547 Worms.Bestellt als Geschäftsführer: Peker, Nüfer, Worms, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Nicht mehr Geschäftsführer: Peker, Songül, Worms, *XX.XX.XXXX.
Veränderungen
HRB 44411 HRB 44411:PBT Bodentechnik UG (haftungsbeschränkt), Worms, Monsheimer Straße 14 A, 67549 Worms.Die Gesellschafterversammlung vom 07.03.2014 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 (Firma, Sitz) un…
HRB 44411:PBT Bodentechnik UG (haftungsbeschränkt), Worms, Monsheimer Straße 14 A, 67549 Worms.Die Gesellschafterversammlung vom 07.03.2014 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 (Firma, Sitz) und § 3 (Stammkapital, Geschäftsanteil) und mit ihr die Erhöhung des Stammkapitals um 22.500,00 EUR auf nunmehr 25.000,00 EUR und die Änderung der Firma beschlossen. Neue Firma: PBT Bodentechnik GmbH. Änderung der Geschäftsanschrift: Wilhelm-Leuschner-Straße 3, 67547 Worms. Neues Stammkapital: 25.000,00 EUR.
Neueintragungen
HRB 44411 PBT Bodentechnik UG (haftungsbeschränkt), Worms, Monsheimer Straße 14 A, 67549 Worms. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 13.12.2012. Geschäftsanschrift: Monsheimer Straße 14 A, 6…
PBT Bodentechnik UG (haftungsbeschränkt), Worms, Monsheimer Straße 14 A, 67549 Worms. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 13.12.2012. Geschäftsanschrift: Monsheimer Straße 14 A, 67549 Worms. Gegenstand: Die Durchführung von Glättarbeiten im Bereich von Estrich- und Industrieböden. Stammkapital: 2.500,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Peker, Songül, Worms, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.

Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.