HRB 228958
Omega AG
aktuell 12 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Sitz: München
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Registerdaten
- Sitz
- München
- Datenstand
- 2024-03-23
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
Verfügbare Registerinformationen
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Chronologischer Auszug
Tabellarische Entwicklung aller Eintragungen auf dem Registerblatt.
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8 archivierte Dokumente Dokumente ansehenVeröffentlichungen
Registerbekanntmachungen zu diesem Registerblatt.
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Frühere Bezeichnungen und Sitze
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- Blitz 16-576 AG München
Öffentliche Registerangaben
Bekanntmachungen und Ereignisse
Insolvenzbekanntmachung 1504 IN 3790/23 · Omega AG · Insolvenzgericht München
- Insolvenzgericht
- München
- Aktenzeichen
- 1504 IN 3790/23
- Wirksam am
- 19.01.2024
- Registerbezug
- München, HRB 228958
In dem Verfahren über den Antrag
1) der J&T Banka a.s., Sokolovska 700/113a, 186 00 Prague 8 - Karlin, Tschechien
- antragstellende Gläubigerin zu 1 -
2) der TRINITY BANK a.s., Senovazne namesti 1375/19, 110 00 Prag 1, Tschechien
- antragstellende Gläubigerin zu 2 -
Verfahrensbevollmächtigte zu 1 und 2:
Rechtsanwälte Clifford Chance Partnerschaft mbB, Junghofstraße 14, 60311 Frankfurt
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
Omega AG, firmierend als Amina AG, Ottostraße 5, 80333 München, vertreten durch den Geschäftsführer Grahle Peer
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 228958
- Schuldnerin -
erlässt das Amtsgericht München am 19.01.2024 folgenden
Beschluss
Der Beschluss des Amtsgerichts München vom 18.01.2024 wird klarstellend dahingehend ergänzt, dass das gemäß §§ 21 Abs.1 und 2 InsO, 21 Abs.2 S.1 Nr.2 Alt.1 InsO zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen auferlegte allgemeine Verfügungsverbot für die Schuldnerin insgesamt gilt. Der Schuldnerin wird somit allgemein verboten, über Gegenstände ihres Vermögens zu verfügen. Unter dieses Verbot fällt auch die Einziehung von Außenständen. Drittschuldnern wird verboten, an die Schuldnerin zu leisten.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 1504 IN 3790/23 · Omega AG · Insolvenzgericht München
- Insolvenzgericht
- München
- Aktenzeichen
- 1504 IN 3790/23
- Wirksam am
- 18.01.2024
- Registerbezug
- München, HRB 228958
In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
Omega AG, firmierend als Amina AG, Ottostraße 5, 80333 München, vertreten durch den Geschäftsführer Grahle Peer
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 228958
- Schuldnerin -
Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)
wird Peer Grahle, Arnoldstraße 7, 85402 Kranzberg als Vorstand der Schuldnerin am 18.01.2024 um 12:00 Uhr ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 1 InsO. Damit wird ihm allgemein verboten, über Gegenstände des Vermögens zu verfügen. Unter dieses Verbot fällt auch die Einziehung von Außenständen.
Den Drittschuldnern wird verboten an die Schuldnerin zu leisten.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 18.01.2024
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 1504 IN 3790/23 · Omega AG · Insolvenzgericht München
- Insolvenzgericht
- München
- Aktenzeichen
- 1504 IN 3790/23
- Wirksam am
- 10.01.2024
- Registerbezug
- München, HRB 228958
Omega AG
wg. Unternehmensinsolvenz
1. In der Internetveröffentlichung zum Beschluss vom 09.01.2024 noch folgendes ergänzend veröffentlichen:
In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
Omega AG, Ottostraße 5, 80333 München, vertreten durch den Geschäftsführer Grahle Peer
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 228958
- Schuldnerin -
Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)
wird der Schuldnerin gemäß § 21 Abs.1 InsO verboten, über die von ihr an Gesellschaften gehaltenen Geschäftsanteile oder Unternehmensbeteiligungen zu verfügen und sämtliche Rechte aus dem Gesellschaftsverhältnis geltend zu machen, einschließlich des Rechts, die Einberufung einer Gesellschafterversammlung zu verlangen, eine Gesellschafterversammlung durchzuführen und das Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung auszuüben. In diesem Umfang geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis, einschließlich des Rechts, sämtliche Gesellschafterrechte einschließlich der Rechte im Zusammenhang mit Gesellschafterversammlungen geltend zu machen, auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Das vorgenannte Verfügungsverbot gilt für sämtliche Unternehmensbeteiligungen der Schuldnerin, insbesondere, aber nicht abschließend für die Beteiligungen der Schuldnerin an folgenden Gesellschaften:
- Omega Buy & Hold GmbH (Amtsgericht München, HRB 250125),
- Omega Projects GmbH (Amtsgericht München, HRB 245255),
- Omega Projekt Paul-Heyse-Str. 12 GmbH (Amtsgericht München, HRB 231802),
- Omega Projekt Haderner Stern GmbH (Amtsgericht München, HRB 233228),
- Omega DAH Mühlbachviertel GmbH (Amtsgericht München, HRB 233889),
- Objekt Augsburger Straße 7 GmbH (Amtsgericht München, HRB 244794),
- Amalienstraße 18 GmbH (Amtsgericht München, HRB 239479),
- DBR GmbH (Amtsgericht München, HRB 256519) und
- Loxias XIII S.á r.l. (Luxemburg, Registernummer B251859).
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 1504 IN 3790/23 · Omega AG · Insolvenzgericht München
- Insolvenzgericht
- München
- Aktenzeichen
- 1504 IN 3790/23
- Wirksam am
- 09.01.2024
- Registerbezug
- München, HRB 228958
In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
Omega AG, Ottostraße 5, 80333 München, vertreten durch den Geschäftsführer Grahle Peer
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 228958
- Schuldnerin -
Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)
wird am 09.01.2024 um 08:30 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Dr. jur. Matthias Hofmann, Unterer Anger 3, 80331 München, Telefon: +49(89)5480330, Telefax: +49(89)548033111, Email: mail@pohlmannhofmann.de.
wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 09.01.2024
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 228958 HRB 228958: Omega AG, München, Ottostr. 5, 80333 München. Die Hauptversammlung vom 24.03.2022 hat die Änderung der §§ 7 (Zusammensetzung des Aufsichtsrates) und 12 (Beschlussfassung) der Satzung beschlossen.…
HRB 228958 HRB 228958: Omega AG, München, Ottostr. 5, 80333 München. Der mit der nwu nordwest Unternehmensbeteiligungsgesellschaft der Sparkasse Bremen mbH mit dem Sitz in Bremen (Amtsgericht Bremen HRB 21257 HB) abges…
HRB 228958 HRB 228958: Omega AG, München, Ottostr. 5, 80333 München. Die Hauptversammlung vom 15.06.2021 hat die Erhöhung des Grundkapitals um 5.000.000,00 EUR, die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2017/I, die Schaff…
HRB 228958 HRB 228958: Omega AG, München, Ottostr. 5, 80333 München. Die Hauptversammlung vom 19.11.2020 hat die Erhöhung des Grundkapitals um 4.750.000,00 EUR und die Änderung des § 4 (Grundkapital, Aktien) der Satzun…
HRB 228958 HRB 228958: Omega AG, München, Friedrichstr. 1a, 80801 München. Geändert, nun: Geschäftsanschrift: Ottostr. 5, 80333 München.
HRB 228958 HRB 228958: Omega AG, München, Friedrichstr. 1a, 80801 München. Die Gesellschaft hat am 29.04.2019 mit der nwu nordwest Unternehmensbeteiligungsgesellschaft der Sparkasse Bremen mbH mit dem Sitz in Bremen (A…
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