HRB 200897

P.F.E. Catering GmbH

Amtsgericht Hannover · Niedersachsen

aktuell 19 Ereignisse und Bekanntmachungen

Standort

Sitz: Neustadt

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Registerdaten

Sitz
Neustadt
Datenstand
2024-03-18
Quelle
Handelsregister

Handelsregister

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Stand 2024-03-18

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Veröffentlichungen

Registerbekanntmachungen zu diesem Registerblatt.

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Öffentliche Registerangaben

Bekanntmachungen und Ereignisse

19
Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 909 IN 49/19 - 2 - · P.F.E. Catering GmbH · Insolvenzgericht Hannover
Insolvenzgericht
Hannover
Aktenzeichen
909 IN 49/19 - 2 -
Wirksam am
19.08.2026
Registerbezug
Hannover, HRB 200897
909 IN 49/19 - 2 -: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der P.F.E. Catering GmbH, Georgstraße 50, 30159 Hannover (AG Hannover, HRB 200897), vertr. d.: 1. Peter Engelmeyer, Walderseestr. 55 F, 30177 Hannover, (Geschäftsführer), 2. Herbert Brückner, Schulstraße 4, 26810 Westoverledingen, (Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Udo Müller festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Hannover eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:

EUR
Nettovergütung gemäß InsVV

EUR
um 32,08 % erhöht zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Auslagen zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Gesamtbetrag

Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag abzüglich des bereits entnommenen Vorschusses in Höhe von EUR nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.

Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

G r ü n d e :

Mit Schriftsatz vom 29.10.2024 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.

I.

Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt 184.918,75 EUR.

Hinzuzurechnen ist die Vorsteuer, die aus der Vergütungsfestsetzung zur Masse erstattet wird, und zwar in der Höhe, die sich aus der ohne Vorsteuererstattung berechneten Vergütung ergibt (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015, Az. IX ZB 9/13). Diese beträgt 7.936,56 EUR. Somit ergibt sich eine Berechnungsgrundlage in Höhe von 192.855,31 EUR.

II.

Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.

III.

1. Der Berechnungsgrundlage wurde abweichend von dem Antrag des Insolvenzverwalters lediglich die sich aus dem Beschluss über die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 02.07.2026 ergebende Vorsteuererstattung zugrunde gelegt.

Die Auslagen für die durch den Insolvenzverwalter erfolgten Zustellungen wurden abweichend von dem Antrag des Insolvenzverwalters lediglich mit 2,80 EUR für jede Zustellung festgesetzt, da das Verfahren am 21.01.2019 beantragt wurde, vgl. Braun/Dömmecke/Diederich, 11. Aufl. 2026, InsO § 8 Rn. 22 f., beck-online.

Die beantragten Zuschläge von 15% für die Fortführung des Geschäftsbetriebes, 25% für die übertragende Sanierung und der Abschlag von 5% für die Erleichterung durch die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter sind begründet und angemessen.

2. Da die übertragende Sanierung zu einem Überschuss geführt hat, ist der Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV nur gerechtfertigt, sofern die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Daher ist eine Vergleichsrechnung vorzunehmen. Dazu ist der Wert, um den sich die Masse durch die Zuschlagstätigkeit vergrößert hat, und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die Massemehrung über den dann zu gewährenden Zuschlag erreicht würde (vgl. BGH, Beschluss vom 12.05.2011, Az.: IX ZB 143/08):

a) Der Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt insgesamt 8.565,00 EUR. Der angemessene Zuschlag für die übertragende Sanierung beträgt 25 %.

b) Die Regelvergütung (100 %) aus der Berechnungsgrundlage mit dem Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR.

c) Die Regelvergütung ohne den Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR. Der Zuschlag führt zu einer Erhöhung um EUR auf insgesamt EUR.

d) Die Differenz zwischen beiden Summen beträgt EUR.

e) Da der Insolvenzverwalter durch die Massemehrung bereits an einer höheren Grundvergütung partizipiert, kommt als Zuschlag nur ein Betrag in Höhe von EUR in Betracht, woraus sich eine Quote für die Zuschlagstätigkeit von 22,08 % ergibt.

IV.

Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von 126,00 EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die 45 erfolgten Zustellungen sind je Zustellung 2,80 EUR zu erstatten.

Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.

Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hannover - Insolvenzabteilung -, Dienstgebäude: Hamburger Allee 26, 30161 Hannover, Postanschrift: Volgersweg 1, 30175 Hannover; Postfach 2 27, 30002 Hannover, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1166698277712-000010167 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Hannover - Insolvenzabteilung -, Dienstgebäude: Hamburger Allee 26, 30161 Hannover, Postanschrift: Volgersweg 1, 30175 Hannover; Postfach 2 27, 30002 Hannover, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1166698277712-000010167 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Hannover, 18.08.2026

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 909 IN 49/19 - 2 - · P.F.E. Catering GmbH · Insolvenzgericht Hannover
Insolvenzgericht
Hannover
Aktenzeichen
909 IN 49/19 - 2 -
Wirksam am
06.07.2026
Registerbezug
Hannover, HRB 200897
909 IN 49/19 - 2 -: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der P.F.E. Catering GmbH, Georgstraße 50, 30159 Hannover (AG Hannover, HRB 200897), vertr. d.: 1. Peter Engelmeyer, Walderseestr. 55 F, 30177 Hannover, (Geschäftsführer), 2. Herbert Brückner, Schulstraße 4, 26810 Westoverledingen, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Udo Müller festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Hannover eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:

EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO

EUR
um 7,58 % erhöht zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Auslagen zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Gesamtbetrag

Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.

G r ü n d e :

Mit Schriftsatz vom 29.10.2024 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.

I.

Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 79.314,33 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.

"Anfechtungsansprüche, sollen erst mit oder nach der Verfahrenseröffnung entstehen und können nach derzeitiger Rechtslage nicht in die Berechnungsgrundlage des vorläufigen Verwalters einbezogen werden (ständige Rechtsprechung des BGH: BGH 15.11.2012 - IX ZB 88/09, BGHZ 195, 322 = NZI 2013, 29 = ZInsO 2013, 44; BGH 7.2.2013 - IX ZB 286/11, NZI 2013, 393 = ZInsO 2013, 515 mit mwN). Dies gilt unabhängig davon, ob und inwieweit sich der vorläufige Verwalter bereits mit den künftigen Anfechtungsansprüchen befasst hat, jedoch könne ein Zuschlag infrage kommen. Aus der Sicht des BGH kann der vorläufige Verwalter für seine Ermittlungstätigkeit lediglich einen Zuschlag geltend machen, wenn die weiteren Voraussetzungen gegeben sind, insbesondere diese Tätigkeiten den Antragsteller in besonders außergewöhnlichem Umfang belastet haben. Allerdings deutet der BGH in seiner Entscheidung vom 20.11.2014 (IX ZR 275/13, NZI 2015, 178 = InsbürO 2015, 319) an, dass Anfechtungsansprüche nach dem AnfG bereits mit der Verwirklichung des Anfechtungstatbestandes entstehen und die Insolvenzeröffnung insoweit nur eine aufschiebende Bedingung für die Geltendmachung sein könnte. Unter diesem Gesichtspunkt könnte dann auch eine Einbeziehung so gelagerter insolvenzrechtlicher Anfechtungsansprüche in der Berechnungsgrundlage für das Eröffnungsverfahren infrage kommen - zumal da die §§ 129 ff. InsO lediglich und überwiegend die Ansprüche nach dem AnfG konkretisieren und diese zum Bestandteil der Insolvenzmasse machen. Um Sondermassen zu vermeiden, könnte daher ggf. auch jetzt schon mit entsprechenden Ansprüchen aus dem AnfG wie aus der InsO verfahren werden (so im Ergebnis auch Zimmer InsVV § 11 Rn. 51)." (Haarmeyer/Mock, 7. Aufl. 2024, InsVV § 11 Rn. 138, beck-online)

"Der Anfechtungsanspruch entsteht mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (RGZ 30, 71 [74]; BGHZ 15, 333 [337] = NJW 1955, 259; BGHZ 101, 286 [288] = NJW 1987, 2821; BGH, NZI 2004, 444; ZInsO 2009, 495 = BeckRS 2009, 06134 Rn. 10; NZI 2011, 73 Rn. 11; NZI 2011, 323 Rn. 6; NZI 2013, 147 Rn. 6; NZI 2013, 393 Rn. 12). Selbst wenn der Anspruch jedoch bereits mit der Verwirklichung des Anfechtungstatbestands entstehen und die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur eine aufschiebende Bedingung, keine Anspruchsvoraussetzung darstellen würde, änderte sich im Ergebnis nichts. Nach allgemeinem Zivilrecht beginnt die Verjährungsfrist bei aufschiebend bedingten Ansprüchen erst mit Eintritt der Bedingung. Erst dann sind diese Ansprüche iSv § 199 I 1 Nr. 1 BGB "entstanden" (BGH, NJW 1987, 2743 [2745] m. Nachw. der älteren Rspr.; NJW 2013, 3779 Rn. 19; MüKoBGB/Grothe, 6. Aufl., § 199 Rn. 6; vgl. auch MüKoInsO/Kirchhof, 3. Aufl., § 146 Rn. 8)." (BGH, Beschluss vom 20.11.2014 IX ZR 275/13, NZI 2015, 178 Rn. 2, beck-online)

Die Auslegung der Entscheidung des BGH vom 20.11.2021 von Haarmeyer/Mock sowie Zimmer, InsVV, § 11 Rn. 51, 2021, die der Insolvenzverwalter seinem Antrag auf Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters im Wesentlichen zugrunde legt, ist abzulehnen. Die entsprechenden Ausführungen in der Entscheidung des BGH stehen im Konjunktiv und sollen verdeutlichen, weswegen es auf eine (erneute) Befassung mit der Frage des Entstehens der Anfechtungsansprüche gerade nicht ankommt und diese somit entbehrlich ist. Soweit der Insolvenzverwalter vorträgt, es sei nach Haarmeyer/Mock ein Zuschlag festzusetzen und dazu die Anfechtungsansprüche in die Berechnungsgrundlage einzustellen, so ergibt sich dies nicht aus dem Wortlaut der Kommentierung ("Aus der Sicht des BGH kann der vorläufige Verwalter für seine Ermittlungstätigkeit lediglich einen Zuschlag geltend machen, wenn die weiteren Voraussetzungen gegeben sind, insbesondere diese Tätigkeiten den Antragsteller in besonders außergewöhnlichem Umfang belastet haben."). Ein Zuschlag käme vorliegend jedoch auch nicht infrage, da nicht ersichtlich ist, dass eine erhebliche Belastung des vorläufigen Insolvenzverwalters vorgelegen hätte, vgl. das Gutachten vom 28.03.2019, Seite 25, Bl. 80 d.A., wonach keine begründeten Hinweise für das Vorhandensein von Anfechungsansprüchen vorliegen, es aber weiterer Prüfung bedürfe, die dann nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01.04.2019 stattgefunden hätte. Dem Bericht des Insolvenzverwalters vom 19.06.2019 ist diesbezüglich ebenfalls nichts zu entnehmen (identischer Wortlaut). Diese Auslegung der Entscheidung des BGH vom 20.11.2014 findet ihre Stütze in weiterer Kommentarliteratur, vgl. Graeber/Graeber - InsVV, 5. Aufl. 2026 - Online-Kommentar, Bearbeitungsstand Juni 2026, § 11 Rn. 64; BeckOK InsR/Budnik, 43. Ed. 1.2.2026, InsVV § 11 Rn. 8; MüKoInsO/Stephan, 5. Aufl. 2025, InsVV § 11 Rn. 37, beck-online; Römermann/Stephan/Weiß, 51. EL Januar 2026, InsVV § 11 Rn. 15; Stephan/Riedel/Stephan, 2. Aufl. 2021, InsVV § 11 Rn. 32, beck-online; Toussaint/Embacher, 56. Aufl. 2026, InsVV § 11 Rn. 9, beck-online.

Soweit Graeber/Graeber a.a.O. Rn. 66 geltend macht, diese Ansicht übersehe, dass dass auch nach der Rechtsprechung des BGH in der Berechnungsgrundlage des vorläufigen Insolvenzverwalters nicht nur das von diesem tatsächlich gesicherte Vermögen zu berücksichtigen ist, sondern auch die diesem evtl. unbekannten Vermögensteile, so ist dem entgegenzuhalten, dass ein noch nicht bestehender Anspruch eben (noch) nicht zum Vermögen des Schuldners gehört.

Die vom Insolvenzverwalter zitierte Rechtsprechung des BFH, Beschluss vom 01.04.2008 - X B 201/07, resultiert aus dem Wortlaut des § 38 AO ("Die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis entstehen, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft.") und sind daher auf einen Anfechtungsanspruch nicht übertragbar.

Soweit der Insolvenzverwalter nicht veröffentlichte Entscheidungen aus diversen weiteren Insolvenzverfahren zitiert, so sei auf die sachliche Unabhängigkeit des jeweiligen Bearbeiters (§ 9 RpflG) hingewiesen.

Daneben war der Kassenbestand auf den Anfangsbestand zu korrigieren, da andernfalls die Erlöse aus der Betriebsfortführung doppelt berücksichtigt würden.

Daneben war ein Betrag von 202,30 EUR für Steuerberatungskosten nicht als Betriebsausgabe verbucht, die den Überschuss aus der Betriebsfortführung mindert.

Abweichend von dem Antrag des Insolvenzverwalters war die Berechnungsmasse wie folgt zu ermitteln:

Posten der Teilungsmasse
Vergütungsantrag
EUR
Berechnung
EUR
Verwertung Betriebs- und Geschäftsausstattung
8.565,00
8.565,00
Forderung LuL vor Insolvenzantrag
3,20
3,20
Haftungsansprüche § 64 GmbHG
7.833,33
7.833,33
Überschuss Betriebsfortführung im vorläufigen Verfahren
60.101,21
59.898,91

Übernahme Bankguthaben Geschäftskonto
294,33
294,33
Kassenbestand per Insolvenzeröffnung
8.900,94
2.719,56
Anfechtungsansprüche
81.727,04
0,00
Berechnungsmasse
167.425,05
79.314,33

I.

1. Der beantragte Zuschlag von 40% für die Betriebsfortführung ist begründet und angemessen.

Der beantragte Zuschlag von 5% für Sanierungsbemühungen ist begründet und angemessen.

Eine Vorbereitung einer übertragenden Sanierung kann einen Zuschlag nach § 3 Abs. 1 rechtfertigen. Bemühungen um eine Sanierung des Schuldners gehören nicht zu den Regelaufgaben eines vorläufigen Verwalters. Voraussetzung ist in diesem Fall, dass die Erarbeitung eines Sanierungskonzepts bereits in der vorläufigen Insolvenzverwaltung entsprechend der gesetzlichen Aufgabenzuweisung oder des gerichtlichen Anordnungsbeschlusses Bestandteil des Aufgabenbereichs des vorläufigen Insolvenzverwalters ist. (Graeber/Graeber - InsVV, 5. Aufl. 2026 - Online Kommentar, Bearbeitungsstand Juni 2026, § 11 Rn. 191 m.w.N.)

Sanierungsbemühungen im Eröffnungsverfahren gehören nicht zu den Regelaufgaben eines vorläufigen Insolvenzverwalters, sind aber zumindest dann grundsätzlich als ein erhöhender Tatbestand berücksichtigungsfähig (BGH 10.6.2021 - IX ZB 51/19 Rn. 42, NZI 2021, 1503 = ZInsO 2021, 1658; BGH 11.3.2010 - IX ZB 122/08, NZI 2010, 14 = ZInsO 2010, 730 (731)), wenn der vorläufige Insolvenzverwalter dazu gerichtlich beauftragt worden ist und diese Bemühungen Teil einer Gesamtplanung des Insolvenzverfahrens sind und mit berechtigter Aussicht auf Erfolg angestellt werden. Sie sind aber zugleich auch notwendiger Bestandteil einer Fortführung, da eine Fortführung ohne Sanierungsaussicht den gesetzgeberischen Maßgaben widerspricht. Insoweit wird stets zu prüfen sein, ob Bemühungen um eine Sanierung als solche eines gesonderten Zuschlags bedürfen oder diese bereits mit der Fortführungsvergütung auf der Grundlage einer erhöhten Berechnungsgrundlage angemessen abgegolten sind. Haarmeyer/Mock, 7. Aufl. 2024, InsVV § 11 Rn. 206, beck-online)

Vorliegend wurde der Insolvenzverwalter weder im Beschluss über die Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 25.01.2019 noch später ausdrücklich gerichtlich damit beauftragt, Sanierungsbemühungen zu entfalten. Die Prüfung der Fortführungsaussichten umfasst jedoch auch die Erörterung von Sanierungsmöglichkeiten, wie stattgefunden, so dass der Zuschlag festzusetzen war.

Der beantragte Zuschlag von 5% für die Bearbeitung von Arbeitnehmerfragen und Insolvenzgeldvorfinanzierung ist nicht festzusetzen.

Die Vorfinanzierung von Insolvenzgeld rechtfertigt bei Betrieben mit 20 Arbeitnehmern oder weniger keinen Vergütungszuschlag, vgl. BGH v. 09.10.2008 - IX ZB 182/04, ZInsO 2008, 1265; Graeber/Graeber - InsVV, 5. Aufl. 2026 - Online Kommentar, Bearbeitungsstand Juni 2026, § 11 Rn. 171; BeckOK InsR/Budnik, 43. Ed. 1.2.2026, InsVV § 11 Rn. 23, beck-online; MüKoInsO/Stephan, 5. Aufl. 2025, InsVV § 11 Rn. 75, beck-online; Römermann/Stephan/Weiß, 51. EL Januar 2026, InsVV § 11, beck-online; Stephan/Riedel/Stephan, 2. Aufl. 2021, InsVV § 11, beck-online

Haarmeyer/Mock, 7. Aufl. 2024, InsVV § 11 Rn. 207, vertritt insoweit, dass dies zu den Regelaufgaben gehört und überhaupt nicht mehr zuschlagsfähig sei.

"Eine Abwicklung von Arbeitsverhältnissen kann eine Erhöhung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters begründen, wenn der vorläufige Insolvenzverwalter hierbei in besonderem Umfang belastet wurde. Zu den Kriterien des sog. Normalfalls zählt in quantitativer Hinsicht eine Anzahl von 10-20 Arbeitnehmern und in qualitativer Hinsicht die Entscheidung über die Aufnahme von Rechtsstreitigkeiten einschließlich der Vorprüfung der Erfolgsaussichten." (Graeber/Graeber - InsVV, 5. Aufl. 2026 - Online Kommentar, Bearbeitungsstand Juni 2026, § 11 Rn. 171, unter Verweis auf BGH v. 01.03.2007 - IX ZB 278/05, ZInsO 2007, 370; ebenso BeckOK InsR/Budnik, 43. Ed. 1.2.2026, InsVV § 11 Rn. 23, beck-online; MüKoInsO/Stephan, 5. Aufl. 2025, InsVV § 11 Rn. 75, beck-online; Römermann/Stephan/Weiß, 51. EL Januar 2026, InsVV § 11, beck-online; Stephan/Riedel/Stephan, 2. Aufl. 2021, InsVV § 11, beck-online.

Vorliegend waren 16 Arbeitnehmer beschäftigt, so dass ein Zuschlag für die Bearbeitung von Arbeitnehmerfragen und Insolvenzgeldvorfinanzierung nicht in Betracht kommt.

Die Festsetzung eines Abschlags aufgrund der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters im vorangegangenen Planverfahren kam nicht in Betracht, da aufgrund des Zeitablaufs eine allenfalls geringe Erleichterung der Tätigkeit eingetreten ist.

2. Da die Betriebsfortführung zu einem Überschuss geführt hat, ist der Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV nur gerechtfertigt, sofern die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Daher ist eine Vergleichsrechnung vorzunehmen. Dazu ist der Wert, um den sich die Masse durch die Zuschlagstätigkeit vergrößert hat, und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die Massemehrung über den dann zu gewährenden Zuschlag erreicht würde (vgl. BGH, Beschluss vom 12.05.2011, Az.: IX ZB 143/08):

a) Der Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt insgesamt 59.898,91 EUR. Der angemessene Zuschlag für die Betriebsfortführung beträgt 40 %.

b) Die Regelvergütung (100 %) aus der Berechnungsgrundlage mit dem Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR.

c) Die Regelvergütung ohne den Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR. Der Zuschlag führt zu einer Erhöhung um EUR auf insgesamt EUR.

d) Die Differenz zwischen beiden Summen beträgt EUR.

e) Da der vorläufige Insolvenzverwalter durch die Massemehrung bereits an einer höheren Bruchteilsvergütung partizipiert, kommt als Zuschlag nur ein Betrag in Höhe von EUR in Betracht, woraus sich eine Quote für die Zuschlagstätigkeit von 2,58 % ergibt.

I.

Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.

Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hannover - Insolvenzabteilung -, Dienstgebäude: Hamburger Allee 26, 30161 Hannover, Postanschrift: Volgersweg 1, 30175 Hannover; Postfach 2 27, 30002 Hannover, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1166698277712-000010167 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Hannover - Insolvenzabteilung -, Dienstgebäude: Hamburger Allee 26, 30161 Hannover, Postanschrift: Volgersweg 1, 30175 Hannover; Postfach 2 27, 30002 Hannover, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1166698277712-000010167 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Hannover, 23.06.2026

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 909 IN 49/19 - 2 - · P.F.E. Catering GmbH · Insolvenzgericht Hannover
Insolvenzgericht
Hannover
Aktenzeichen
909 IN 49/19 - 2 -
Wirksam am
20.10.2025
Registerbezug
Hannover, HRB 200897
909 IN 49/19 - 2 -: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der P.F.E. Catering GmbH, Georgstraße 50, 30159 Hannover (AG Hannover, HRB 200897), vertr. d.: 1. Peter Engelmeyer, Walderseestr. 55 F, 30177 Hannover, (Geschäftsführer), 2. Herbert Brückner, Schulstraße 4, 26810 Westoverledingen, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:

Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters und des Insolvenzverwalters Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben.

Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.

Amtsgericht Hannover, 17.10.2025

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 909 IN 49/19 - 2 - · P.F.E. Catering GmbH · Insolvenzgericht Hannover
Insolvenzgericht
Hannover
Aktenzeichen
909 IN 49/19 - 2 -
Wirksam am
14.10.2022
Registerbezug
Hannover, HRB 200897
909 IN 49/19 - 2 -: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der P.F.E. Catering GmbH, Georgstraße 50, 30159 Hannover (AG Hannover, HRB 200897), vertr. d.: 1. Peter Engelmeyer, Walderseestr. 55 F, 30177 Hannover, (Geschäftsführer), 2. Herbert Brückner, Schulstraße 4, 26810 Westoverledingen, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:

Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO).

Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 23.11.2022 bestimmt.

Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein.

Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine Woche vor dem oben genannten Stichtag in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Amtsgericht Hannover, 13.10.2022

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 909 IN 49/19 - 2 - · P.F.E. Catering GmbH · Insolvenzgericht Hannover
Insolvenzgericht
Hannover
Aktenzeichen
909 IN 49/19 - 2 -
Wirksam am
09.08.2022
Registerbezug
Hannover, HRB 200897
909 IN 49/19 - 2 -: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der P.F.E. Catering GmbH, Georgstraße 50, 30159 Hannover (AG Hannover, HRB 200897), vertr. d.: 1. Peter Engelmeyer, Walderseestr. 55 F, 30177 Hannover, (Geschäftsführer), 2. Herbert Brückner, Schulstraße 4, 26810 Westoverledingen, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:

Termin zur besonderen Gläubigerversammlung wird bestimmt auf

Dienstag, 23.08.2022, 09:30 Uhr, Saal 226, 2. Obergeschoss, Amtsgericht Hannover, Dienstgebäude Hamburger Allee 26, 30161 Hannover.

Der Termin dient der Beschlussfassung der Gläubiger über

" besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO), und zwar:
- den Abschluss eines Vergleichs mit dem Finanzamt Hannover-Nord zur Abgeltung von Anfechtungsansprüchen gegen Zahlung eines Betrages in Höhe von 47.400,00 EUR

Hinweis:
Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Hannover - Insolvenzabteilung -, Dienstgebäude: Hamburger Allee 26, 30161 Hannover, Postanschrift: Volgersweg 1, 30175 Hannover; Postfach 2 27, 30002 Hannover, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1166698277712-000010167 einzulegen.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Hannover, 08.08.2022

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 909 IN 49/19 - 2 - · P.F.E. Catering GmbH · Insolvenzgericht Hannover
Insolvenzgericht
Hannover
Aktenzeichen
909 IN 49/19 - 2 -
Wirksam am
31.05.2022
Registerbezug
Hannover, HRB 200897
909 IN 49/19 - 2 -: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der P.F.E. Catering GmbH, Georgstraße 50, 30159 Hannover (AG Hannover, HRB 200897), vertr. d.: 1. Peter Engelmeyer, Walderseestr. 55 F, 30177 Hannover, (Geschäftsführer), 2. Herbert Brückner, Schulstraße 4, 26810 Westoverledingen, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:

Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO).

Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 12.07.2022 bestimmt.

Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein.

Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine Woche vor dem oben genannten Stichtag in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Amtsgericht Hannover, 30.05.2022

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 909 IN 49/19 - 2 - · P.F.E. Catering GmbH · Insolvenzgericht Hannover
Insolvenzgericht
Hannover
Aktenzeichen
909 IN 49/19 - 2 -
Wirksam am
25.08.2021
Registerbezug
Hannover, HRB 200897
909 IN 49/19 - 2 -: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der P.F.E. Catering GmbH, Georgstraße 50, 30159 Hannover (AG Hannover, HRB 200897), vertr. d.: 1. Peter Engelmeyer, Walderseestr. 55 F, 30177 Hannover, (Geschäftsführer), 2. Herbert Brückner, Schulstraße 4, 26810 Westoverledingen, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:

Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO).

Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 23.09.2021 bestimmt.

Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein.

Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine Woche vor dem oben genannten Stichtag in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Amtsgericht Hannover, 19.08.2021

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 909 IN 49/19 - 2 - · P.F.E. Catering GmbH · Insolvenzgericht Hannover
Insolvenzgericht
Hannover
Aktenzeichen
909 IN 49/19 - 2 -
Wirksam am
13.10.2020
Registerbezug
Hannover, HRB 200897
909 IN 49/19 - 2 -: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der P.F.E.
Catering GmbH, Georgstraße 50, 30159 Hannover (AG Hannover, HRB 200897), vertr.
d.: 1. Peter Engelmeyer, Walderseestr. 55 F, 30177 Hannover, (Geschäftsführer),
2. Herbert Brückner, Schulstraße 4, 26810 Westoverledingen, (Geschäftsführer),
wurde beschlossen:

Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen wird
angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO).

Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 09.11.2020
bestimmt.

Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nach Ablauf der Anmeldefrist
angemeldeten Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein.

Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine
Woche vor dem oben genannten Stichtag in der Geschäftsstelle zur Einsicht der
Beteiligten niedergelegt.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts
eingesehen werden.

Amtsgericht Hannover, 12.10.2020

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 909 IN 49/19 - 2 - · P.F.E. Catering GmbH · Insolvenzgericht Hannover
Insolvenzgericht
Hannover
Aktenzeichen
909 IN 49/19 - 2 -
Wirksam am
05.02.2020
Registerbezug
Hannover, HRB 200897
909 IN 49/19 - 2 -: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der P.F.E.
Catering GmbH, Georgstraße 50, 30159 Hannover (AG Hannover, HRB 200897), vertr.
d.: 1. Peter Engelmeyer, Walderseestr. 55 F, 30177 Hannover, (Geschäftsführer),
2. Herbert Brückner, Schulstraße 4, 26810 Westoverledingen, (Geschäftsführer),
wurde beschlossen:

Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen wird
angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO).

Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 31.03.2020
bestimmt.

Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nach Ablauf der Anmeldefrist
angemeldeten Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein.

Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine
Woche vor dem oben genannten Stichtag in der Geschäftsstelle zur Einsicht der
Beteiligten niedergelegt.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts
eingesehen werden.

Amtsgericht Hannover, 04.02.2020

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 909 IN 49/19 - 2 - · P.F.E. Catering GmbH · Insolvenzgericht Hannover
Insolvenzgericht
Hannover
Aktenzeichen
909 IN 49/19 - 2 -
Wirksam am
26.07.2019
Registerbezug
Hannover, HRB 200897
909 IN 49/19 - 2 -: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der P.F.E.
Catering GmbH, Georgstraße 50, 30159 Hannover (AG Hannover, HRB 200897), vertr.
d.: 1. Peter Engelmeyer, Walderseestr. 55 F, 30177 Hannover, (Geschäftsführer),
2. Herbert Brückner, Schulstraße 4, 26810 Westoverledingen, (Geschäftsführer),
wurde beschlossen:

Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen wird
angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO).

Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 06.09.2019
bestimmt.

Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nach Ablauf der Anmeldefrist
angemeldeten Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein.

Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine
Woche vor dem oben genannten Stichtag in der Geschäftsstelle zur Einsicht der
Beteiligten niedergelegt.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts
eingesehen werden.

Amtsgericht Hannover, 24.07.2019

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Veränderungen
HRB 200897 HRB 200897: P.F.E. Catering GmbH, Neustadt, Georgstr. 50, 30159 Hannover. Die Gesellschaft ist aufgelöst. Von Amts wegen eingetragen.
HRB 200897: P.F.E. Catering GmbH, Neustadt, Georgstr. 50, 30159 Hannover. Die Gesellschaft ist aufgelöst. Von Amts wegen eingetragen.
Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 909 IN 49/19 - 2 - · P.F.E. Catering GmbH · Insolvenzgericht Hannover
Insolvenzgericht
Hannover
Aktenzeichen
909 IN 49/19 - 2 -
Wirksam am
02.04.2019
Registerbezug
Hannover, HRB 200897
909 IN 49/19 - 2 -: Über das Vermögen der P.F.E. Catering GmbH, Georgstraße 50,
30159 Hannover (AG Hannover, HRB 200897), vertr. d.: 1. Peter Engelmeyer,
Walderseestr. 55 F, 30177 Hannover, (Geschäftsführer), 2. Herbert Brückner,
Schulstraße 4, 26810 Westoverledingen, (Geschäftsführer), ist am 01.04.2019 um
12:41 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.

Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Udo Müller, Georgstr. 50, 30159 Hannover,
Tel.: 0511 36698-0, Fax: 0511 36698-33.

Die Gläubiger werden aufgefordert:

a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter unter
Beachtung des § 174 InsO bis zum 20.05.2019 anzumelden;

b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte
sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen.
Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der
Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu
bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für
den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).

Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden
aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter
zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).

Das Verfahren wird mündlich durchgeführt.

Vor dem Insolvenzgericht wird am Dienstag, 02.07.2019, 10:30 Uhr, Saal 226, 2.
Obergeschoss, Amtsgericht Hannover, Dienstgebäude Hamburger Allee 26, 30161
Hannover eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch den
Insolvenzverwalter und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Berichts- und
Prüfungstermin) abgehalten.

Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über

· die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),

· die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines
Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)

sowie gegebenenfalls über:

· die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus
selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),

· Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),

· eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung
von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),

· den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B.
Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,

· die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),

· besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters
(§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der
Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus
freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen,
die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen
soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde,
Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit
erheblichem Streitwert,

· eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine
Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),

· eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO),

· Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),

· eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO
ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung.

Hinweise:

Ø Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach
§ 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung
nicht beschlussfähig ist.

Ø Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht
benachrichtigt.

Löschungsfristen:

Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und
Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind
folgende:

Ø Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind,
werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der
Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht
eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten
Sicherungsmaßnahmen.

Ø Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat
nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts
eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung

Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen
und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des
Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der
sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5
Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen
Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden
soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.

Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Hannover -
Insolvenzabteilung -, Dienstgebäude: Hamburger Allee 26, 30161 Hannover,
Postanschrift: Volgersweg 1, 30175 Hannover; Postfach 2 27, 30002 Hannover
einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt
sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen
sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den
Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.

Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g.
Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden
Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den
Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder
seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung
des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde
gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil
angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

Die Beschwerde soll begründet werden.

Amtsgericht Hannover, 01.04.2019

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Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 909 IN 49/19 - 2 - · P.F.E. Catering GmbH · Insolvenzgericht Hannover
Insolvenzgericht
Hannover
Aktenzeichen
909 IN 49/19 - 2 -
Wirksam am
25.01.2019
Registerbezug
Hannover, HRB 200897
909 IN 49/19 - 2 -: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der
P.F.E. Catering GmbH, Georgstraße 50, 30159 Hannover (AG Hannover, HRB 200897),
vertr. d.: 1. Peter Engelmeyer, Neustadt am Rübenberge, (Geschäftsführer), 2.
Herbert Brückner, Westoverledingen, (Geschäftsführer), ist am 25.01.2019 um
11:45 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin
angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des
vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist
Rechtsanwalt Udo Müller, Georgstr. 50, 30159 Hannover, Tel.: 0511 36698-0, Fax:
0511 36698-33 bestellt worden.

Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung
des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde
angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung
(EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung
des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch
von jedem Gläubiger eingelegt werden.

Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Hannover -
Insolvenzabteilung -, Dienstgebäude: Hamburger Allee 26, 30161 Hannover,
Postanschrift: Volgersweg 1, 30175 Hannover; Postfach 2 27, 30002 Hannover
einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt
sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen
sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den
Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.

Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g.
Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden
Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den
Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder
seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung
des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde
gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil
angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

Die Beschwerde soll begründet werden.

Amtsgericht Hannover, 25.01.2019

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Veränderungen
HRB 200897 HRB 200897: P.F.E. Catering GmbH, Neustadt, Am Wiesengrunde 10, 31535 Neustadt / OT Metel. Änderung zur Geschäftsanschrift: Georgstr. 50, 30159 Hannover. Die Gesellschaftversammlung vom 04.01.2017 hat die Fo…
HRB 200897: P.F.E. Catering GmbH, Neustadt, Am Wiesengrunde 10, 31535 Neustadt / OT Metel. Änderung zur Geschäftsanschrift: Georgstr. 50, 30159 Hannover. Die Gesellschaftversammlung vom 04.01.2017 hat die Fortsetzung der Gesellschaft beschlossen.
Veränderungen
HRB 200897 HRB 200897:P.F.E. Catering GmbH, Neustadt, Am Wiesengrunde 10, 31535 Neustadt / OT Metel.Die Gesellschaft ist aufgelöst. Von Amts wegen eingetragen.
HRB 200897:P.F.E. Catering GmbH, Neustadt, Am Wiesengrunde 10, 31535 Neustadt / OT Metel.Die Gesellschaft ist aufgelöst. Von Amts wegen eingetragen.
Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 909 IN 225/15 - 2 - · P.F.E Catering GmbH · Insolvenzgericht Hannover
Insolvenzgericht
Hannover
Aktenzeichen
909 IN 225/15 - 2 -
Wirksam am
30.11.-0001
Registerbezug
Hannover, HRB 200897

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 909 IN 225/15 - 2 - · P.F.E Catering GmbH · Insolvenzgericht Hannover
Insolvenzgericht
Hannover
Aktenzeichen
909 IN 225/15 - 2 -
Wirksam am
30.11.-0001
Registerbezug
Hannover, HRB 200897

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Veränderungen
HRB 200897 P.F.E. Catering GmbH, Neustadt, Am Wiesengrunde 10, 31535 Neustadt / OT Metel. Nicht mehr Geschäftsführer: Eggers, Frauke, Uetze, *XX.XX.XXXX. Personenbezogene Daten von Amts wegen berichtigt, nun: Geschäfts…
P.F.E. Catering GmbH, Neustadt, Am Wiesengrunde 10, 31535 Neustadt / OT Metel. Nicht mehr Geschäftsführer: Eggers, Frauke, Uetze, *XX.XX.XXXX. Personenbezogene Daten von Amts wegen berichtigt, nun: Geschäftsführer: Engelmeyer, Peter, Neustadt, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
Veränderungen
HRB 200897 P.F.E. Catering GmbH, Neustadt, Am Wiesengrunde 10, 31535 Neustadt / OT Metel.Geschäftsanschrift: Am Wiesengrunde 10, 31535 Neustadt / OT Metel. Bestellt als Geschäftsführer: Brückner, Herbert, Westoverledin…
P.F.E. Catering GmbH, Neustadt, Am Wiesengrunde 10, 31535 Neustadt / OT Metel.Geschäftsanschrift: Am Wiesengrunde 10, 31535 Neustadt / OT Metel. Bestellt als Geschäftsführer: Brückner, Herbert, Westoverledingen, *XX.XX.XXXX; Engelmeyer, Peter, Neustadt, *XX.XX.XXXX, jeweils einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.

Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.