HRA 9939
Opti-Wohnwelt Müller GmbH & Co. KG
aktuell 12 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Industriestraße 5, 97618 NiederlauerGeschäftsanschrift aus dem Handelsregister
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Registerdaten
- Sitz
- Niederlauer
- Rechtsform
- Kommanditgesellschaft (KG)
- Letzte Eintragung
- 02.10.2024
- Datenstand
- 2025-10-06
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
Leitung und Vertretung
Opti-Wohnwelt Föst GmbH & Co KG
Niederlauer
Opti-Wohnwelt Müller Verwaltungs GmbH
Niederlauer
Allgemeine Vertretungsregelung
- Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln.
Geschäftsanschrift
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WOM Immobilien GmbH & Co. KG
HRA 9913 · Amtsgericht Schweinfurt
Handelsregister
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Bekanntmachungen und Ereignisse
Verteilungsverzeichnis IN 148/24 · Opti-Wohnwelt Müller Gm,bH & Co. KG · Insolvenzgericht Schweinfurt
- Insolvenzgericht
- Schweinfurt
- Aktenzeichen
- IN 148/24
- Wirksam am
- 06.10.2026
- Registerbezug
- Schweinfurt, HRA 9939
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Opti-Wohnwelt Müller GmbH & Co. KG, Industriestraße 5, 97618 Niederlauer, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Opti-Wohnwelt Müller Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Föst Michael und Föst Oliver
Registergericht: Amtsgericht Schweinfurt Register-Nr.: HRA 9939
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte GRUB BRUGGER, Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Prannerstraße 6, 80333 München, Gz.: 734/2024
|findet gemäß dem gerichtlich bestätigten Insolvenzplan die Schlussverteilung statt. Verfügbar sind 134.010,00 Euro Verteilungsmasse, zu berücksichtigen sind Forderungen in Höhe von 1.036.797,02 Euro.
Das Verteilungsverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Amtsgericht Schweinfurt - Insolvenzgericht - 06.10.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung IN 148/24 · Opti-Wohnwelt Müller Gm,bH & Co. KG · Insolvenzgericht Schweinfurt
- Insolvenzgericht
- Schweinfurt
- Aktenzeichen
- IN 148/24
- Wirksam am
- 25.06.2026
- Registerbezug
- Schweinfurt, HRA 9939
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Opti-Wohnwelt Müller GmbH & Co. KG, Industriestraße 5, 97618 Niederlauer, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Opti-Wohnwelt Müller Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Föst Michael und Föst Oliver
Registergericht: Amtsgericht Schweinfurt Registergericht Register-Nr.: HRA 9939
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte GRUB BRUGGER, Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Prannerstraße 6, 80333 München, Gz.: 734/2024
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Sachwalters Rechtsanwalt Dr. Stefan Debus, Willy-Brandt-Platz 10, 90402 Nürnberg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Sachwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Sachwalters vom 15.12.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem durch den Sachwalter errechneten und der Eigenverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 1.069.938,73 EUR auszugehen. Wegen der Berechnung wird auf die Vergütungsanträge vom 15.12.2025 und 19.11.2025 nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Regelvergütung hieraus beträgt gemäß §§ 12 Abs. 1, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) BETRAG EUR.
Der Sachwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 40 %. Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 15.12.2025 wird Bezug genommen. Beantragt wurde ein Zuschlag in Höhe von 23 % für den erhöhten Arbeitsaufwand bei der Betriebsfortführung und Unternehmenssanierung, der besondere Aufwand wurde im Vergütungsantrag begründet. Der weiter beantragte Zuschlag in Höhe von 20 % für die Mitwirkung am Insolvenzplan wurde ebenfalls mit dem dadurch verbundenen erheblichen Aufwand und der rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten begründet. Für die Tätigkeit als vorläufiger Sachwalter, für die die Festsetzung der Vergütung und Auslagen bereits erfolgte, wurde ein Abschlag in Höhe von 3 % vorgenommen. In der Gesamtschau erscheint ein Übersteigen des Regelsatzes um 40 % gerechtfertigt.
Die Vergütung des Sachwalters war somit in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 175,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die dem Sachwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die Prüfung des Vergütungsantrags erfolgte durch den vom Gericht beauftragten Sachverständigen Rechtsanwalt Metoja. Auf das Gutachten vom 21.04.2026 wird Bezug genommen.
Die Beteiligten hatten rechtliches Gehör. Einwände wurden nicht erhoben.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Schweinfurt
Rüfferstr. 1
97421 Schweinfurt
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Schweinfurt
Rüfferstr. 1
97421 Schweinfurt
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Schweinfurt - Insolvenzgericht - 25.06.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung IN 148/24 · Opti-Wohnwelt Müller Gm,bH & Co. KG · Insolvenzgericht Schweinfurt
- Insolvenzgericht
- Schweinfurt
- Aktenzeichen
- IN 148/24
- Wirksam am
- 12.02.2026
- Registerbezug
- Schweinfurt, HRA 9939
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Opti-Wohnwelt Müller GmbH & Co. KG, Industriestraße 5, 97618 Niederlauer, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Opti-Wohnwelt Müller Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Föst Michael und Föst Oliver
Registergericht: Amtsgericht Schweinfurt Registergericht Register-Nr.: HRA 9939
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte GRUB BRUGGER, Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Prannerstraße 6, 80333 München, Gz.: 734/2024
Die Vergütung des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses Bundesagentur für Arbeit wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses vom 07.08.2025.
Der Stundensatz für die Tätigkeit im eingesetzten vorläufigen Gläubigerausschuss wird in Höhe von BETRAG EUR festgesetzt. Wegen der Höhe des Stundensatzes und des Zeitaufwands wird auf die Begründung im Vergütungsantrag Bezug genommen.
Für 2,75 Stunden ist gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer ist gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die Beteiligten hatten rechtliches Gehör. Einwände wurden nicht erhoben.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Schweinfurt
Rüfferstr. 1
97421 Schweinfurt
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Schweinfurt
Rüfferstr. 1
97421 Schweinfurt
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Schweinfurt - Insolvenzgericht - 12.02.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung IN 148/24 · Opti-Wohnwelt Müller Gm,bH & Co. KG · Insolvenzgericht Schweinfurt
- Insolvenzgericht
- Schweinfurt
- Aktenzeichen
- IN 148/24
- Wirksam am
- 20.01.2026
- Registerbezug
- Schweinfurt, HRA 9939
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Opti-Wohnwelt Müller GmbH & Co. KG, Industriestraße 5, 97618 Niederlauer, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Opti-Wohnwelt Müller Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Föst Michael und Föst Oliver
Registergericht: Amtsgericht Schweinfurt Registergericht Register-Nr.: HRA 9939
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte GRUB BRUGGER, Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Prannerstraße 6, 80333 München, Gz.: 734/2024
der Sachwalter hat die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen beantragt. Die Beteiligten erhalten hiermit Gelegenheit bis einschließlich 12.02.2026 zu diesem Antrag Stellung zu nehmen. Der Vergütungsantrag kann durch Beteiligte auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Schweinfurt - Insolvenzgericht - eingesehen werden. Anträge und Stellungnahmen sind schriftlich bei dem Insolvenzgericht einzureichen.
Amtsgericht Schweinfurt - Insolvenzgericht - 20.01.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzplan IN 148/24 · Opti-Wohnwelt Müller Gm,bH & Co. KG · Insolvenzgericht Schweinfurt
- Insolvenzgericht
- Schweinfurt
- Aktenzeichen
- IN 148/24
- Wirksam am
- 22.12.2025
- Registerbezug
- Schweinfurt, HRA 9939
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Opti-Wohnwelt Müller GmbH & Co. KG, Industriestraße 5, 97618 Niederlauer, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Opti-Wohnwelt Müller Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Föst Michael und Föst Oliver
Registergericht: Amtsgericht Schweinfurt Register-Nr.: HRA 9939
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte GRUB BRUGGER, Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Prannerstraße 6, 80333 München, Gz.: 734/2024
Das Verfahren wird nach rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans mit Ablauf des 31.12.2025 aufgehoben.
Die Erfüllung des Insolvenzplans wird durch den Sachwalter überwacht gem. § 260 Abs. 2 InsO.
Das Amt des Sachwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses besteht insoweit fort (§ 261 Abs. 1 S. 2 InsO).
Amtsgericht Schweinfurt - Insolvenzgericht - 22.12.2025
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung IN 148/24 · Opti-Wohnwelt Müller Gm,bH & Co. KG · Insolvenzgericht Schweinfurt
- Insolvenzgericht
- Schweinfurt
- Aktenzeichen
- IN 148/24
- Wirksam am
- 11.12.2025
- Registerbezug
- Schweinfurt, HRA 9939
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Opti-Wohnwelt Müller GmbH & Co. KG, Industriestraße 5, 97618 Niederlauer, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Opti-Wohnwelt Müller Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Föst Michael und Föst Oliver
Registergericht: Amtsgericht Schweinfurt Registergericht Register-Nr.: HRA 9939
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte GRUB BRUGGER, Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Prannerstraße 6, 80333 München, Gz.: 734/2024
Das Mitglied des Gläubigerausschusses Bundesagentur für Arbeit hat Antrag auf Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen für die Tätigkeit als Mitglied des (vorläufigen) Gläubigerausschusses gestellt.
Die Beteiligten erhalten die Möglichkeit zu dem Antrag bis zum 15.01.2026 schriftlich Stellung zu nehmen.
Der Antrag und die Unterlagen können durch Beteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Schweinfurt eingesehen werden.
Amtsgericht Schweinfurt - Insolvenzgericht - 11.12.2025
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung IN 148/24 · Opti-Wohnwelt Müller Gm,bH & Co. KG · Insolvenzgericht Schweinfurt
- Insolvenzgericht
- Schweinfurt
- Aktenzeichen
- IN 148/24
- Wirksam am
- 14.08.2025
- Registerbezug
- Schweinfurt, HRA 9939
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Opti-Wohnwelt Müller GmbH & Co. KG, Industriestraße 5, 97618 Niederlauer, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Opti-Wohnwelt Müller Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Föst Michael und Föst Oliver
Registergericht: Amtsgericht Schweinfurt Registergericht Register-Nr.: HRA 9939
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte GRUB BRUGGER, Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Prannerstraße 6, 80333 München, Gz.: 734/2024
Terminsbestimmung:
Termin zur Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen
wird bestimmt auf
Mittwoch, 27.08.2025, 13:40 Uhr
Sitzungssaal 701, 7. Stock, Jägersbrunnen 6, 97421 Schweinfurt
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten über das Ergebnis des Prüfungstermins keine Benachrichtigung.
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Forderungsanmeldungen eingesehen werden.
Amtsgericht Schweinfurt - Insolvenzgericht - 14.08.2025
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung IN 148/24 · Opti-Wohnwelt Müller Gm,bH & Co. KG · Insolvenzgericht Schweinfurt
- Insolvenzgericht
- Schweinfurt
- Aktenzeichen
- IN 148/24
- Wirksam am
- 25.07.2025
- Registerbezug
- Schweinfurt, HRA 9939
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Opti-Wohnwelt Müller GmbH & Co. KG, Industriestraße 5, 97618 Niederlauer, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Opti-Wohnwelt Müller Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Föst Michael und Föst Oliver
Registergericht: Amtsgericht Schweinfurt Registergericht Register-Nr.: HRA 9939
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte GRUB BRUGGER, Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Prannerstraße 6, 80333 München, Gz.: 734/2024
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Sachwalters Rechtsanwalt Dr. Stefan Debus, Willy-Brandt-Platz 10, 90402 Nürnberg, werden für die vorläufige Sachwaltung wie folgt festgesetzt:
Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Sachwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Sachwalters vom 12.06.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Sachwaltung unterliegendem Vermögenswert in Höhe von 1.493.844,42 EUR auszugehen. Wegen der Berechnung wird auf den Vergütungsantrag verwiesen.
Die Regelvergütung beträgt gemäß §§ 12a, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) BETRAG EUR.
Der Sachwalter beantragte eine Erhöhung des Regelsatzes um 12,5 %. Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 12.06.2025 wird Bezug genommen. Ein Übersteigen des Regelsatzes um 12,5 % erscheint gerechtfertigt. Die Vergütung war somit in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.Die Regelvergütung beträgt gemäß §§ 12a, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) BETRAG EUR.
Der Sachwalter beantragte eine Erhöhung des Regelsatzes um 12,5 %. Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 12.06.2025 wird Bezug genommen. Ein Übersteigen des Regelsatzes um 12,5 % erscheint gerechtfertigt. Die Vergütung war somit in Höhe von 20.106,51 EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr wurde unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 175,00 EUR festgesetzt, § 12 a Abs. 5 i.V.m. § 12 Abs. 3 i.V.m. § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die Beteiligten hatten rechtliches Gehör. Einwände wurden nicht erhoben.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Schweinfurt
Rüfferstr. 1
97421 Schweinfurt
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Schweinfurt
Rüfferstr. 1
97421 Schweinfurt
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Schweinfurt - Insolvenzgericht - 25.07.2025
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung IN 148/24 · Opti-Wohnwelt Müller Gm,bH & Co. KG · Insolvenzgericht Schweinfurt
- Insolvenzgericht
- Schweinfurt
- Aktenzeichen
- IN 148/24
- Wirksam am
- 18.06.2025
- Registerbezug
- Schweinfurt, HRA 9939
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Opti-Wohnwelt Müller GmbH & Co. KG, Industriestraße 5, 97618 Niederlauer, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Opti-Wohnwelt Müller Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Föst Michael und Föst Oliver
Registergericht: Amtsgericht Schweinfurt Registergericht Register-Nr.: HRA 9939
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte GRUB BRUGGER, Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Prannerstraße 6, 80333 München, Gz.: 734/2024
Der Sachwalter hat die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen für die Tätigkeit als vorläufiger Sachwalter beantragt. Die Beteiligten erhalten hiermit Gelegenheit bis einschließlich 11.07.2025 zu diesem Antrag Stellung zu nehmen. Der Vergütungsantrag kann durch Beteiligte auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Schweinfurt - Insolvenzgericht - eingesehen werden. Anträge und Stellungnahmen sind schriftlich bei dem Insolvenzgericht einzureichen.
Amtsgericht Schweinfurt - Insolvenzgericht - 18.06.2025
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung IN 148/24 · Opti-Wohnwelt Müller Gm,bH & Co. KG · Insolvenzgericht Schweinfurt
- Insolvenzgericht
- Schweinfurt
- Aktenzeichen
- IN 148/24
- Wirksam am
- 08.05.2025
- Registerbezug
- Schweinfurt, HRA 9939
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Opti-Wohnwelt Müller GmbH & Co. KG, Industriestraße 5, 97618 Niederlauer, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Opti-Wohnwelt Müller Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Föst Michael und Föst Oliver
Registergericht: Amtsgericht Schweinfurt Registergericht Register-Nr.: HRA 9939
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte GRUB BRUGGER, Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Prannerstraße 6, 80333 München, Gz.: 734/2024
1. Die Prüfung der bis 30.05.2025 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 26.06.2025 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Amtsgericht Schweinfurt - Insolvenzgericht - 08.05.2025
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung IN 148/24 · Opti-Wohnwelt Müller Gm,bH & Co. KG · Insolvenzgericht Schweinfurt
- Insolvenzgericht
- Schweinfurt
- Aktenzeichen
- IN 148/24
- Wirksam am
- 30.09.2024
- Registerbezug
- Schweinfurt, HRA 9939
In dem Verfahren über den Antrag d.
Opti-Wohnwelt Müller GmbH & Co. KG, Industriestraße 5, 97618 Niederlauer, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Opti-Wohnwelt Müller Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Föst Michael und Föst Oliver
Registergericht: Amtsgericht Schweinfurt Register-Nr.: HRA 9939
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte GRUB BRUGGER, Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Prannerstraße 6, 80333 München, Gz.: 734/2024
Geschäftszweig/Beschäftigung: Groß- und Einzelhandel mit Möbeln und Einrichtungsgegenständen aller Art
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit am 27.09.2024 um 08.40 Uhr eröffnet.
2. Es wird Eigenverwaltung angeordnet.
3. Die Schuldnerin ist berechtigt, unter Aufsicht des Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen (§ 270 Abs. 1 Satz 1 InsO).
4. Zum Sachwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Dr. Stefan Debus
Willy-Brandt-Platz 10, 90402 Nürnberg
Telefon: +49(911)47770650
Telefax: +49(911)47770659
Email: nuernberg@mhbk.de
5. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 23.10.2024 bei dem Sachwalter schriftlich anzumelden.
Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen; der Sachwalter kann einen gängigen elektronischen Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat vorgeben. Der Sachwalter muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Zustimmung gegenüber dem Insolvenzgericht gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg in diesem Verfahren als erteilt.
Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Sofern die Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments erfolgt, kann auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Sachwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.
Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
6. Abweichend von der elektronischen Aktenführung wird die Insolvenztabelle in Papierform geführt und aufbewahrt.
7. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die eventuelle Wahl eines anderen Sachwalters, über die Beibehaltung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens, für den Fall der Aufhebung der Eigenverwaltung die Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans, Vorgabe der Zielsetzung des Plans), 272 (Aufhebung einer Eigenverwaltung), 276 (besonders bedeutsame Rechtshandlungen), 277 (Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit durch Sachwalter) und 284 (Beauftragung des Sachwalters oder des Schuldners, einen Insolvenzplan auszuarbeiten) InsO bezeichneten Angelegenheiten wird anberaumt auf
Mittwoch, 13.11.2024, 14:00 Uhr,
Sitzungssaal 701, 7. Stock, Jägersbrunnen 6, 97421 Schweinfurt
Hinweise:
Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.
8. Prüfungstermin wird anberaumt auf
Mittwoch, 13.11.2024, 14:00 Uhr,
Sitzungssaal 701, 7. Stock, Jägersbrunnen 6, 97421 Schweinfurt
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
9. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Sachwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
10. Ein Gläubigerausschuss wird eingesetzt. Dieser besteht aus den Mitgliedern
|Bundesagentur für Arbeit
Richard-Wagner-Platz 5, 90443 Nürnberg
|Kreissparkasse Waiblingen
Alter Postplatz 8, 71332 Waiblingen
|Zurich Insurance Europe AG
Platz der Einheit 2, 60327 Frankfurt am Main
11. Der Sachwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 ZPO erfolgen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
12. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Auszug aus den Gründen:
Der Antrag ist am 19.07.2024 beim Insolvenzgericht Schweinfurt eingegangen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Ebenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO).
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Schweinfurt
Rüfferstr. 1
97421 Schweinfurt
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Schweinfurt - Insolvenzgericht - 30.09.2024
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRA 9939 HRA 9939: Opti-Wohnwelt Müller GmbH & Co. KG, Niederlauer, Industriestraße 5, 97618 Niederlauer. Kommanditgesellschaft. Firma geändert, nun: Geschäftsanschrift: Industriestraße 5, 97618 Niederlauer. Jeder pe…
Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.