HRB 135683
NKF Media GmbH
aktuell 9 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Gustav-Meyer-Allee 25, 13355 BerlinGeschäftsanschrift aus dem Handelsregister
Der Standort konnte in OpenStreetMap noch nicht eindeutig bestimmt werden.
Registerdaten
- Sitz
- Berlin
- Rechtsform
- 221110
- Letzte Eintragung
- 13.01.2020
- Datenstand
- 2025-06-09
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
Leitung und Vertretung
Jan Thomas
Berlin
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte als Vertreter Dritter abzuschließenAllgemeine Vertretungsregelung
- Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden.
Geschäftsanschrift
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- why Berlin - media publishing house GmbH Berlin
Gegenstand des Unternehmens
Die Entwicklung und der Betrieb von digitalen Diensten zur online- und regionalbezogenen Vermarktung von Unternehmen, Produkten und Dienstleistungen, die Entwicklung und der Vertrieb von Printpublikationen sowie die erlaubnisfreie Beratung von Unternehmen, insbesondere in den Bereichen Marketing, Strategie, Personal und Finanzierung.
Öffentliche Registerangaben
Bekanntmachungen und Ereignisse
Forderungsprüfung 36n IN 4928/19 · NKF Media GmbH · Insolvenzgericht Charlottenburg (Berlin)
- Insolvenzgericht
- Charlottenburg (Berlin)
- Aktenzeichen
- 36n IN 4928/19
- Wirksam am
- 23.04.2020
- Registerbezug
- Berlin, HRB 135683
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der NKF Media GmbH,
Gustav-Meyer-Allee 25, 13355 Berlin AG Charlottenburg, HRB 135683
vertreten durch den Geschäftsführer Thomas Jan
Beschluss:
Der gemäß Beschluss vom 01.01.2020 für den 18.05.2020, 10:05 Uhr in Saal 218
anberaumte Prüfungstermin wird aus Gründen des Gesundheitsschutzes ( aktuelle
sog. "Corona-Krise") vertagt.
Gleichzeitig wird das schriftliche Verfahren angeordnet ( § 5 Abs. 2 InsO).
Stichtag, der dem Prüfungstermin entspricht, ist der 20.05.2020
(Prüfungsstichtag). Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum
Prüfungsstichtag der Forderungsanmeldung schriftlich beim Insolvenzgericht zu
widersprechen. Beim Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem
Grund, ihrem Betrag und/oder ihrem Rang bestritten wird. Nach Ablauf der
Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft; Forderungen, gegen die bis
dahin kein Widerspruch erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine
anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung
sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung
eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden
Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete
Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
36n IN 4928/19 Amtsgericht Charlottenburg, 23.04.2020
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 36n IN 4928/19 · NKF Media GmbH · Insolvenzgericht Charlottenburg (Berlin)
- Insolvenzgericht
- Charlottenburg (Berlin)
- Aktenzeichen
- 36n IN 4928/19
- Wirksam am
- 11.02.2020
- Registerbezug
- Berlin, HRB 135683
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der NKF Media GmbH,
Gustav-Meyer-Allee 25, 13355 Berlin AG Charlottenburg, HRB 135683
vertreten durch den Geschäftsführer Thomas Jan
Terminsbestimmung:
- Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Zustimmung zu
dem Unternehmenskaufvertrag mit der 79 Donuts GmbH vom 03.01.2020
wird bestimmt auf
Montag, 24.02.2020, 09:05 Uhr, Sitzungssaal 218, 2. Stock, 14057 Berlin,
Amtsgerichtsplatz 1, Amtsgericht Charlottenburg
Hinweise:
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene
Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO.
36n IN 4928/19 Amtsgericht Charlottenburg, 11.02.2020
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 135683 B HRB 135683 B: NKF Media GmbH, Berlin, Gustav-Meyer-Allee 25, 13355 Berlin. Prokura: Die Eintragung zu Nr. 2: Oldziejewska, Katarzyna; ist von Amts wegen gelöscht. Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft ist auf …
Forderungsprüfung 36n IN 4928/19 · NKF Media GmbH · Insolvenzgericht Charlottenburg (Berlin)
- Insolvenzgericht
- Charlottenburg (Berlin)
- Aktenzeichen
- 36n IN 4928/19
- Wirksam am
- 06.01.2020
- Registerbezug
- Berlin, HRB 135683
36n IN 4928/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
NKF Media GmbH,
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB
135683
Gustav-Meyer-Allee 25, 13355 Berlin,
gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Jan Thomas
- Schuldnerin -
Geschäftszweig Onlinepublikationen für die Gründerszene; Ausrichtung von
Tagungen und
Seminaren sowie von Recruitment-Messen für die Gründerszene;
Netzwerkarbeit im Bereich der Gründerszene
1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen
Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 01.01.2020 um 08.45 Uhr als
Hauptinsolvenzverfahren im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über
Insolvenzverfahren eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Dr. Martin Dietrich
Emser Straße 9, 10719 Berlin
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38
InsO) bis zum 20.03.2020 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.
Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben.
Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten
auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
4. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung
über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung
eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung
über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f.
(Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von
Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens,
Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans,
Vorgabe der Zielsetzung des Plans), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen
Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen
oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus
freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die
der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll,
oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll;
wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich
belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig
gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt
oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein
Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162
(Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung
unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei
Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten
Angelegenheiten wird anberaumt auf
Montag, 10.02.2020, 10:05 Uhr,
Sitzungssaal 218, 2. Stock, 14057 Berlin, Amtsgerichtsplatz 1, Amtsgericht
Charlottenburg
Hinweise:
Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des
§ 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung
beschlussunfähig ist.
5. Prüfungstermin wird anberaumt auf
Montag, 18.05.2020, 10:05 Uhr,
Sitzungssaal 218, 2. Stock, 14057 Berlin, Amtsgerichtsplatz 1, Amtsgericht
Charlottenburg
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine
Benachrichtigung.
6. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem
Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der
Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu
bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für
den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
7. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden
aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten
(§ 28 Abs. 3 InsO).
8. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem
Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des
Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen.
Ferner wird ihm die gem. Art. 54 EuInsVO erforderliche Unterrichtung aller
bekannten ausländischen Gläubiger übertragen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin;
diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
9. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte
Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des
Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der
Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1
InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach
dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
10. Die Verfahren 36n IN 4928/19 und 36n IN 7643/19,36n IN 5547/19, 36n IN
6616/19, 36n IN 5454/19 werden verbunden (§§ 4 InsO, 147 ZPO). Das Verfahren
36n IN 4928/19 führt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte
eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.
Gegen die Entscheidung können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners
(im Folgenden: Beschwerdeführer), die sofortige Beschwerde (im Folgenden:
Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit
für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO).
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden
Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete
Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
36n IN 4928/19 Amtsgericht Charlottenburg, 06.01.2020
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 36n IN 4928/19 · NKF Media GmbH · Insolvenzgericht Charlottenburg (Berlin)
- Insolvenzgericht
- Charlottenburg (Berlin)
- Aktenzeichen
- 36n IN 4928/19
- Wirksam am
- 18.10.2019
- Registerbezug
- Berlin, HRB 135683
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der NKF Media GmbH,
Gustav-Meyer-Allee 25, 13355 Berlin,
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg, HRB 135683
vertreten durch den Geschäftsführer Thomas, Jan
Beschluss:
Zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der
Schuldnerin bis zur Entscheidung über den Antrag wird am 17.10.2019 um 10:51
Uhr angeordnet (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird
Herr Rechtsanwalt Dr. Martin Dietrich,
Emser Straße 9, 10719 Berlin
bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit
Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2
InsO). Der Schuldnerin ist insbesondere die Einziehung von Außenständen
untersagt.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat die Aufgabe, das Vermögen der Schuldnerin
zu sichern und zu erhalten (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige
Forderungen der Schuldnerin einzuziehen, eingehende Gelder und Schecks
entgegenzunehmen sowie ein Insolvenzsonderkonto für die spätere Insolvenzmasse
einzurichten und zu führen.
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die
Schuldnerin zu zahlen. Sie werden aufgefordert, unter Beachtung dieser
Anordnung nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten (§ 23 Abs.
1 Satz 3 InsO).
Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte
Veröffentlichung wird dort mindestens für die Dauer der Wirksamkeit der
Anordnung gespeichert. Im Falle der Er-
öffnung erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder
der Rechtskraft der Einstellung des Verfahrens (§ 3 Abs. 1 S. 1 InsOBekV);
falls nicht eröffnet wird, erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach
Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahme (§ 3 Abs. 1 S. 2 InsOBekV).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die Schuldnerin die sofortige Beschwerde (im
Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte
eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden
Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete
Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 17.10.2019
36n IN 4928/19 Amtsgericht Charlottenburg, 18.10.2019
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 135683 B HRB 135683 B: NKF Media GmbH, Berlin, Gustav-Meyer-Allee 25, 13355 Berlin. Prokura: Nicht mehr Prokurist: 1. Hinsch, Robert
HRB 135683 B HRB 135683 B: NKF Media GmbH, Berlin, Gustav-Meyer-Allee 25, 13355 Berlin. Rechtsform: Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 16. November 2015 ist der Gesellschaftsvertrag geändert in § 1 betreff…
HRB 135683 B HRB 135683 B: NKF Media GmbH, Berlin, Gustav-Meyer-Allee 25, 13355 Berlin. Sitz / Zweigniederlassung: Geschäftsanschrift: Gustav-Meyer-Allee 25, 13355 Berlin; Stamm- bzw. Grundkapital: 41.737,00 EUR; Änderun…
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte als Vertreter Dritter abzuschließen; Prokura: 1.
Hinsch, Robert, *XX.XX.XXXX, Berlin; Prokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem weiteren Prokuristen
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte als Vertreter Dritter abzuschließen; 2.
Oldziejewska, Katarzyna, *XX.XX.XXXX, Berlin; Prokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem weiteren Prokuristen; Rechtsform: Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 09. September 2015 ist das Stammkapital um EUR 10.477,00 auf EUR 41.737,00 erhöht und der Gesellschaftsvertrag insgesamt neu gefasst unter Änderung der Bestimmungen zur Höhe des Stammkapitals.
HRB 135683 B HRB 135683 B: NKF Media GmbH, Berlin, c/o Jan Thomas, Müllerstraße 156 A, 13353 Berlin. Stamm- bzw. Grundkapital: 31.260,00 EUR; Rechtsform: Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 13.07.2015 ist d…
Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.