HRB 40494
MVM Intensiv und Heimbeatmungsdienst GmbH
aktuell 8 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Schwabacher Str. 510, 90763 FürthGeschäftsanschrift aus dem Handelsregister
Der Standort konnte in OpenStreetMap noch nicht eindeutig bestimmt werden.
Registerdaten
- Sitz
- Nürnberg
- Rechtsform
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
- Letzte Eintragung
- 30.07.2025
- Datenstand
- 2025-10-05
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
Leitung und Vertretung
Mira Blascanin
Rückersdorf
Noah Gottuck Botello
Stuttgart
einzelvertretungsberechtigtmit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließenAllgemeine Vertretungsregelung
- Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten.
Handelsregister
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21 archivierte Dokumente Dokumente ansehenVeröffentlichungen
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Übersicht zu Firma, Vertretung, Beteiligten und Eintragungen.
Abrufstand 2025-10-05 Registerinformationen ansehenGegenstand des Unternehmens
professionelle Intensivpflege für Erwachsene.
Öffentliche Registerangaben
Bekanntmachungen und Ereignisse
Insolvenzbekanntmachung IN 142/21 · MVM Intensiv und Heimbeatmungsdienst GmbH · Insolvenzgericht Fürth
- Insolvenzgericht
- Fürth
- Aktenzeichen
- IN 142/21
- Wirksam am
- 29.10.2025
- Registerbezug
- Nürnberg, HRB 40494
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
MVM Intensiv und Heimbeatmungsdienst GmbH, Schwabacher Straße 510, 90763 Fürth, vertreten durch die Geschäftsführer Blascanin Mira, (weiterer Name: Scekic) und Gottuck Botello Noah
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Registergericht Register-Nr.: HRB 40494
- Schuldnerin -
Das Insolvenzverfahren wird eingestellt, da gewährleistet ist, dass bei der Schuldnerin nach der Einstellung weder Zahlungsunfähigkeit noch drohende Zahlungsunfähigkeit und keine Überschuldung vorliegen, § 212 InsO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Fürth
Hallstraße 1
90762 Fürth
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Hinweis: Der Beschluss wird wirksam am 01.11.2025, § 215 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Amtsgericht Fürth - Insolvenzgericht - 29.10.2025
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung IN 142/21 · MVM Intensiv und Heimbeatmungsdienst GmbH · Insolvenzgericht Fürth
- Insolvenzgericht
- Fürth
- Aktenzeichen
- IN 142/21
- Wirksam am
- 24.09.2025
- Registerbezug
- Nürnberg, HRB 40494
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
MVM Intensiv und Heimbeatmungsdienst GmbH, Schwabacher Straße 510, 90763 Fürth, vertreten durch die Geschäftsführer Blascanin Mira, (weiterer Name: Scekic) und Gottuck Botello Noah
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Registergericht Register-Nr.: HRB 40494
- Schuldnerin -
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Hartmut Krüger, Nordostpark 45, 90411 Nürnberg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
in Abzug zu bringender Vorschuss
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 05.06.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 2.800.000,00 EUR auszugehen, den der Insolvenzverwalter in seinem Vergütungsantrag heranzieht. Da sich im vorliegenden Verfahren die Insolvenzmasse laufend verändert, weil das schuldnerische Unternehmen fortgeführt wird, ist die angesetzte Berechnungsgrundlage plausibel. Diese berücksichtigt, dass das aktuelle Gesamtvermögen als Berechnungsmasse durch die Summe der befriedigten Insolvenzgläubiger und Massegläubiger nach § 54 InsO begrenzt wird. Hierzu stellt der Insolvenzverwalter eine Rechnung in seinem Antrag auf, dessen Ergebnis er noch abrundet.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um XXX %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 05.06.2025 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um XXX %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 05.06.2025 wird Bezug genommen.
Dieses Übersteigen des Regelsatzes um XXX % ist im vorliegenden Fall gerechtfertigt.
Der Insolvenzverwalter berücksichtigt bei der Geltendmachung der Zuschläge nachvollziehbar die Relation von Mehraufwand zu dadurch bedingter Massemehrung.
Für den Themenkomplex Sanierungsbemühungen macht der Insolvenzverwalter einen Gesamtzuschlag in Höhe von XXX % geltend, welchen er untergliedert in die erfolgreiche Eigensanierung im eröffneten Verfahren und in die Bemühungen zur übertragenden Sanierung, die jedoch letzten Endes gescheitert war. Der Insolvenzverwalter bemühte sich um einen Investor, fertigte Vertraulichkeitserklärungen für die Übersendung der für einen Unternehmensverkauf aufbereitete Unternehmensdaten und übernahm Gespräche mit den Interessenten persönlich ohne Hinzuziehung eines externen Beraters, was wiederum die Masse schonte. Diese Investorensuche zog sich über mehrere Jahre hin und stellten für den Insolvenzverwalter einen überobligatorischen Aufwand dar.
Großen Einsatz zeigte der Inolvenzverwalter zudem bei der Eigensanierung der Schuldnerin über Gewinne. Er verhandelte für die Schuldnerin, beschaffte Liquidität, tätigte entsprechende Planungen unter der besonderen Schwierigkeit der oftmals widerstrebenden Interessen der Geschäftsführerin, die etwaige Liquidität für Eigeninteressen verwenden wollte.
Auch die arbeitsrechtlichen Belange waren im vorliegenden Verfahren überdurchschnittlich und daher entsprechend vergütungsrechtlich zu würdigen. Die Schuldnerin hatte zuletzt über 200 Arbeitnehmer beschäftigt, was bereits zu einem hohen Aufwand, z.B. durch Prüfung von Vertragserneuerungen etc. führte. Der Insolvenzverwalter prüfte zudem die monatlichen Lohnabrechnungen und gab diese frei. Diese Vorgehensweise war notwendig, da die durch die Geschäftsführung vorgenommenen Lohnanrechnungen nicht immer fehlerfrei waren. Zudem machte die Geschäftsführerin immer wieder unangebrachte Auslagen geltend oder gab Mitarbeiterin Prämien oder Darlegen ohne vorherige Rücksprache mit dem Insolvenzverwalter. Hierfür wird ein Zuschlag in Höhe von XXX % angesetzt.
Für die aufwändigen und zahlreichen Tabellenprüfungen macht der Insolvenzverwalter ebenfalls einen Zuschlag geltend. Im vorliegenden Verfahren war besonders die Bearbeitung der Anmeldungen nachrangiger Gläubiger aufwändig, da die Gläubiger trotz entsprechender Hinweise des Insolvenzverwalters im Vorfeld die Zinsen und Säumniszuschläge falsch angesetzt haben. Zudem gestaltete sich einige Anmeldungen, z.B. die der Techniker Krankenkasse im Zusammenhang mit gewährten Coronahilfen als besonders schwierig. Für diesen Themenkomplex werden XX % geltend gemacht.
Des Weiteren hatte der Insolvenzverwalter im vorliegenden Fall erhebliche Schwierigkeiten bzw. einen erheblichen Mehraufwand aufgrund des obstruierenden Verfahrens der Geschäftsführerin. Diese verschwieg u.a. bei Vertragsabschlüssen das bestehende Insolvenzverfahren, versuchte Geld aus der Firma für sich zu vereinnahmen und erschwerte durch ihr Verhalten die Arbeit des Insolvenzverwalters während der gesamten Verfahrensdauer erheblich. Hierfür macht der Insolvenzverwalter einen Zuschlag von XXX % geltend.
Darüber hinaus musste sich der Insolvenzverwalter im vorliegenden Verfahren mit rechtlich und tatsächlich komplizierten Rechtsfragen auseinandersetzen. Hierzu gehören die Auseinandersetzung mit dem Plfege- und Ausbildungsfonds aufgrund nicht nachvollziehbarer Bescheide, die Bearbeitung der Kapitalertragssteuer wegen verdeckter Gewinnausschüttung, die erschwerte Arbeit bzw. der Mehraufwand aufgrund von Durchsuchungen und Ermittlungen des Zolls und der Staatsanwaltschaft sowie der zweimalige Wechsel der Büroräumlichkeiten während des Verfahrens. Hierfür setzte der Insolvenzverwalter insgesamt XXX % als Zuschlag an.
Insgesamt macht der Insolvenzverwalter nach weiterer Abwägung einen Gesamtzuschlag in Höhe von XXX % geltend. Dieser ist aufgrund seiner Argumente und unter Vornahme der durch den Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 24.07.2003 (AZ: IX ZB 607/02) vorzunehmenden Gesamtschau gerechtfertigt und festsetzbar.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Fürth
Hallstraße 1
90762 Fürth
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Fürth
Hallstraße 1
90762 Fürth
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Fürth - Insolvenzgericht - 24.09.2025
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Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung IN 142/21 · MVM Intensiv und Heimbeatmungsdienst GmbH · Insolvenzgericht Fürth
- Insolvenzgericht
- Fürth
- Aktenzeichen
- IN 142/21
- Wirksam am
- 01.08.2025
- Registerbezug
- Nürnberg, HRB 40494
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
MVM Intensiv und Heimbeatmungsdienst GmbH, Schwabacher Straße 510, 90763 Fürth, vertreten durch die Geschäftsführerin Scekic Mira
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Registergericht Register-Nr.: HRB 40494
- Schuldnerin -
1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten nachrangigen Insolvenzforderungen (§ 39 InsO) Tabellenblattnummer N I 19- 29 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 21.08.2025 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Amtsgericht Fürth - Insolvenzgericht - 31.07.2025
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung IN 142/21 · MVM Intensiv und Heimbeatmungsdienst GmbH · Insolvenzgericht Fürth
- Insolvenzgericht
- Fürth
- Aktenzeichen
- IN 142/21
- Wirksam am
- 18.07.2025
- Registerbezug
- Nürnberg, HRB 40494
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum 07.08.2025 Einwendungen bzw. Anträge zur beantragten Vergütungsfestsetzung des Insolvenzverwalters vorzubringen.
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur beantragten Vergütungsfestsetzung eingesehen werden.
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Verteilungsverzeichnis IN 142/21 · MVM Intensiv und Heimbeatmungsdienst GmbH · Insolvenzgericht Fürth
- Insolvenzgericht
- Fürth
- Aktenzeichen
- IN 142/21
- Wirksam am
- 11.02.2025
- Registerbezug
- Nürnberg, HRB 40494
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
MVM Intensiv und Heimbeatmungsdienst GmbH, Schwabacher Straße 510, 90763 Fürth, vertreten durch die Geschäftsführerin
Registergericht Nürnberg HRB 40494
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Fehse Sebastian, Sendlinger Straße 20, 80331 München, Gz.: 33721
findet mit Zustimmung des Gerichts eine weitere Abschlagsverteilung statt.
Zu berücksichtigen sind Forderungen in Höhe von 1.402.993,97 Euro, die vollumfänglich befriedigt werden können.
Das Verteilungsverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Amtsgericht Fürth - Insolvenzgericht - 11.02.2025
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung IN 142/21 · MVM Intensiv und Heimbeatmungsdienst GmbH · Insolvenzgericht Fürth
- Insolvenzgericht
- Fürth
- Aktenzeichen
- IN 142/21
- Wirksam am
- 14.11.2024
- Registerbezug
- Nürnberg, HRB 40494
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
MVM Intensiv und Heimbeatmungsdienst GmbH, Schwabacher Straße 510, 90763 Fürth,
vertreten durch die Geschäftsführer Babic Vladimir und Scekic Mira
Registergericht Nürnberg HRB 40494
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Fehse Sebastian, Sendlinger Straße 20, 80331 München, Gz.: 33721
1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabelle lfd. Nr. 74 - 90 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 19.12.2024 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Amtsgericht Fürth - Insolvenzgericht - 14.11.2024
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung IN 142/21 · MVM Intensiv und Heimbeatmungsdienst GmbH · Insolvenzgericht Fürth
- Insolvenzgericht
- Fürth
- Aktenzeichen
- IN 142/21
- Wirksam am
- 16.11.2023
- Registerbezug
- Nürnberg, HRB 40494
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
MVM Intensiv und Heimbeatmungsdienst GmbH, Virnsbergerstraße 22, 90431 Nürnberg, vertreten durch die Geschäftsführer Babic Vladimir und Scekic Mira
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Register-Nr.: HRB 40494
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Fehse Sebastian, LL.M., Sendlinger Straße 20, 80331 München, Gz.: 33721
Beschluss:
1. In dem am 01.08.2021 eröffneten Insolvenzverfahren werden Insolvenzgläubiger aufgefordert, ihre nachrangigen Forderungen der Rangklassen § 39 InsO bis 14.12.2023 schriftlich bei dem Insolvenzverwalter
Rechtsanwalt Dr. Hartmut Krüger
Nordostpark 45, 90411 Nürnberg
Telefon: 0911-955124-0
Telefax: 0911-955124-11
Email: info@schmitt-kanzlei.de
anzumelden.
Bei der Anmeldung ist auf den Nachrang hinzuweisen und die Rangstelle zu bezeichnen.
2. Die fristgemäß angemeldeten Forderungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft. Der Insolvenzverwalter, die Insolvenzgläubiger und der Schuldner erhalten Gelegenheit bis 11.01.2024, den Forderungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Die Forderungsanmeldungen können in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Amtsgericht Fürth - Insolvenzgericht - 16.11.2023
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 40494 HRB 40494: MVM Intensiv und Heimbeatmungsdienst GmbH, Nürnberg, Virnsberger Straße 22, 90431 Nürnberg. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 13.11.2017. Die Gesellschafterversammlun…
Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.