HRA 43205
Nova Apotheke Arwin Mehralivand e.K.
aktuell 6 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Sitz: Langen (Hessen)
Eine vollständige Geschäftsanschrift ist hier derzeit noch nicht verfügbar.
Der Standort konnte in OpenStreetMap noch nicht eindeutig bestimmt werden.
Registerdaten
- Sitz
- Langen (Hessen)
- Datenstand
- 2024-04-28
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
Verfügbare Registerinformationen
Diese Übersicht zeigt ausschließlich Registerdokumente und Angaben, die in unserem lokalen Archiv vorliegen.
Chronologischer Auszug
Tabellarische Entwicklung aller Eintragungen auf dem Registerblatt.
Abrufstand 2024-04-28 Chronologischen Auszug ansehenDokumentenansicht
Archivierte Satzungen, Anmeldungen und weitere Dokumente aus dem Registerordner.
2 archivierte Dokumente Dokumente ansehenÖffentliche Registerangaben
Bekanntmachungen und Ereignisse
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 8 IN 668/24 · Nova Apotheke Arwin Mehralivand e.K. · Insolvenzgericht Offenbach am Main
- Insolvenzgericht
- Offenbach am Main
- Aktenzeichen
- 8 IN 668/24
- Wirksam am
- 29.12.2025
- Registerbezug
- Offenbach am Main, HRA 43205
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Nova Apotheke Arwin Mehralivand e.K., Inhaber: Herrn Arwin Mehralivand, Bahnstraße 24, 63225 Langen (Hessen) (AG Offenbach am Main , HRA 43205),
sind die Vergütung und die Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin bzw. des vorläufigen Insolvenzverwalters sowie die Umsatzsteuer hieraus durch Beschluss des Insolvenzgerichts Offenbach am Main festgesetzt worden.
Die festgesetzten Beträge sind nicht zu veröffentlichen (§ 64 Abs. 2 S. 2 InsO).
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Offenbach am Main, Justizzentrum Offenbach am Main, Kaiserstraße 16-18 (Gebäude K18), eingesehen werden.
Es folgen der Tenor der Entscheidung (ohne die festgesetzten Beträge, welche durch ein dreimaliges "x" (xxx) ersetzt werden), die Gründe der Entscheidung sowie die Rechtsbehelfsbelehrung:
werden die Vergütung und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt auf:
1. xxx Euro Nettovergütung nach § 11 InsVV
inkl. Zuschlag i.H.v. 60 % der Regelvergütung nach
§ 2 InsVV
2. xxx Euro Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19%
3. xxx Euro Auslagen zuzüglich
4. xxx Euro Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19%
1. xxx Euro Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Ulrich Bert, Hanauer Landstraße 148 a, D 60314 Frankfurt am Main, Tel.: 069/15051300, Fax: 069/15051400, wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen, soweit ausreichend Masse vorhanden ist.
Begründung:
Für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters, dessen Tätigkeit besonders vergütet wird, gelten gem. § 10 InsVV die in den §§ 1-9 InsVV enthaltenen Regelungen über die Vergütung des Insolvenzverwalters entsprechend, soweit in §§ 11-13 InsVV nichts anderes bestimmt ist. Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters soll dabei einen angemessenen Bruchteil der Vergütung des Insolvenzverwalters nicht überschreiten (§ 11 Abs. 1 S.2 InsVV).
Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist entsprechend § 1 InsVV der Wert der Insolvenzmasse bei Beendigung seiner vorläufigen Insolvenzverwaltung.
Bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage ist von den im Gutachten des vorläufigen Insolvenzverwalters angegebenen Vermögenswerten auszugehen, die auf einer nachvollziehbaren Schätzung beruhen. Danach beläuft sich der Wert des massezugehörigen und der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterlegenen Vermögens der Schuldnerin zum Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters auf 927.738,04 EURO.
Die dem vorläufigen Insolvenzverwalter zustehende Vergütung beträgt im Normalfall 25 % der Vergütung des Insolvenzverwalters. Weicht die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters vom sog. Normalfall in einer so auffälligen Art und Weise ab, kann eine Erhöhung der Grundvergütung vorgenommen werden.
In vorliegendem Fall hat der vorläufige Insolvenzverwalter zunächst Zuschläge von "bis zu" 115 % geltend gemacht. Diese wären angesichts zweier Apothekenbetriebe mit insgesamt 18 Mitarbeitern als zu hoch erschienen. Der Verwalter macht jedoch sodann im Wege der Gesamtbetrachtung lediglich noch einen Zuschlag von 60 % der Regelvergütung geltend. Dieser kann als insgesamt angemessen angesehen werden. Dabei kann es in vorliegendem Fall zunächst als angemessen angesehen werden, dem Verwalter für die vorgenommene Betriebsfortführung zweier Apotheken einen Betrag in Höhe von 35 % (allerdings ohne Berücksichtigung einer Vergleichsberechnung), für den Arbeitnehmerbereich (18 Arbeitnehmer ohne feste Ziehung einer 20-Arbeitnehmer-Grenze) 10 % sowie für das Vorliegen mehrerer Betriebsstätten und die Prüfung einer übertragenden Sanierung jeweils 15 % zuzusprechen. Hier ergäbe sich ein Zuschlag von zunächst 75 %.
Allerdings ist zu beachten, daß durch die hier im vorläufigen Insolvenzverfahren vorgenommene Betriebsfortführung ein vom Insolvenzverwalter anhand vorgelegter Summen- und Saldenlisten nachvollziehbar errechneter Überschuß in Höhe von 347.685,05 Euro erwirtschaftet wurde. Die sich hieraus ergebende (Regel)Mehrvergütung nach § 2 InsVV beträgt 8.968,49 Euro. Diese entspricht ca. 15 % der Regelvergütung nach § 2 InsVV aus der nicht betriebsfortführungsbedingt bereinigten ("großen")Teilungsmasse, somit aus 927.738,04 Euro. Demnach ist der für die vorgenommene Betriebsfortführung zweier Apotheken angesetzte Erhöhungssatz von 35 % um 15 % zu kürzen, so daß im Ergebnis ein Gesamtzuschlag von 60 % (20 %, 10 %, 15 % und nochmals 15 %) anzusetzen ist, der vom vorläufigen Insolvenzverwalter veranschlagt wurde und auch seitens des Insolvenzgerichts als angemessen erachtet wird.
Soweit die einzelnen Teilungsmassepositionen fremdrechtsbelastet waren, hat der Insolvenzverwalter hinreichende Tatsachen vorgetragen, die eine erhebliche Befassung des vorläufigen Insolvenzverwalters mit diesen Massegegenständen darzulegen vermögen.
Zur Begründung und Berechnung im einzelnen wird auf den Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters vom 11.06.2025 sowie die Anlagen, insbesondere die vorgelegte Vergleichsberechnung, und im weiteren auf die vorgelegte Summen- und Saldenliste (Bl. 519 - 537 d. A.) verwiesen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter kann gem. §§ 11, 10, 8 III InsVV nach seiner Wahl anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern, der für den Zeitraum des Insolvenzeröffnungsverfahrens für die ersten zwölf Monate
15 % der Regelvergütung, höchstens jedoch 350,00 EURO je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters beträgt. In vorliegendem Fall waren vier angefangene Monate der Tätigkeit zu verzeichnen.
Zusätzlich war gemäß § 7 InsVV die von dem Insolvenzverwalter zu entrichtende Umsatzsteuer festzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,- EUR oder der Wert einer Teilanfechtung 200,- EUR übersteigt. Im Übrigen kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Die sofortige Beschwerde bzw. die befristete Erinnerung ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen beim Amtsgericht Offenbach, Kaiserstraße 16-18, 63065 Offenbach am Main, einzulegen. Ist der Insolvenzantrag vor dem 01.03.2012 gestellt worden, kann die sofortige Beschwerde auch beim Landgericht Darmstadt, Mathildenplatz 13/15, 64283 Darmstadt, eingelegt werden.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt die Frist, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist der frühere Zeitpunkt maßgebend.
Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde bzw. die befristete Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift bei dem o. g. Gericht oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des o. g. Gerichts eingelegt.
Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die sofortige Beschwerde bzw. die befristete Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde bzw. befristete Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die sofortige Beschwerde bzw. die befristete Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Offenbach am Main, 23.12.2025.
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 8 IN 668/24 · Nova Apotheke Arwin Mehralivand e.K. · Insolvenzgericht Offenbach am Main
- Insolvenzgericht
- Offenbach am Main
- Aktenzeichen
- 8 IN 668/24
- Wirksam am
- 13.06.2025
- Registerbezug
- Offenbach am Main, HRA 43205
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des
Nova Apotheke Arwin Mehralivand e.K., Inhaber: Herrn Arwin Mehralivand, Bahnstraße 24, 63225 Langen (Hessen) (AG Offenbach am Main , HRA 43205),
wurde der Beschluß vom 27.05.2025 über die Aufhebung des Antragsbeschlusses der Gläubigerversammlung auf Anordnung der teilweisen Unwirksamkeit der Freigabeerklärung nach § 35 Abs. 2 S. 1 InsO durch Beschluß vom 13.06.2025 wegen einer offensichtlichen Unrichtigkeit in der Beschlußbegründung berichtigt.
Der vollständige Berichtigungsbeschluß kann von den Verfahrensbeteiligten zu den üblichen Sprechzeiten (Mo. bis Fr. von 9-12 Uhr) auf der hiesigen Geschäftsstelle eingesehen werden.
Amtsgericht Offenbach am Main, 13.06.2025
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 8 IN 668/24 · Nova Apotheke Arwin Mehralivand e.K. · Insolvenzgericht Offenbach am Main
- Insolvenzgericht
- Offenbach am Main
- Aktenzeichen
- 8 IN 668/24
- Wirksam am
- 27.05.2025
- Registerbezug
- Offenbach am Main, HRA 43205
27.05.2025
- Insolvenzgericht -
8 IN 668/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des
Nova Apotheke Arwin Mehralivand e.K., Inhaber: Herrn Arwin Mehralivand, Bahnstraße 24, 63225 Langen (Hessen) (AG Offenbach am Main , HRA 43205),
wird der im Berichtstermin vom 09.05.2025 gefaßte Antragsbeschluß der Gläubigerversammlung auf Anordnung der teilweisen Unwirksamkeit der Freigabeerklärung nach § 35 Abs. 2 S. 1 InsO bezogen auf die Filiale Zeil 96, 60313 Frankfurt am Main, hilfsweise bezogen auf die Freigabeerklärung vom 28.02.2025 insgesamt (§ 35 Abs. 2 S. 3 InsO)
auf Antrag des Insolvenzverwalters im Berichtstermin vom 09.05.2025 gemäß § 78 Abs. 1 InsO
aufgehoben.
Der vollständige Beschluß kann von den Verfahrensbeteiligten zu den üblichen Sprechzeiten (Mo. bis Fr. von 9-12 Uhr) auf der hiesigen Geschäftsstelle eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Diese Entscheidung kann durch jeden absonderungsberechtigten Gläubiger und jeden nicht nachrangigen Gläubiger mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Offenbach, Kaiserstraße 16-18, 63065 Offenbach am Main einzulegen. In Verfahren, die vor dem 01.03.2012 beantragt wurden, kann die sofortige Beschwerde auch beim Landgericht Darmstadt, Mathildenplatz 13+15, 64283 Darmstadt eingelegt werden.
Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 8 IN 668/24 · Nova Apotheke Arwin Mehralivand e.K. · Insolvenzgericht Offenbach am Main
- Insolvenzgericht
- Offenbach am Main
- Aktenzeichen
- 8 IN 668/24
- Wirksam am
- 03.03.2025
- Registerbezug
- Offenbach am Main, HRA 43205
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter schriftlich und unter Beachtung des § 174 InsO anzumelden bis zum 22.04.2025 (Anmeldefrist);
b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Vor dem Insolvenzgericht wird folgender Termin abgehalten:
am Freitag, 09.05.2025, 10:00 Uhr, Saal 16-103 (Altbau), Amtsgericht Offenbach am Main, Kaiserstraße 16-18 (Gebäude K16/Altbau - Zugang über Kaiserstraße 18/Neubau), 63065 Offenbach am Main, eine Gläubigerversammlung (Berichts-/Prüfungstermin) zur Beschlussfassung über:
- die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
- die Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
- die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68
InsO);
- eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Hinterlegung und Anlage von Geld,
Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO);
- die Stilllegung oder vorläufige Fortführung des Unternehmens der Schuldnerin. Die
Gläubigerversammlung kann den Insolvenzverwalter beauftragen, einen Insolvenzplan
auszuarbeiten, und ihm das Ziel des Plans vorgeben. Sie kann ihre Entscheidung in
späteren Terminen ändern (§ 157 InsO) (vorliegend war eine Freigabe des
Geschäftsbetriebs nach § 35 InsO geboten, die entsprechend am 28.02.2025 (mit genauer
Uhrzeit) erfolgt ist und im Internet am selben Tag veröffentlicht wurde);
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO)
insbesondere:
* wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll;
* wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde;
* wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich
oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll;
- die Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder die Betriebsveräußerung
unter Wert (§§ 162, 163 InsO).
sowie zur Prüfung der angemeldeten Forderungen.
Hinweise:
- Gemäß § 160 Abs. 1 InsO gilt die Zustimmung als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
- Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, werden nicht benachrichtigt.
Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO mit der Durchführung der Zustellungen
beauftragt.
WICHTIG:
Gläubiger oder Bevollmächtigte von Gläubigern, die beabsichtigen, zum Berichts- und Prüfungstermin am 09.05.2025 zu erscheinen, werden - rein aus organisatorischen Gründen - dringend gebeten, ihre Absicht (im Falle von Bevollmächtigten bitte auch unter Nennung der vertretenen Personen) möglichst spätestens bis zum 30.04.2025 schriftlich beim Insolvenzverwalter anzuzeigen ! Dies gilt auch für Personen, die durch einen Bevollmächtigten vertreten werden, aber zudem selbst erscheinen wollen, sowie für Begleitpersonen !
Gläubiger oder Bevollmächtigte von Gläubigern werden dringend aufgefordert,
a) einen gültigen Bundespersonalausweis oder einen gültigen Reisepass
b) im Falle des Erscheinens als Bevollmächtigter von Gläubigern
ausreichende Vollmachten im Original für die Akten
c) für den Fall, daß Sie eine juristische Person vertreten, die im Handelsregister eingetragen ist, einen aktuellen Handelsregisterauszug
zum Termin vorzulegen !
Auf § 4 InsO i.V.m. §§ 79 ff. ZPO wird im übrigen rein vorsorglich hingewiesen.
Amtsgericht Offenbach am Main, 03.03.2025
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 8 IN 668/24 · Nova Apotheke Arwin Mehralivand e.K. · Insolvenzgericht Offenbach am Main
- Insolvenzgericht
- Offenbach am Main
- Aktenzeichen
- 8 IN 668/24
- Wirksam am
- 28.02.2025
- Registerbezug
- Offenbach am Main, HRA 43205
Amtsgericht Offenbach am Main, 28.02.2025
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 8 IN 668/24 · Nova Apotheke Arwin Mehralivand e.K. · Insolvenzgericht Offenbach am Main
- Insolvenzgericht
- Offenbach am Main
- Aktenzeichen
- 8 IN 668/24
- Wirksam am
- 22.11.2024
- Registerbezug
- Offenbach am Main, HRA 43205
Der vollständige Beschluss nebst Rechtsmittelbelehrung kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Offenbach am Main, 21.11.2024
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.