HRA 738309

Nagel Industrieservice GmbH & Co. KG

Amtsgericht Stuttgart · Baden-Württemberg

aktuell 4 Ereignisse und Bekanntmachungen

Standort

Sitz: Kirchentellinsfurt

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Registerdaten

Sitz
Kirchentellinsfurt
Datenstand
2024-06-10
Quelle
Handelsregister

Handelsregister

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Stand 2024-06-10

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Veröffentlichungen

Registerbekanntmachungen zu diesem Registerblatt.

Zum Zeitstrahl

Öffentliche Registerangaben

Bekanntmachungen und Ereignisse

4
Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 25 IN 398/23 · Nagel Industrieservice GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Tübingen
Insolvenzgericht
Tübingen
Aktenzeichen
25 IN 398/23
Wirksam am
26.06.2026
Registerbezug
Stuttgart, HRA 738309
Verfahrensbevollmächtigte RA-Kanzlei DR. GÜLDÜ Rechtsanwälte
für Schuldnerin Nagel Industrieservice GmbH & Co. KG, vertr.d.d. Nagel Industrieservice Verwaltungs-GmbH, diese vertr.d.d. Geschäftsführer Michael Jürgen Hermann u. d. Geschäftsführerin Bärbel Sofie Nagel
vorläufiger Insolvenzverwalter Dr. Norman Häring 2. Veröffentlichung im Internet
Verfahrensnummer: FSNB2707000029740225 (Eröffnung am 27.03.2024) in Kategorie "Entscheidung im Verfahren."
Text:
****************************************************************************************************** 25 IN 398/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Nagel Industrieservice GmbH & Co. KG, vertr.d.d. Nagel Industrieservice Verwaltungs-GmbH, diese vertr.d.d. Geschäftsführer Michael Jürgen Hermann u. d. Geschäftsführerin Bärbel Sofie Nagel, Johannesstraße 19, 72138 Kirchentellinsfurt
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRA 738309 - Schuldnerin Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte DR. GÜLDÜ Rechtsanwälte, Obere Wässere 1, 72764 Reutlingen, Gz.: 231/23 EG09
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Norman Häring, Löffelstraße 44, 70597 Stuttgart, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden: zustellen (elektronisches EB) zustellen (elektronisches EB)
25 IN 398/23
- 2 -
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der In-
solvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß
Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 29.04.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegen-
den Vermögenswert in Höhe von 23.277,23 EUR auszugehen: Die Ausgaben der Betriebsfortfüh-
rung betragen ausweislich der vorgelegten EA-Übersicht BETRAG EUR.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Ver-
gütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter war antragsgemäß ein Zuschlag für die Betriebsfortführung
über 5,13%, somit in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in
Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von
10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Mo-
natspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV -
festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Be-
schwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
25 IN 398/23
- 3 -
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Tübingen
Doblerstraße 14
72074 Tübingen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zu-
stellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet
(www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustel-
lung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 In-
sO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9
Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder
wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genann-
ten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist
ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwalt-
liche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthal-
ten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinne-
rung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Tübingen
Doblerstraße 14
72074 Tübingen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zu-
stellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet
(www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustel-
lung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 In-
sO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9
Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder
wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten
Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist
jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mit-
wirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthal-
ten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
25 IN 398/23 - 4 Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Tübingen - Insolvenzgericht - 23.06.2026

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 25 IN 398/23 · Nagel Industrieservice GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Tübingen
Insolvenzgericht
Tübingen
Aktenzeichen
25 IN 398/23
Wirksam am
16.06.2025
Registerbezug
Stuttgart, HRA 738309
25 IN 398/23

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

Nagel Industrieservice GmbH & Co. KG, vertr.d.d. Nagel Industrieservice Verwaltungs-GmbH, diese vertr.d.d. Geschäftsführer Michael Jürgen Hermann u. d. Geschäftsführerin Bärbel Sofie Nagel, Johannesstraße 19, 72138 Kirchentellinsfurt
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRA 738309
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte DR. GÜLDÜ Rechtsanwälte, Obere Wässere 1, 72764 Reutlingen, Gz.: 231/23 EG09

1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 24 und evtl. weitere erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 16.09.2025 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden.
Wie der Widerspruch in elektronischer Form eingereicht werden kann, kann dem eJustice-Portal (www.ejustice-bw.de) unter der Rubrik "Bürger" entnommen werden. Dort finden sich auch weitere Informationen zu Übermittlungsweg und Signatur.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.

Amtsgericht Tübingen - Insolvenzgericht - 04.06.2025

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 25 IN 398/23 · Nagel Industrieservice GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Tübingen
Insolvenzgericht
Tübingen
Aktenzeichen
25 IN 398/23
Wirksam am
27.03.2024
Registerbezug
Stuttgart, HRA 738309
25 IN 398/23

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

Nagel Industrieservice GmbH & Co. KG, vertr.d.d. Nagel Industrieservice Verwaltungs-GmbH, diese vertr.d.d. Geschäftsführer Michael Jürgen Hermann u. d. Geschäftsführerin Bärbel Sofie Nagel, Johannesstraße 19, 72138 Kirchentellinsfurt
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRA 738309
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte DR. GÜLDÜ Rechtsanwälte, Obere Wässere 1, 72764 Reutlingen, Gz.: 231/23 EG09

hat der vorläufige Insolvenzverwalter am 19.03.2024 angezeigt, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt, § 208 Abs. 1 InsO.

Amtsgericht Tübingen - Insolvenzgericht - 27.03.2024

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Neueintragungen
HRA 738309 HRA 738309: Nagel Industrieservice GmbH & Co. KG, Kirchentellinsfurt, Johannesstraße 19, 72138 Kirchentellinsfurt. (Industrieservice sowie Lohnarbeit). Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Johannesstra…
HRA 738309: Nagel Industrieservice GmbH & Co. KG, Kirchentellinsfurt, Johannesstraße 19, 72138 Kirchentellinsfurt. (Industrieservice sowie Lohnarbeit). Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Johannesstraße 19, 72138 Kirchentellinsfurt. Allgemeine Vertretungsregelung: Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Persönlich haftender Gesellschafter: Nagel Industrieservice Verwaltungs-GmbH, Kirchentellinsfurt (Amtsgericht Stuttgart HRB 779781), mit der Befugnis - auch für die jeweiligen Geschäftsführer -, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.

Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.