HRB 164188
muscleStars4U Limited
aktuell 10 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Sitz: München
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Registerdaten
- Sitz
- München
- Datenstand
- 2024-03-16
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
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Chronologischer Auszug
Tabellarische Entwicklung aller Eintragungen auf dem Registerblatt.
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Registerbekanntmachungen zu diesem Registerblatt.
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Bekanntmachungen und Ereignisse
Insolvenzbekanntmachung 1506 IN 2549/18 · muscleStars4U Limited · Insolvenzgericht München
- Insolvenzgericht
- München
- Aktenzeichen
- 1506 IN 2549/18
- Wirksam am
- 14.04.2026
- Registerbezug
- München, HRB 164188
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der muscleStars4U Limited findet
mit Zustimmung des Gerichts die Schlussverteilung statt. Verfügbar sind 16.824,97
EUR Verteilungsmasse. Zu berücksichtigen sind 175.893,80 EUR Forderungen.
Das Schlussverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts München -
Insolvenzgericht - Geschäftsnummer 1506 IN 2549/18 - niedergelegt.
Veröffentlicht durch Amtsgericht München - Insolvenzgericht -
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung 1506 IN 2549/18 · muscleStars4U Limited · Insolvenzgericht München
- Insolvenzgericht
- München
- Aktenzeichen
- 1506 IN 2549/18
- Wirksam am
- 19.03.2026
- Registerbezug
- München, HRB 164188
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
muscleStars4U Limited, Tegernseer Landstraße 85, 81539 München, vertreten durch den Geschäftsführer Maier-Bozic Frederic-Patrick
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 164188
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Anders Pirmin, Franz-Joseph-Straße 11, 80801 München, Gz.: 085756
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Ulrich Cramer, Brienner Straße 48, 80333 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
in Abzug zu bringender Vorschuss
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 12.02.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 20 % aufgrund mangelnder Buchhaltung und fehlender Mitwirkung der Schuldnerin.
Das Zuschlagssystem nach § 3 Abs. 1 InsVV ermöglicht es, ausnahmsweise eine höhere Vergütung als die gesetzlich vorgesehene Regelvergütung festzusetzen, wenn im Einzelfall der tatsächliche Aufwand durch die Regelvergütung nicht annähernd abgedeckt ist und die Gewährung eines Zuschlags unverzichtbar ist, (Haarmeyer/Mock 7. Auflage 2024, InsVV § 3 Rn. 54).
Nach § 3 Abs. 1 InsVV ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des Insolvenzverwalters es erfordern. Maßgeblich für die Bewertung ist grundsätzlich der real gestiegene oder gefallene Arbeitsaufwand des Verwalters sowie die sich dadurch ergebende Abweichung zum Normalfall, wobei eine Gesamtbetrachtung der Tätigkeit notwendig ist; vgl. BGH, Beschlüsse vom 08.03.2012 - IX ZB 162/11 sowie vom 11.10.2007 - IX ZB 15/07.
Im vorliegenden Fall war die Buchhaltung der Insolvenzschuldnerin unvollständig. Dies betraf insbesondere den anfechtungsrelevanten Zeitraum, wodurch die Ermittlung von Anfechtungsansprüchen erschwert wurde. Die Anfechtbarkeit von Zahlungen musste anhand fremdsprachiger Verträge geprüft werden. Darüber hinaus war keine klare buchhalterische Trennung zwischen der Insolvenzschuldnerin und der M4U Fashion GmbH erfolgt. In den Monaten vor Antragstellung wurden mehrfach Zahlungen vom Paypal Konto der Insolvenzschuldnerin auf das Paypal Konto der M4U Fashion GmbH vorgenommen, welche oft an demselben Tag zurückerstattet wurden. Zur Klärung des Hintergrunds dieser Zahlungen mussten wiederholt Stellungnahmen angefordert und ausgewertet werden. Eine unvollständige oder unzureichende Buchhaltung kann einen Zuschlag rechtfertigen, wenn nicht lediglich kleinere Mängel vorliegen (vgl. BGH NZI 2004, 665).
Soweit zur Begründung des geltend gemachten Zuschlags auf eine fehlende Mitwirkung der Insolvenzschuldnerin, bzw. deren Directors, verwiesen wird, ist dies nicht nachvollziehbar. Im Gutachten vom 17.01.2019 wird angegeben, dass der Director stets sehr kooperativ war und Auskünfte zeitnah erteilt und Unterlagen weitestgehend vollständig vorgelegt habe. Aus den Unterlagen hätten sich teilweise noch klärungsbedürftige Fragen hinsichtlich der Abgrenzung einzelner Vermögensbestandteile der Insolvenzschuldnerin und der M4U Fashion GmbH ergeben. Weder im Bericht nach § 156 InsO noch in den folgenden halbjährlichen Sachstandsberichten wurde angegeben, dass eine fehlende oder eingeschränkte Mitwirkung der Schuldnerin vorläge. Auch im Schlussbericht wird angegeben, dass der Director der Insolvenzschuldnerin durchwegs kooperativ gewesen sei. Erst im Vergütungsantrag vom 12.02.2026 sowie der Stellungnahme vom 27.02.2026 wird angegeben, dass der Director lediglich *grundsätzlich kooperativ* gewesen sei. Er habe Informationen wie die Verwendung der E-Mail-Adresse der Schuldnerin verschwiegen und nicht mitgeteilt, dass eine Beteiligung eine Woche vor Antragstellung übertragen worden sei. Außerdem seien mehrfache Nachfragen bezüglich der Paypal Konten erforderlich gewesen.
Im Schlussbericht wird jedoch mitgeteilt, dass es sich bei der Weiterverwendung der E-Mail-Adresse der Insolvenzschuldnerin wohl um automatisch generierte Antworten gehandelt habe. Das Wissen, um die anfechtungsrechtliche Relevanz bezüglich des Zeitpunkts der Übertragung einer Beteiligung, kann nicht vorausgesetzt werden. Im Übrigen wurde der Mehraufwand bezüglich der Ermittlungen um die Zahlungen auf das Paypal Konto bereits unter dem Aspekt mangelnde Buchhaltung angebracht.
Unter Gesamtwürdigung aller Faktoren ist auf Grundlage der entsprechenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in einer auf Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung ein Gesamtzuschlag von 10 % festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Seitens des Insolvenzverwalters wurden 27 Zustellungen vorgenommen. Gemäß Nr. 9002 KV GKG fallen ab der elften Zustellung Kosten an. Die dem Insolvenzverwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 12.02.2026.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 17.03.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Schlusstermin 1506 IN 2549/18 · muscleStars4U Limited · Insolvenzgericht München
- Insolvenzgericht
- München
- Aktenzeichen
- 1506 IN 2549/18
- Wirksam am
- 19.03.2026
- Registerbezug
- München, HRB 164188
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
muscleStars4U Limited, Tegernseer Landstraße 85, 81539 München, vertreten durch den Geschäftsführer Maier-Bozic Frederic-Patrick
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 164188
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Anders Pirmin, Franz-Joseph-Straße 11, 80801 München, Gz.: 085756
1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 12.05.2026
- den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
Hiervon sind gemäß § 54 InsO vorrangig die Kosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen.
Es wird auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO hingewiesen.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung und die Forderungsanmeldungen eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 17.03.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung 1506 IN 2549/18 · muscleStars4U Limited · Insolvenzgericht München
- Insolvenzgericht
- München
- Aktenzeichen
- 1506 IN 2549/18
- Wirksam am
- 16.02.2026
- Registerbezug
- München, HRB 164188
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 1506 IN 2549/18 · muscleStars4U Limited · Insolvenzgericht München
- Insolvenzgericht
- München
- Aktenzeichen
- 1506 IN 2549/18
- Wirksam am
- 21.10.2024
- Registerbezug
- München, HRB 164188
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
muscleStars4U Limited, Tegernseer Landstraße 85, 81539 München, vertreten durch den Geschäftsführer Maier-Bozic Frederic-Patrick
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 164188
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Anders Pirmin, Franz-Joseph-Straße 11, 80801 München
1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderung (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 15 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 18.11.2024 der Forderungsanmeldung schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 18.10.2024
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 164188 HRB 164188: muscleStars4U Limited, München, Tegernseer Landstr. 85, 81539 München. Über das im Inland belegene Vermögen der Gesellschaft ist durch Beschluss des Amtsgerichts München vom 28.01.2019 (Az. 1506 …
Insolvenzplan 1506 IN 2549/18 · muscleStars4U Limited · Insolvenzgericht München
- Insolvenzgericht
- München
- Aktenzeichen
- 1506 IN 2549/18
- Wirksam am
- 31.01.2019
- Registerbezug
- München, HRB 164188
In dem Verfahren über den Antrag d.
muscleStars4U Limited, Tegernseer Landstraße 85, 81539 München, vertreten durch
den Geschäftsführer Maier-Bozic Frederic-Patrick, geboren am XX.XX.XXXX,
Zweigniederlassung der "muscleStars4U Limited",
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 164188
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Anders Pirmin, Franz-Joseph-Straße 11, 80801 München, Gz.: 085756
Geschäftszweig: Verkauf von Bekleidungsstücken u.a.
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen
Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 28.01.2019 um 12.00 Uhr eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Ulrich Cramer
Heiliggeiststraße 7+8, 80331 München
Telefon: +49(89)18917170
Telefax: +49(89)189171726
Email: muenchen@floether-wissing.de
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO)
bis zum 14.03.2019 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.
Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben.
4. Das Insolvenzverfahren wird bis auf Weiteres schriftlich durchgeführt, § 5
Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 25.04.2019 den Forderungsanmeldungen
schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Sollten Beschlussfassungen über die eventuelle Wahl eines anderen
Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über
die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung über die Wirksamkeit der
Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit), 66
(Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der
Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw.
Fortführung des Unternehmens), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen
Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen
oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus
freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die
der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll,
oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll;
wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich
belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig
gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt
oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein
Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162
(Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung
unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei
Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten
Angelegenheiten erforderlich sein, bedarf es der Antragstellung bis 25.04.2019,
damit die Anordnung des schriftlichen Verfahrens widerrufen werden kann.
Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten
auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft; Forderungen,
gegen die bis dahin kein Widerspruch erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine
Benachrichtigung.
5. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem
Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der
Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu
bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für
den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
6. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden
aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten
(§ 28 Abs. 3 InsO).
7. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem
Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des
Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin;
diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
8. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte
Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des
Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der
Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1
InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach
dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Auszug aus den Gründen:
Der Antrag ist am 26.09.2018 beim Insolvenzgericht München eingegangen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte
eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 28.01.2019
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 164188 HRB 164188: muscleStars4U Limited, München, Kreuzstr. 13, 80311 München. Geändert, nun: Geschäftsanschrift: Tegernseer Landstr. 85, 81539 München. Personendaten berichtigt: Geschäftsführer (director): Maier-…
HRB 164188 muscleStars4U Limited, München, Franz-Joseph-Str. 11, 80801 München. Geändert, nun: Geschäftsanschrift: Kreuzstr. 13, 80311 München.
HRB 164188 muscleStars4U Limited, München (Franz-Joseph-Str. 11, 80801 München). Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach englischem Recht (private company limited by shares). Satzung vom 12.07.2006. Zweigniederlassu…
Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.