HRB 46762

Osthofener Zeitung UG (haftungsbeschränkt)

Amtsgericht Mainz · Rheinland-Pfalz

aktuell 13 Ereignisse und Bekanntmachungen

Standort

Sitz: Osthofen

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Registerdaten

Sitz
Osthofen
Datenstand
2024-12-11
Quelle
Handelsregister

Handelsregister

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Stand 2024-12-11

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Veröffentlichungen

Registerbekanntmachungen zu diesem Registerblatt.

Zum Zeitstrahl

Öffentliche Registerangaben

Bekanntmachungen und Ereignisse

13
Insolvenzbekanntmachung
Schlusstermin 15 IN 35/19 · Osthofener Zeitung UG · Insolvenzgericht Worms
Insolvenzgericht
Worms
Aktenzeichen
15 IN 35/19
Wirksam am
10.03.2026
Registerbezug
Mainz, HRB 46762
Amtsgericht
Worms
INSOLVENZGERICHT
Beschluss

15 IN 35/19
05.02.2026

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der

Osthofener Zeitung UG, Ludwig-Schwamb-Straße 9-11, 67574 Osthofen (AG Mainz, HRB 46762),
vertreten durch:
Mirco Metzler, Wohnung Nr. 6, Isarstraße 3, 67574 Osthofen, (Geschäftsführer),

wird das Verfahren nach Abhaltung des Schlusstermins und Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben.

Die Nachtragsverteilung wird bezüglich Umsatzsteuer-, Einkommenssteuer-, Körperschaftssteuer-, Kirchensteuer-, sowie Gewerbesteuererstattungsansprüchen, und Erstattungsansprüchen hinsichtlich des Solidaritätszuschlags aus der Zeit des Insolvenzverfahrens vorbehalten, § 203 InsO. Insoweit bleibt der Insolvenzbeschlag bestehen.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Worms einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Worms ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts: govapp_16417973158617710649122712873785.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen.
Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht Worms, den 05.02.2026
- Insolvenzgericht -

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 15 IN 35/19 · Osthofener Zeitung UG · Insolvenzgericht Worms
Insolvenzgericht
Worms
Aktenzeichen
15 IN 35/19
Wirksam am
20.05.2025
Registerbezug
Mainz, HRB 46762
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Osthofener Zeitung UG (haftungsbeschränkt), ehemals Ludwig-Schwamb-Straße 9-11, 67574 Osthofen, findet mit Genehmigung des Gerichts die Schlussverteilung statt. Das Schlussverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts in Worms - 15 IN 35/19 - niedergelegt worden. Die Summe der zu berücksichtigenden Forderungen beträgt 131.401,67 € Euro. Vorbehaltlich weiterer Gerichts- und Verfahrenskosten ist ein Massebestand in Höhe von 1.440,81 Euro verfügbar.

Amtsgericht Worms, den 20.05.2025
-Insolvenzgericht-

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung 15 IN 35/19 · Osthofener Zeitung UG · Insolvenzgericht Worms
Insolvenzgericht
Worms
Aktenzeichen
15 IN 35/19
Wirksam am
30.04.2025
Registerbezug
Mainz, HRB 46762
15 IN 35/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Osthofener Zeitung UG, Ludwig-Schwamb-Straße 9-11, 67574 Osthofen (AG Mainz, HRB 46762), vertr. d.: Mirco Metzler, Wohnung Nr. 6, Isarstraße 3, 67574 Osthofen, (Geschäftsführer), werden dem Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Dr. Johannes Hancke in Koblenz, für die im Insolvenzverfahren geleisteten Tätigkeiten die Vergütung und Auslagen wie folgt festgesetzt:

RegelVergütungsbetrag EUR xxx
- Abschlag (10%) EUR xxx
Zwischensumme EUR xxx
Umsatzsteuer auf Vergütung EUR xxx
Auslagen EUR xxx
Umsatzsteuer auf Auslagen EUR xxx
Gesamtsumme EUR xxx

(i.W. xxx xxx/100)

Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, die Gesamtsumme von Vergütung und Auslagen aus der verwalteten Insolvenzmasse nach Rechtskraft dieses Beschlusses zu entnehmen.

Die bisher genehmigten und entnommenen Vorschüsse sind auf die festgesetzte Vergütung und die festgesetzten Auslagen anzurechnen.

Gründe:
Der Insolvenzverwalter hat gem. § 63 InsO Anspruch auf Vergütung seiner Tätigkeit und Ersatz der ihm entstandenen Auslagen. Für die Bestimmung der Höhe der Vergütung ist § 65 InsO i.V.m. der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung anzuwenden. Die Vergütung ist nach dem Wert der Insolvenzmasse i.S.d. § 1 InsVV auf Grundlage der Regelsätze des § 2 InsVV unter Berücksichtigung von Zu- und Abschlägen gem. § 3 InsVV zu berechnen.

Die Berechnungsgrundlage ist hierfür das in dem Verfahren eingenommene Aktivvermögen zum Zeitpunkt der Beendigung.
Die zur Zeit der Abschlussreife des Insolvenzverfahrens anzusetzende Masse i.S.d.
§ 1 InsVV beträgt 27.978,04 (inkl. USt. Erstattung) Euro.

Nach der nunmehr durchzuführenden Staffelbewertung gemäß § 2 InsVV ergibt sich sodann folgende Regelvergütung für einen Insolvenzverwalter:

Die Regelvergütung ist gem. § 3 InsVV je nach Art und Verlauf des Verfahrens abweichend festzusetzen.

Vorliegend wurde beim Vergütungsantrag vom 25.07.2024 ein Abschlag in Höhe von 10% aufgrund der Tätigkeit des Verwalters im vorläufigen Insolvenzverfahren in Ansatz gebracht.

Zur Begründung wird auf die Ausführungen des Insolvenzverwalters in seinem Vergütungsantrag vom 25.07.2024 (Bl. 333-336 d. A.) Bezug genommen.

Dem stehen gerichtliche Bedenken nicht entgegen.

Folglich beläuft sich der Vergütungsanspruch des Insolvenzverwalters auf
xxx EUR.

Ferner wurde der pauschale Auslagenersatz gemäß § 8 Abs. 3 InsVV wie beantragt in Höhe von xxx EUR (30% aus xxx EUR) in Ansatz gebracht.
Bei einer Laufzeit von 59 angefangenen Monaten (Eröffnung des Verfahrens am 01.09.2019 bis zur Antragstellung) würde sich eine Pauschale in Höhe von 14.750 EUR ergeben. Demnach wurde im Vergütungsantrag des Verwalters die Obergrenzen von 250,-- Euro je angefangenen Monat und der Höchstsatz gemäß § 8 Abs. 3 S. 2 InsVV in Höhe von höchstens 30 % der Regelvergütung nicht überschritten.

Der Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer folgt aus § 7 InsVV

Hieraus ergibt sich die festgesetzte Gesamtvergütung einschließlich Umsatzsteuer in Höhe von xxx EUR.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Worms oder Landgericht Mainz einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Worms einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen.
Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht Worms, den 30. April 2025
- Insolvenzgericht -

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung 15 IN 35/19 · Osthofener Zeitung UG · Insolvenzgericht Worms
Insolvenzgericht
Worms
Aktenzeichen
15 IN 35/19
Wirksam am
13.03.2025
Registerbezug
Mainz, HRB 46762
15 IN 35/19 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen Osthofener Zeitung UG , hat der Insolvenzverwalter Vergütungsantrag gestellt. Dieser kann auf der Geschäftsstelle während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden. Den Verfahrensbeteiligten wird Gelegenheit zur Kenntnis und Stellungnahme binnen 2 Wochen ab Wirksamkeit der Veröffentlichung gegeben.

Amtsgericht Worms, 12.03.2025
-Insolvenzgericht-

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 15 IN 35/19 · Osthofener Zeitung UG · Insolvenzgericht Worms
Insolvenzgericht
Worms
Aktenzeichen
15 IN 35/19
Wirksam am
12.06.2024
Registerbezug
Mainz, HRB 46762
Amtsgericht
Worms
INSOLVENZGERICHT
Beschluss

15 IN 35/19
11.06.2024

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der

Osthofener Zeitung UG, Ludwig-Schwamb-Straße 9-11, 67574 Osthofen (AG Mainz, HRB 46762),
vertreten durch:
Mirco Metzler, Wohnung Nr. 6, Isarstraße 3, 67574 Osthofen, (Geschäftsführer),

wird für die Prüfung der nachträglich angemeldeten Insolvenzforderungen das schriftliche Verfahren angeordnet.

Der Insolvenzverwalter, die Insolvenzgläubiger und die Schuldnerin können bis zum Dienstag, den 09.07.2024, 24.00 Uhr gegen die Höhe, den Grund oder den Rang einer zu prüfenden Forderung beim Insolvenzgericht schriftlich Widerspruch erheben.

Die Anmeldungsunterlagen sowie eventuell eingehende Widersprüche liegen bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus. Wird innerhalb der Widerspruchsfrist gegen eine angemeldete Forderung kein Widerspruch erhoben, gilt diese als festgestellt.

Amtsgericht Worms, den 11.06.2024
- Insolvenzgericht -

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 15 IN 35/19 · Osthofener Zeitung UG · Insolvenzgericht Worms
Insolvenzgericht
Worms
Aktenzeichen
15 IN 35/19
Wirksam am
30.10.2019
Registerbezug
Mainz, HRB 46762
Amtsgericht
Worms

Insolvenzgericht

Beschluss

15 IN 35/19

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der

Osthofener Zeitung UG, Friedrich-Ebert-Straße 31-33, 67574 Osthofen (AG Mainz,
HRB 46762),

vertreten durch:

Mirco Metzler, Osthofener Zeitung UG, Ludwig-Schwamb-Straße 9-11, 67574
Osthofen, (Geschäftsführer),

wurde die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt.

Die Höhe der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters wird wie folgt
festgesetzt:

(i.W. - xxx 10/100 EURO)

Gründe:

Der vorläufige Insolvenzverwalter hat einen Anspruch auf besondere Vergütung

gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 InsVV.

Diese soll sich aufgrund der Abwägung der geleisteten Tätigkeit nach Art,
Umfang und Dauer an einen Bruchteil der Vergütung eines Insolvenzverwalters
messen.

Die Vergütung erstreckt sich allein auf die Tätigkeit als vorläufiger
Insolvenzverwalter.

Bei der Bemessungsgrundlage ist hierzu das der Verwaltung zum Zeitpunkt der
Beendigung der vorläufigen Insolvenz unterliegende Vermögen maßgebend.

(Haarmeyer/Wutzke/Förster, 3. Auflage, § 11 Rd.Nr. 43 bis 51; BGH, Beschluss
vom 14.12.2000, AZ: IX ZB 105/00)

Sofern Gegenstände mit wertausschöpfenden Aus- und Absonderungsrechten
verwaltet wurden, sind diese nicht bei der Berechnungsgrundlage zu
berücksichtigen, sondern können zu einem Zuschlag auf die Regelvergütung
führen, ebenso BGH , Beschl. vom 13.07.2006 -IX ZB 104/05-

Wie der vorläufige Insolvenzverwalter darlegt ist vorliegend eine
Berechnungsgrundlage Höhe von 19.927,32 Euro heranzuziehen.

Nach der nunmehr durchzuführenden Staffelbewertung gemäß § 2 InsVV ergibt sich
sodann folgende Regelvergütung für einen Insolvenzverwalter:

Nach Art, Umfang und Dauer einer durchschnittlich vorläufigen Insolvenz beträgt
der Vergütungssatz für den vorläufigen Insolvenzverwalter in der Regel 25%.

Dieser Prozentsatz entspricht einem Normalverfahren bei Durchführung der
Inbesitznahme, Verwaltung und Sicherung des schuldnerischen Vermögens,
(Haarmeyer/Wutzke/Förster, 3. Auflage, § 11 Rd.Nr. 32ff).

Vom Insolvenzverwalter wurden mit Vergütungsantrag vom 09.10.2019 (Bl. 175ff.
d. A.) Erhöhungstatbestände wurden in Höhe von 25% für die Betriebsfortführung
für mehr als 2 Monate geltend gemacht.

Dem tritt das Gericht nicht entgegen. Eine Betriebsfortführung geht über die
Tätigkeit eines sog. schwachen vorläufigen Verwalters deutlich hinaus.

Ferner wurde dem vorläufigen Insolvenzverwalter der pauschale Auslagenersatz
gemäß § 8 III InsO wie beantragt in Ansatz gebracht.

Der Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer folgt aus § 7 InsVV.

Hieraus ergibt sich die festgesetzte Gesamtvergütung einschließlich
Umsatzsteuer in Höhe von xxx EUR.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden,
soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall
ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die
Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw.
erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten
beeinträchtigt ist.

Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer
Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit
der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche
Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche
Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere
Ereignis maßgebend.

Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Worms oder Landgericht Mainz
einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Worms einzulegen.

Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift
bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle
eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist
auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem
Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des
angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw.
Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum
Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Das elektronische Dokument muss

- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder

- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:

- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder

- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen.

Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit
den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen
des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische
Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der
jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht Worms, den 29.10.2019

- Insolvenzgericht -

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Veränderungen
HRB 46762 HRB 46762: Osthofener Zeitung UG (haftungsbeschränkt), Osthofen, Friedrich-Ebert-Straße 31-33, 67574 Osthofen. Die Gesellschaft ist aufgrund Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst.
HRB 46762: Osthofener Zeitung UG (haftungsbeschränkt), Osthofen, Friedrich-Ebert-Straße 31-33, 67574 Osthofen. Die Gesellschaft ist aufgrund Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst.
Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 15 IN 35/19 · Osthofener Zeitung UG · Insolvenzgericht Worms
Insolvenzgericht
Worms
Aktenzeichen
15 IN 35/19
Wirksam am
02.09.2019
Registerbezug
Mainz, HRB 46762
Amtsgericht
Worms

Insolvenzgericht

Beschluss

15 IN 35/19 01.09.2019

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der

Osthofener Zeitung UG, Friedrich-Ebert-Straße 31-33, 67574 Osthofen (AG Mainz,
HRB 46762),

vertreten durch:

Mirco Metzler, Osthofener Zeitung UG, Ludwig-Schwamb-Straße 9-11, 67574
Osthofen, (Geschäftsführer),

wird heute, am 01.09.2019 um 10:00 Uhr das Insolvenzverfahren gemäß
§§ 2, 3, 11, 16 ff. Insolvenzordnung (InsO) eröffnet.

G r ü n d e :

Die Schuldnerin ist zahlungsunfähig und überschuldet. Dies steht zur
Überzeugung des Gerichts fest

aufgrund der durchgeführten Ermittlungen, insbesondere aufgrund des Gutachtens
des Sachverständigen Rechtsanwalt Dr. Johannes Hancke vom 23.08.2019.

Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:

Rechtsanwalt Dr. Johannes Hancke, Kaiserstraße 39, 55116 Mainz,

Tel.: 06131/9729380

Der Schuldnerin wird die Verfügung über ihr gegenwärtiges und zukünftiges
Vermögen für die Dauer des Insolvenzverfahrens verboten und dem
Insolvenzverwalter übertragen. Schuldbefreiende Leistungen an die Schuldnerin
können nach dem Eröffnungszeitpunkt nicht mehr erfolgen, wird gleichwohl an die
Schuldnerin geleistet und gelangen die Mittel nicht zur Masse, besteht die
Gefahr der nochmaligen Leistungsverpflichtung gegenüber dem Insolvenzverwalter.

Der Insolvenzverwalter wird mit der Durchführung der Zustellungen des
Eröffnungsbeschlusses an die Gläubiger und Debitoren gemäß § 8 Abs. 3 InsO
beauftragt.

Die Gläubiger werden aufgefordert:

a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter schriftlich
und unter Beachtung des § 174 InsO anzumelden bis: 07.10.2019,

b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte
sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen.
Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der
Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu
bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für
den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).

Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden
aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter
zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).

Es wird darauf hingewiesen, dass die im Gesetz vorgesehenen öffentlichen
Bekanntmachungen im Internet unter der Adresse www.insolvenzbekanntmachungen.de
eingesehen werden können.

Es wird das schriftliche Verfahren angeordnet (§ 5 Absatz 2 InsO).

Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin entspricht, ist der 28.10.2019.

Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:

# Widersprüche, mit denen Forderungen bestritten werden. Der Widerspruch muss
enthalten gegen welche Forderung konkret er sich richtet und inwieweit er
sich gegen Grund, Betrag und Rang wendet.
# Anträge über:

· die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO)

· die Einsetzung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)

sowie gegebenenfalls über:

· die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus
selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Absatz 2 InsO)

· Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66
Absatz 3 InsO)

· eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung
von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO);

· den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B.
Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan

· die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO)

· besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters
(§ 160 InsO); insbesondere:

o Veräußerung

§ des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin

§ des Warenlagers im Ganzen

§ eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand

§ einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der
Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesen Unternehmen dienen soll

o die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten

würde

o Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits
mit erheblichem Streitwert

· eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine
Betriebseräußerung unter Wert ( §§ 162, 163 InsO)

· eine Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der Anordnung einer
Eigenverwaltung (§§ 271, 272, 277 InsO)

· Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO)

· eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO
ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung

Die Insolvenztabelle und die Anmeldungsunterlagen werden innerhalb des ersten
Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist und dem
vorstehend genannten Stichtag, zu dem die Forderungen geprüft werden, liegt, in
der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten
niedergelegt.

Hinweise:

§ Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechthandlungen nach §
160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung
nicht beschlussfähig ist oder wenn bis zu dem Stichtag, der im schriftlichen
Verfahren dem Berichts- und Prüfungstermin entspricht, keine Widersprüche
erhoben werden

§ Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine gesonderte
Nachricht

Rechtsmittelbelehrung:

Diese Entscheidung kann von dem Schuldner mit der sofortigen Beschwerde
angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem
Amtsgericht Worms einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt
sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen
sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den
Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.

Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt oder
auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden,
wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Beschwerdegericht
ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen
Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen
Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten
werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

Die Beschwerde soll begründet werden.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Das elektronische Dokument muss

- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder

- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:

- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder

- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen.

Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit
den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen
des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische
Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der
jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht Worms, den 01.09.2019

- Insolvenzgericht -

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Veränderungen
HRB 46762 HRB 46762: Osthofener Zeitung UG (haftungsbeschränkt), Osthofen, Friedrich-Ebert-Straße 31-33, 67574 Osthofen. Durch Beschluss des Amtsgerichts Worms (15 IN 35/19) vom 11.06.2019 ist ein vorläufiger Insolven…
HRB 46762: Osthofener Zeitung UG (haftungsbeschränkt), Osthofen, Friedrich-Ebert-Straße 31-33, 67574 Osthofen. Durch Beschluss des Amtsgerichts Worms (15 IN 35/19) vom 11.06.2019 ist ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und zusätzlich angeordnet, dass Verfügungen der Gesellschaft nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 15 IN 35/19 · Osthofener Zeitung UG · Insolvenzgericht Worms
Insolvenzgericht
Worms
Aktenzeichen
15 IN 35/19
Wirksam am
12.06.2019
Registerbezug
Mainz, HRB 46762
Amtsgericht
Worms

Insolvenzgericht

Beschluss

15 IN 35/19

In dem Insolvenzantragsverfahren

VIACTIV Krankenkasse, Universitätsstraße 43, 44789 Bochum,

- Antragstellerin -

g e g e n

Osthofener Zeitung UG, Friedrich-Ebert-Straße 31-33, 67574 Osthofen (AG Mainz,
HRB 46762),

vertreten durch:

Mirco Metzler, Osthofener Zeitung UG, Friedrich-Ebert-Straße 31-33, 67574
Osthofen, (Geschäftsführer),

- Antragsgegnerin -

wird gemäß §§ 21, 22 Insolvenzordnung (InsO) zur Sicherung der Masse und zum
Schutz der Gläubiger gegen die Antragsgegnerin am 11.06.2019 um 17.30 Uhr
beschlossen:

1. Gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 1 InsO wird die vorläufige Verwaltung des
Vermögens der Antragsgegnerin angeordnet.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Johannes Hancke,
Emmerich-Josef-Straße 18, 55116 Mainz, Tel.: 06131/9729380 bestellt.

2. Gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 2 InsO wird angeordnet,
daß Verfügungen der Antragsgegnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen
Insolvenzverwalters wirksam sind.

3. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung werden gem. § 21 Abs. 2 Nr. 3 lnsO
untersagt, bereits eingeleitete Maßnahmen werden eingestellt, soweit nicht
unbewegliche Gegenstände betroffen sind

Der vorläufige Insolvenzverwalter soll gemäß § 22 Abs. 1 InsO:

a) das Vermögen der Antragsgegnerin sichern und erhalten;

b) ein Unternehmen, das die Antragsgegnerin betreibt, bis zur Entscheidung
über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit der Antragsgegnerin fortführen,
soweit nicht das Insolvenzgericht einer Stillegung zustimmt, um eine erhebliche
Verminderung des Vermögens zu vermeiden.
Die Verfügungsbefugnis über bestehende Arbeitsverhältnisse obliegen weiterhin
dem Antragsgegnerin; die Begründung, Änderung und Beendigung bestehender
Arbeitsverhältnisse bedürfen der Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters

c) prüfen, ob das Vermögen der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens
decken wird.

Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäfts - und Wohnräume
der Antragsgegnerin zu betreten; die Antragsgegnerin hat dem vorläufigen
Insolvenzverwalter Einsicht in ihre Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten.

4. Der Antragsgegnerin wird gemäß §§ 20, 97 InsO aufgegeben, sich
unverzüglich mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter in Verbindung zu setzen und
ihm

· ein vollständiges Vermögensverzeichnis nach Aktiva und Passiva
geordnet, unter Angabe der jeweiligen Zeitwerte und Fremdrechte
(Eigentumsvorbehalte, Sicherungsübereignungen und Pfandrechte),

· je ein Verzeichnis ihrer Gläubiger und Schuldner mit vollständigen
Anschriften (keine Abkürzungen) unter Angabe der bestehenden Verbindlichkeiten
bzw. Forderungen sowie des Grundes (z.B. Kaufvertrag, Darlehen usw.),

vorzulegen.

Die Antragsgegnerin wird darauf aufmerksam gemacht, daß sie die Richtigkeit
dieser Angaben an Eides statt zu versichern hat, wenn das Insolvenzgericht
dieses zur Herbeiführung wahrheitsgemäßer Angaben für erforderlich hält, § 98
Abs. 1 InsO. Auf die Strafbarkeit einer falschen eidesstattlichen Versicherung
wird hingewiesen, § 156 Strafgesetzbuch.

Die Anordnung der vorläufigen Verwaltung erfolgt auf Antrag des
Sachverständigen.

Die Anordnung war notwendig, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den
Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage der Antragsgegnerin zu
verhüten oder nachteilige Handlungen aufzuklären.

Worms, den 11.06.2019

-Insolvenzgericht-

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Veränderungen
HRB 46762 HRB 46762: Osthofener Zeitung UG (haftungsbeschränkt), Osthofen, Wilhelm-Leuschner-Straße 16, 67574 Osthofen. Änderung der Geschäftsanschrift: Friedrich-Ebert-Straße 31-33, 67574 Osthofen.
HRB 46762: Osthofener Zeitung UG (haftungsbeschränkt), Osthofen, Wilhelm-Leuschner-Straße 16, 67574 Osthofen. Änderung der Geschäftsanschrift: Friedrich-Ebert-Straße 31-33, 67574 Osthofen.
Veränderungen
HRB 46762 HRB 46762: Osthofener Zeitung UG (haftungsbeschränkt), Osthofen, Wilhelm-Leuschner-Straße 16, 67574 Osthofen. Bestellt als Geschäftsführer: Metzler, Mirco, Osthofen, *XX.XX.XXXX. Nicht mehr Geschäftsführer: …
HRB 46762: Osthofener Zeitung UG (haftungsbeschränkt), Osthofen, Wilhelm-Leuschner-Straße 16, 67574 Osthofen. Bestellt als Geschäftsführer: Metzler, Mirco, Osthofen, *XX.XX.XXXX. Nicht mehr Geschäftsführer: Funk, Matthias, Osthofen, *XX.XX.XXXX.
Neueintragungen
HRB 46762 HRB 46762: Osthofener Zeitung UG (haftungsbeschränkt), Osthofen, Wilhelm-Leuschner-Straße 16, 67574 Osthofen. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 18.12.2015. Geschäftsanschrift: W…
HRB 46762: Osthofener Zeitung UG (haftungsbeschränkt), Osthofen, Wilhelm-Leuschner-Straße 16, 67574 Osthofen. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 18.12.2015. Geschäftsanschrift: Wilhelm-Leuschner-Straße 16, 67574 Osthofen. Gegenstand: Die Erstellung einer Zeitung. Stammkapital: 300,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch die Geschäftsführer gemeinsam vertreten. Geschäftsführer: Funk, Matthias, Osthofen, *XX.XX.XXXX, mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.

Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.