HRB 693
OHS Schübel GmbH
aktuell 16 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Brandfeldstraße 6 - 8, 91614 MönchsrothGeschäftsanschrift aus dem Handelsregister
Der Standort konnte in OpenStreetMap noch nicht eindeutig bestimmt werden.
Registerdaten
- Sitz
- Mönchsroth
- Rechtsform
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
- Letzte Eintragung
- 07.06.2016
- Datenstand
- 2025-10-06
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
Leitung und Vertretung
Horst Schübel
Crailsheim
einzelvertretungsberechtigtmit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließenAllgemeine Vertretungsregelung
- Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten.
Handelsregister
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Frühere Bezeichnungen und Sitze
Diese früheren Bezeichnungen und Sitze werden vom Handelsregister ohne einzelne Datumsangaben bereitgestellt. Deshalb erscheinen sie getrennt vom datierten Veröffentlichungs-Zeitstrahl.
- IWK Industrie- Wohn- u. Kommunalbau GmbH Mönchsroth
Gegenstand des Unternehmens
Der Im- und Export und Vertrieb von Bauelementen sowie die Erstellung von schlüsselfertigen Industriebauten und anderen Nutzbauten. Die Gesellschaft kann auch Verwaltungsgesellschaft einer Kommanditgesellschaft sein, deren Gesellschaftszweck der Vertrieb von Bauelementen und die Erstellung von schlüsselfertigen Industrie-, Wohn- und Kommunalnutzbauten ist.
Öffentliche Registerangaben
Bekanntmachungen und Ereignisse
Vergütungsfestsetzung 2 IN 67/16 · OHS Schübel GmbH · Insolvenzgericht Ansbach
- Insolvenzgericht
- Ansbach
- Aktenzeichen
- 2 IN 67/16
- Wirksam am
- 30.09.2026
- Registerbezug
- Ansbach, HRB 693
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
OHS Schübel GmbH, Brandfeldstraße 6-8, 91614 Mönchsroth,
vertreten durch den Geschäftsführer Schübel Horst
Registergericht: Amtsgericht Ansbach Register-Nr.: HRB 693
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte pkl Kulzer, Glashütter Straße 101a, 01277 Dresden, Gz.: 29/18HK06
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Stefan Oppermann, Nordostpark 7-9, 90411 Nürnberg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
in Abzug zu bringender Vorschuss
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 31.01.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um XX %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 31.01.2025 wird Bezug genommen.
Als Erhöhungsgründe waren in diesem Verfahren zu berücksichtigen:
- umfangreiche Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten
- Haus- und Immobilienverwaltung
- Unternehmensfortführung
- besondere rechtliche Schwierigkeiten
- außergewöhnliche Massenanreicherung/Degressionsausgleich
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
In der Gesamtschau war ein Übersteigen des Regelsatzes im Umfang von XX % gerechtfertigt. Die vom Verwalter vorgebrachten ausführlichen Erläuterungen zu den einzelnen Erhöhungsgründen waren anhand der Akte absolut nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Sie bewegen sich jeweils in dem von Literatur und Rechtsprechung gefestigten Rahmen und tragen seiner umfangreichen Tätigkeit im Verfahren Rechnung, die weit über das gewöhnliche Maß eines Regelverfahrens hinausgingen. Die Vergleichsberechnungen zur Betriebsfortführung und Verwaltung der Immobilien lagen nachvollziehbar vor. Der Insolvenzverwalter hat auf die von ihm begründeten Zuschläge von insgesamt XX % bereits selbst einen Abschlag von XX % vorgenommen, um der vorausgegangenen vorläufigen Insolvenzverwaltung Rechnung zu tragen und auf weitere mögliche Zuschläge und den Erhöhungsbetrag des § 1 Abs. 2 Nr 1 Satz 2 InsVV verzichtet.
Ein weiterer Abschlag durch das Gericht war nicht veranlasst.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ansbach
Promenade 8
91522 Ansbach
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ansbach
Promenade 8
91522 Ansbach
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Ansbach - Insolvenzgericht - 29.09.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 2 IN 67/16 · OHS Schübel GmbH · Insolvenzgericht Ansbach
- Insolvenzgericht
- Ansbach
- Aktenzeichen
- 2 IN 67/16
- Wirksam am
- 30.09.2026
- Registerbezug
- Ansbach, HRB 693
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
OHS Schübel GmbH, Brandfeldstraße 6-8, 91614 Mönchsroth,
vertreten durch den Geschäftsführer Schübel Horst
Registergericht: Amtsgericht Ansbach Register-Nr.: HRB 693
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte pkl Kulzer, Glashütter Straße 101a, 01277 Dresden, Gz.: 29/18HK06
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Stefan Oppermann, Nordostpark 7-9, 90411 Nürnberg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
in Abzug zu bringender Vorschuss
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgte bereits mit Beschluss vom 14.12.2018. Nachdem sich die damals geschätzte verwaltete Insolvenzmasse nach Abfassung der Schlussrechnung signifikant erhöht hat, hat der vorläufige Insolvenzverwalter mit Antrag vom 31.01.2025 um Korrektur der damaligen Festsetzung gebeten.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von nun BETRAG EUR auszugehen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die übrige Festsetzung entspricht der des Beschlusses vom 14.12.2018. Es verbleibt bei dessen Begründung.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in Höhe von 19 % hinzuzusetzen.Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die übrige Festsetzung entspricht der des Beschlusses vom 14.12.2018. Es verbleibt bei dessen Begründung.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ansbach
Promenade 8
91522 Ansbach
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ansbach
Promenade 8
91522 Ansbach
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Ansbach - Insolvenzgericht - 29.09.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Schlusstermin 2 IN 67/16 · OHS Schübel GmbH · Insolvenzgericht Ansbach
- Insolvenzgericht
- Ansbach
- Aktenzeichen
- 2 IN 67/16
- Wirksam am
- 06.07.2026
- Registerbezug
- Ansbach, HRB 693
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
OHS Schübel GmbH, Brandfeldstraße 6-8, 91614 Mönchsroth
vertreten durch den Geschäftsführer Schübel Horst
Registergericht: Amtsgericht Ansbach Register-Nr.: HRB 693
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte pkl Kulzer, Glashütter Straße 101a, 01277 Dresden, Gz.: 29/18HK06
1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO sowie die Prüfung eventuell nachträglich eingehender Forderungen einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
- Erörterung des Vergütungsantrags des Insolvenzverwalters
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 24.08.2026
- den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
- Einwendungen gegen den Vergütungsantrag einschließlich der geltend gemachten Zuschläge zur Regelvergütung
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Ansbach erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
In dem Verfahren sind derzeit Forderungen in einer Gesamthöhe von 2.053.417,14 € zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von 2.452.633,15 € gegenübersteht.
Hiervon sind gemäß § 54 InsO vorrangig die Kosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen.
Es wird auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO hingewiesen.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten über das Ergebnis der Forderungsprüfung keine Benachrichtigung.
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung und die Forderungsanmeldungen eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ansbach
Promenade 8
91522 Ansbach
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Ansbach - Insolvenzgericht - 06.07.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Verteilungsverzeichnis 2 IN 67/16 · OHS Schübel GmbH · Insolvenzgericht Ansbach
- Insolvenzgericht
- Ansbach
- Aktenzeichen
- 2 IN 67/16
- Wirksam am
- 06.07.2026
- Registerbezug
- Ansbach, HRB 693
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
OHS Schübel GmbH, Brandfeldstraße 6-8, 91614 Mönchsroth
vertreten durch den Geschäftsführer Schübel Horst
Registergericht: Amtsgericht Ansbach Register-Nr.: HRB 693
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte pkl Kulzer, Glashütter Straße 101a, 01277 Dresden, Gz.: 29/18HK06
Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 2.053.417,14 EUR steht ein Betrag von rd. 2.007.252 EUR zur Verteilung zur Verfügung.
Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Amtsgericht Ansbach - Insolvenzgericht - 06.07.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 2 IN 67/16 · OHS Schübel GmbH · Insolvenzgericht Ansbach
- Insolvenzgericht
- Ansbach
- Aktenzeichen
- 2 IN 67/16
- Wirksam am
- 06.02.2025
- Registerbezug
- Ansbach, HRB 693
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
OHS Schübel GmbH, Brandfeldstraße 6-8, 91614 Mönchsroth, vertreten durch den Geschäftsführer Schübel Horst
Registergericht: Amtsgericht Ansbach Register-Nr.: HRB 693
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte pkl Kulzer, Glashütter Straße 101a, 01277 Dresden, Gz.: 29/18HK06
1. Die Prüfung der bis 31.01.2025 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 69 und 70 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 19.03.2025 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Amtsgericht Ansbach - Insolvenzgericht - 05.02.2025
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 2 IN 67/16 · OHS Schübel GmbH · Insolvenzgericht Ansbach
- Insolvenzgericht
- Ansbach
- Aktenzeichen
- 2 IN 67/16
- Wirksam am
- 04.04.2019
- Registerbezug
- Ansbach, HRB 693
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
OHS Schübel GmbH, Brandfeldstraße 6-8, 91614 Mönchsroth, vertreten durch den
Geschäftsführer Schübel Horst, geboren am XX.XX.XXXX, Sittlingen 12, 91550
Dinkelsbühl
Registergericht: Amtsgericht Ansbach Register-Nr.: HRB 693
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte pkl Kulzer, Glashütter Straße 101a, 01277 Dresden, Gz.: 29/18HK06
erlässt das Amtsgericht Ansbach am 03.04.2019 folgenden
Beschluss
Zum Sonderinsolvenzverwalter wird
Herr Rechtsanwalt Humpf Tobias, Gartenstraße 1, 73430 Aalen, bestellt.
Der Aufgabenkreis des Sonderinsolvenzverwalters umfasst:
Prüfung und evtl. Geltendmachung von offenen Forderungen gegen Frau Heidemarie
Wurm.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ansbach
Promenade 8
91522 Ansbach
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine
anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung
sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung
eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht -Insolvenzgericht Ansbach- 03.04.2019
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 2 IN 67/16 · OHS Schübel GmbH · Insolvenzgericht Ansbach
- Insolvenzgericht
- Ansbach
- Aktenzeichen
- 2 IN 67/16
- Wirksam am
- 17.12.2018
- Registerbezug
- Ansbach, HRB 693
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
OHS Schübel GmbH, Brandfeldstraße 6-8, 91614 Mönchsroth, vertreten durch den
Geschäftsführer Schübel Horst, geboren am XX.XX.XXXX, Sittlingen 12, 91550
Dinkelsbühl
Registergericht: Amtsgericht Ansbach Register-Nr.: HRB 693
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte pkl Kulzer, Glashütter Straße 101a, 01277 Dresden, Gz.: 29/18HK06
Die Vergütung und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters wurden
festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch
Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen
werden.
Es folgt eine auszugsweise Veröffentlichung von Tenor und Beschlussbegründung:
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen
Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Stefan Oppermann, Äußere Sulzbacher Straße
118, 90491 Nürnberg werden wie folgt festgesetzt: XXX EUR
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag von XXX EUR der
Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer,
erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 12.07.2018.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen
Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von XXX EUR
auszugehen.
(...)
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um X
%.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 12.07.2018 wird Bezug
genommen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der
Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von XXX EUR
festzusetzen.
(...)
Es wurde ein Zuschlag für
die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten nebst besonderen rechtlichen
Schwierigkeiten
gewährt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 %
hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine
Regelvergütung in Höhe von XXX EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der
Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde -
unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der
Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 %
hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde
(im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt
werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ansbach, Promenade 8, 91522 Ansbach
einzulegen.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der
Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ansbach, Promenade 8, 91522 Ansbach
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde beziehungsweise die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder
durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie
kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt
werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei
dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht
vorgeschrieben.
Die Beschwerdeschrift beziehungsweise die Erinnerungsschrift muss die
Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass
Beschwerde beziehungsweise Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Beschwerde bzw. die Erinnerung ist von dem Beschwerdeführer bzw.
Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Ansbach - Insolvenzgericht - 14.12.2018
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 2 IN 67/16 · OHS Schübel GmbH · Insolvenzgericht Ansbach
- Insolvenzgericht
- Ansbach
- Aktenzeichen
- 2 IN 67/16
- Wirksam am
- 30.08.2018
- Registerbezug
- Ansbach, HRB 693
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
OHS Schübel GmbH, Brandfeldstraße 6-8, 91614 Mönchsroth, vertreten durch den
Geschäftsführer Schübel Horst, geboren am XX.XX.XXXX, Sittlingen 12, 91550
Dinkelsbühl
Registergericht: Amtsgericht Ansbach Register-Nr.: HRB 693
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte pkl Kulzer, Glashütter Straße 101a, 01277 Dresden, Gz.: 29/18HK06
Terminsbestimmung:
Termin zur
- Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Genehmigung zur Führung
der nachfolgend aufgeführten Rechtsstreite bzw. zur Schließung eines Vergleichs
mit dem Anspruchsgegner zur Beilegung des Rechtsstreits nach dem Ermessen des
Insolvenzverwalters.
1. Erhebung einer Klage gegen Herrn Horst Schübel auf Schadensersatz nach § 64
Satz 1 GmbHG mit einem bereits außergerichtlich geltend gemachten Schaden in
Höhe von 150.962,42 €.
2. Für den Fall, dass ein klageweises Vorgehen gegen Herrn Horst Schübel nach
Punkt 1 der Beschlussfassung zwar der Sache nach (mindestens teilweise)
erfolgreich sein sollte, aber Herr Horst Schübel persönlich nicht
leistungsfähig sein sollte und gleichzeitig die D&O Versicherung ihre
Eintrittsverpflichtung wegen Obliegenheitsverletzungen der versicherten Person
(unterlassene Meldung des geltend gemachten Schadensersatzanspruches) ablehnt,
soll die Gläubigerversammlung bereits jetzt Beschluss darüber fassen, dass der
Insolvenzverwalter ggf. Herrn Rechtsanwalt Kulzer als Prozessbevollmächtigten
des Herrn Schübel auf Schadensersatz zugunsten der Insolvenzmasse wegen
angeratener Unterlassung einer pflichtgemäßen Meldung an die D&O Versicherung
in Regresse nehmen darf.
3. Einreichung einer Klage auf Erstattung von anfechtbaren
Darlehensrückzahlungen gem. § 135 Abs. 1, Nr. 2 InsO gegen Herrn Horst Schübel
mit einem Streitwert von voraussichtlich 66.510,64 €
4. Einreichung einer Klage auf Rückzahlung des im Januar 2016 noch erhaltenen
Geschäftsführergehaltes für Dezember 2015 gem. §130 Abs. 1 Nr. 1 InsO gegen
Herrn Horst Schübel mit einem Streitwert von voraussichtlich 4.931,86 €.
5. Einreichung einer Klage auf Rückzahlung von nicht zuordenbaren Mietzahlungen
nach dem 31.12.2015 gem. § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO gegen Herrn Horst sowie ggf.
teilweise gegen Frau Friedrun Schübel-Ortius mit einem Streitwert von
voraussichtlich 5.230,82 €.
6. Einreichung einer Klage auf Zahlung einer offenen Werklohnforderung gegen
Frau Hildegard Schübel mit einem Streitwert von voraussichtlich 5.475,88 €.
7. Einreichung einer Klage auf Erstattung einer unentgeltlichen Leistung gem. §
134 Abs. 1 InsO gegen Frau Hildegard Schübel mit einem Streitwert von
mindestens 77.314,30 €.
8. Einreichung einer Klage auf Herausgabe des PKW Daimler Chrysler mit dem
amtlichen Kennzeichen AN-DV 895 sowie des Zentralachsanhängers Wagenbouw Hapert
mit dem amtlichen Kennzeichen AN-WT 525 gemäß § 134 InsO gegen Herrn Otto
Schübel mit einem Streitwert von voraussichtlich ca. 10.000,00 €.
9. Einreichung einer Klage auf Erstattung aus Freiwerden aus
Bürgschaftsverpflichtung gem. § 135 Abs. 2 InsO gegen Herrn Otto Schübel mit
einem Streitwert von voraussichtlich 330.387,56 €.
10. Einreichung einer Klage auf Zahlung einer offenen Werklohnforderung gegen
Herrn Otto Schübel mit einem Streitwert von voraussichtlich 113.398,14 €.
11. Einreichung einer Klage auf Rückzahlung eines offenen Darlehens gegen Herrn
Otto Schübel mit einem Streitwert von voraussichtlich 139.348,53 €.
12. Einreichung einer Klage auf Erstattung von anfechtbaren
Darlehensrückzahlungen gem. § 135 Abs. 1, Nr. 2 InsO gegen Herrn Otto Schübel
mit einem Streitwert von voraussichtlich 40.000,00 €
13. Entscheidung über das weitere Vorgehen bzgl. der vom Insolvenzverwalter
gegen die Schübel GmbH & Co.KG geltend gemachten und von der Schübel GmbH &
Co,.KG anerkannten offenen Forderungen mit einem Streitwert von ca. 1 Mio. €.
Diese wurden durch die Eintragung einer zweitrangigen Grundschuld im Grundbuch
der Betriebsimmobilie in Mönchsroth besichert. Die Verwertungsbemühungen von
Herrn Horst Schübel in dieser Sache waren bisher aber nicht erfolgreich.
14. Auf die Erklärung einer Anfechtung gegen die VR-Bank Dinkelsbühl eG wurde
bisher verzichtet, nachdem diese erstrangig an der Betriebsimmobilie gesichert
ist und durch eine erfolgreiche Anfechtung bei einer Verwertung der
Betriebsimmobilie voraussichtlich kein Betrag mehr für die Insolvenzmasse
verbleibt. Nachdem sich, wie unter Punkt 13 aufgeführt, die
Verwertungsbemühungen der Eigentümer aber nach wie vor hinziehen, wäre es evtl.
zielführender, nunmehr die VR-Bank Dinkelsbühl eG zur Rückzahlung der
(teilweise) vorzeitig zurückgezahlten Darlehen aufzufordern und somit
Insolvenzmasse zu schaffen, auch wenn hier die Gefahr besteht, dass damit die
unter Punkt 13 genannten Ansprüche nicht mehr werthaltig sind.
- Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38
InsO - Tabelle Nr. 54 - 68)
wird bestimmt auf
Dienstag, 16.10.2018, 14:00 Uhr, Sitzungssaal 3, Erdgeschoss, Promenade 8,
91522 Ansbach
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten über das Ergebnis
des Prüfungstermins keine Benachrichtigung.
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Forderungsanmeldungen
eingesehen werden.
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene
Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Amtsgericht Ansbach - Insolvenzgericht - 28.08.2018
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 693 HRB 693: OHS Schübel GmbH, Mönchsroth, Brandfeldstraße 6 - 8, 91614 Mönchsroth. Über das Vermögen der Gesellschaft ist durch Beschluss des Amtsgerichts Ansbach vom 03.06.2016 (Az. 2 IN 67/16) das Insolvenzve…
Forderungsprüfung 2 IN 67/16 · OHS Schübel GmbH · Insolvenzgericht Ansbach
- Insolvenzgericht
- Ansbach
- Aktenzeichen
- 2 IN 67/16
- Wirksam am
- 03.06.2016
- Registerbezug
- Ansbach, HRB 693
-
In dem Verfahren über den Antrag d.
OHS Schübel GmbH, Brandfeldstraße 6-8, 91614 Mönchsroth, vertreten durch den
Geschäftsführer Schübel Horst, geboren am XX.XX.XXXX, Sittlingen 12, 91550
Dinkelsbühl
Registergericht: Amtsgericht Ansbach Register-Nr.: HRB 693
- Schuldnerin -
Geschäftszweig: Der Im- und Export und Vertrieb von Bauelementen sowie die
Erstellung
von schlüsselfertigen Industriebauten und anderen Nutzbauten
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
-
1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen
Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 03.06.2016 um 12.00 Uhr eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Dr. Stefan Oppermann
Äußere Sulzbacher Straße 118, 90491 Nürnberg
Telefon: 0911/59890-0
Telefax: 0911/59890-11
Email: nuernberg@curator.ag
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO)
bis zum 08.07.2016 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.
Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben.
4. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung
über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung
eines
Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 66 (Rechnungslegung
Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149
(Anlage
von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens), 159
(Verwertung der Insolvenzmasse), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen
Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters), 162 (Betriebsveräußerung an
besonders
Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 218 (Beauftragung des
Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans), 233 (Zustimmung
Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung
einer
Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten wird anberaumt auf
Wochentag und Datum
Uhrzeit
Zimmer/Etage/Gebäude
Mittwoch, 29.06.2016
14:00 Uhr
Sitzungssaal 8, 1. Stock, Promenade 2, Amtsgericht Ansbach
Hinweise:
Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des
gem.
§ 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung
beschlussunfähig ist.
5. Prüfungstermin wird anberaumt auf
Wochentag und Datum
Uhrzeit
Zimmer/Etage/Gebäude
Freitag, 19.08.2016
10:00 Uhr
Sitzungssaal 1, Erdgeschoss, Promenade 8, Amtsgericht Ansbach
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine
Benachrichtigung.
6. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem
Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der
Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu
bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für
den
daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
7. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden
aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten
(§ 28
Abs. 3 InsO).
8. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem
Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des
Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin;
diese
erfolgt durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
Auszug aus den Gründen:
Der Antrag ist am 23.03.2016 beim Insolvenzgericht Ansbach eingegangen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ansbach
Promenade 8
91522 Ansbach
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die
öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten,
auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3
InsO.
Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere
Tage
verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst
eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche
Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes
Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt,
wenn das
Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche
Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die
Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
-
Amtsgericht Ansbach - Insolvenzgericht - 03.06.2016
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 2 IN 67/16 · OHS Schübel GmbH · Insolvenzgericht Ansbach
- Insolvenzgericht
- Ansbach
- Aktenzeichen
- 2 IN 67/16
- Wirksam am
- 01.04.2016
- Registerbezug
- Ansbach, HRB 693
-
In dem Verfahren über den Antrag d.
OHS Schübel GmbH, Brandfeldstraße 6-8, 91614 Mönchsroth, vertreten durch den
Geschäftsführer Schübel Horst, geboren am XX.XX.XXXX, Sittlingen 12, 91550
Dinkelsbühl
Registergericht: Amtsgericht Ansbach Register-Nr.: HRB 693
- Schuldnerin -
Geschäftszweig:
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
-
Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs.
1 und
2 InsO)
wird am 31.03.2016 um 17:00 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21
Abs.
2 S. 1 Nr. 1 InsO.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Dr. Stefan
Oppermann,
Äußere Sulzbacher Straße 118, 90491 Nürnberg, Telefon: 0911/59890-0, Telefax:
0911/59890-11, Email: info@rae-poehlmann.de, Email: nuernberg@curator.ag.
wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der
Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam
sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.
- werden die Schuldner der Schuldnerin aufgefordert, nur noch unter Beachtung
der
Anordnungen in diesem Beschluss zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ansbach
Promenade 8
91522 Ansbach
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die
öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten,
auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3
InsO.
Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere
Tage
verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst
eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche
Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes
Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt,
wenn das
Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche
Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die
Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
-
Amtsgericht Ansbach - Insolvenzgericht - 31.03.2016
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 693 HRB 693: IWK Industrie- Wohn- u. Kommunalbau GmbH, Mönchsroth, Brandfeldstraße 6 - 8, 91614 Mönchsroth. Die Gesellschafterversammlung vom 21.09.2015 hat die Änderung des § 1 (Firma) des Gesellschaftsvertrage…
HRB 693 IWK Industrie- Wohn- u. Kommunalbau GmbH, Mönchsroth, Brandfeldstraße 6 - 8, 91614 Mönchsroth. Ausgeschieden: Geschäftsführer: Kolonko, Klaus, Augsburg, *XX.XX.XXXX.
HRB 693 IWK Industrie- Wohn- u. Kommunalbau GmbH, Mönchsroth, Brandfeldstraße 6 - 8, 91614 Mönchsroth. Bestellt: Geschäftsführer: Kolonko, Klaus, Augsburg, *XX.XX.XXXX.
HRB 693 IWK Industrie- Wohn- u. Kommunalbau GmbH, Mönchsroth, Brandfeldstraße 6 - 8, 91614 Mönchsroth. Bestellt: Geschäftsführer: Kolonko, Klaus, Augsburg, *XX.XX.XXXX.
HRB 693 IWK Industrie- Wohn- u. Kommunalbau GmbH, Mönchsroth (Brandfeldstraße 6 - 8, 91614 Mönchsroth). Ausgeschieden: Geschäftsführer: Schübel, Otto, Kaufmann, Mönchsroth. Bestellt: Geschäftsführer: Schübel, Horst,…
Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.