HRB 11686

MVZ Schiffer Hennigsdorf GmbH

Amtsgericht Neuruppin · Brandenburg

aktuell 11 Ereignisse und Bekanntmachungen

Standort

Havelplatz 1-5, 16761 Hennigsdorf

Geschäftsanschrift aus dem Handelsregister

Der Standort konnte in OpenStreetMap noch nicht eindeutig bestimmt werden.

Registerdaten

Sitz
Hennigsdorf
Rechtsform
221110
Letzte Eintragung
06.09.2021
Datenstand
2025-09-29
Quelle
Handelsregister

Handelsregister

Leitung und Vertretung

Vollständige Registerinformationen
086

Silvia Schiffer

Berlin

mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Allgemeine Vertretungsregelung
  • Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Jeder Geschäftsführer kann von dem Verbot, Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen, befreit werden.

Handelsregister

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Stand 2025-09-29

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Registerinformationen

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Gegenstand des Unternehmens

Die Errichtung und der Betrieb Medizinischer Versorgungszentren (MVZ) im Sinne des § 95 Abs. 1 SGB V.

Öffentliche Registerangaben

Bekanntmachungen und Ereignisse

11
Insolvenzbekanntmachung
Schlusstermin 15 IN 104/21 · MVZ Schiffer Hennigsdorf GmbH · Insolvenzgericht Neuruppin
Insolvenzgericht
Neuruppin
Aktenzeichen
15 IN 104/21
Wirksam am
10.11.2025
Registerbezug
Neuruppin, HRB 11686
Text:
- Auszugsweise öffentliche Bekanntmachung -
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
MVZ Schiffer Hennigsdorf GmbH (Registergericht: Amtsgericht Neuruppin HRB 11686), Geschäftszweig: Errichtung und der Betrieb Medizinischer Versorgungszentren (MVZ) im Sinne des § 95 Abs.1 SGB V, Havelplatz 1-5, 16761 Hennigsdorf, vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Silvia Schiffer
- Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte MSP Berlin, Mandl & Sladeczek Partnerschaft von Rechtsanwälten, Grunewaldstraße 5, 12165 Berlin -
wird das Verfahren nach Abhaltung des Schlusstermins und nach Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben (§ 200 InsO).
Rechtsbehelfsbelehrung bzgl. der Aufhebung des Verfahrens
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Erinnerung gegeben. Die sofortige Erinnerung ist durch Einreichung einer in deutscher Sprache verfassten Erinnerungsschrift beim Amtsgericht Neuruppin, Karl-Marx-Str. 18a, 16816 Neuruppin binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung der Entscheidung einzulegen. Die Zustellung kann mit einheitlicher Wirkung gegen alle Beteiligten durch die öffentliche Bekanntmachung gemäß § 9 Abs. 3 InsO (www.insolvenzbekanntmachungen.de) ersetzt werden. Sie gilt dann als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind (§ 9 Abs. 1 Satz 3 InsO). Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Beschwerdefrist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Die sofortige Erinnerung kann entweder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle, in schriftlicher Form, auch per Telefax, oder in elektronischer Form eingelegt werden. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung, ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseiten www.justiz.de und www.erv.brandenburg.de verwiesen.
Neuruppin, den 4. November 2025
15 IN 104/21

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung 15 IN 104/21 · MVZ Schiffer Hennigsdorf GmbH · Insolvenzgericht Neuruppin
Insolvenzgericht
Neuruppin
Aktenzeichen
15 IN 104/21
Wirksam am
25.02.2025
Registerbezug
Neuruppin, HRB 11686
- Auszugsweise öffentliche Bekanntmachung -
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der MVZ Schiffer Hennigsdorf GmbH (Registergericht: Amtsgericht Neuruppin HRB 11686), Geschäftszweig: Errichtung und der Betrieb Medizinischer Versorgungszentren (MVZ) im Sinne des § 95 Abs.1 SGB V, Havelplatz 1-5, 16761 Hennigsdorf, vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Silvia Schiffer, Georg-Schroeder-Straße 3F, 13591 Berlin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte MSP Berlin, Mandl & Sladeczek Partnerschaft von Rechtsanwälten, Grunewaldstraße 5, 12165 Berlin - wird
Herrn Rechtsanwalt Dr. Joachim Heitsch,
Berliner Straße 117,
10713 Berlin
Insolvenzverwalter
für die Tätigkeit im Rahmen der Verwaltung und Verwertung des Vermögens der Schuldnerin gemäß § 1 ff InsVV ein Entgelt für das Verfahren wie folgt festgesetzt:
Die Vergütung gemäß § 2 InsVV nebst Umsatzsteuer gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % wurde aufgrund eines der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswertes in Höhe von 631.051,45 EUR und den angemeldeten Tabellenforderungen von insgesamt 33 Gläubigern festgesetzt.
Die vom Insolvenzverwalter geltend gemachten Zuschläge wurden in Höhe von insgesamt 125 % für die Betriebsfortführung, Sanierungsbemühungen, übertragende Sanierung, Unternehmensgröße sowie abzüglich der Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter festgesetzt.
Aufgrund der Übertragung der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 8 Abs. 3 InsO auf den Verwalter waren diese Auslagen besonders in Höhe von 3,50 EUR ab der 11. Zustellung zu berücksichtigen (§ 4 Absatz 2 Satz 2 InsVV). Ausweislich der in der Akte befindlichen Zustellbescheinigung erfolgte die Zustellung an 29 Gläubiger, mithin waren 19 Zustellungen zu berücksichtigen.
Ausgehend von der festgesetzten Vergütung war die Auslagenpauschale für die Zeit vom 01.09.2021 bis 24.02.2025 zu berücksichtigen.
Auszugsweise öffentliche Bekanntmachung, der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts von den Beteiligten zu den gewöhnlichen Sprechzeiten eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann sofortige Beschwerde oder Erinnerung entweder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts oder in schriftlicher Form (auch per Telefax) eingelegt werden. Ein schriftlich formulierter Rechtsbehelf ist in deutscher Sprache zu verfassen. Er muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen sowie die Erklärung enthalten, dass entweder sofortige Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Rechtsbehelfsschrift kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseiten www.justiz.de und www.erv.brandenburg.de verwiesen. Der jeweilige Rechtsbehelf ist beim Amtsgericht Neuruppin, Karl-Marx-Str. 18a, 16816 Neuruppin binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses einzureichen. Die Zustellung kann mit einheitlicher Wirkung gegen alle Beteiligten durch die öffentliche Bekanntmachung gemäß § 9 Abs. 3 InsO (www.insolvenzbekanntmachungen.de) ersetzt werden. Sie gilt dann als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind (§ 9 Abs. 1 Satz 3 InsO). Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Beschwerdefrist das frühere Ereignis maßgebend.
sofortige Beschwerde:
Die sofortige Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden
Neuruppin, den 24. Februar 2025
15 IN 104/21

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung 15 IN 104/21 · MVZ Schiffer Hennigsdorf GmbH · Insolvenzgericht Neuruppin
Insolvenzgericht
Neuruppin
Aktenzeichen
15 IN 104/21
Wirksam am
26.11.2024
Registerbezug
Neuruppin, HRB 11686
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der MVZ Schiffer Hennigsdorf GmbH (Registergericht: Amtsgericht Neuruppin HRB 11686), Geschäftszweig: Errichtung und der Betrieb Medizinischer Versorgungszentren (MVZ) im Sinne des § 95 Abs.1 SGB V, Havelplatz 1-5, 16761 Hennigsdorf, vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Silvia Schiffer, Georg-Schroeder-Straße 3F, 13591 Berlin
- Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte MSP Berlin, Mandl & Sladeczek Partnerschaft von Rechtsanwälten, Grunewaldstraße 5, 12165 Berlin - liegt das Verzeichnis der bei der Verteilung zu berücksichtigenden Forderungen auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Neuruppin, Karl-Marx-Straße 18a, 16816 Neuruppin, Az: 15 IN 104/21 zur Einsichtnahme der Beteiligten aus. Die Summe der gemäß § 38 InsO zu berücksichtigenden Forderungen beträgt 4.207.025,43 EUR. Der derzeitige Massebestand beträgt 416.275,39 EUR. Von dem Massebestand sind zunächst die Gerichtskosten, die Vergütung des Insolvenzverwalters nebst Auslagen sowie die sonstigen Masseverbindlichkeiten gem. § 55 InsO abzusetzen, der verbleibende Betrag steht einer Verteilung an die Gläubiger zur Verfügung. Die Gläubiger bestrittener oder für den Ausfall festgestellter Forderungen werden auf die Ausschlussfristen der §§ 189, 190 InsO hingewiesen. Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Joachim Heitsch, Berliner Straße 117, 10713 Berlin.
Amtsgericht Neuruppin, den 25. November 2024
15 IN 104/21

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 15 IN 104/21 · MVZ Schiffer Hennigsdorf GmbH · Insolvenzgericht Neuruppin
Insolvenzgericht
Neuruppin
Aktenzeichen
15 IN 104/21
Wirksam am
24.05.2023
Registerbezug
Neuruppin, HRB 11686
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
MVZ Schiffer Hennigsdorf GmbH (Registergericht: Amtsgericht Neuruppin HRB 11686), Geschäftszweig: Errichtung und der Betrieb Medizinischer Versorgungszentren (MVZ) im Sinne des § 95 Abs.1 SGB V, Havelplatz 1-5, 16761 Hennigsdorf, vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Silvia Schiffer
- Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte MSP Berlin, Mandl & Sladeczek Partnerschaft von Rechtsanwälten, Grunewaldstraße 5, 12165 Berlin -
liegt das Verzeichnis der bei der Abschlagsverteilung zu berücksichtigenden Forderungen auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Neuruppin, Karl-Marx-Straße 18a, 16816 Neuruppin, Az: 15 IN 104/21 zur Einsichtnahme der Beteiligten aus. Die Summe der gemäß § 38 InsO zu berücksichtigenden Forderungen beträgt 876.997,76 EUR. Der derzeitige Massebestand beträgt 525.601,40 EUR. Für die Abschlagsverteilung ist ein Betrag von 300.000,00 EUR verfügbar. An die Insolvenzgläubiger werden 61.239,47 EUR ausgeschüttet. Auf Ausfallforderungen wird ein Betrag von 238.760,53 EUR zurückgehalten. Die Gläubiger bestrittener oder für den Ausfall festgestellter Forderungen werden auf die Ausschlussfristen der §§ 189, 190 InsO hingewiesen. Verwalter ist Rechtsanwalt Dr. Joachim Heitsch, Berliner Straße 117, 10713 Berlin
Amtsgericht Neuruppin, den 23. Mai 2023
15 IN 104/21

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 15 IN 104/21 · MVZ Schiffer Hennigsdorf GmbH · Insolvenzgericht Neuruppin
Insolvenzgericht
Neuruppin
Aktenzeichen
15 IN 104/21
Wirksam am
13.03.2023
Registerbezug
Neuruppin, HRB 11686
- Auszugsweise öffentliche Bekanntmachung -
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
MVZ Schiffer Hennigsdorf GmbH (Registergericht: Amtsgericht Neuruppin HRB 11686), Geschäftszweig: Errichtung und der Betrieb Medizinischer Versorgungszentren (MVZ) im Sinne des § 95 Abs.1 SGB V, Havelplatz 1-5, 16761 Hennigsdorf, vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Silvia Schiffer
- Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte MSP Berlin, Mandl & Sladeczek Partnerschaft von Rechtsanwälten, Grunewaldstraße 5, 12165 Berlin -
wird
Herrn Rechtsanwalt Dr. Joachim Heitsch,
Berliner Straße 117,
10713 Berlin
vorläufiger Insolvenzverwalter
für die Tätigkeit im Rahmen der vorläufigen Insolvenzverwaltung ein Entgelt wie folgt festgesetzt:
Der Vergütung gemäß § 11 InsVV des vorläufigen Insolvenzverwalters wurde das Vermögen in Höhe von 580.521,40 EUR zugrunde gelegt, da sich die Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens hierauf erstreckt und bei Vermögensgegenständen, bei denen Aus- oder Absonderungsrechten bestehen, sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst hat. Die Auslagen gemäß § 8 InsVV, zzgl. der Kosten für die übertragenden Zustellungen, nebst Umsatzsteuer gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % wurden ebenfalls festgesetzt.
Die vom vorläufigen Insolvenzverwalter geltend gemachten Zuschläge wurden in Höhe von insgesamt 66 % für Betriebsfortführung und Sanierungsbemühungen festgesetzt.
Auszugsweise öffentliche Bekanntmachung, der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts von den Beteiligten zu den gewöhnlichen Sprechzeiten eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann sofortige Beschwerde oder Erinnerung entweder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts oder in schriftlicher Form (auch per Telefax) eingelegt werden. Ein schriftlich formulierter Rechtsbehelf ist in deutscher Sprache zu verfassen. Er muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen sowie die Erklärung enthalten, dass entweder sofortige Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Rechtsbehelfsschrift kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseiten www.justiz.de und www.erv.brandenburg.de verwiesen. Der jeweilige Rechtsbehelf ist beim Amtsgericht Neuruppin, Karl-Marx-Str. 18a, 16816 Neuruppin binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses einzureichen. Die Zustellung kann mit einheitlicher Wirkung gegen alle Beteiligten durch die öffentliche Bekanntmachung gemäß § 9 Abs. 3 InsO (www.insolvenzbekanntmachungen.de) ersetzt werden. Sie gilt dann als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind (§ 9 Abs. 1 Satz 3 InsO). Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Beschwerdefrist das frühere Ereignis maßgebend.
Sofortige Beschwerde:
Die sofortige Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt. In Insolvenzverfahren, die vor dem 01.03.2012 beantragt worden sind, kann die Beschwerdeschrift auch beim Landgericht Neuruppin, Feldmannstraße 1, 16816 Neuruppin eingelegt werden (Art 103g EGInsO).
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden
Neuruppin, den 8. März 2023
15 IN 104/21

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 15 IN 104/21 · MVZ Schiffer Hennigsdorf GmbH · Insolvenzgericht Neuruppin
Insolvenzgericht
Neuruppin
Aktenzeichen
15 IN 104/21
Wirksam am
23.06.2022
Registerbezug
Neuruppin, HRB 11686
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
MVZ Schiffer Hennigsdorf GmbH (Registergericht: Amtsgericht Neuruppin HRB 11686), Geschäftszweig: Errichtung und der Betrieb Medizinischer Versorgungszentren (MVZ) im Sinne des § 95 Abs.1 SGB V, Havelplatz 1-5, 16761 Hennigsdorf, vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Silvia Schiffer
- Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte MSP Berlin, Mandl & Sladeczek Partnerschaft von Rechtsanwälten, Grunewaldstraße 5, 12165 Berlin -
werden die nachträglich angemeldeten, nicht nachrangigen Insolvenzforderungen geprüft (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Es wird für die Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen die Anordnung des mündlichen Verfahrens aufgehoben und das weitere Verfahren schriftlich durchgeführt (§§ 177 Absatz 2, 5 Abs. 2 InsO).
Der Insolvenzverwalter, die Insolvenzgläubiger und der Schuldner können bis zum Ablauf des Prüfungsstichtages, dem 18. Juli 2022 bei dem Insolvenzgericht schriftlichen Widerspruch gegen den Grund, den Betrag und/ oder Rang einer angemeldeten Forderung erheben. Im Widerspruch ist der Name des Gläubigers, dessen Forderung bestritten wird, anzugeben.
Die Insolvenztabelle der zu prüfenden Forderungen mit den Forderungsanmeldungen sowie eventuell eingehende Widersprüche sind bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts, Karl-Marx-Str. 18a, 16816 Neuruppin zu den gewöhnlichen Geschäftszeiten niedergelegt. Wird innerhalb der Widerspruchsfrist gegen eine angemeldete Forderung kein Widerspruch erhoben, gilt diese als festgestellt. Die Gläubiger, deren Forderung festgestellt worden sind, werden über das Prüfergebnis nicht benachrichtigt (§ 179 Abs. 3 Satz 3 InsO).
Neuruppin, den 20. Juni 2022
15 IN 104/21

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 15 IN 104/21 · MVZ Schiffer Hennigsdorf GmbH · Insolvenzgericht Neuruppin
Insolvenzgericht
Neuruppin
Aktenzeichen
15 IN 104/21
Wirksam am
16.11.2021
Registerbezug
Neuruppin, HRB 11686
Berichtigung der Suchparameter

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Veränderungen
HRB 11686 NP HRB 11686 NP: MVZ Schiffer Hennigsdorf GmbH, Hennigsdorf, Havelplatz 1-5, 16761 Hennigsdorf. Die Gesellschaft ist infolge Eröffnung des Insolvenzverfahrens (AZ: 15 IN 104/21, Amtsgericht Neuruppin) aufgelöst.
HRB 11686 NP: MVZ Schiffer Hennigsdorf GmbH, Hennigsdorf, Havelplatz 1-5, 16761 Hennigsdorf. Die Gesellschaft ist infolge Eröffnung des Insolvenzverfahrens (AZ: 15 IN 104/21, Amtsgericht Neuruppin) aufgelöst.
Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 15 IN 104/21 · MVZ Schiffer Hennigsdorf GmbH · Insolvenzgericht Neuruppin
Insolvenzgericht
Neuruppin
Aktenzeichen
15 IN 104/21
Wirksam am
02.09.2021
Registerbezug
Neuruppin, HRB 11686
- Auszugsweise öffentliche Bekanntmachung -
Über das Vermögen der
MVZ Schiffer Hennigsdorf GmbH (Registergericht: Amtsgericht Neuruppin HRB 11686), Geschäftszweig: Errichtung und der Betrieb Medizinischer Versorgungszentren (MVZ) im Sinne des § 95 Abs.1 SGB V, Havelplatz 1-5, 16761 Hennigsdorf, vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Silvia Schiffer, Georg-Schroeder-Straße 3a, 13591 Berlin
- Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte MSP Berlin, Mandl & Sladeczek Partnerschaft von Rechtsanwälten, Grunewaldstraße 5, 12165 Berlin - wird am 01.09.2021, um 08:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet. Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Dr. Joachim Heitsch, Berliner Straße 117, 10713 Berlin. Es wird für das Hauptverfahren das mündliche Verfahren angeordnet. Der Schuldnerin wird die Verfügung über Gegenstände, die zur Insolvenzmasse gehören, verboten. Das Recht der Schuldnerin, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, geht auf den ernannten Insolvenzverwalter über. Die Gläubiger werden aufgefordert, ihre Forderungen schriftlich bis zum 27.10.2021 bei dem Insolvenzverwalter unter Beifügung der die Forderungen belegenden Urkunden in Abdruck anzumelden. Alle Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter. Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird
ist am Freitag, 29. Oktober 2021, 10:30 Uhr, Karl-Marx-Straße 18a, 16816 Neuruppin, Saal 325 (Berichtstermin). Der Termin dient zugleich zur möglichen Beschlussfassung der Gläubiger über:
Wahl eines anderen Insolvenzverwalters (§ 57),
Bestimmungen zur Zwischenrechnungslegung (§ 66 Abs. 3 InsO),
Einsetzung und Besetzung oder Beibehaltung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO),
Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
Beauftragung des Insolvenzverwalters zur Ausarbeitung eines Insolvenzplans (§ 157 InsO),
besondere Regelungen hinsichtlich der Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
abweichende Regelungen hinsichtlich der Hinterlegungsstelle sowie der Behandlung von Wertgegenständen (§ 149 InsO)

Ferner ist in dem Termin über folgende besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO) zu beschließen:
Zustimmung zur freihändigen Veräußerung des Unternehmens durch den Insolvenzverwalter
Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil (Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters als erteilt (§ 160 Abs. 1 S. 3 InsO).
Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen ist am Freitag, 26. November 2021, 11:15 Uhr, Karl-Marx-Straße 18a, 16816 Neuruppin, Saal 325 (Prüftermin). Die Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, werden über das Prüfergebnis nicht benachrichtigt (§ 179 Absatz 3 Satz 3 InsO). Vertreter von Gläubigern haben ihre Vollmachten einzureichen oder spätestens im Termin vorzulegen.
Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
Für die Veröffentlichungen im Restschuldbefreiungsverfahren einschließlich des Beschlusses nach § 289 der Insolvenzordnung beginnt die Löschungsfrist mit Rechtskraft der Entscheidung über die Restschuldbefreiung.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Die sofortige Beschwerde ist durch Einreichung einer in deutscher Sprache verfassten Beschwerdeschrift beim Amtsgericht Neuruppin, Karl-Marx-Str. 18a, 16816 Neuruppin binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung der Entscheidung einzulegen. Die Zustellung kann mit einheitlicher Wirkung gegen alle Beteiligten durch die öffentliche Bekanntmachung gemäß § 9 Abs. 3 InsO (www.insolvenzbekanntmachungen.de) ersetzt werden. Sie gilt dann als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind (§ 9 Abs. 1 Satz 3 InsO). Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Beschwerdefrist das frühere Ereignis maßgebend. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Die sofortige Beschwerde kann entweder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle, in schriftlicher Form, auch per Telefax, oder in elektronischer Form eingelegt werden. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung, ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseiten www.justiz.de und www.erv.brandenburg.de verwiesen.
Hinweise bei einer Terminsteilnahme
Beteiligte führen bitte einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis (Personalausweis oder Führerschein der Bundesrepublik Deutschland oder eines EU-/EWR-Mitgliedsstaates und der Schweiz, internationaler Reisepass, elektronischer Aufenthaltstitel, Auskunftsnachweis für Asylsuchende) mit sich.
Gegebenenfalls kann sonst der Zutritt zum Gerichtsgebäude an einzelnen Gerichtstagen verweigert werden.
Am Eingang des Gerichts finden regelmäßig Eingangskontrollen statt. Dies kann bei einem hohen Besucheraufkommen zu nicht vermeidbaren Wartezeiten führen. Richten Sie sich bitte darauf ein, damit Sie pünktlich im Gerichtssaal erscheinen.
Als Behördenvertreter, Betreuer, Polizeibeamter, Rechtsanwalt/Notar halten Sie bitte ihren Dienstausweis bereit.
Führen Sie bitte keine gefährlichen Gegenstände (z.B. Messer, Pfefferspray oder sonstige Stich- und Schlagwaffen) mit. Lassen Sie möglichst alle metallischen Gegenstände zu Hause oder deponieren Sie diese im Auto.

Es ist Teil unserer Aufgaben, die massiven Anstrengungen auf allen Ebenen des Öffentlichen Gesundheitsdienstes zur Verzögerung der weiteren Ausbreitung des Corona-Virus zu unterstützen.
Zum Schutz Ihrer Gesundheit und der Gesundheit unserer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden Sie aufgrund der aktuellen Entwicklung um Folgendes gebeten:

Nach Maßgabe der im Land Brandenburg geltenden Eindämmungsverordnung kann Besucherinnen und Besuchern des Amtsgerichts ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr der Zutritt und der Aufenthalt im Gerichtsgebäude nur bei Verwendung einer medizinischen Maske (OP-Maske, FFP2-Maske oder vergleichbare Masken) gestattet werden. In den Verhandlungssälen gelten die Anordnungen der die Verhandlung leitenden Richterinnen und Richter, Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger. Sie werden deshalb gebeten, eine medizinische Maske mitzubringen.

Von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen Bedeckung sind
1. Gehörlose und schwerhörige Menschen, ihre Begleitperson und im Bedarfsfall Personen, die mit diesen kommunizieren,
2. Personen, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist,
ausgenommen. Sollten Sie zu diesem Personenkreis gehören, teilen Sie dies bitte beim Betreten des Gebäudes den am Einlass tätigen Beschäftigten mit. Im Falle der vorstehenden Ziffer 2) ist ein ärztliches Attest im Original mit dem Inhalt, der durch die im Land Brandenburg geltende Eindämmungsverordnung festgelegt wird, vorzulegen.

In den Verhandlungssälen gelten die Anordnungen der die Verhandlung leitenden Richterinnen und Richter und Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger. Im Übrigen finden im Gebäude des Amtsgerichts die allgemeinen Hygieneregeln Anwendung, insbesondere auch das Gebot zur Einhaltung des Mindestabstands. Machen Sie beim Betreten des Gebäudes bitte auch von der Möglichkeit der Handdesinfektion an den im Eingangsbereich und vor den Verhandlungssälen eingerichteten Desinfektionsstationen Gebrauch.

Ihnen kann kein Zugang gewährt werden, wenn Sie an Covid-19 erkrankt sind odr Erkältungssymptome (z. B. Husten, Fieber oder Atemnot) haben oder Kontakt zu einer nachweislich mit dem Coronavirus infizierten Person hatten und dieser Kontakt nicht mehr als 14 Tage zurückliegt oder der 14tägigen Quarantäneverpflichtung nach einer Einreise aus dem Ausland unterfallen.
Besucherinnen und Besucher haben auf Aufforderung schriftlich zu versichern, dass bei ihnen kein Grund vorliegt, der sie im Sinne der vorstehenden Aufzählung vom Zugang zum Amtsgericht Neuruppin ausschließt.

Wer als Verfahrensbeteiligte*r, Zeug*in oder anderer Beteiligte*r eine gerichtliche Ladung erhalten hat, ist zum Erscheinen verpflichtet. Für Parteien in zivilrechtlichen Verfahren gilt dies jedenfalls dann, wenn ihr persönliches Erscheinen angeordnet worden ist. Sollte in Ihrem Fall ein Verhinderungsgrund im Sinne der obigen Aufzählung vorliegen, nehmen Sie bitte umgehend Kontakt zum Amtsgericht Neuruppin auf, um die weitere Verfahrensweise zu klären. Sie werden vorsorglich darauf hingewiesen, dass jeder Verhinderungsgrund auf Aufforderung glaubhaft zu machen ist.
Neuruppin, den 01.09.2021
15 IN 104/21

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 15 IN 104/21 · MVZ Schiffer Hennigsdorf GmbH · Insolvenzgericht Neuruppin
Insolvenzgericht
Neuruppin
Aktenzeichen
15 IN 104/21
Wirksam am
04.06.2021
Registerbezug
Neuruppin, HRB 11686
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der
MVZ Schiffer Hennigsdorf GmbH (Registergericht: Amtsgericht Neuruppin HRB
11686), Geschäftszweig: Errichtung und der Betrieb Medizinischer
Versorgungszentren (MVZ) im Sinne des § 95 Abs., Havelplatz 1-5, 16761
Hennigsdorf, vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Silvia Schiffer,
Georg-Schroeder-Straße 3a, 13591 Berlin
- Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte MSP Berlin, Mandl & Sladeczek
Partnerschaft von Re, Grunewaldstraße 5, 12165 Berlin -
ist heute, am 4. Juni 2021, um 10.00 Uhr, angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Joachim Heitsch,
Berliner Straße 117, 10713 Berlin bestellt. Verfügungen der Schuldnerin über
Gegenstände seines Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen
Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die
Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt,
Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie
eingehende Gelder entgegenzunehmen, soweit nicht deren Abtretung offengelegt
wurde. Er wird ermächtigt, Auskünfte über die Vermögenslage der Schuldnerin bei
Dritten (Banken, Versicherungen, Behörden, Vertragspartnern usw.) einzuholen.
Die Schuldner der Schuldnerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung
dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Es wird angeordnet, dass Gegenstände, die im Falle der Eröffnung des Verfahrens
von § 166 InsO erfasst würden oder deren Aussonderung verlangt werden könnte,
vom Gläubiger nicht verwertet oder eingezogen werden dürfen und dass solche
Gegenstände zur Fortführung des Unternehmens der Schuldnerin eingesetzt werden
können, soweit sie hierfür von erheblicher Bedeutung sind; ein durch die
Nutzung eingetretener Wertverlust ist durch laufende Zahlungen an den Gläubiger
auszugleichen. Die Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen besteht nur, soweit der
durch die Nutzung entstehende Wertverlust die Sicherung des
absonderungsberechtigten Gläubigers beeinträchtigt (§ 21 Absatz 2 Nr. 5 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests
oder einer einstweiligen Verfügung gegen den Schuldner werden untersagt, soweit
nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen
werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben.
Die sofortige Beschwerde ist durch Einreichung einer in deutscher Sprache
verfassten Beschwerdeschrift beim Amtsgericht Neuruppin, Karl-Marx-Str. 18a,
16816 Neuruppin binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung der
Entscheidung einzulegen. Die Zustellung kann - mit einheitlicher Wirkung gegen
alle Beteiligten - durch die öffentliche Bekanntmachung gemäß § 9 Abs. 3 InsO
(www.insolvenzbekanntmachungen.de) ersetzt werden. Sie gilt dann als bewirkt,
sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind (§
9 Abs. 1 Satz 3 InsO). Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der
Zustellung, ist für den Beginn der Beschwerdefrist das frühere Ereignis
maßgebend. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen
Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese
Entscheidung eingelegt werde. Die sofortige Beschwerde kann entweder durch
Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle, in schriftlicher Form, auch per
Telefax, oder in elektronischer Form eingelegt werden. Das elektronische
Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der
verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person
signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Wegen der
sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a der Zivilprozessordnung verwiesen.
Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit
den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen
des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische
Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der
jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseiten www.justiz.de und
www.erv.brandenburg.de verwiesen.
Neuruppin, den 4. Juni 2021
15 IN 104/21

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Neueintragungen
HRB 11686 NP HRB 11686 NP: MVZ Schiffer Hennigsdorf GmbH, Hennigsdorf, Havelplatz 1-5, 16761 Hennigsdorf. Geschäftsanschrift: Havelplatz 1-5, 16761 Hennigsdorf. Gegenstand: Die Errichtung und der Betrieb Medizinischer Ve…
HRB 11686 NP: MVZ Schiffer Hennigsdorf GmbH, Hennigsdorf, Havelplatz 1-5, 16761 Hennigsdorf. Geschäftsanschrift: Havelplatz 1-5, 16761 Hennigsdorf. Gegenstand: Die Errichtung und der Betrieb Medizinischer Versorgungszentren (MVZ) im Sinne des § 95 Abs. 1 SGB V. Kapital: 25.000,00 EUR. Vertretungsregelung: Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden.
Jeder Geschäftsführer kann von dem Verbot, Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen, befreit werden. Geschäftsführer: Schiffer, Silvia, *XX.XX.XXXX, Berlin, mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten,
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen. Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom: 29.11.2016

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