HRA 10128
nova-matic electronic Rühlemann GmbH & Co. KG
aktuell 10 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Osthofener Str. 76, 67575 EichGeschäftsanschrift aus dem Handelsregister
Der Standort konnte in OpenStreetMap noch nicht eindeutig bestimmt werden.
Registerdaten
- Sitz
- Eich
- Rechtsform
- Kommanditgesellschaft (KG)
- Letzte Eintragung
- 15.11.2018
- Datenstand
- 2025-10-08
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
Leitung und Vertretung
Monika Münk
Eich
nova-matic Beteiligungs- und Verwaltungsgesellschaft mit beschränkter Haftung
Eich
Allgemeine Vertretungsregelung
- Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln.
Handelsregister
Verfügbare Registerinformationen
Diese Übersicht zeigt ausschließlich Registerdokumente und Angaben, die in unserem lokalen Archiv vorliegen.
Chronologischer Auszug
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Abrufstand 2024-04-23 Chronologischen Auszug ansehenHistorischer Auszug
Historischer Registerinhalt vor der elektronischen Umschreibung.
Historischen Auszug ansehenVeröffentlichungen
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Zum ZeitstrahlRegisterinformationen
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Abrufstand 2025-10-08 Registerinformationen ansehenRegistertreffer
Frühere Bezeichnungen und Sitze
Diese früheren Bezeichnungen und Sitze werden vom Handelsregister ohne einzelne Datumsangaben bereitgestellt. Deshalb erscheinen sie getrennt vom datierten Veröffentlichungs-Zeitstrahl.
- nova-matic Rühlemann GmbH & Co. KG Eich
- nova-matic Rühlemann. K. G. Eich
Öffentliche Registerangaben
Bekanntmachungen und Ereignisse
Vergütungsfestsetzung 16 IN 66/18 · nova-matic electronic Rühlemann GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Worms
- Insolvenzgericht
- Worms
- Aktenzeichen
- 16 IN 66/18
- Wirksam am
- 22.09.2026
- Registerbezug
- Mainz, HRA 10128
Amtsgericht Worms, 18.09.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 16 IN 66/18 · nova-matic electronic Rühlemann GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Worms
- Insolvenzgericht
- Worms
- Aktenzeichen
- 16 IN 66/18
- Wirksam am
- 22.09.2026
- Registerbezug
- Mainz, HRA 10128
Worms
INSOLVENZGERICHT
Beschluss
16 IN 66/18
18.09.2026
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
nova-matic electronic Rühlemann GmbH & Co. KG, Osthofener Straße 76, 67575 Eich (AG Mainz, HRA 10128),
vertreten durch:
1. nova-matic Beteiligungs- und Verwaltungsgesellschaft mit beschränkter Haftung, (persönlich haftende Gesellschafter),
vertreten durch:
1.1. Heinz Dieter Münk, Osthofener Straße 76, 67575 Eich, (Geschäftsführer),
wird für die Prüfung der nachträglich angemeldeten Insolvenzforderungen das schriftliche Verfahren angeordnet.
Der Insolvenzverwalter, die Insolvenzgläubiger und der Schuldner können bis zum Donnerstag, den 05.11.2026, 24.00 Uhr gegen die Höhe, den Grund oder den Rang einer zu prüfenden Forderung beim Insolvenzgericht schriftlich Widerspruch erheben.
Die Anmeldungsunterlagen sowie eventuell eingehende Widersprüche liegen bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus. Wird innerhalb der Widerspruchsfrist gegen eine angemeldete Forderung kein Widerspruch erhoben, gilt diese als festgestellt.
Amtsgericht Worms, den 18.09.2026
- Insolvenzgericht -
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 16 IN 66/18 · nova-matic electronic Rühlemann GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Worms
- Insolvenzgericht
- Worms
- Aktenzeichen
- 16 IN 66/18
- Wirksam am
- 11.03.2025
- Registerbezug
- Mainz, HRA 10128
Worms
INSOLVENZGERICHT
Beschluss
Abschrift
16 IN 66/18
11.03.2025
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
nova-matic electronic Rühlemann GmbH & Co. KG, Osthofener Straße 76, 67575 Eich (AG Mainz, HRA 10128),
vertreten durch:
1. nova-matic Beteiligungs- und Verwaltungsgesellschaft mit beschränkter Haftung, (persönlich haftende Gesellschafter),
vertreten durch:
1.1. Heinz Dieter Münk, Osthofener Straße 76, 67575 Eich, (Geschäftsführer),
wird Termin im schriftlichen Verfahren zur besonderen Gläubigerversammlung und Abstimmung über den Tagesordnungspunkt bestimmt auf
Dienstag, den 08.04.2025.
Bis zu diesem Datum (24.00 Uhr) müssen eventuelle Einwendungen und Stellungnahmen schriftlich bei Gericht eingegangen sein.
TAGESORDNUNGSPUNKT:
Zustimmung gemäß § 160 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Ziff. 3 InsO zum gerichtlichen Widerrufsvergleichs im Zivilverfahren gegen den ehemaligen Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin Herr Heinz Dieter Münk, Osthofener Straße 76, 67575 Eich.
Der Vergleich lautet wie folgt:
1) Der Beklagte Münk zahlt an die Insolvenzmasse einen Betrag von 7.000,- Euro.
2) Damit sind alle streitgegenständliche Ansprüche aufgehoben.
3) Die Kosten des Rechtsstreits und dieses Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.
4) Dem Kläger (Insolvenzverwalter) bleibt vorbehalten, den Vergleich durch Schriftsatz gegenüber dem Prozessgericht bis zum 30.04.2025 zu widerrufen.
Der Insolvenzverwalter wird hiermit gemäß § 8 Abs. 3 InsO mit der Zustellung dieser Terminsbestimmung an die Gläubiger beauftragt.
Hinweis:
Gemäß § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO gelten Zustimmungen der Gläubiger als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist oder wenn bis zu dem Stichtag keine Widersprüche erhoben werden.
Amtsgericht Worms, den 11.03.2025
- Insolvenzgericht -
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 16 IN 66/18 · nova-matic electronic Rühlemann GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Worms
- Insolvenzgericht
- Worms
- Aktenzeichen
- 16 IN 66/18
- Wirksam am
- 24.07.2023
- Registerbezug
- Mainz, HRA 10128
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 9,84 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 23.09.2021 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 120.316,34 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
1. Im Rahmen seines Vergütungsantrages vom 23.02.2021 und 23.09.2021 setzt der vorläufige Insolvenzverwalter einen Zuschlag iHv. 10 % der Regelvergütung an. Zur Begründung trägt er vor, der schuldnerische Geschäftsbetrieb, bei welchem es sich um ein kleines bis mittelständiges Unternehmen gehandelt habe, sei während der Dauer der vorläufigen Verwaltung (insg. 2 Monate) fortgeführt worden.
2. Da die Betriebsfortführung zu einem Überschuss geführt hat, ist der Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV nur gerechtfertigt, sofern die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Daher ist eine Vergleichsrechnung vorzunehmen. Dazu ist der Wert, um den sich die Masse durch die Zuschlagstätigkeit vergrößert hat, und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die Massemehrung über den dann zu gewährenden Zuschlag erreicht würde (vgl. BGH, Beschluss vom 12.05.2011, Az.: IX ZB 143/08):
a) Der Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt insgesamt 1.384,14 EUR. Der angemessene Zuschlag für die Betriebsfortführung beträgt 10 %.
b) Die Regelvergütung (100 %) aus der Berechnungsgrundlage mit dem Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR.
c) Die Regelvergütung ohne den Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR. Der Zuschlag führt zu einer Erhöhung um EUR auf insgesamt EUR.
d) Die Differenz zwischen beiden Summen beträgt EUR.
e) Da der vorläufige Insolvenzverwalter durch die Massemehrung bereits an einer höheren Bruchteilsvergütung partizipiert, kommt als Zuschlag nur ein Betrag in Höhe von EUR in Betracht, woraus sich eine Quote für die Zuschlagstätigkeit von 9,84 % ergibt.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Worms Hardtgasse 6 67547 Worms-, elektronisches Gerichtspostfach: govapp_16417973158617710649122712873785 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Worms Hardtgasse 6 67547 Worms-, elektronisches Gerichtspostfach: govapp_16417973158617710649122712873785 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Worms, 24.07.2023
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 16 IN 66/18 · nova-matic electronic Rühlemann GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Worms
- Insolvenzgericht
- Worms
- Aktenzeichen
- 16 IN 66/18
- Wirksam am
- 15.06.2023
- Registerbezug
- Mainz, HRA 10128
Die Anordnung des mündlichen Verfahrens wird aufgehoben (§ 5 Abs. 2 InsO).
Stichtag, der dem Termin zur Anhörung der Schuldnerin und der Insolvenzgläubiger zu dem Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters entspricht, wird auf den 18.07.2023 bestimmt. Bis zu diesem Datum müssen eventuelle Stellungnahmen bei dem Insolvenzgericht eingegangen sein.
Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Amtsgericht Worms, 14.06.2023
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 16 IN 66/18 · nova-matic electronic Rühlemann GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Worms
- Insolvenzgericht
- Worms
- Aktenzeichen
- 16 IN 66/18
- Wirksam am
- 08.09.2022
- Registerbezug
- Mainz, HRA 10128
Worms
INSOLVENZGERICHT
Beschluss
16 IN 66/18
07.09.2022
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
nova-matic electronic Rühlemann GmbH&Co.KG
wird Termin im schriftlichen Verfahren zur besonderen Gläubigerversammlung und Abstimmung über die Tagesordnungspunkte bestimmt auf
Dienstag, den 04.10.2022
Bis zu diesem Datum (24.00 Uhr) müssen eventuelle Einwendungen und Stellungnahmen schriftlich bei Gericht eingegangen sein.
TAGESORDNUNGSPUNKT:
Folgende Beschlussfassungen:
Die Gläubigerversammlung erteilt dem Insolvenzverwalter die Zustimmung zu dem Vergleichsabschluss mit der Volksbank Alzey-Worms eG, wonach sich die Volksbank Alzey-Worms zur vergleichsweisen Beilegung des Rechtsstreits und zur Abgeltung der streitgegenständlichen Ansprüche zur Zahlung eines Betrages i.H.v. 15.000 Euro verpflichtet.
Hinweis:
Gemäß § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO gelten Zustimmungen der Gläubiger als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist oder wenn bis zu dem Stichtag keine Widersprüche erhoben werden.
Der Insolvenzverwalter wird hiermit gemäß § 8 Abs. 3 InsO mit der Zustellung dieser Terminsbestimmung beauftragt.
Amtsgericht Worms, den 07.09.2022
- Insolvenzgericht -
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 16 IN 66/18 · nova-matic electronic Rühlemann GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Worms
- Insolvenzgericht
- Worms
- Aktenzeichen
- 16 IN 66/18
- Wirksam am
- 09.03.2022
- Registerbezug
- Mainz, HRA 10128
Worms
INSOLVENZGERICHT
Beschluss
16 IN 66/18
08.03.2022
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
nova-matic electronic Rühlemann GmbH&Co.KG
wird Termin im schriftlichen Verfahren zur besonderen Gläubigerversammlung und Abstimmung über die Tagesordnungspunkte bestimmt auf
Freitag, den 18.03.2022.
Bis zu diesem Datum (24.00 Uhr) müssen eventuelle Einwendungen und Stellungnahmen schriftlich bei Gericht eingegangen sein.
TAGESORDNUNGSPUNKT:
Folgende Beschlussfassungen:
1. Die Gläubigerversammlung erteilt dem Insolvenzverwalter die Zustimmung zur Führung eines Rechtsstreits gegen den Bund, vertreten durch das Bundesamt für Justiz, über ein streitiges Volumen in Höhe von 22.354,01 Euro.
2. Die Gläubigerversammlung erteilt dem Insolvenzverwalter die Zustimmung zur Führung eines Rechtsstreits gegen den ehemaligen Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin Heinz Dieter Münk über ein streitiges Volumen in Höhe von 22.909,52 Euro.
Hinweis:
Gemäß § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO gelten Zustimmungen der Gläubiger als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist oder wenn bis zu dem Stichtag keine Widersprüche erhoben werden.
Der Insolvenzverwalter wird hiermit gemäß § 8 Abs. 3 InsO mit der Zustellung dieser Terminsbestimmung beauftragt.
Amtsgericht Worms, den 08.03.2022
- Insolvenzgericht -
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRA 10128 HRA 10128: nova-matic electronic Rühlemann GmbH & Co. KG, Eich, Osthofener Str. 76, 67575 Eich. Die Gesellschaft ist aufgrund Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst.
Forderungsprüfung 16 IN 66/18 · nova-matic electronic Rühlemann GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Worms
- Insolvenzgericht
- Worms
- Aktenzeichen
- 16 IN 66/18
- Wirksam am
- 02.11.2018
- Registerbezug
- Mainz, HRA 10128
Worms
Insolvenzgericht
Beschluss
16 IN 66/18 01.11.2018
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
nova-matic electronic Rühlemann GmbH & Co. KG,
Osthofener Straße 76, 67575 Eich (AG Mainz, HRA 10128),
vertreten durch:
1. nova-matic Beteiligungs- und Verwaltungsgesellschaft mit beschränkter
Haftung, (persönlich haftende Gesellschafter),
vertreten durch:
1.1. Heinz Dieter Münk, Osthofener Straße 76, 67575 Eich, (Geschäftsführer),
wird heute, am 01.11.2018 um 0.00 Uhr das Insolvenzverfahren gemäß §§ 2, 3, 11,
16 ff. Insolvenzordnung (InsO) eröffnet.
G r ü n d e :
Die Schuldnerin ist zahlungsunfähig. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts
fest
aufgrund der durchgeführten Ermittlungen, insbesondere aufgrund des Gutachtens
des Sachverständigen Rechtsanwalt Christofer Hecht vom 19. Oktober 2018.
Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Christofer Hecht,
Prinz-Carl-Anlage 39, 67547 Worms,
Tel.: 06241/5065661, Fax: 06241/5065669
Der Schuldnerin wird die Verfügung über ihr gegenwärtiges und zukünftiges
Vermögen für die Dauer des Insolvenzverfahrens verboten und dem
Insolvenzverwalter übertragen. Schuldbefreiende Leistungen an die Schuldnerin
können nach dem Eröffnungszeitpunkt nicht mehr erfolgen, wird gleichwohl an die
Schuldnerin geleistet und gelangen die Mittel nicht zur Masse, besteht die
Gefahr der nochmaligen Leistungsverpflichtung gegenüber dem Insolvenzverwalter.
Der Insolvenzverwalter wird mit der Durchführung der Zustellungen des
Eröffnungsbeschlusses an die Gläubiger und Debitoren gemäß § 8 Abs. 3 InsO
beauftragt.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter schriftlich
und unter Beachtung des § 174 InsO anzumelden bis: 21.11.2018,
b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte
sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen.
Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der
Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu
bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für
den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden
aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter
zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Es wird darauf hingewiesen, dass die im Gesetz vorgesehenen öffentlichen
Bekanntmachungen im Internet unter der Adresse www.insolvenzbekanntmachungen.de
eingesehen werden können.
Es wird das mündliche Verfahren angeordnet (§ 5 Absatz 2 InsO).
Vor dem Insolvenzgericht wird am Mittwoch, 12.12.2018, 10:00 Uhr, Saal-Nr. 320,
Hauptgebäude, Hardtgasse 6, 67547 Worms
eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch den Insolvenzverwalter
und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen abgehalten.
Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über
# Widersprüche, mit denen Forderungen bestritten werden. Der Widerspruch muss
enthalten gegen welche Forderung konkret er sich richtet und inwieweit er
sich gegen Grund, Betrag und Rang wendet.
# Anträge über:
· die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO)
· die Einsetzung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
· die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus
selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Absatz 2 InsO)
· Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66
Absatz 3 InsO)
· eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung
von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO);
· den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B.
Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan
· die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO)
· besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters
(§ 160 InsO); insbesondere:
o Veräußerung
§ des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin
§ des Warenlagers im Ganzen
§ eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand
§ einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der
Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesen Unternehmen dienen soll
o die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde
o Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits
mit erheblichem Streitwert
· eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine
Betriebsveräußerung unter Wert ( §§ 162, 163 InsO)
· eine Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der Anordnung einer
Eigenverwaltung (§§ 271, 272, 277 InsO)
· Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO)
· eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO
ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung
Die Insolvenztabelle und die Anmeldungsunterlagen werden innerhalb des ersten
Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist und dem
vorstehend genannten Stichtag, zu dem die Forderungen geprüft werden, liegt, in
der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten
niedergelegt.
Hinweise:
§ Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechthandlungen nach §
160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung
nicht beschlussfähig ist oder wenn bis zu dem Stichtag, der im schriftlichen
Verfahren dem Berichts- und Prüfungstermin entspricht, keine Widersprüche
erhoben werden
§ Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine gesonderte
Nachricht
Rechtsmittelbelehrung:
Diese Entscheidung kann von dem Schuldner mit der sofortigen Beschwerde
angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem
Amtsgericht Worms einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt
sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen
sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den
Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt oder
auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden,
wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Beschwerdegericht
ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen
Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen
Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten
werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen.
Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit
den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen
des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische
Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der
jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Worms, den 01.11.2018
- Insolvenzgericht -
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Sicherungsmaßnahme 16 IN 66/18 · nova-matic electronic Rühlemann GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Worms
- Insolvenzgericht
- Worms
- Aktenzeichen
- 16 IN 66/18
- Wirksam am
- 09.08.2018
- Registerbezug
- Mainz, HRA 10128
Insolvenzgericht
Geschäfts-Nr.: 16 IN 66/18
(Bitte stets angeben)
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der
nova-matic electronic Rühlemann GmbH & Co.KG, Osthofener Straße 76, 67575 Eich
(AG Mainz, HRA 10128)
vertreten durch:
1. nova-matic Beteiligungs- und Verwaltungsgesellschaft mit beschränkter
Haftung,
(persönlich haftende Gesellschafter),
vertreten durch
1.1 Heinz Dieter Münk, Osthofener Straße 76, 67575 Eich, (Geschäftsführer)
- Schuldnerin -
an dem weiter beteiligt ist:
Rechtsanwalt Christofer Hecht, Prinz-Carl-Anlage 39, 67547 Worms
-Sachverständiger-
hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Worms durch Richterin am Amtsgericht
Minthe beschlossen:
1.) Der Antrag vom 16.07.2018 auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über
das Vermögen der Schuldnerin wird zugelassen.
2.) Zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung des
Sachverhaltes wird mit Wirkung ab heute, 12 Uhr, vorläufige Insolvenzverwaltung
angeordnet (§ 21 InsO).
3.) Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Christofer Hecht, Prinz-Carl-Anlage 39, 67547 Worms
4.) Zur Sicherung der Insolvenzmasse wird mit Wirkung ab Anordnung der
vorläufigen Insolvenzverwaltung eine Verfügungsbeschränkung in der Form eines
eingeschränkten Verfügungsverbotes in der Weise angeordnet, dass die Befugnis
zum Einzug von Bankguthaben und anderen Forderungen auf den vorläufigen
Insolvenzverwalter übergeht. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch
unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Im Übrigen wird der Schuldnerin verboten, über Vermögensgegenstände ohne
Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters zu verfügen, insbesondere Sachen
zu veräußern. Dies hat zur Folge, dass die Schuldnerin über ihr sonstiges
Vermögen nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam
verfügen kann (§§ 21 Abs. 2 Nr. 2, 24, 81, 82 InsO).
5.) Der vorläufige Insolvenzverwalter erhält, soweit seine Rechte und
Pflichten nicht ausdrücklich durch Gerichtsbeschluss geregelt sind, die
Rechtsstellung eines Sachwalters bei der Eigenverwaltung (§§ 270, 274, 275, 277
InsO). Er ist nicht allgemeiner Vertreter der Schuldnerin. Nur in dringenden
Fällen und bei Verhinderung ist der vorläufige Insolvenzverwalter ermächtigt,
in Vertretung für die Schuldnerin rechtswirksam allein zu handeln.
6.) Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume
der Schuldnerin einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort
Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin hat ihm die Geschäftsbücher und
Geschäftspapiere zur Einsichtnahme vorzulegen und sie ihm auf Verlangen bis zur
Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben, sowie alle
Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur
Aufklärung ihrer Vermögensverhältnisse erforderlich sind. Bei Missachtung
dieser Pflicht kann das Gericht den Geschäftsführer der Schuldnerin zur Abgabe
der eidesstattlichen Versicherung laden, zwangsweise vorführen lassen oder in
Haft nehmen (§§ 22 Abs. 3, 97, 98, 101 InsO).
7.) Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung
eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden
untersagt, soweit nicht unbewegliche Vermögensgegenstände betroffen sind;
bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3
InsO).
8.) Sollte der vorläufige Insolvenzverwalter feststellen, dass die
Schuldnerin über Grundbesitz verfügt, ist dies dem Gericht umgehend
mitzuteilen, damit die Eintragung eines Veräußerungsverbotes im Grundbuch
veranlasst werden kann.
9.) Der vorläufige Insolvenzverwalter bleibt weiterhin als
Sachverständiger bestellt. Er soll in einem schriftlichen Gutachten mit
Anfertigung einer Vermögensübersicht darlegen,
a) ob Tatsachen vorliegen, die dem Gericht den Schluss auf eine
Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung der Schuldnerin ermöglichen,
b) in welcher Höhe für den Fall einer Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Verfahrenskosten (Gerichtskosten i. S. von §§ 26, 54 InsO) voraussichtlich
anfallen,
c) ob eine diese Verfahrenskosten deckende verfügbare Masse vorhanden ist.
d) ob Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens bestehen.
Gründe:
Die auf §§ 21 Abs. 2 bis 24 InsO beruhenden Sicherungsmaßnahmen erscheinen
erforderlich zu sein, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den
Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage der Schuldnerin zu
verhüten (§ 21 Abs. 1 InsO).
Es wird darauf hingewiesen, dass mit dieser Zulassung noch nicht entschieden
ist, ob das Insolvenzverfahren auch eröffnet wird.
Amtsgericht Worms, den 09.08.2018
- Insolvenzgericht -
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