HRB 10183

OFS 238 Immobilien GmbH

Amtsgericht Ingolstadt · Bayern

aktuell 4 Ereignisse und Bekanntmachungen

Standort

Sitz: Hepberg

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Registerdaten

Sitz
Hepberg
Datenstand
2024-12-11
Quelle
Handelsregister

Handelsregister

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Stand 2024-12-11

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Veröffentlichungen

Registerbekanntmachungen zu diesem Registerblatt.

Zum Zeitstrahl

Öffentliche Registerangaben

Bekanntmachungen und Ereignisse

4
Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung IN 253/23 · OFS 238 Immobilien GmbH · Insolvenzgericht Ingolstadt
Insolvenzgericht
Ingolstadt
Aktenzeichen
IN 253/23
Wirksam am
02.02.2026
Registerbezug
Ingolstadt, HRB 10183
IN 253/23

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

OFS 238 Immobilien GmbH, Hauptstraße 19, 85120 Hepberg, vertreten durch den Geschäftsführer Kallmünzer Stephan Johann
Registergericht: Amtsgericht Ingolstadt Registergericht Register-Nr.: HRB 10183
- Schuldnerin -

Terminsbestimmung:
Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Zustimmung, Rechtsstreite zu führen oder aufzunehmen bzw. Vergleiche im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 3 InsO zu schließen, insbesondere zur Durchsetzung bzw. vergleichsweisen Erledigung denkbarer Ansprüche gegen den Geschäftsführer der Schuldnerin, Herrn Stephan Kallmünzer.

Sowie zur Ermächtigung der Insolvenzverwalterin, einen Rechtsanwalt / eine Rechtsanwaltskanzlei zu beauftragen, die in Ziffer 1 genannten Ansprüche ganz oder teilweise gerichtlich
geltend zu machen, gerichtliche oder außergerichtliche Vergleichsvereinbarungen
abzuschließen
wird bestimmt auf
Montag, 23.02.2026, 11:30 Uhr
Sitzungssaal 28, Schrannenstr. 3, 85049 Ingolstadt

Hinweise:
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Amtsgericht Ingolstadt - Insolvenzgericht - 02.02.2026

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung IN 253/23 · OFS 238 Immobilien GmbH · Insolvenzgericht Ingolstadt
Insolvenzgericht
Ingolstadt
Aktenzeichen
IN 253/23
Wirksam am
15.01.2025
Registerbezug
Ingolstadt, HRB 10183
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

IN 253/23

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

OFS 238 Immobilien GmbH, Hauptstraße 19, 85120 Hepberg, vertreten durch den Geschäftsführer Kallmünzer Stephan Johann
Registergericht: Amtsgericht Ingolstadt Registergericht Register-Nr.: HRB 10183
- Schuldnerin -

Es folgt eine auszugsweise Veröffentlichung von Tenor (ohne Festsetzungsbeträge) und Beschlussbegründung:

Die Vergütung und die Auslagen der Rechtsanwältin Susanne Fichna, Hallstraße 9, 90762 Fürth, für die Tätigkeit als vorläufige Insolvenzverwalterin werden wie folgt festgesetzt:
Die Entnahme der Vergütung und der Auslagen aus der Insolvenzmasse wird gestattet.

Gründe
Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag der Insolvenzverwalterin vom 18.12.2024.
Bemessungsgrundlage für die Vergütung der vorläufigen Insolvenzverwalterin ist gemäß § 63 Abs. 3 InsO und § 11 Abs. 1 InsVV der Wert des insgesamt gesicherten und verwalteten materiellen wie immateriellen Vermögens (Aktivvermögen), das ihrer Tätigkeit während der vorläufigen Verwaltung zugrunde lag, ohne hierbei einen Abzug für Aus- und Absonderungsrechte an der Insolvenzmasse vorzunehmen, soweit sie sich damit in erheblichem Umfang befasst hat.

Ausgehend von einem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert von XXX EUR beträgt die Vergütung gem. § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) XXX EUR (Regelvergütung).
Die vorläufige Insolvenzverwalterin erhält hiervon in der Regel XXX %, § 63 Abs. 3 InsVV.
Nach §§ 10, 11, 3 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung der vorläufigen Insolvenzverwalterin es erfordern. Dieser Fall ist hier gegeben.

Die vorläufige Insolvenzverwalterin beantragt einen Gesamtzuschlag von XXX % für die Schwierigkeiten im Verfahren im Zusammenhang mit der laufenden Vermietungstätigkeit sowie für die getätigten Sanierungsbemühungen sowie Vorbereitungsmaßnahmen der Immobilienveräußerung.
Auf die ausführliche Begründung in ihrem Antrag wird Bezug genommen.
Die erforderliche Vergleichsberechnung aufgrund Massemehrung ist erfolgt.

An Auslagen wurde die Pauschale von 15 % der Vergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV -unter Beachtung der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV- festgesetzt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Beschwerde:

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Ingolstadt
Neubaustr. 8
85049 Ingolstadt

oder bei dem

Landgericht Ingolstadt
Auf der Schanz 37
85049 Ingolstadt

einzulegen.

Erinnerung:

Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Ingolstadt
Neubaustr. 8
85049 Ingolstadt

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde beziehungsweise die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eines der genannten Gerichte. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei einem der oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerdeschrift beziehungsweise die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde beziehungsweise Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht Ingolstadt - Insolvenzgericht - 15.01.2025

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung IN 253/23 · OFS 238 Immobilien GmbH · Insolvenzgericht Ingolstadt
Insolvenzgericht
Ingolstadt
Aktenzeichen
IN 253/23
Wirksam am
23.08.2023
Registerbezug
Ingolstadt, HRB 10183
IN 253/23

In dem Verfahren über den Antrag d.

OFS 238 Immobilien GmbH, Hauptstraße 19, 85120 Hepberg, vertreten durch den Geschäftsführer Kallmünzer Stephan Johann
Registergericht: Amtsgericht Ingolstadt Registergericht Register-Nr.: HRB 10183
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen

Beschluss:

Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)
wird am 23.08.2023 um 09:30 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.

Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird bestellt: Rechtsanwältin Susanne Fichna, Hallstraße 9, 90762 Fürth, Telefon: +49(911)766750, Telefax: +49(911)7667529.

wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Ingolstadt
Neubaustr. 8
85049 Ingolstadt

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht Ingolstadt Insolvenzgericht 23.08.2023

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Neueintragungen
HRB 10183 HRB 10183: OFS 238 Immobilien GmbH, Hepberg, Haupstraße 19, 85120 Hepberg. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 19.5.2021. Geschäftsanschrift: Haupstraße 19, 85120 Hepberg. Gegenst…
HRB 10183: OFS 238 Immobilien GmbH, Hepberg, Haupstraße 19, 85120 Hepberg. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 19.5.2021. Geschäftsanschrift: Haupstraße 19, 85120 Hepberg. Gegenstand des Unternehmens: Erwerb und Verkauf von Immobilien aller Art einschließlich Projektentwicklung und Errichtung von Gebäuden sowie Erwerb, Halten, Verwalten und Veräußerung von Beteiligungen jeglicher Art im eigenem Namen, soweit eine gesonderte Genehmigung hierfür nicht erforderlich ist. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Kallmünzer, Stephan Johann, Neustadt a. d. Donau, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.

Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.