VR 4254

Norddeutscher Bankenverband e.V.

Amtsgericht Hamburg · Hamburg

aktuell 1 Ereignisse und Bekanntmachungen

Standort

Sitz: Hamburg

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Registerdaten

Sitz
Hamburg
Datenstand
2024-12-26
Quelle
Handelsregister

Handelsregister

Verfügbare Registerinformationen

Stand 2024-12-26

Diese Übersicht zeigt ausschließlich Registerdokumente und Angaben, die in unserem lokalen Archiv vorliegen.

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Chronologischer Auszug

Tabellarische Entwicklung aller Eintragungen auf dem Registerblatt.

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Veröffentlichungen

Registerbekanntmachungen zu diesem Registerblatt.

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Registertreffer

Frühere Bezeichnungen und Sitze

Diese früheren Bezeichnungen und Sitze werden vom Handelsregister ohne einzelne Datumsangaben bereitgestellt. Deshalb erscheinen sie getrennt vom datierten Veröffentlichungs-Zeitstrahl.

  1. Bankenverband Hamburg e.V. Hamburg

Öffentliche Registerangaben

Bekanntmachungen und Ereignisse

1
Veränderungen
VR 4254 VR 4254: Bankenverband Hamburg e.V., Hamburg (Adolphsplatz 7, 20457 Hamburg). Der Verein ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 26.03.2021 sowie der Zustimmungsbeschl…
VR 4254: Bankenverband Hamburg e.V., Hamburg (Adolphsplatz 7, 20457 Hamburg). Der Verein ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 26.03.2021 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Mitgliederversammlung vom 26.03.2021 und der Mitgliederversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 26.03.2021 mit dem Bankenverband Niedersachsen e.V. mit Sitz in Hannover (Amtsgericht Hannover, VR 4422) verschmolzen worden. Der Verein ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 26.03.2021 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Mitgliederversammlung vom 26.03.2021 und der Mitgliederversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 26.03.2021 mit dem Bankenverband Bremen e.V. mit Sitz in Bremen (Amtsgericht Bremen, VR 2509 HB) verschmolzen worden. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.