HRB 60617

Nautikpro GmbH

Amtsgericht Ludwigshafen a.Rhein (Ludwigshafen) · Rheinland-Pfalz

aktuell 7 Ereignisse und Bekanntmachungen

Standort

Sitz: Altrip

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Der Standort konnte in OpenStreetMap noch nicht eindeutig bestimmt werden.

Registerdaten

Sitz
Altrip
Datenstand
2025-01-03
Quelle
Handelsregister

Handelsregister

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Stand 2025-01-03

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Veröffentlichungen

Registerbekanntmachungen zu diesem Registerblatt.

Zum Zeitstrahl

Öffentliche Registerangaben

Bekanntmachungen und Ereignisse

7
Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 3 c IN 101/19 Lu · Nautikpro GmbH · Insolvenzgericht Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Ludwigshafen am Rhein
Aktenzeichen
3 c IN 101/19 Lu
Wirksam am
22.02.2024
Registerbezug
Ludwigshafen am Rhein, HRB 60617
3 c IN 101/19 Lu

29.01.2024

Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht

Beschluss

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der

Nautikpro GmbH, Am Sandzug 6, 67122 Altrip (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 60617),
vertreten durch:
Mehmet Nesih Peymaner, Beim Johannkirchhof 38, 68219 Mannheim, (Geschäftsführer),

Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Thorsten Konrad, Friedrich-König-Str. 3-5, 68167 Mannheim, Tel.: 0621/1789420, Fax: 0621/17894221

wird zur Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen das schriftliche Verfahren gem. § 177 Abs. 1 S. 2 InsO angeordnet. Die Forderungen werden am 05.03.2024 unter Berücksichtigung der bis dahin bei Gericht eingegangenen Erklärungen geprüft.
Die Tabelle nebst Anmeldungen liegt ab dem 26.02.2024 bei der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.

Rechtspflegerin

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Veränderungen
HRB 60617 HRB 60617: Nautikpro GmbH, Altrip, Am Sandzug 6, 67122 Altrip. Die Gesellschaft ist aufgrund Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst.
HRB 60617: Nautikpro GmbH, Altrip, Am Sandzug 6, 67122 Altrip. Die Gesellschaft ist aufgrund Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst.
Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 3 c IN 101/19 Lu · Nautikpro GmbH · Insolvenzgericht Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Ludwigshafen am Rhein
Aktenzeichen
3 c IN 101/19 Lu
Wirksam am
14.06.2019
Registerbezug
Ludwigshafen am Rhein, HRB 60617
Amtsgericht

Ludwigshafen/Rhein

Insolvenzgericht

Beschluss

3 c IN 101/19
Lu
14.06.2019

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren

DAK Gesundheit, Rathausplatz 10, 67059 Ludwigshafen am Rhein

-Antragstellerin-

über das Vermögen der

Nautikpro GmbH, Am Sandzug 6, 67122 Altrip (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB
60617),

-Antragsgegnerin und Schuldnerin-

hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein am 14.06.2019
durch Richter beschlossen:

1. Über das Vermögen der Schuldnerin wird mit Wirkung ab

14.06.2019, 10:57 Uhr

das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet.

2. Zum Insolvenzverwalter wird ernannt:

Rechtsanwalt Thorsten Konrad, Friedrich-König-Str. 3-5, 68167 Mannheim, Tel.:
0621/1789420, Fax: 0621/17894221, E-Mail: iv-mannheim@roemermann.com

3. Gemäß § 80 InsO geht das Recht der Schuldnerin, das zur Insolvenzmasse
gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den
Insolvenzverwalter über.

4. Die Gläubiger der Schuldnerin werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter
unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen
oder Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das
Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des
Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese
Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus
entstandenen Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).

5. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden
aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter
zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).

6. Dies ist ein Hauptinsolvenzverfahren gemäß Art. 3 Abs. 1 EuInsVO,
Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom
20.05.2015 (ABIEG L 141/19).

7. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubiger über

- die Person des Insolvenzverwalters,

- die Einsetzung und Besetzung des Gläubigerausschusses (§ 69 InsO),

- ggf. die nachfolgend bezeichneten Gegenstände:

- Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus
selbständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),

- Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),

- Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld,
Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),

- Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters
(§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des
Betriebs der Schuldnerin des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen
Gegenstandes aus freier Hand, eine Beteiligung der Schuldnerin an einem
anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu
diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die
Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung
oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder Betriebsveräußerung
unter Wert § 162, 163 InsO).

- Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der Anordnung einer
Eigenverwaltung (§§ 271, 272 InsO),

- die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO)

- und unter Umständen zur Anhörung über eine Verfahrenseinstellung mangels
Masse (§ 207 InsO) und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen wird
bestimmt auf

Freitag, den 06.09.2019, 10:00 Uhr, Sitzungssaal XII,

im Amtsgerichtsgebäude

Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, ihre Forderungen bis spätestens
16.07.2019 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich in zweifacher Ausfertigung
anzumelden.

Hinweise:

Gläubiger, deren Forderung im Prüfungstermin festgestellt wird, erhalten
hierüber keine Benachrichtigung.

Im weiteren Verfahren erfolgen Bekanntmachungen nur noch unter
www.insolvenzbekanntmachungen.de und können dort kostenfrei abgerufen werden (§
9 Abs. 3 InsO).

Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte
Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des
Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der
Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das
Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der
veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.

Für die Veröffentlichungen im Restschuldbefreiungsverfahren einschließlich des
Beschlusses nach § 289 der Insolvenzordnung in alter Fassung für
Insolvenzanträge, die bis 31.6.2014 gestellt wurden, gilt das Vorstehende mit
der Maßgabe, dass die Frist mit Rechtskraft der Entscheidung über die
Restschuldbefreiung zu laufen beginnt. Für Insolvenzanträge, die ab dem
1.7.2014 gestellt wurden, ist § 287a der Insolvenzordnung neuer Fassung
anwendbar; hier gilt das Gleiche.

Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach
dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.

Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160
InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht
beschlussfähig ist oder wenn bis zu einem schriftlichen Termin keine
Widersprüche erhoben werden.

Des Weiteren wird auf die Erklärungspflicht zur evtl. Selbständigkeit der
Schuldnerin gem. § 35 InsO hingewiesen.

Gründe:

Das Verfahren ist zu eröffnen. Nach den Ermittlungen des Gerichts ist die
Schuldnerin insolvenzreif. Das Gericht stützt sich insoweit maßgeblich auf das
schriftliche Sachverständigengutachten vom 07.6.2019.

Die Schuldnerin ist nicht mehr in der Lage, innerhalb einer Frist von drei
Wochen seine fälligen Verbindlichkeiten von mindestens 1.132.000,00 € auf
höchstens zehn Prozent zurückzuführen, da kurzfristig liquidierbare Aktiva von
nicht mehr als 53.900,00 € vorhanden sind; weitere Kreditierungsmöglichkeiten
sind nicht ersichtlich.

Zudem liegt eine rechnerische Überschuldung von mehr als 1.138.000,00 € vor, da
nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen eine positive
Fortführungsprognose nicht gestellt werden kann.

Das Verfahren war daher zu eröffnen, da die zu erwartenden Verfahrenskosten von
nicht mehr als 52.000,00 € durch eine freie Masse in Höhe von nicht weniger als
308.000,00 € gedeckt sind.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden:
Beschwerde) eingelegt werden. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei
Wochen bei dem

Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein,

Wittelsbachstraße 10

67061 Ludwigshafen am Rhein

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerdeschrift
muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung
enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden
Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden: auf einem sicheren Übermittlungsweg oder an das für den Empfang
elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und
Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Zu Nr. 1-6 Zu
Nr. 7

Richter
Rechtspflegerin

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Sicherungsmaßnahme 3 c IN 101/19 Lu · Nautikpro GmbH · Insolvenzgericht Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Ludwigshafen am Rhein
Aktenzeichen
3 c IN 101/19 Lu
Wirksam am
16.05.2019
Registerbezug
Ludwigshafen am Rhein, HRB 60617
Amtsgericht

Ludwigshafen/Rhein

Insolvenzgericht

Beschluss

3 c IN 101/19
Lu

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren

DAK-Gesundheit, Rathausplatz 10, 67059 Ludwigshafen am Rhein,

- Antragstellerin -

g e g e n

Nautikpro GmbH, Am Sandzug 6, 67122 Altrip (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB
60617),

- Schuldnerin und Antragsgegnerin -

an dem weiter beteiligt ist:

Rechtsanwalt Thorsten Konrad, Friedrich-König-Str. 3-5, 68167 Mannheim,

- Sachverständiger -

hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein durch Richter am
Amtsgericht Leyendecker am 15.05.2019 beschlossen:

1. Der Antrag vom 29.03.2019 auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das
Vermögen der Antragsgegnerin ist bereits mit Beschluss vom 10.05.2019
zugelassen worden. Die Anordnungen in dem Beschluss vom 10.05.2019 bleiben
aufrechterhalten.

2. Zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung des
Sachverhaltes wird mit Wirkung ab heute, 13:14 Uhr, vorläufige
Insolvenzverwaltung angeordnet (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO).

3. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt:

Rechtsanwalt Thorsten Konrad, Friedrich-König-Str. 3-5, 68167 Mannheim

4. Verfügungen der Antragsgegnerin über Gegenstände des schuldnerischen
Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters
wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 InsO). Der vorläufige Insolvenzverwalter
ist nicht der allgemeine Vertreter der Antragsgegnerin. Er hat die Aufgabe,
durch Überwachung der Antragsgegnerin Vermögen zu sichern und zu erhalten.

5. Die Befugnis zum Einzug von Bankguthaben und anderen Forderungen geht auf
den vorläufigen Insolvenzverwalter über.

6. Den Drittschuldnern wird verboten, an die Antragsgegnerin zu zahlen. Sie
werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung an den
vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).

7. Im Übrigen wird der Antragsgegnerin verboten, über Bankkonten, Außenstände
und sonstige Vermögensgegenstände ohne Zustimmung des vorläufigen
Insolvenzverwalters ganz oder teilweise zu verfügen, insbesondere Sachen zu
veräußern.

8. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume der
Antragsgegnerin einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort
Nachforschungen anzustellen. Die Antragsgegnerin hat ihm die Geschäftsbücher
und Geschäftspapiere zur Einsichtnahme vorzulegen und sie ihm auf Verlangen bis
zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben, sowie alle
Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur
Aufklärung seiner Vermögensverhältnisse erforderlich sind. Bei Missachtung
dieser Pflicht kann das Gericht die Antragsgegnerin oder (bei juristischen
Personen) seine organschaftlichen Vertreter zur Abgabe der eidesstattlichen
Versicherung laden, zwangsweise vorführen lassen oder in Haft nehmen (§§ 22
Abs. 3, 97, 98, 101 InsO).

9. Sollte der vorläufige Insolvenzverwalter feststellen, dass die
Antragsgegnerin über Grundbesitz verfügt, ist dies dem Gericht umgehend
mitzuteilen, damit die Eintragung einer Verfügungsbeschränkung im Grundbuch
veranlasst werden kann.

Gründe:

Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist bereits mit Beschluss vom
10.05.2019 zugelassen worden, da die Zulässigkeitsvoraussetzungen vorgetragen
sind.

Es wird darauf hingewiesen, dass mit dieser Zulassung noch nicht entschieden
ist, ob das Insolvenzverfahren auch eröffnet wird.

Die auf §§ 21 Abs. 2 bis 24 InsO beruhenden Sicherungsmaßnahmen, insbesondere
die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 1
InsO und die Anordnung eines Zustimmungsvorbehalts gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt.
2 InsO, erscheinen erforderlich zu sein, um bis zur Entscheidung über den
Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage der
Antragsgegnerin zu verhüten (§ 21 Abs. 1 InsO). Das Gericht stützt seine
Bewertung insbesondere auf die schriftliche Stellungnahme des Sachverständigen
im Schriftsatz vom 14.05.2019.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dies Entscheidung kann die Antragsgegnerin die sofortige Beschwerde (im
Folgenden: Beschwerde) einlegen. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von
zwei Wochen bei dem

Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein,

Wittelsbachstraße 10

67061 Ludwigshafen am Rhein

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerdeschrift
muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung
enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Das elektronische Dokument muss

- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder

- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:

- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder

- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen.

Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit
den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen
des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische
Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der
jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Leyendecker

Richter am Amtsgericht

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Veränderungen
HRB 60617 Nautikpro GmbH, Altrip, Am Sandzug 6, 67122 Altrip. Nicht mehr Geschäftsführer: Sterk, Milan, Nürnberg, *XX.XX.XXXX.
Nautikpro GmbH, Altrip, Am Sandzug 6, 67122 Altrip. Nicht mehr Geschäftsführer: Sterk, Milan, Nürnberg, *XX.XX.XXXX.
Veränderungen
HRB 60617 Nautikpro GmbH, Altrip (Am Sandzug 6, 67122 Altrip). Nautikpro GmbH, 90419 Nürnberg; Nautikpro GmbH Zweigniederlassung Nürnberg, 90419 Nürnberg. Die Zweigniederlassung in Nürnberg ist aufgehoben.
Nautikpro GmbH, Altrip (Am Sandzug 6, 67122 Altrip). Nautikpro GmbH, 90419 Nürnberg; Nautikpro GmbH Zweigniederlassung Nürnberg, 90419 Nürnberg. Die Zweigniederlassung in Nürnberg ist aufgehoben.
Neueintragungen
HRB 60617 Nautikpro GmbH, Altrip (Am Sandzug 6, 67122 Altrip). Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 18.04.2005 Die Gesellschafterversammlung vom 06.09.2006 hat die Änderung des Gesellschafts…
Nautikpro GmbH, Altrip (Am Sandzug 6, 67122 Altrip). Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 18.04.2005 Die Gesellschafterversammlung vom 06.09.2006 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 2 (Sitz) und mit ihr die Sitzverlegung von Hockenheim (bisher Amtsgericht Mannheim HRB 422517) nach Altrip beschlossen. Zweigniederlassung unter gleicher Firma errichtet in: 90419 Nürnberg. Gegenstand: Handel mit Booten, Yachten, Zubehör, der Im- und Export dieser Güter, die Yachtcharter und Yachtmakler sowie alle damit zusammenhängenden Geschäfte. Stammkapital: 50.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Peymaner, Mehmet, Mannheim, *XX.XX.XXXX; Sterk, Milan, Nürnberg, *XX.XX.XXXX, jeweils einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.Nicht eingetragen: Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen nur im Bundesanzeiger.

Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.