HRB 4320
Pazdera AG
aktuell 21 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Sitz: Coburg
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Registerdaten
- Sitz
- Coburg
- Datenstand
- 2024-12-04
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
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Chronologischer Auszug
Tabellarische Entwicklung aller Eintragungen auf dem Registerblatt.
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Registerbekanntmachungen zu diesem Registerblatt.
Zum ZeitstrahlÖffentliche Registerangaben
Bekanntmachungen und Ereignisse
Forderungsprüfung IN 314/21 · Pazdera AG · Insolvenzgericht Coburg
- Insolvenzgericht
- Coburg
- Aktenzeichen
- IN 314/21
- Wirksam am
- 09.06.2026
- Registerbezug
- Coburg, HRB 4320
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Pazdera AG, Hinterer Floßanger 14, 96450 Coburg, vertreten durch den Vorstand Pazdera Michael
Registergericht: Amtsgericht Coburg Registergericht Register-Nr.: HRB 4320
- Schuldnerin -
1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 07.07.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Amtsgericht Coburg - Insolvenzgericht - 09.06.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung IN 314/21 · Pazdera AG · Insolvenzgericht Coburg
- Insolvenzgericht
- Coburg
- Aktenzeichen
- IN 314/21
- Wirksam am
- 02.02.2026
- Registerbezug
- Coburg, HRB 4320
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Pazdera AG, Hinterer Floßanger 14, 96450 Coburg, vertreten durch den Vorstand Pazdera Michael
Registergericht: Amtsgericht Coburg Registergericht Register-Nr.: HRB 4320
- Schuldnerin -
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Klaus-Christof Ehrlicher, Rosenauer Straße 22, 96450 Coburg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 01.12.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegendem Vermögenswert in Höhe von 1.845.498,28 EUR auszugehen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 165 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 01.12.2025 wird Bezug genommen.
Als Erhöhungsgründe waren in diesem Verfahren zu berücksichtigen:
- Betriebsfortführung (Erhöhung aufgrund Betriebsfortführung an zwei Standorten) für 9 Wochen
- Übertragende Sanierung mit Arbeitsplatzerhaltung
- Einbeziehung Arbeitnehmer
- Schwieriger Forderungseinzug- Sonderaufgaben gemäß § 11 Rd.Nr. 193 InsVV- Mitarbeiter aus Nebengesellschaften der Schuldnerin- Durchführung von WartungsarbeitenDie Betriebsfortführung an zwei Standorten, die faktische volle unternehmerische Verantwortung, die Eingehung von Masseverbindlichkeiten, Bewertung und Fortführung von Bauaufträgen (bundesweit), die Führung von Gesprächen mit potentiellen Betriebsübernehmern (Abstimmung Investorenprozess mit Quest Consulting AG), die Korrespondenz mit sämtlichen Finanzierungspartnern und die Kostenübernahmen für weiter benötigte Dauerschuldverhältnisse rechtfertigen hier, aufgrund des damit verbundenen großen Aufwands und den damit einhergehenden Haftungsrisiken, den beantragten Zuschlag von 55 %.Für die erfolgreiche Sanierung (Kontakt Unternehmen bereits während der vorläufigen Verwaltung; Betriebsübergang Standort Naila; Bereitstellung entsprechender Unternehmensunterlagen; Besichtigungen am Standort Naila; Gespräche bezüglich der Übernahme der Arbeitsverhältnisse und des Vermögens) mit dem Erhalt sämtlicher Arbeitsplätze (41) ist der hier geltend gemachte Zuschlag in Höhe von 30 % angemessen.Der Forderungseinzug der bundesweiten Bauabrechnungen (Auftraggeber große Baunternehmen, sowie öffentliche und private Bauherrn) gestaltete sich als schwierig, so dass der hier beantragte Zuschlag in Höhe von 20 % nicht zu beanstanden ist. Zu Beginn der vorläufigen Verwaltung wurde der Forderungsbestand der Schuldnerin mit der Geschäftsleitung und Herrn Rechtsanwalt Frank Hübner erörtert (Lesen von Vertragswerken; Beurteilung von Leistungsständen der Vorhaben; Beurteilung vorliegender Mängelanzeigen). Ebenso wurden entsprechende Wertberichtigungen auf den Forderungsbestand durch den vorläufigen Verwalter vorgenommen.Der Einzug der Forderungen oblag dem vorläufigen Insolvenzverwalter und war von besonderer Bedeutung zur Liquiditätsstärkung der Betriebsfortführung.Unter bestimmten Voraussetzungen ist für die Einbeziehung der Arbeitnehmer, neben der Betriebsfortführung, ein weiterer Zuschlag angemessen (hier 20 %). Diese Kriterien lagen in diesem Fall vor (Betriebsversammlungen, 73 Arbeitnehmer an zwei Standorten, Information über die Situation (Arbeitsrecht, Insolvenzgeldvorfinanzierung)); Insolvenzgeldbescheinigungen, Zustimmung zur Insolvenzgeldvorfinanzierung). Die Bearbeitung und teilweise rechtliche Bewertung zahlreicher Vertragserfüllungs- und Gewährleistungsbürgschaften ging im vorliegenden Verfahren über den üblichen Umfang hinaus. Auch war hier die besondere Sachkunde, aufgrund der Komplexität der Bürgschaftsverhältnisse, des vorläufigen Verwalters erforderlich. Durch den vorläufigen Insolvenzverwalter konnten sodann bereits Rückführungen von Bürgschaften erwirkt werden, welche einen Beitrag zum Masseerhalt darstellten. Hierfür wurde ein angemessener Zuschlag von 15 % geltend gemacht.Insgesamt 69 Arbeitnehmer waren in Nebengesellschaften der PAZDERA AG, der Alu Service GmbH und der PAZDERA Group GmbH und der Techmos GmbH, tätig.Aufgrund der nicht eindeutigen Trennung der Tätigkeitsfelder wurden die vier Gesellschaften letzlich wie ein Gemeinschaftsunternehmen geführt. Die Mitarbeiter wurden bereits im vorläufigen Verfahren zwingend für die Fertigstellung von Baumaßnahmen benötigt. Diese Maßnahme diente der Sicherung des Geschäftsbetriebes. Aufgrund der unterschiedlichen Interessenlage gestaltete sich die Zusammenarbeit als sehr schwierig und wenig produktiv.Diese Einbindung der Arbeitnehmer aus den Nebengesellschaften forderte sozusagen vom vorläufigen Insolvenzverwalter arbeitsrechtliches und organisatorisches Geschick ab und rechtfertigt somit einen Zuschlag von 15 %.Auch die Durchführung von Wartungsarbeiten führt in diesem Verfahren zu einem angemessenen Zuschlag von 15 %, da hier Wartungsverträge, vor allem hinsichtlich Ihrer Wirtschaftlichkeit, zu prüfen (sichten) waren.Insgesamt ergibt sich ein Zuschlag in Höhe von 195 % (25,0 % Regelvergütung, 170 % Zuschläge).Es sind jedoch Überschneidungen der Tätigkeiten gegeben, die Kürzungen von 5 % rechtfertigen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 165 % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Coburg
Ketschendorfer Str. 1
96450 Coburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Coburg
Ketschendorfer Str. 1
96450 Coburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Coburg - Insolvenzgericht - 30.01.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung IN 314/21 · Pazdera AG · Insolvenzgericht Coburg
- Insolvenzgericht
- Coburg
- Aktenzeichen
- IN 314/21
- Wirksam am
- 10.12.2025
- Registerbezug
- Coburg, HRB 4320
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Pazdera AG, Hinterer Floßanger 14, 96450 Coburg, vertreten durch den Vorstand Pazdera Michael
Registergericht: Amtsgericht Coburg Registergericht Register-Nr.: HRB 4320
- Schuldnerin -
Der Insolvenzverwalter hat die Festsetzung seiner Vergütung für seine Tätigkeiten im vorläufigen Insolvenzverfahren beantragt. Der Vergütungsantrag kann von berechtigten Beteiligten bis zum 30.12.2025 auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts eingesehen werden.
Anträge und Stellungnahmen hierzu können bis zum Ablauf dieser Frist beim Insolvenzgericht Coburg eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Insolvenzgericht Coburg erklärt werden.
Amtsgericht Coburg - Insolvenzgericht - 09.12.2025
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung IN 314/21 · Pazdera AG · Insolvenzgericht Coburg
- Insolvenzgericht
- Coburg
- Aktenzeichen
- IN 314/21
- Wirksam am
- 28.11.2023
- Registerbezug
- Coburg, HRB 4320
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Pazdera AG, Hinterer Floßanger 14, 96450 Coburg, vertreten durch den Vorstand Pazdera Michael
Registergericht: Amtsgericht Coburg Register-Nr.: HRB 4320
- Schuldnerin -
1. Die Prüfung der bis 27.11.2023 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 25.12.2023 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Amtsgericht Coburg - Insolvenzgericht - 27.11.2023
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 4320 HRB 4320: Pazdera AG, Coburg, Hinterer Floßanger 14, 96450 Coburg. Über das Vermögen der Gesellschaft ist durch Beschluss des Amtsgerichts Coburg vom 01.03.2022 (Az. IN 314/21) das Insolvenzverfahren eröffne…
Forderungsprüfung IN 314/21 · Pazdera AG · Insolvenzgericht Coburg
- Insolvenzgericht
- Coburg
- Aktenzeichen
- IN 314/21
- Wirksam am
- 01.03.2022
- Registerbezug
- Coburg, HRB 4320
In dem Verfahren über den Antrag d.
Pazdera AG, Hinterer Floßanger 14, 96450 Coburg, vertreten durch den Vorstand Pazdera Michael, geboren am XX.XX.XXXX
Registergericht: Amtsgericht Coburg Register-Nr.: HRB 4320
- Schuldnerin -
Geschäftszweig/Beschäftigung: Die Projektierung, Planung, Herstellung und Montage von Stahl- und Metallbauelementen, sowie der Handel mit Matallbauelementen, Baustoffen, Bauelementen und Baubeschlägen
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 01.03.2022 um 8.00 Uhr eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Klaus-Christof Ehrlicher
Rosenauer Straße 22, 96450 Coburg
Telefon: +49(9561)8034-800
Telefax: +49(9561)8034-34
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 12.04.2022 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.
Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben.
Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
4. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Beibehaltung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens, Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans, Vorgabe der Zielsetzung des Plans), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten wird anberaumt auf
Dienstag, 24.05.2022, 10:00 Uhr,
Sitzungssaal 356, 3. Stock, Heiligkreuzstr. 22, Amtsgericht Coburg
Hinweise:
Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.
5. Prüfungstermin wird anberaumt auf
Dienstag, 24.05.2022, 10:00 Uhr,
Sitzungssaal 356, 3. Stock, Heiligkreuzstr. 22, Amtsgericht Coburg
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
6. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
7. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
8. Ein Gläubigerausschuss wird eingesetzt. Dieser besteht aus den Mitgliedern
|Dr. Rainer Riggert
Eisenbahnstraße 19-23, 77855 Achern
|Herr Jürgen Apfel
Am Viktoriabrunnen 1a, 96450 Coburg
|Christian Seide
Candidplatz 13, 81543 München
Der Gläubigerausschuss wird als vorläufig eingesetzter Gläubigerausschuss bis zur Abhaltung der Gläubigerversammlung beibehalten.
9. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
10. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Auszug aus den Gründen:
Der Antrag ist am 23.12.2021 beim Insolvenzgericht Coburg eingegangen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Ebenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO).
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Coburg
Ketschendorfer Str. 1
96450 Coburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Coburg - Insolvenzgericht - 01.03.2022
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung IN 314/21 · Pazdera AG · Insolvenzgericht Coburg
- Insolvenzgericht
- Coburg
- Aktenzeichen
- IN 314/21
- Wirksam am
- 23.12.2021
- Registerbezug
- Coburg, HRB 4320
In dem Verfahren über den Antrag d.
Pazdera AG, Hinterer Floßanger 14, 96450 Coburg, vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Pazdera Michael, geboren am XX.XX.XXXX
Registergericht: Amtsgericht Coburg Register-Nr.: HRB 4320
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)
wird am 23.12.2021 um 14:00 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Klaus-Christof Ehrlicher, Rosenauer Straße 22, 96450 Coburg, Telefon: +49(9561)8034-800, Telefax: +49(9561)8034-34.
wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Coburg
Ketschendorfer Str. 1
96450 Coburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind ab 01.01.2022 als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Coburg - Insolvenzgericht - 23.12.2021
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 4320 HRB 4320: Pazdera AG, Coburg, Hinterer Floßanger 14, 96450 Coburg. Nicht eingetragen: Beim Amtsgericht Coburg -Registergericht- wurde eine Liste der Mitglieder des Aufsichtsrats eingereicht, § 106 AktG.
HRB 4320 HRB 4320: Pazdera AG, Coburg, Hinterer Floßanger 14, 96450 Coburg. Zweigniederlassung/en unter gleicher Firma mit Zusatz: Aufgrund Eingemeindung, nun: Filiale Sachsenbrunn, 98673 Eisfeld, Geschäftsanschrift:…
HRB 4320 HRB 4320: Pazdera AG, Coburg, Hinterer Floßanger 14, 96450 Coburg. Nicht eingetragen: Beim Amtsgericht Coburg -Registergericht- wurde eine Liste der Mitglieder des Aufsichtsrats eingereicht, § 106 AktG.
HRB 4320 HRB 4320: Pazdera AG, Coburg, Hinterer Floßanger 14, 96450 Coburg. Nicht eingetragen: Beim Amtsgericht Coburg -Registergericht- wurde eine Liste der Mitglieder des Aufsichtsrats eingereicht, § 106 AktG.
HRB 4320 HRB 4320:Pazdera AG, Coburg, Hinterer Floßanger 14, 96450 Coburg.Der Teilgewinnabführungsvertrag (Stille Gesellschaft) vom 10.07.2007/23.07.2007 mit der BayBG Bayerische Beteiligungsgesellschaft mbH mit dem …
HRB 4320 Pazdera AG, Coburg, Hinterer Floßanger 14, 96450 Coburg. Nicht eingetragen: Beim Amtsgericht Coburg -Registergericht- wurde eine Liste der Mitglieder des Aufsichtsrats eingereicht, § 106 AktG.
HRB 4320 Pazdera AG, Coburg, Hinterer Floßanger 14, 96450 Coburg. Nicht eingetragen: Beim Amtsgericht Coburg -Registergericht- wurde eine Liste der Mitglieder des Aufsichtsrats eingereicht, § 106 AktG.
HRB 4320 Pazdera AG, Coburg, Hinterer Floßanger 14, 96450 Coburg. Die Hauptversammlung vom 17.11.2010 hat die Änderung des § 8 (Einberufung und Beschlussfassung) der Satzung beschlossen.
HRB 4320 Pazdera AG, Coburg (Hinterer Floßanger 14, 96450 Coburg). Ausgeschieden: Vorstand: Bretschneider, Ulrich, Weitramsdorf, OT Weidach, *XX.XX.XXXX.
HRB 4320 Pazdera AG, Coburg (Hinterer Floßanger 14, 96450 Coburg). Ausgeschieden: Vorstand: Dory, Thomas, Landsberg am Lech, *XX.XX.XXXX. Bestellt: Vorstand: Bretschneider, Ulrich, Weitramsdorf, OT Weidach, *XX.XX.XXXX.
HRB 4320 Pazdera AG, Coburg (Hinterer Floßanger 14, 96450 Coburg). Gesamtprokura gemeinsam mit einem anderen Prokuristen: Hoh, Roland, Burgkunstadt, *XX.XX.XXXX; Schuberth, Thomas, Selbitz, *XX.XX.XXXX.
HRB 4320 Pazdera AG, Coburg (Hinterer Floßanger 14, 96450 Coburg). Die Gesellschaft hat am 10.07.2007/23.07.2007 mit der BayBG Bayerische Beteiligungsgesellschaft mbH mit dem Sitz in München (Amtsgericht München HRB …
HRB 4320 Pazdera AG, Coburg (Hinterer Floßanger 14, 96450 Coburg). Bestellt: Vorstand: Dory, Thomas, Landsberg am Lech, *XX.XX.XXXX, vertretungsberechtigt gemeinsam mit einem anderen Vorstandsmitglied oder einem Prok…
HRB 4320 Pazdera AG, Coburg (Hinterer Floßanger 14, 96450 Coburg). Aktiengesellschaft. Satzung vom 22.05.2007 mit Nachtrag vom 12.06.2007. Zweigniederlassung/en unter gleicher Firma mit Zusatz: Filiale Sachsenbrunn, …
Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.