HRA 54193

NEEF + STUMME premium printing GmbH & Co. KG

Amtsgericht Hamburg · Hamburg

aktuell 11 Ereignisse und Bekanntmachungen

Standort

Alter Wall 55, 20457 Hamburg

Geschäftsanschrift aus dem Handelsregister

Der Standort konnte in OpenStreetMap noch nicht eindeutig bestimmt werden.

Registerdaten

Sitz
Hamburg
Rechtsform
Kommanditgesellschaft (KG)
Letzte Eintragung
24.10.2018
Datenstand
2025-10-10
Quelle
Handelsregister

Handelsregister

Leitung und Vertretung

Vollständige Registerinformationen
Kommanditist(in)

Andreas Bauer

Deutsch Evern

Kommanditist(in)

Bärbel Wetenkamp

Hankensbüttel

Persönlich haftende(r) Gesellschafter(in)

Druckerei-Betriebsgesellschaft Neef + Stumme mbH

Hamburg

Kommanditist(in)

Jan Barghop

Bomlitz

Kommanditist(in)

Manfred Luszas

Meinersen

Allgemeine Vertretungsregelung
  • Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln.

Geschäftsanschrift

Weitere Unternehmen an dieser Anschrift

Angezeigt werden ausschließlich exakt übereinstimmende, aktuell eingetragene Geschäftsanschriften. Eine gemeinsame Anschrift bedeutet nicht automatisch eine wirtschaftliche oder gesellschaftsrechtliche Verbindung.

Handelsregister

Verfügbare Registerinformationen

Stand 2025-10-21

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Tabellarische Entwicklung aller Eintragungen auf dem Registerblatt.

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Veröffentlichungen

Registerbekanntmachungen zu diesem Registerblatt.

Zum Zeitstrahl
SI lokal vorhanden

Registerinformationen

Übersicht zu Firma, Vertretung, Beteiligten und Eintragungen.

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Registertreffer

Frühere Bezeichnungen und Sitze

Diese früheren Bezeichnungen und Sitze werden vom Handelsregister ohne einzelne Datumsangaben bereitgestellt. Deshalb erscheinen sie getrennt vom datierten Veröffentlichungs-Zeitstrahl.

  1. Hermann F.R. Stumme (GmbH & Co.) Hamburg

Öffentliche Registerangaben

Bekanntmachungen und Ereignisse

11
Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung 35 IN 119/18 · NEEF + STUMME premium printing GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Gifhorn
Insolvenzgericht
Gifhorn
Aktenzeichen
35 IN 119/18
Wirksam am
29.07.2024
Registerbezug
Hamburg, HRA 54193
35 IN 119/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der NEEF + STUMME premium printing GmbH & Co. KG, Schillerstraße 2, 29378 Wittingen (AG Hamburg, HRA 54193), vertr. d.: 1. Druckerei-Betriebsgesellschaft Neef+Stumme mbH, Schillerstr. 2, 29378 Wittingen, (Komplementärin), vertr. d.: 1.1. Andreas Bauer, (Geschäftsführer),

Verfahrensbevollmächtigter der Vertreterin zu 1.:
Rechtsanwalt Manuel Sack, Walderseestraße 1, 30163 Hannover,

wird dem Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Dr. jur. Rainer Eckert ,Robert-Enke-Str. 1, 30169 Hannover gem. § 9 InsVV die Zustimmung erteilt, auf seine später endgültig festzusetzenden Vergütung nebst Auslagen folgenden Vorschuss aus der Insolvenzmasse zu entnehmen.

Auslagen i.H.v. Euro

G r ü n d e :
Gem. § 9 InsVV kann der Sachwalter aus der Insolvenzmasse einen Vorschuss auf die Vergütung entnehmen, wenn das Insolvenzgericht zustimmt.

Die Genehmigung soll erteilt werden, wenn das Insolvenzverfahren länger als 6 Monate dauert oder wenn besonders hohe Auslagen erforderlich werden.
Diese Voraussetzungen liegen vor.
Der Sachwalter hat mit Schreiben vom 25.07.2024 einen Auslagenvorschuss iHv .... Euro beantragt und dargelegt, dass eine über die allgemeine Berufshaftpflichtversicherung hinausgehende zusätzliche Vermögensschadens-Haftpflichtversicherung bei der AIG Europe Limited abgeschlossen wurde.
Das vorliegenden Verfahren ist mit besonderen Haftungsrisiken verbunden, sodass der Abschluss einer Versicherung notwendig erscheint.
Durch die Vorschussregelung des § 9 InsVV soll insbesondere das Ausfallrisiko bei unvorhergesehener Massearmut oder ein existenzgefährdender Zustand des vorläufigen Sachwalters geschützt werden, wenn ein Verfahren ungewöhnlich lange dauert oder besonders hohe Auslagen erforderlich werden.
Dem Antrag war deshalb in voller Höhe stattzugeben.

Rechtsmittelbelehrung :

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Gifhorn, 38516 Gifhorn einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden.

Amtsgericht Gifhorn, 29.07.2024

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung 35 IN 119/18 · NEEF + STUMME premium printing GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Gifhorn
Insolvenzgericht
Gifhorn
Aktenzeichen
35 IN 119/18
Wirksam am
26.07.2023
Registerbezug
Hamburg, HRA 54193
35 IN 119/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der NEEF + STUMME premium printing GmbH & Co. KG, Schillerstraße 2, 29378 Wittingen (AG Hamburg, HRA 54193), vertr. d.: 1. Druckerei-Betriebsgesellschaft Neef+Stumme mbH, Schillerstr. 2, 29378 Wittingen, (Komplementärin), vertr. d.: 1.1. Andreas Bauer, (Geschäftsführer),

Verfahrensbevollmächtigter der Vertreterin zu 1.:
Rechtsanwalt Manuel Sack, Walderseestraße 1, 30163 Hannover,

wird dem Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Dr. jur . Rainer Eckert , Robert-Enke-Str. 1, , 30169 Hannover gem. § 9 InsVV die Zustimmung erteilt, auf seine später endgültig festzusetzenden Vergütung nebst Auslagen folgenden Vorschuss aus der Insolvenzmasse zu entnehmen.

Auslagen i.H.v. Euro

G r ü n d e :

Gem. § 9 InsVV kann der Sachwalter aus der Insolvenzmasse einen Vorschuss auf die Vergütung entnehmen, wenn das Insolvenzgericht zustimmt.

Die Genehmigung soll erteilt werden, wenn das Insolvenzverfahren länger als 6 Monate dauert oder wenn besonders hohe Auslagen erforderlich werden.
Diese Voraussetzungen liegen vor.
Der Sachwalter hat mit Schreiben vom 21.07.2023 einen Auslagenvorschuss iHv ........Euro beantragt und dargelegt, dass eine über die allgemeine Berufshaftpflichtversicherung hinausgehende zusätzliche Vermögensschadens-Haftpflichtversicherung bei der AIG Europe Limited abgeschlossen wurde.
Das vorliegenden Verfahren ist mit besonderen Haftungsrisiken verbunden, sodass der Abschluss einer Versicherung notwendig erscheint.
Durch die Vorschussregelung des § 9 InsVV soll insbesondere das Ausfallrisiko bei unvorhergesehener Massearmut oder ein existenzgefährdender Zustand des vorläufigen Sachwalters geschützt werden, wenn ein Verfahren ungewöhnlich lange dauert oder besonders hohe Auslagen erforderlich werden.
Dem Antrag war deshalb in voller Höhe stattzugeben.

Rechtsmittelbelehrung :
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Gifhorn, 38516 Gifhorn einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden.

Amtsgericht Gifhorn, 25.07.2023

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung 35 IN 119/18 · NEEF + STUMME premium printing GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Gifhorn
Insolvenzgericht
Gifhorn
Aktenzeichen
35 IN 119/18
Wirksam am
19.05.2023
Registerbezug
Hamburg, HRA 54193
35 IN 119/18.:
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der

NEEF + STUMME premium printing GmbH & Co. KG, Schillerstraße 2, 29378 Wittingen (AG Hamburg, HRA 54193),
vertreten durch:
1. Druckerei-Betriebsgesellschaft Neef+Stumme mbH, Schillerstr. 2, 29378 Wittingen, (Komplementärin),
vertreten durch:
1.1. Andreas Bauer, (Geschäftsführer),

Verfahrensbevollmächtigter der Vertreterin zu 1.:
Rechtsanwalt Manuel Sack, Walderseestraße 1, 30163 Hannover,

wird die Vergütung des Sachwalters und vorläufigen Sachwalters festgesetzt auf:

EUR Nettovergütung nach Insolvenzrechtliche
Vergütungsverordnung (InsVV)
EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR Auslagen zuzüglich
EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR Gesamtbetrag

Dem Sachwalter Rechtsanwalt Dr. jur. Rainer Eckert, Robert-Enke-Str. 1, 30169 Hannover, Tel.: (0511) 6262870, Fax: (0511) 62628710, E-Mail: eckert-hannover@eckert.law wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.

G r ü n d e:
Mit Schriftsatz vom 02.11.2022 beantragte der jetzige Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen als Sachwalter und vorläufiger Sachwalter.
Er wurde am 29.07.2018 als vorläufiger Sachwalter und nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01.10.2018 als Sachwalter bestellt.

Die der Berechnung zugrundeliegende Insolvenzmasse beträgt 5.599.175,09 Euro

Nach der Vorschrift der §§ 63, 64, 65 InsO hat der Sachwalter einen gesetzlichen Anspruch auf Festsetzung der angemessenen Vergütung, deren Bemessung sich aus §§ 1 ff. InsVV ergibt. Der Sachwalter erhält hiernach eine sich an der Insolvenzmasse orientierende Staffelvergütung.
Die hieraus resultierende Regelgebühr beträgt Euro.
Für den vorläufigen Sachwalter ergibt sich gem. BGH -Rechtssprechung eine 25 % tige anteilige Vergütung, für den Sachwalter eine 60% tige anteilige Vergütung,.
85 % des og. Betrages von Euro entsprechen Euro.
Ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz ist gerechtfertigt, wenn das Amt des Sachwalters vorzeitig endet.
Das Amt endete hier mit Aufhebung der Eigenverwaltung und Weiterführung im Regelinsolvenzverfahren durch Beschluss vom 17.12.2021 , sodass ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz hier gerechtfertigt wäre.
Durch die umfangreiche Tätigkeit ,wie Forderungsprüfungen und Betriebsfortführung wird jedoch vom vollen Regelsatz ausgegangen.

Der Sachwalter hat Zuschläge beantragt :

a.) 25 % für die Fortführung des Unternehmens.
Durch die Fortführung wurde ein Überschuss in Höhe von 2.415.520,84 Euro erwirtschaftet.
Die Regelvergütung nach dem bereinigten Wert von 5.599.175,09 euro abzüglich 2.415.520,84 Euro = 3.183.654,25 Euro beträgt 91.423,08 Euro, davon - wie oben ausgeführt - 85% ergeben Euro.
Zuzüglich des Zuschlages von 90 % für die Betriebsfortführung im Insolvenzverfahren beläuft sich die fiktive Vergütung ( ohne Überschuss ) auf Euro.

b.) 35 % für die Vorbereitung der übertragenden Sanierung
c.) 15 % für die Kassenführungsbefugnis
d.) 10% für die Kommunikation mit dem vorl. Gläubigerausschuss
e.) 15% für Arbeitnehmerangelegenheiten
f.) 10% für Aus-und Absonderungsrechte
g.) 10 % für die hohe Gläubigeranzahl ( mehr als 150 Gläubiger)

Die insgesamt beantragte Erhöhung um 205 % wird reduziert auf insgesamt 195 %.
1,95 facher Wert von Euro ergibt eine Gebühr von Euro.

Die Beantragung der Erhöhung der Gebühr ist zulässig.
Nach Art, Umfang und Dauer der Sachwaltung erscheinen die Erhöhungen angemessen und festsetzbar.

Die beantragte Auslagenpauschale war gemäß § 8 Abs. 3 InsVV zu gewähren.

Zusätzlich zu den festgesetzten Beträgen war gemäß § 7 InsVV ein Betrag in Höhe der von dem Insolvenzverwalter zu zahlenden Umsatzsteuer von derzeit 19 % zu bewilligen.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Gifhorn, 38516 Gifhorn einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Gifhorn, 38516 Gifhorn einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Gifhorn, 28.04.2023

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 35 IN 119/18 · NEEF + STUMME premium printing GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Gifhorn
Insolvenzgericht
Gifhorn
Aktenzeichen
35 IN 119/18
Wirksam am
20.12.2021
Registerbezug
Hamburg, HRA 54193
35 IN 119/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der NEEF + STUMME premium printing GmbH & Co. KG, Schillerstraße 2, 29378 Wittingen (AG Hamburg, HRA 54193), ehemals vertr. d.: 1. Druckerei-Betriebsgesellschaft Neef+Stumme mbH, Schillerstr. 2, 29378 Wittingen, (Komplementärin), vertr. d.: 1.1. Andreas Bauer, (Geschäftsführer),
wird die durch Beschluss vom 01.10.2018 erfolgte Anordnung der Eigenverwaltung aufgehoben.

Zum Insolvenzverwalter wird der bisherige Sachwalter, Rechtsanwalt Dr. jur Rainer
Eckert, Robert-Enke- Str. 1, 30169 Hannover , ernannt.

G r ü n d e :

Die durch Beschluss vom 01.10.2018 angeordnete Eigenverwaltung war auf Antrag der Schuldnerin vom 15.12.2021 aufzuheben. ( § 272 Abs.1 Nr.3 InsO)

Amtsgericht Gifhorn, 17.12.2021

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung 35 IN 119/18 · NEEF + STUMME premium printing GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Gifhorn
Insolvenzgericht
Gifhorn
Aktenzeichen
35 IN 119/18
Wirksam am
13.08.2020
Registerbezug
Hamburg, HRA 54193
35 IN 119/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der NEEF + STUMME
premium printing GmbH & Co. KG, Schillerstraße 2, 29378 Wittingen (AG Hamburg,
HRA 54193), vertr. d.: 1. Druckerei-Betriebsgesellschaft Neef+Stumme mbH,
Schillerstr. 2, 29378 Wittingen, (Komplementärin), vertr. d.: 1.1. Andreas
Bauer, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des
Gläubigerausschussmitglieds festgesetzt worden. Gemäß §§ 73 Abs. 2, 64 Abs. 2
S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Die
Veröffentlichung erfolgt nach § 9 Abs. 2 S. 2 InsO auszugsweise. Der
vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts -
Insolvenzgericht - Gifhorn eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt
bekannt gemacht:

EUR Vergütung gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV

EUR Vergütung gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 InsVV

EUR Auslagen

EUR Gesamtbetrag

G r ü n d e :

Mit Schriftsatz vom 29.04.2020 beantragte das Gläubigerausschussmitglied
Bundesagentur für Arbeit, Hannover die Festsetzung der Vergütung und Auslagen.

Der Berechnung der Vergütung liegt gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV ein
Stundensatz in Höhe von....... EUR zugrunde. Bei der Festsetzung des
Stundensatzes wurde insbesondere der Umfang der Tätigkeit berücksichtigt.

Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 18 Abs. 1 InsVV.

Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus
§§ 18 Abs. 2, 7 InsVV.

Dem Insolvenzverwalter sowie dem Schuldner-Vertreter wurde rechtliches Gehör
gewährt- Einwendungen wurden jeweils nicht erhoben.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden,
soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der
Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die
Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw.
erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten
beeinträchtigt ist.

Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer
Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit
der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche
Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche
Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere
Ereignis maßgebend.

Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Gifhorn, 38516 Gifhorn
einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Gifhorn, 38516
Gifhorn einzulegen.

Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift
bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle
eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist
auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem
Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des
angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw.
Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum
Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Gifhorn, 13.07.2020

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung 35 IN 119/18 · NEEF + STUMME premium printing GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Gifhorn
Insolvenzgericht
Gifhorn
Aktenzeichen
35 IN 119/18
Wirksam am
19.05.2020
Registerbezug
Hamburg, HRA 54193
35 IN 119/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der

NEEF + STUMME premium printing GmbH & Co. KG, Schillerstraße 2, 29378 Wittingen
(AG Hamburg, HRA 54193), vertreten durch: 1. Druckerei-Betriebsgesellschaft
Neef+Stumme mbH, Schillerstr. 2, 29378 Wittingen, (Komplementärin), vertreten
durch: 1.1. Andreas Bauer, (Geschäftsführer),

Verfahrensbevollmächtigter der Vertreterin zu 1.:

Rechtsanwalt Manuel Sack, Walderseestraße 1, 30163 Hannover,

wird die Vergütung des Gläubigerausschussmitglieds SüdLeasing GmbH für die
Tätigkeit im Gläubigerausschuss festgesetzt auf:

EUR Vergütung gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV

EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR Auslagen zuzüglich

EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR Gesamtbetrag

Die festgesetzte Vergütung ist nach Rechtskraft des Beschlusses aus der
Insolvenzmasse zu erstatten.

G r ü n d e :

Mit Schriftsatz vom 05.02.2020 beantragte das Gläubigerausschussmitglied
SüdLeasing GmbH die Festsetzung der Vergütung und Auslagen.

Der Berechnung der Vergütung liegt gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV ein
Stundensatz in Höhe von 65,00 EUR zugrunde. Bei der Festsetzung des
Stundensatzes wurde insbesondere der Umfang der Tätigkeit berücksichtigt.

Der Sachwalter sowie Schuldnervertreter wurden jeweils zu dem Antrag gehört.
Einwendungen wurden nicht erhoben.

Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 18 Abs. 1 InsVV.

Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus
§§ 18 Abs. 2, 7 InsVV.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden,
soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der
Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die
Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw.
erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten
beeinträchtigt ist.

Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer
Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit
der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche
Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche
Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere
Ereignis maßgebend.

Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Gifhorn, 38516 Gifhorn
einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Gifhorn, 38516
Gifhorn einzulegen.

Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift
bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle
eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist
auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem
Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des
angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw.
Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum
Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Gifhorn, 11.05.2020

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Veränderungen
HRA 54193 HRA 54193: NEEF + STUMME premium printing GmbH & Co. KG, Hamburg, Alter Wall 55, 20457 Hamburg. Durch Beschluss des Amtsgerichts Gifhorn (35 IN 119/18) vom 01.10.2018 ist über das Vermögen der Gesellschaft d…
HRA 54193: NEEF + STUMME premium printing GmbH & Co. KG, Hamburg, Alter Wall 55, 20457 Hamburg. Durch Beschluss des Amtsgerichts Gifhorn (35 IN 119/18) vom 01.10.2018 ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Gesellschaft ist aufgelöst. Die Eigenverwaltung ist angeordnet.
Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 35 IN 119/18 · NEEF + STUMME premium printing GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Gifhorn
Insolvenzgericht
Gifhorn
Aktenzeichen
35 IN 119/18
Wirksam am
04.10.2018
Registerbezug
Hamburg, HRA 54193
35 IN 119/18: Über das Vermögen der NEEF + STUMME premium printing GmbH & Co.
KG, Schillerstraße 2, 29378 Wittingen (AG Hamburg, HRA 54193), vertr. d.: 1.
Druckerei-Betriebsgesellschaft Neef+Stumme mbH, Schillerstr. 2, 29378
Wittingen, (Komplementärin), vertr. d.: 1.1. Andreas Bauer, (Geschäftsführer),
ist am 01.10.2018 um 16:30 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.

Sachwalter ist: Rechtsanwalt Dr. jur. Rainer Eckert, Robert-Enke-Str. 1, 30169
Hannover, Tel.: (0511) 6262870, Fax: (0511) 62628710.

Es wurde Eigenverwaltung der Schuldnerin angeordnet.

Die Schuldnerin ist berechtigt, unter Aufsicht des Sachwalters die
Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen (§ 270 Abs. 1 InsO).

Die Gläubiger werden aufgefordert:

a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Sachwalter schriftlich unter
Beifügung von Urkunden, Rechnungen und ggf. weiteren über die Forderung
bestehenden Unterlagen unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 22.11.2018
anzumelden;

b) dem Sachwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an
beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der
Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der
Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu
bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für
den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).

Das Verfahren wird mündlich durchgeführt.

Vor dem Insolvenzgericht wird am Donnerstag, 20.12.2018, 11:00 Uhr, Saal 118,
Amtsgericht Gifhorn, Am Schloßgarten 4, 38518 Gifhorn eine Gläubigerversammlung
zur Berichterstattung durch den Sachwalter und zur Prüfung der angemeldeten
Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin) abgehalten.

Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über

· die Person des Sachwalters (§§ 274 Abs. 1, 57 InsO),

· die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines
Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)

sowie gegebenenfalls über:

· die Wirksamkeit der Sachwaltererklärung zu Vermögen aus
selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),

· Beantragung der Sachwalterzustimmung (§ 277 Abs. 1 S. 1 InsO)

· Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),

· eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung
von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),

· den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B.
Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,

· die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),

· besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Sachwalters (§ 276
S. 1 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der
Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus
freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen,
die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen
soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde,
Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit
erheblichem Streitwert,

· eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine
Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),

· eine Beantragung der Aufhebung der Anordnung der Eigenverwaltung
(§ 272 InsO),

· eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO
ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung.

Hinweis:

Ø Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach
§ 276 S. 1 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene
Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.

Ø Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht
benachrichtigt.

Die Insolvenztabelle und die Anmeldungsunterlagen werden innerhalb des ersten
Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist (22.11.2018)
und dem vorstehend genannten Stichtag, zu dem die Forderungen schriftlich
geprüft werden (20.12.2018), liegt, in der Geschäftsstelle des
Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.

Rechtsmittelbelehrung

Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen
und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des
Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der
sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von
2 Wochen bei dem Amtsgericht Gifhorn, 38516 Gifhorn einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt
sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen
sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den
Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.

Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g.
Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden
Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den
Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder
seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung
des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde
gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil
angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

Die Beschwerde soll begründet werden.

Amtsgericht Gifhorn, 02.10.2018

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Veränderungen
HRA 54193 NEEF + STUMME premium printing GmbH & Co. KG, Hamburg, Am Sandtorkai 68, 20457 Hamburg.Änderung zur Geschäftsanschrift: Alter Wall 55, 20457 Hamburg.
NEEF + STUMME premium printing GmbH & Co. KG, Hamburg, Am Sandtorkai 68, 20457 Hamburg.Änderung zur Geschäftsanschrift: Alter Wall 55, 20457 Hamburg.
Veränderungen
HRA 54193 Hermann F.R. Stumme (GmbH & Co.), Hamburg, Am Sandtorkai 68, 20457 Hamburg.Neue Firma: NEEF + STUMME premium printing GmbH & Co. KG. Geschäftsanschrift: Am Sandtorkai 68, 20457 Hamburg. Nach Umfirmierung nun…
Hermann F.R. Stumme (GmbH & Co.), Hamburg, Am Sandtorkai 68, 20457 Hamburg.Neue Firma: NEEF + STUMME premium printing GmbH & Co. KG. Geschäftsanschrift: Am Sandtorkai 68, 20457 Hamburg. Nach Umfirmierung nunmehr Persönlich haftender Gesellschafter: Druckerei-Betriebsgesellschaft Neef + Stumme mbH, Hamburg (AG Hamburg HRB 21525). Prokura erloschen Ludewig, Jörg, Hamburg, *XX.XX.XXXX.
Veränderungen
HRA 54193 Hermann F.R. Stumme (GmbH & Co.), Hamburg (Am Sandtorkai 68, 20457 Hamburg). Prokura erloschen Böhm, Peter, Schenefeld; Jensen, Jutta, Schwarzenbek; Dr. Stumme, Dorothy, Hamburg.
Hermann F.R. Stumme (GmbH & Co.), Hamburg (Am Sandtorkai 68, 20457 Hamburg). Prokura erloschen Böhm, Peter, Schenefeld; Jensen, Jutta, Schwarzenbek; Dr. Stumme, Dorothy, Hamburg.

Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.