VR 201026

Niedersächsisches Studieninstitut für kommunale Verwaltung e.V.

Amtsgericht Hannover · Niedersachsen

aktuell 1 Ereignisse und Bekanntmachungen

Standort

Sitz: Hannover

Eine vollständige Geschäftsanschrift ist hier derzeit noch nicht verfügbar.

Der Standort konnte in OpenStreetMap noch nicht eindeutig bestimmt werden.

Registerdaten

Sitz
Hannover
Datenstand
2024-12-19
Quelle
Handelsregister

Handelsregister

Verfügbare Registerinformationen

Stand 2024-12-19

Diese Übersicht zeigt ausschließlich Registerdokumente und Angaben, die in unserem lokalen Archiv vorliegen.

CD lokal vorhanden

Chronologischer Auszug

Tabellarische Entwicklung aller Eintragungen auf dem Registerblatt.

Abrufstand 2024-12-19 Chronologischen Auszug ansehen
VÖ lokal vorhanden

Veröffentlichungen

Registerbekanntmachungen zu diesem Registerblatt.

Zum Zeitstrahl

Öffentliche Registerangaben

Bekanntmachungen und Ereignisse

1
Neueintragungen
VR 201026 Niedersächsisches Studieninstitut für kommunale Verwaltung e.V., Hannover, (Osterholzer Str. 23, 27711 Osterholz-Scharmbeck).Entstanden durch Übernahme des Vermögens des Vereins Niedersächsisches Studieninst…
Niedersächsisches Studieninstitut für kommunale Verwaltung e.V., Hannover, (Osterholzer Str. 23, 27711 Osterholz-Scharmbeck).Entstanden durch Übernahme des Vermögens des Vereins Niedersächsisches Studieninstitut für kommunale Verwaltung Oldenburg e.V. mit Sitz in Oldenburg (Amtsgericht Oldenburg VR 858) und des Vereins Niedersächsisches Studieninstitut für kommunale Verwaltung Braunschweig e.V. mit Sitz in Braunschweig (Amtsgericht Braunschweig VR 2602) und des Vereins Niedersächsisches Studieninstitut für kommunale Verwaltung Hannover e.V. mit Sitz in Hannover (Amtsgericht Hannover VR 2941) als Ganzes im Wege der Verschmelzung nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 15.01.2009 und der Zustimmungsbeschlüsse der Mitgliederversammlungen vom 12.06.2009.Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.

Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.