HRA 6092

Müller Transporte e. K. Inh. Alexander Müller

Amtsgericht Fulda · Hessen

aktuell 11 Ereignisse und Bekanntmachungen

Standort

An der Grotte 4, 36154 Hosenfeld

Geschäftsanschrift aus dem Handelsregister

Der Standort konnte in OpenStreetMap noch nicht eindeutig bestimmt werden.

Registerdaten

Sitz
Hosenfeld
Rechtsform
eingetragenes gewerbliches Einzelunternehmen (e.K.; e.Kfm.; e.Kfr.)
Letzte Eintragung
03.11.2020
Datenstand
2025-10-30
Quelle
Handelsregister

Handelsregister

Leitung und Vertretung

Vollständige Registerinformationen
Inhaber(in)

Alexander Müller

Fulda

Allgemeine Vertretungsregelung
  • Der Inhaber handelt allein.

Handelsregister

Verfügbare Registerinformationen

Stand 2025-10-30

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Veröffentlichungen

Registerbekanntmachungen zu diesem Registerblatt.

Zum Zeitstrahl
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Registerinformationen

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Öffentliche Registerangaben

Bekanntmachungen und Ereignisse

11
Insolvenzbekanntmachung
Restschuldbefreiung 93 IN 62/20 · Müller Transporte e.K. Inh. Alexander Müller · Insolvenzgericht Fulda
Insolvenzgericht
Fulda
Aktenzeichen
93 IN 62/20
Wirksam am
08.01.2026
Registerbezug
Fulda, HRA 6092
Geschäfts-Nr.: 93 IN 62/20 Insolvenzverfahren Müller Transporte e.K. Inh. Alexander Müller, Transporte, geb. am XX.XX.XXXX, Großenbacher Straße 66, 36088 Hünfeld, (Amtsgericht Fulda HRA 6092) Geschäftsanschrift: An der Grotte 4, 36154 Hosenfeld; davor wohnhaft: Heiligenstädter Straße 7, 36037 Fulda (AG Fulda, HRA 6092),: Dem Schuldner ist nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode nach § 300 InsO Restschuldbefreiung für die vor Insolvenzeröffnung am 01.11.2020 begründeten Insolvenzforderungen erteilt worden. Die in § 302 InsO bezeichneten Verbindlichkeiten ebenso wie Verbindlichkeiten, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01.11.2020 entstanden sind (sog. Neuforderungen), bleiben von der Erteilung der Restschuldbefreiung unberührt.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann von dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der bei der Anhörung nach § 300 Abs. 1 InsO die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Fulda, Königstraße 38, 36037 Fulda einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Gegen Entscheidungen über die Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 € übersteigt.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Einlegung kann auch mittels elektronischen Dokuments erfolgen. Informationen zu den weiteren Voraussetzungen zur Signatur und Übermittlung sind auf dem Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) im Themenbereich zur elektronischen Kommunikation zu finden. Eine Einlegung per einfacher EMail ist unzulässig. Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sind zur Einlegung mittels elektronischen Dokuments verpflichtet. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Fulda

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Schlusstermin 93 IN 62/20 · Müller Transporte e.K. Inh. Alexander Müller · Insolvenzgericht Fulda
Insolvenzgericht
Fulda
Aktenzeichen
93 IN 62/20
Wirksam am
14.11.2025
Registerbezug
Fulda, HRA 6092
93 IN 62/20:
In dem Insolvenzverfahren Müller Transporte e.K. Inh. Alexander Müller, Transporte, geb. am XX.XX.XXXX, Großenbacher Straße 66, 36088 Hünfeld, (Amtsgericht Fulda HRA 6092) Geschäftsanschrift: An der Grotte 4, 36154 Hosenfeld; davor wohnhaft: Heiligenstädter Straße 7, 36037 Fulda (AG Fulda, HRA 6092), ist anstelle einer abschließenden Gläubigerversammlung zum Ablauf der sechsjährigen Frist für die Wohlverhaltensperiode am 03.11.2025 zur Anhörung der Insolvenzgläubiger zum Restschuldbefreiungsantrag des Schuldners die Durchführung des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren i. S. der §§ 287 Abs. 4, 290 InsO angeordnet worden, § 5 Abs. 2 InsO (BGH, Beschluss v. 03.12.2009 - IX ZB 247/08), nachdem eine Schlussrechnung noch nicht möglich ist.

Gegenstand des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren ist:
> Anhörung zum Restschuldbefreiungsantrag des Schuldners, § 287 Abs. 4 InsO und Stellung von Anträgen auf Versagung der Restschuldbefreiung aus den Gründen des § 290 InsO.

Frist
> zur Abgabe schriftlicher Erklärungen zu vorstehend bezeichnetem Gegenstand des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren sowie zur Stellung schriftlicher Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung gemäß § 290 InsO
ist bestimmt worden zum 18.12.2025.

Erklärungen, Widersprüche und Anträge, die nach diesem Zeitpunkt bei Gericht eingehen, sind grundsätzlich unzulässig und werden nicht mehr berücksichtigt.

Hinsichtlich der Stellung eines Antrages auf Versagung der Restschuldbefreiung gemäß § 290 Abs. 1 InsO durch einen Insolvenzgläubiger kann dieser unter den Voraussetzungen des § 297a InsO allerdings auch nach der gesetzten Frist für das angeordnete schriftliche Schlussterminverfahren oder im Falle des § 211 InsO nach der Einstellung zulässig sein. Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn sich nach dem Schlusstermin oder im Falle des § 211 InsO nach der Einstellung herausstellt, dass ein Versagungsgrund nach § 290 Abs. 1 InsO vorgelegen hat. Der Antrag kann nur binnen sechs Monaten nach dem Zeitpunkt gestellt werden, zu dem der Versagungsgrund dem Gläubiger bekannt geworden ist. Er ist nur zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Voraussetzungen des § 297a Abs. 1 S. 1 und 2 InsO vorliegen und dass der Gläubiger bis zu dem gemäß § 297a Abs. 1 S. 1 InsO maßgeblichen Zeitpunkt keine Kenntnis von ihnen hatte. § 296 Abs. 3 InsO gilt entsprechend.

Rechtsbehelfsbelehrung
Sofern diese Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Die befristete Erinnerung ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Fulda, Königstraße 38, 36037 Fulda einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die befristete Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift bei dem o.g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o.g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Einlegung kann auch mittels elektronischen Dokuments erfolgen. Informationen zu den weiteren Voraussetzungen zur Signatur und Übermittlung sind auf dem Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) im Themenbereich zur elektronischen Kommunikation zu finden. Eine Einlegung per einfacher EMail ist unzulässig. Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sind zur Einlegung mittels elektronischen Dokuments verpflichtet. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Fulda, 13.11.2025

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Verteilungsverzeichnis 93 IN 62/20 · Müller Transporte e.K. Inh. Alexander Müller · Insolvenzgericht Fulda
Insolvenzgericht
Fulda
Aktenzeichen
93 IN 62/20
Wirksam am
22.10.2024
Registerbezug
Fulda, HRA 6092
93 IN 62/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen Müller Transporte e.K. Inh. Alexander Müller, Transporte, geb. am XX.XX.XXXX, Großenbacher Straße 66, 36088 Hünfeld, (Amtsgericht Fulda HRA 6092) Geschäftsanschrift: An der Grotte 4, 36154 Hosenfeld; davor wohnhaft: Heiligenstädter Straße 7, 36037 Fulda (AG Fulda, HRA 6092), soll die Schlussverteilung erfolgen.

Das Schlussverteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Fulda zur Einsichtnahme für die Beteiligten niedergelegt worden.

Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Sören-Mac Mahr, Kanzlei Westhelle und Partner, Wilhelmshöher Allee 270, 34131 Kassel, Tel.: 0561 / 31 66 311, Fax: 0561 / 31 66 312, E-Mail: s.mahr@westhelleundpartner.eu hat dem Gericht Folgendes angezeigt:

Der verfügbare Massebestand beträgt 47.262,86 € abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und sonstiger Masseverbindlichkeiten gemäß § 55 InsO. Insolvenzforderungen sind in Höhe von 530.535,18 € zu berücksichtigen.

Amtsgericht Fulda, 22.10.2024

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 93 IN 62/20 · Müller Transporte e.K. Inh. Alexander Müller · Insolvenzgericht Fulda
Insolvenzgericht
Fulda
Aktenzeichen
93 IN 62/20
Wirksam am
03.09.2024
Registerbezug
Fulda, HRA 6092
Geschäfts-Nr.: 93 IN 62/20. In dem Insolvenzverfahren Müller Transporte e.K. Inh. Alexander Müller, Transporte, geb. am XX.XX.XXXX, Großenbacher Straße 66, 36088 Hünfeld, (Amtsgericht Fulda HRA 6092) Geschäftsanschrift: An der Grotte 4, 36154 Hosenfeld; davor wohnhaft: Heiligenstädter Straße 7, 36037 Fulda (AG Fulda, HRA 6092),

sind Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters zzgl. der Umsatzsteuer durch Beschluss des Insolvenzgerichts vom 19.08.2024 festgesetzt worden.

Dem Insolvenzverwalter wurde gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.

Die bereits festgesetzten und der Masse entnommenen Vorschüsse i. H. v. xx € sind auf die Gesamtvergütung anzurechnen. Dem Insolvenzverwalter wird daher gestattet, sich einen restlichen Betrag von xx € aus der Insolvenzmasse zu entnehmen.

G r ü n d e:

Das Insolvenzverfahren ist mit Beschluss vom 01.11.2020 eröffnet worden. Mit Schlussbericht vom 14.08.2024 hat der Insolvenzverwalter angezeigt, dass die Verwertung beendet worden ist.

Mit Antrag vom 14.08.2024 begehrt der Insolvenzverwalter die Festsetzung der Vergütung für die Tätigkeit in der Insolvenzverwaltung in der mit diesem Beschluss festgesetzten Höhe sowie der mit diesem Beschluss festgesetzten Auslagen, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Der Insolvenzverwalter legt seinem Antrag eine Berechnungsgrundlage von 310.250,95 €, sowie Zuschläge gemäß § 3 InsVV mit zusammen 44% zugrunde.
Die durch den Insolvenzverwalter ermittelte Berechnungsgrundlage ist zutreffend festgestellt worden.
Auf die nähere Begründung des Vergütungsantrags des Insolvenzverwalters vom 14.08.2024 wird Bezug genommen.

Dem Antrag ist in vollem Umfang stattzugeben, da er sich an nachfolgenden Grundsätzen orientiert.

Der Insolvenzverwalter hat gemäß § 63 InsO Anspruch auf eine Vergütung für die entfaltete Tätigkeit und Ersatz angemessener Auslagen. Die Vergütung bemisst sich nach der Berechnungsgrundlage nach § 1 Abs. 1 S. 1 InsVV aus dem Wert der Insolvenzmasse nach der Schlussrechnung. Die so ermittelte Berechnungsgrundlage ist nach § 1 Abs. 2 InsVV zu bereinigen. Die sich daraus ergebende Berechnungsmasse ist der Ermittlung der Regelvergütung nach § 2 InsVV zu Grunde zu legen. Die Regelvergütung des § 2 InsVV geht dabei von dem sog. Normalfall aus (Haarmeyer/Wutzke/Förster, Kommentar zur InsVV, 2. Aufl., Rn 5 zu § 2).

Die Vergütung des Insolvenzverwalters hat sich an einem qualitativ und quantitativ typisierten Normalfall zu orientieren. Weicht der konkrete Fall von dem typisierten Normalfall ab, so ist dies gegenüber dem Normalfall mit Zu- bzw. Abschlägen nach § 3 InsVV anzupassen (vgl. hierzu: Haarmeyer/Wutzke/Förster, Kommentar zur InsVV, 2. Aufl., Rn 21 ff. zu § 2).

Der vergütungsrechtliche Normalfall wird durch die InsVV zwar nicht positiv definiert, allerdings wird allgemein aus den in § 3 Abs. 1 InsVV genannten Erhöhungsfaktoren gefolgert, dass ein Normalfall vorliegt, wenn die Tatbestände des § 3 Abs. 1 InsVV nicht gegeben sind.
LG Berlin v. 21.11.2017 - 20 T 119/17, ZInsO 2017, 2770

Als Maßstab für die Unterscheidung besonderer Aufgaben von Regelaufgaben gilt ein geschäftskundiger und erfahrener, die Voraussetzungen des § 56 InsO erfüllender Insolvenzverwalter. Eine Regelaufgabe liegt daher vor, wenn sie bei Vorliegen eines "Normalverfahrens" in das Tätigkeitsprofil eines solchen Verwalters fällt.
LG Freiburg v. 23.08.2017 - 3 T 246/16, ZInsO 2017, 2083

Nach § 2 InsVV erhält der Insolvenzverwalter in der Regel
von den ersten 25 000 Euro der Insolvenzmasse 40 vom Hundert,
von dem Mehrbetrag bis zu 50 000 Euro 25 vom Hundert,
von dem Mehrbetrag bis zu 250 000 Euro 7 vom Hundert,
von dem Mehrbetrag bis zu 500 000 Euro 3 vom Hundert,
von dem Mehrbetrag bis zu 25 000 000 Euro 2 vom Hundert,
von dem Mehrbetrag bis zu 50 000 000 Euro 1 vom Hundert,
von dem darüber hinausgehenden Betrag 0,5 vom Hundert.

Die Tätigkeit des Insolvenzverwalters in dem vorliegenden Insolvenzverfahren entsprach den regelmäßig anfallenden Aufgaben einer/s Insolvenzverwalterin/s, so dass die Festsetzung der Regelvergütung geboten und angemessen ist.

Der Insolvenzverwalter hat für die Tätigkeit im Zusammenhang mit der vorgenommenen Erstellung der Insolvenzgeldbescheinigungen und der Klärung arbeitsrechtlicher Fragen mit dem Vergütungsantrag einen Zuschlag in Höhe von 7%-Punkten geltend gemacht.

Nach der Rechtsprechung und Literatur rechtfertigt die Erstellung von Insolvenzgeldbescheinigungen, sowie eine über den normalen Umfang hinausgehende, erhebliche Belastung des Insolvenzverwalters durch arbeitsrechtliche Fragen regelmäßig die Erhöhung der Regelvergütung.
Von einer Überschreitung eines normalen Umfangs ist erst dann auszugehen, wenn die diesbezüglichen Tätigkeiten und Belastungen des Insolvenzverwalters mehr als 20 Arbeitnehmer betroffen haben.
Bei den zur Begründung des Zuschlags vorgebrachten Tätigkeiten und Belastungen darf es sich allerdings nicht um solche handeln, die regelmäßig als normale Bestandteile der Aufgaben eines Arbeitgebers anzusehen sind. Zu diesen normalen Arbeitgeberaufgaben gehören die Entscheidungen über normale Kündigungen, wie sie in einem normalen Betriebsablauf vorkommen, die laufende Lohnabrechnung und die Erstellung von Arbeitsbescheinigungen hierfür.
Auf die Kommentierung Graeber/Graeber InVV-Online, Rn. 91ff zu § 3 InsVV wird hingewiesen.

In dem vorliegenden Verfahren oblag dem Insolvenzverwalter die Erstellung von insgesamt 22 Insolvenzgeldbescheinigungen, sowie weiterer Bescheinigungen und Steuerbescheinigungen bei dem Ausscheiden aus dem Unternehmen der Schuldnerin.

Das Insolvenzgericht hält daher die Gewährung eines Zuschlags zur Regelvergütung in Höhe von 7%-Punkten dem Grunde nach für begründet um zu einer angemessenen Vergütung des Insolvenzverwalters i. S. des § 63 Abs. 1 InsO zu gelangen.

Der Insolvenzverwalter hat weiter für die Tätigkeit im Zusammenhang mit den vorgenommenen Sanierungsbemühungen mit dem Vergütungsantrag einen Zuschlag i. H. v. 15 %-Punkten geltend gemacht.

Sanierungsbemühungen des Insolvenzverwalters können notwendig und sinnvoll sein, um das wirtschaftliche Verfahrensergebnis zu sichern bzw. zu verbessern. Stellt ein Insolvenzverwalter solche Bemühungen an und sind diese mit erheblichen Belastungen verbunden, ist dies auch dann durch einen angemessenen Zuschlag zu berücksichtigen, wenn die Bemühungen letztendlich erfolglos geblieben sind.
Auf die Kommetierung Graeber/Graeber, InsVV-Online, Rn. 255 zu § 3 InsVV wird hingewiesen.

In dem vorliegenden Verfahren wurden durch den Insolvenzverwalter intensive Bemühungen um eine Auffanglösung für die Schuldnerin vorgenommen, unter anderem wurde mit dem Hauptauftraggeber der Schuldnerin Kontakt aufgenommen um eine Auffanglösung für die betroffenen Arbeitnehmer zu suchen. Ebenfalls wurden intensive Verhandlungen mit den Eigentümern bzw. Sicherungsunternehmern der Fahrzeuge der Schuldnerin geführt.

Im vorliegenden Verfahren hält das Gericht die Gewährung des seitens des Insolvenzverwalters geltend gemachten Zuschlags zur Regelvergütung i. H. v. 15 %-Punkten grundsätzlich für begründet, um zu einer angemessenen Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters i. S. des § 63 Abs. 1 InsO zu gelangen.

Der Insolvenzverwalter hat für die Tätigkeit im Zusammenhang mit der vorgenommenen Fortführung des Betriebs des Schuldners mit dem Vergütungsantrag einen Zuschlag i. H. v. 30 %-Punkten geltend gemacht. Nach § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV ist im Fall der Betriebsfortführung ein Zuschlag auf die Regelvergütung zu gewähren, wenn die Masse nicht entsprechend größer geworden ist.

Das Gericht hält die Gewährung eines Zuschlags zur Regelvergütung i. H. v. 30 %-Punkten dem Grunde nach für begründet, um zu einer angemessenen Vergütung des Insolvenzverwalters i. S. des § 63 Abs. 1 InsO zu gelangen.

Im vorliegenden Verfahren ist es durch die Betriebsfortführung nicht zu einer Erhöhung der Insolvenzmasse gekommen (negatives Fortführungsergebnis). Eine Vergleichsberechnung nach der Entscheidung des BGH, Beschluss vom 24.01.2008 - IX ZB 120/07 - ist daher nicht notwendig.

Der Insolvenzverwalter hat für die Tätigkeit im Zusammenhang der Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter mit dem Vergütungsantrag einen Abschlag i. H. v. 8 %-Punkten geltend gemacht.

Durch die vorherige Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters wird die Übernahme des Amtes als Insolvenzverwalter eines eröffneten Insolvenzverfahrens regelmäßig vereinfacht bzw. weniger haftungsträchtig für den Insolvenzverwalter. § 3 Abs. 2 Buchst. a) geht davon aus, dass der vorläufige Insolvenzverwalter, sofern er pflichtgemäß tätig geworden ist, dem endgültigen Verwalter in der Regel erhebliche Arbeiten erspart hat. Bereits die Erstellung einer, wenn auch möglicherweise noch nicht vollständigen, Vermögensübersicht und die Feststellung der Gläubiger und Schuldner vereinfachen in der Regel die Arbeit des Insolvenzverwalters erheblich. Es gilt der Grundsatz, dass jede Tätigkeit nur einmal vergütet wird, es sei denn, durch einen Wechsel in der Person des Verwalters werden Doppelarbeit und doppelte Aufwendungen unabwendbar.
Auf die Kommentierung Graeber/Graeber, InsVV-Online, Rn. 301 zu § 3 InsVV wird hingewiesen.

Vorliegend wurde durch den vorläufigen Insolvenzverwalter bereits eine Sicherung der vorhandenen Masse durchgeführt.

In dem vorliegenden Verfahren hält das Gericht daher die Vornahme eines Abschlags von der Regelvergütung in Höhe von 8 %-Punkten, wie seitens des Insolvenzverwalters beantragt, dem Grunde nach für begründet, um zu einer angemessenen Vergütung des Insolvenzverwalters i. S. des § 63 Abs. 1 InsO zu gelangen.

Die berechneten Auslagen sind gemäß § 8 Abs. 3 InsVV antragsgemäß festzusetzen.

Neben der Auslagenpauschale hat der Insolvenzverwalter auch die Festsetzung besonderer Auslagen für die Durchführung der gerichtlich beauftragten Zustellung gemäß § 8 Abs. 3 InsO beantragt. Dem Antrag ist in der festgesetzten Höhe stattzugeben, da es sich dabei dem Grunde nach um besondere Auslagen nach § 4 Abs. 2 InsVV handelt und sie der Höhe nach zur Überzeugung des Gerichts unter Berücksichtigung der Grundsätze der Entscheidung des BGH, Beschluss vom 21.03.2013 - IX ZB 209/10 - entstanden sind.

Die festgesetzte Umsatzsteuer entspricht dem gesetzlich festgelegten Steuersatz.

Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Fulda, Königstraße 38, 36037 Fulda einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Fulda, Königstraße 38, 36037 Fulda einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o.g. zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Einlegung kann auch mittels elektronischen Dokuments erfolgen. Informationen zu den weiteren Voraussetzungen zur Signatur und Übermittlung sind auf dem Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) im Themenbereich zur elektronischen Kommunikation zu finden. Eine Einlegung per einfacher EMail ist unzulässig. Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sind zur Einlegung mittels elektronischen Dokuments verpflichtet. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Fulda, 19.08.2024

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Eröffnung des Verfahrens 93 IN 62/20 · Müller Transporte e.K. Inh. Alexander Müller · Insolvenzgericht Fulda
Insolvenzgericht
Fulda
Aktenzeichen
93 IN 62/20
Wirksam am
30.05.2023
Registerbezug
Fulda, HRA 6092
Geschäfts-Nr.: 93 IN 62/20 Am 01.11.2020 um 09:00 Uhr ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden über das Vermögen des Müller Transporte e.K. Inh. Alexander Müller, Transporte, geb. am XX.XX.XXXX, Großenbacher Straße 66, 36088 Hünfeld, (Amtsgericht Fulda HRA 6092) Geschäftsanschrift: An der Grotte 4, 36154 Hosenfeld; davor wohnhaft: Heiligenstädter Straße 7, 36037 Fulda (AG Fulda, HRA 6092),. Mit Beschluss vom 26.05.2023 ist der bisherige Insolvenzverwalter aus wichtigem Grund aus dem Amt entlassen worden und Rechtsanwalt Sören-Mac Mahr, Kanzlei Westhelle und Partner, Wilhelmshöher Allee 270, 34131 Kassel, Tel.: 0561 / 31 66 311, Fax: 0561 / 31 66 312, E-Mail: s.mahr@westhelleundpartner.eu neu zum Insolvenzverwalter bestellt worden.

Rechtsmittelbelehrung

Sofern diese Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Die befristete Erinnerung ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Fulda, Königstraße 38, 36037 Fulda einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die befristete Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift bei dem o.g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o.g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Fulda, 26.05.2023.

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 93 IN 62/20 · Müller Transporte e.K. Inh. Alexander Müller · Insolvenzgericht Fulda
Insolvenzgericht
Fulda
Aktenzeichen
93 IN 62/20
Wirksam am
28.07.2021
Registerbezug
Fulda, HRA 6092
Aktenzeichen: 93 IN 62/20
In dem Insolvenzverfahren Müller Transporte e.K. Inh. Alexander Müller, Transporte, geb. am XX.XX.XXXX, Großenbacher Straße 66, 36088 Hünfeld, (Amtsgericht Fulda HRA 6092) Geschäftsanschrift: An der Grotte 4, 36154 Hosenfeld; davor wohnhaft: Heiligenstädter Straße 7, 36037 Fulda (AG Fulda, HRA 6092),

sind die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters zzgl. Der Umsatzsteuer durch Beschluss des Insolvenzgerichts vom 28.07.2021 festgesetzt worden.

Der weitergehende Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters
wurde zurück gewiesen.

Dem Insolvenzverwalter wurde gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.

G r ü n d e:

Die vorläufige Verwaltung ist mit Beschluss vom 05.08.2020 angeordnet worden. Dabei ist nach §§ 21, 22 InsO folgendes angeordnet worden:
* Zustimmungsvorbehalt.
* Sicherung und Erhaltung des Vermögens.
* Einziehung von Forderungen und Bankguthaben.
* Unternehmensfortführung.
* Einstellung der Zwangsvollstreckung.
* Prüfung der Frage und der Verfahrenskostendeckung.
* Zustellungsauftrag nach § 8 Abs. 3 InsO.

Mit Antrag vom 09.04.2021 begehrt der vorläufige Verwalter die Festsetzung der Vergütung für die Tätigkeit in der vorläufigen Insolvenzverwaltungi. H. v. xx €, sowie der mit diesem Beschluss festgesetzten Auslagen, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Der vorläufige Verwalter legt seinem Antrag eine Berechnungsgrundlage von 333.748,93 €, einen Berechnungswert von 32.762,47 €, den angemessenen Bruchteil i. S. des § 63 Abs. 3 S. 2 InsO sowie Zuschläge gemäß § 3 InsVV mit zusammen 43% zugrunde.
Auf die nähere Begründung des Vergütungsantrags (Bl. 1ff SB v)) wird hiermit Bezug genommen.

Der Schuldner ist zu dem Vergütungsantrag rechtliches Gehör gewährt worden.
Dem Antrag ist im Wesentlichen stattzugeben, da er sich an nachfolgenden Grundsätzen orientiert.

Die Tätigkeit in der vorläufigen Verwaltung wird gemäß § 63 Abs. 3 InsO besonders vergütet. Bei der Festsetzung der Vergütung sind nach § 11 Abs. 3 InsVV Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters zu berücksichtigen.

Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters hat sich an einem qualitativ und quantitativ typisierten Normalfall zu orientieren. Weicht der konkrete Fall von dem typisierten Normalfall ab, so ist dies gegenüber dem Normalfall mit Zu- bzw. Abschlägen nach §§ 10, 3 InsVV anzupassen (vgl. hierzu: Haarmeyer/Wutzke/Förster, Kommentar zur InsVV, 2. Aufl., Rn 16 ff. zu § 11; Haarmeyer in Anm. zu LG Karlsruhe, ZInsO 2000, 230; Eickmann, Kommentar zur InsVV, Rn. 6 ff. zu § 11).

Der vergütungsrechtliche Normalfall wird durch die InsVV zwar nicht positiv definiert, allerdings wird allgemein aus den in § 3 Abs. 1 InsVV genannten Erhöhungsfaktoren gefolgert, dass ein Normalfall vorliegt, wenn die Tatbestände des § 3 Abs. 1 InsVV nicht gegeben sind.
LG Berlin v. 21.11.2017 - 20 T 119/17, ZInsO 2017, 2770

Als Maßstab für die Unterscheidung besonderer Aufgaben von Regelaufgaben gilt ein geschäftskundiger und erfahrener, die Voraussetzungen des § 56 InsO erfüllender Insolvenzverwalter. Eine Regelaufgabe liegt daher vor, wenn sie bei Vorliegen eines "Normalverfahrens" in das Tätigkeitsprofil eines solchen Verwalters fällt.
LG Freiburg v. 23.08.2017 - 3 T 246/16, ZInsO 2017, 2083

Das Insolvenzgericht geht dabei von den von Haarmeyer/Wutzke/Förster, Kommentar zur InsVV, 3. Aufl., Rn 21 ff. zu § 11 InsVV bezeichneten Kriterien eines Normalfalles aus.

Sind alle diese Kriterien erfüllt, so wird damit eine Regelvergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters mit einem Bruchteil von 25% des einfachen Satzes nach § 63 Abs. 3 S. 2 InsO ausgelöst. Abweichungen von dem typisierten Normalfall sind mit einem höheren oder niedrigeren Vergütungssatz zu korrigieren (vgl. Begründung des § 11 InsVV i. d. F. v. 21.12.2006 in ZInsO 2007, 27 (S. 29).

Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist nach § 63 Abs. 3 InsO der Wert der Insolvenzmasse im Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeit des vorläufigen Verwalters, auf dass sich seine Tätigkeit bezogen hat, d. h., es ist der Wert des Vermögens zugrunde zulegen, das der vorläufigen Verwaltung zum Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung nach Maßgabe der Schlussrechnung des vorläufigen Verwalters unterlag (in der Praxis: Vorlage des Gutachtens) (Haarmeyer/Wutzke/Förster, Kommentar zur InsVV, 2. Aufl., Rn 38, 39 zu § 11; OLG Zweibrücken, Rpfl. 2000, 414; Haarmeyer in Anm. zu LG Karlsruhe, ZInsO 2000, 231, dort m. w. N.; Gottwald/Riedel, Praxishandbuch Insolvenzrecht, Nr. 5/6, Seite 21; LG Bonn, ZInsO 2000, 239; OLG Köln, ZInsO 2000, 597; LG Kleve, ZInsO 2000, 597), einschließlich des Wertes der mit Aus- und Absonderungsrechten belasteten Gegenstände, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst hat (§ 11 Abs. 1 InsVV i. d. F. v. 19.07.2013).

Der Wert des Vermögens, auf das sich die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters bezog, und der der Vergütungsberechnung zu Grunde zu legen ist (§ 1 InsVV), ist nach Verkehrswerten zu ermitteln und, wenn nach dem Bericht des vorläufigen Verwalters eher mit der Liquidation denn mit der Fortführung im eröffneten Insolvenzverfahren zu rechnen ist, nach Liquidationswerten (Haarmeyer/Wutzke/Förster, Kommentar zur InsVV, 2. Aufl., Rn 40, 41 zu § 11; OLG Zweibrücken, Rpfl. 2000, 414). Auf Wertdifferenzen hat der Insolvenzverwalter spätestens mit seiner Schlussrechnung am Ende des eröffneten Insolvenzverfahrens nach § 11 Abs. 2 InsVV i. d. F. v. 19.07.2013 hinzuweisen.

In jedem Fall kommt es aber auf das vom vorläufigen Insolvenzverwalter aktiv bearbeitete Vermögen an (Haarmeyer/Wutzke/Förster, Kommentar zur InsVV, 2. Aufl., Rn 42 zu § 11; Gottwald/Riedel, Praxishandbuch Insolvenzrecht, Nr. 5/6, Seite 21; OLG Zweibrücken, Rpfl. 2000, 414), wobei der Wert der mit Aus- und Absonderungsrechten belasteten Gegenstände ebenfalls zu berücksichtigen ist, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter darauf eine erhebliche Tätigkeit entfaltet hat, § 11 Abs. 1 InsVV i. d. F. v. 19.07.2013.

Soweit sich Tatsachen, auf die die Höhe der Vergütung gestützt werden soll, nicht aus der Gerichtsakte ergeben, hat der Verwalter diese zu begründen (OLG Köln, ZInsO 2000, 597). Dieser Verpflichtung ist der vorläufige Verwalter mit seinem Vergütungsantrag vom 09.04.2021 in vollem Umfang nachgekommen.

Die mit dem Vergütungsantrag bezifferten Massewerte entsprechen der Schlussrechnung über die vorläufige Insolvenzverwaltung; sie sind der Vergütungsberechnung damit zu Grunde zu legen.

Die durch den Insolvenzverwalter ermittelte Berechnungsgrundlage ist zutreffend und in dieser Höhe auch durch den Sachverständigen festgestellt worden.

Der vorläufige Insolvenzverwalter hat für die Tätigkeit im Zusammenhang mit der vorgenommenen Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes mit dem Vergütungsantrag einen Zuschlag in Höhe von 8%-Punkten geltend gemacht.

Nach der Rechtsprechung und Literatur rechtfertigt die Erstellung von Insolvenzgeldbescheinigungen, sowie eine über den normalen Umfang hinausgehende, erhebliche Belastung des Insolvenzverwalters durch arbeitsrechtliche Fragen regelmäßig die Erhöhung der Regelvergütung.
Von einer Überschreitung eines normalen Umfangs ist erst dann auszugehen, wenn die diesbezüglichen Tätigkeiten und Belastungen des Insolvenzverwalters mehr als 20 Arbeitnehmer betroffen haben.
Bei den zur Begründung des Zuschlags vorgebrachten Tätigkeiten und Belastungen darf es sich allerdings nicht um solche handeln, die regelmäßig als normale Bestandteile der Aufgaben eines Arbeitgebers anzusehen sind. Zu diesen normalen Arbeitgeberaufgaben gehören die Entscheidungen über normale Kündigungen, wie sie in einem normalen Betriebsablauf vorkommen, die laufende Lohnabrechnung und die Erstellung von Arbeitsbescheinigungen hierfür.
Auf die Kommentierung Graeber/Graeber InVV-Online, Rn. 91ff zu § 3 InsVV wird hingewiesen.

In dem vorliegenden Verfahren oblag dem Insolvenzverwalter die Insolvenzgeldvorfinanzierung für insgesamt 21 Arbeitnehmer.

Das Insolvenzgericht hält daher die Gewährung eines Zuschlags zur Regelvergütung in Höhe von 8%-Punkten dem Grunde nach für begründet um zu einer angemessenen Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters i. S. des § 11 InsVV zu gelangen.

Der vorläufige Insolvenzverwalter hat für die Tätigkeit im Zusammenhang mit den vorgenommenen Sanierungsbemühungen mit dem Vergütungsantrag einen Zuschlag i. H. v. 20 %-Punkten geltend gemacht.

Maßgebliches Kriterium für die Gewährung von Zu- und Abschlägen ist der im Verhältnis zu den in jedem Verfahren zu erfüllenden gesetzlichen Aufgaben des (vorläufigen) Insolvenzverwalters gestiegene oder geminderte Arbeitsaufwand (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04, ZIP 2006, 1204 Rn. 11; vom 26. Februar 2015 - IX ZB 34/13, ZInsO 2015, 765 Rn. 7; vom 5. Juli 2018 - IX ZB 63/17, ZIP 2018, 1553 Rn. 6; st. Rspr.). Übernimmt der vorläufige Insolvenzverwalter Tätigkeiten, die ihm vom Gesetz, dem Insolvenzgericht oder den Verfahrensbeteiligten in gesetzlicher Weise wirksam übertragen worden sind, steht ihm hierfür eine Vergütung zu. Gehen diese Aufgaben über den Regelfall hinaus, hat das Gericht dem bei der Bemessung des Gesamtzuschlags im rechtlich und tatsächlich gebotenen Umfang Rechnung zu tragen. Nach diesen Maßstäben können Tätigkeiten, welche der vorläufige Insolvenzverwalter für die Vorbereitung einer übertragenden Sanierung entfaltet, einen Zuschlag rechtfertigen. Ein solcher Zuschlag kann dem vorläufigen Insolvenzverwalter nicht mit der Begründung versagt werden, die übertragende Sanierung führe zu einem Zuschlag bei der Vergütung des (endgültigen) Insolvenzverwalters. Soweit bereits die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters Sanierungs- und Restrukturierungsmaßnahmen betraf, ist sie bereits bei dessen Vergütung zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 8. Juli 2004 - IX ZB 589/02, ZIP 2004, 1555, 1557; in der Sache ebenso BGH, Beschluss vom 14. Februar 2008 - IX ZB 181/04, ZIP 2008, 618 Rn. 8; vgl. auch BGH, Beschluss vom 21. Juli 2016 - IX ZB 70/14, BGHZ 211, 225 Rn. 72 ff für die Überwachungs- und Kontrolltätigkeit des vorläufigen Sachwalters bei Sanierungsplänen). Sowohl die Fortführung des Unternehmens des Schuldners als auch Bemühungen um eine Sanierung des Schuldners gehören nicht zu den Regelaufgaben eines vorläufigen Insolvenzverwalters und können deshalb einen Zuschlag rechtfertigen (BGH, Beschluss vom 11. März 2010 - IX ZB 122/08, ZIP 2010, 1909 Rn. 5 bei einer ausdrücklichen Beauftragung, Sanierungsmöglichkeiten zu prüfen). Dass die übertragende Sanierung selbst naturgemäß erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens stattgefunden hat, steht dem nicht entgegen.
Auf den Beschluss des BGH vom 12. September 2019 - IX ZB 65/18 - wird hingewiesen.

Sanierungsbemühungen des Insolvenzverwalters können notwendig und sinnvoll sein, um das wirtschaftliche Verfahrensergebnis zu sichern bzw. zu verbessern. Stellt ein Insolvenzverwalter solche Bemühungen an und sind diese mit erheblichen Belastungen verbunden, ist dies auch dann durch einen angemessenen Zuschlag zu berücksichtigen, wenn die Bemühungen letztendlich erfolglos geblieben sind.
Auf die Kommetierung Graeber/Graeber, InsVV-Online, Rn. 255 zu § 3 InsVV wird hingewiesen.

In dem vorliegenden Verfahren wurden durch den vorläufigen Insolvenzverwalter intensive Bemühungen um eine Übertragung des Betriebes der Schuldnerin vorgenommen. Es zeichnete sich eine Auffanglösung ab, die letztendlich jedoch nicht zustande kam. Mit der potentiellen Übernehmerin, als auch mit den Hauptauftraggebern des Schuldners wurden intensive Gespräche geführt.

Im vorliegenden Verfahren hält das Gericht die Gewährung des seitens des vorläufigen Insolvenzverwalters geltend gemachten Zuschlags zur Regelvergütung i. H. v. 20 %-Punkten grundsätzlich für begründet, um zu einer angemessenen Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters i. S. des § 11 InsVV zu gelangen.

Der Insolvenzverwalter hat für die Tätigkeit im Zusammenhang mit der vorgenommenen Fortführung des Betriebs des Schuldners mit dem Vergütungsantrag einen Zuschlag i. H. v. 40 %-Punkten geltend gemacht. Nach § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV ist im Fall der Betriebsfortführung ein Zuschlag auf die Regelvergütung zu gewähren, wenn die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Im vorliegenden Verfahren hält das Gericht die Gewährung eines Zuschlags zur Regelvergütung i. H. v. 25 %-Punkten dem Grunde nach für begründet, um zu einer angemessenen Vergütung des Insolvenzverwalters i. S. des § 63 Abs. 3 InsO zu gelangen.
negatives Fortführungsergebnis
positives Fortführungsergebnis
Durch die Betriebsfortführung ist es nach Abzug der fortführungsbedingten Ausgaben - einschließlich Abzug der fortführungsbedingten "Sowieso-Kosten" - zu einer Erhöhung der Insolvenzmasse um 224.161,34 € gekommen.

Nach den Entscheidungen des BGH, Beschluss v. 11.05.2006 - IX ZB 249/04-, Beschluss v. 22.02.2007 - IX ZB 120/06 -, Beschluss v. 26.04.2007 - IX ZB 160/06 -, Beschluss vom 24.01.2008 - IX ZB 120/07 - und Beschluss vom 08.03.2012 - IX ZB 162/11 - (vgl. hierzu auch: Graeber, NZI 2012, 355), ist für den Fall eines positiven Netto-Ergebnisses der Fortführung eine Vergleichsberechnung vorzunehmen. Darin ist der Wert, um den sich die Insolvenzmasse durch die Betriebsfortführung vergrößert hat und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die Mehrung der Insolvenzmasse durch einen dann allein zu gewährenden Zuschlag erreicht würde. Ist die sich unter Einschluss der Insolvenzmassemehrung infolge der Fortführung ergebende Erhöhung der Vergütung niedriger als die Vergütung, die sich über den Zuschlag ohne Insolvenzmassemehrung ergibt, so ist ein Zuschlag bis zur Höhe der Differenz zu gewähren.

Somit ergibt sich folgende Vergleichsberechnung:

xx

Nach der durchgeführten Vergleichsberechnung ergibt sich ein Zuschlag für die Betriebsfortführung in Höhe von 6,17%-Punkten.

Die berechneten Auslagen sind gemäß §§ 10, 4, 8 Abs. 3 InsVV antragsgemäß festzusetzen.

Neben der Auslagenpauschale hat der Insolvenzverwalter auch die Festsetzung besonderer Auslagen für die Durchführung der gerichtlich beauftragten Zustellung gemäß § 8 Abs. 3 InsO beantragt. Dem Antrag ist in der festgesetzten Höhe stattzugeben, da es sich dabei dem Grunde nach um besondere Auslagen nach § 4 Abs. 2 InsVV handelt und sie der Höhe nach zur Überzeugung des Gerichts unter Berücksichtigung der Grundsätze der Entscheidung des BGH, Beschluss vom 21.03.2013 - IX ZB 209/10 - entstanden sind.

Die festgesetzte Umsatzsteuer entspricht dem gesetzlich festgelegten Steuersatz.

Seitens des vorläufigen Insolvenzverwalters wurden aus der Masse Mahngebühren in Höhe von 10,-- € beglichen. Die der Masse entstandenen Mahngebühren sind von der Vergütung abzuziehen, da diese bei einer zeitnahen Begleichung der Rechnung nicht entstanden wären.

Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Fulda, Königstraße 38, 36037 Fulda einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Fulda, Königstraße 38, 36037 Fulda einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o.g. zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Fulda, 28.07.2021

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Eröffnung des Verfahrens 93 IN 62/20 · Müller Transporte e.K. Inh. Alexander Müller · Insolvenzgericht Fulda
Insolvenzgericht
Fulda
Aktenzeichen
93 IN 62/20
Wirksam am
11.03.2021
Registerbezug
Fulda, HRA 6092
Geschäfts-Nr.: 93 IN 62/20 Am 01.11.2020 um 09:00 Uhr ist das
Insolvenzverfahren eröffnet worden über das Vermögen des Müller Transporte e.K.
Inh. Alexander Müller, Transporte, geb. am XX.XX.XXXX, Großenbacher Straße 66,
36088 Hünfeld, (Amtsgericht Fulda HRA 6092) Geschäftsanschrift: An der Grotte
4, 36154 Hosenfeld; davor wohnhaft: Heiligenstädter Straße 7, 36037 Fulda (AG
Fulda, HRA HRA),. Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Andreas Schafft, Kanzlei
Westhelle & Partner, Wilhelmshöher Allee 270, 34131 Kassel, Tel.: 0561/
3166-311, Fax: 0561/3166-312.

Der Insolvenzverwalter hat nach § 35 Abs. 3 S. 1 InsO angezeigt, dass er die
selbständige Tätigkeit des Schuldners mit der Geschäftsbezeichnung
Güterbeförderung im Straßenverkehr aus dem Insolvenzbeschlag freigegeben hat.
Das Nähere können die Verfahrensbeteiligten durch Einsichtnahme in die
Insolvenzakte in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zu den gewöhnlichen
Geschäftszeiten zu entnehmen.

Nach § 35 Abs. 2 S. 3 InsO ordnet das Insolvenzgericht die Unwirksamkeit der
Freigabe der selbständigen Tätigkeit durch den Insolvenzverwalter an, wenn in
einer Gläubigerversammlung ein entsprechender Antrag gestellt wird. Eine
Gläubigerversammlung wird auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, der eine
Forderung zum Insolvenzverfahren angemeldet hat, durch das Insolvenzgericht
einberufen, wenn die Voraussetzungen des § 75 InsO erfüllt sind.

Ein Antrag auf Anberaumung einer Gläubigerversammlung ist nach Maßgabe des § 75
InsO an das Insolvenzgericht zu richten. Nach Antragstellung beruft das
Insolvenzgericht auf Kosten der Insolvenzmasse eine besondere
Gläubigerversammlung zur etwaigen Beschlussfassung i. S. des § 35 Abs. 2 S. 3
InsO ein, wenn die Voraussetzungen des § 75 InsO erfüllt sind. Eine besondere
Gläubigerversammlung wird dann nicht einberufen, wenn nach der Tagesordnung des
Eröffnungsbeschlusses vom 01.11.2020 bereits eine Beschlussfassung nach § 35
Abs. 2 InsO vorgesehen ist und die terminierte Gläubigerversammlung noch nicht
stattgefunden hat.

Amtsgericht Fulda, 10.03.2021

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 93 IN 62/20 · Müller Transporte e.K. Inh. Alexander Müller · Insolvenzgericht Fulda
Insolvenzgericht
Fulda
Aktenzeichen
93 IN 62/20
Wirksam am
02.11.2020
Registerbezug
Fulda, HRA 6092
Amtsgericht Fulda 01.11.2020

Insolvenzgericht

93 IN 62/20

(bitte stets angeben)

B e s c h l u s s

In dem Insolvenzverfahren

über das Vermögen des

Müller Transporte e.K. Inh. Alexander Müller, Transporte, geboren am
XX.XX.XXXX, Heiligenstädter Straße 7, 36037 Fulda, (Amtsgericht Fulda HRA 6092)
Geschäftsanschrift: An der Grotte 4, 36154 Hosenfeld,

Verfahrensbevollmächtigte:

Rechtsanwalt Ghendler Veaceslav, Aachener Straße 1, 50674 Köln,

wird heute, am 01.11.2020 um 09:00 Uhr das Insolvenzverfahren aufgrund des am
30.07.2020 eingegangenen Antrags gemäß §§ 2, 3, 11, 16 ff. Insolvenzordnung
(InsO) eröffnet.

Es wird festgestellt, dass der Schuldner Restschuldbefreiung erlangt, wenn er
den Obliegenheiten nach § 295 InsO nachkommt und die Voraussetzungen für eine
Versagung nach den §§ 290, 297 bis 298 InsO nicht vorliegen, § 287a InsO.

Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:

Rechtsanwalt Andreas Schafft, Kanzlei Westhelle & Partner, Wilhelmshöher Allee
270, 34131 Kassel, Tel.: 0561/3166-311, Fax: 0561/3166-312.

Dem Schuldner wird die Verfügung über sein gegenwärtiges und zukünftiges
Vermögen für die Dauer des Insolvenzverfahrens verboten und dem
Insolvenzverwalter übertragen. Schuldbefreiende Leistungen an den Schuldner
können nach dem Eröffnungszeitpunkt nicht mehr erfolgen. Wird gleichwohl an den
Schuldner geleistet und gelangen die Mittel nicht zur Masse, besteht die Gefahr
der nochmaligen Leistungsverpflichtung gegenüber dem Insolvenzverwalter.

Der Insolvenzverwalter wird mit der Durchführung der Zustellung gemäß § 8 Abs.
3 InsO beauftragt.

Die Gläubiger werden aufgefordert:

a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter schriftlich
und unter Beachtung des § 174 InsO anzumelden bis: 30.12.2020,

b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, ob und ggf. welche
Sicherungsrechte für die angemeldeten Forderungen an beweglichen Sachen oder
Rechten bestehen und in Anspruch genommen werden. Der Gegenstand, an dem das
Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des
Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die
Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus
entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).

Personen, die Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner haben, werden
aufgefordert, nicht mehr an den Schuldner, sondern an den Insolvenzverwalter zu
leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).

Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt (§ 5 Abs. 2 S. 1 InsO).

Gegenstand des schriftlichen Verfahrens:

1. An Stelle eines Berichtstermins erhalten Insolvenzgläubiger und
Insolvenzverwalter die Möglichkeit zur schriftlichen Antragstellung zu
folgenden Angelegenheiten:

a) die Wahl eines anderen Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),

b) die Einsetzung, Beibehaltung und Zusammensetzung eines Gläubigerausschusses
(§ 68 InsO),

c) die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),

d) die Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66
Abs. 3 InsO,

e) eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von
Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),

f) den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO), z. B. Unternehmensstilllegung,
vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan, einschließlich der Beauftragung zur
Ausarbeitung eines Insolvenzplans (§ 157 Abs.1 S. 2 InsO),

g) die Verwertung der Insolvenzmasse ( § 159 InsO),

h) besonders bedeutsame Rechtshandlungen (§ 160 InsO); insbesondere:
Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs, des Warenlagers im Ganzen,
eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung an einem
anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem
Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich
belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines
Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,

i) eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine
Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),

j) die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),

k) eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO wegen
Massearmut ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung,

l) die nachträgliche Anordnung der Eigenverwaltung, § 271 InsO.

Nach Stellung etwaiger Anträge prüft das Gericht die Aufhebung des
schriftlichen Verfahrens und die Einberufung einer Gläubigerversammlung.

2. Prüfung der angemeldeten Forderungen.

Frist zur Stellung von Anträgen zu vorgenannten Gegenständen und zur Erklärung
etwaiger Widersprüche mit denen Forderungen bestritten werden durch den
Insolvenzverwalter, den Schuldner oder Insolvenzgläubiger gegen angemeldete
Forderungen wird bis zum

10.02.2021

gesetzt.

Angemeldete Forderungen, denen innerhalb der gesetzten Frist nicht schriftlich
widersprochen wird, gelten als uneingeschränkt festgestellt (§ 178 Abs. 1 S. 1
InsO). Ein Widerspruch des Schuldners steht der Feststellung einer Forderung
nach § 178 Abs. 1 S. 2 InsO nicht entgegen.

Hinweis für Gläubiger festgestellter Forderungen:

Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, werden nicht
benachrichtigt.

Die Insolvenztabelle und die Anmeldungsunterlagen werden innerhalb des ersten
Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist (30.12.2020)
und dem vorstehend genannten Stichtag, zu dem die Forderungen schriftlich
geprüft werden (10.02.2021), liegt, in der Geschäftsstelle des
Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.

Hinweis:

Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach
§§ 160, 162, 163 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene
Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist oder wenn bis zu dem Stichtag,
der im schriftlichen Verfahren dem Prüfungstermin entspricht, keine
Widersprüche erhoben werden.

Dem Schuldner wird aufgegeben dem Insolvenzverwalter umfassend Auskunft über
seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse und deren künftige Veränderung
(beispielsweise Wechsel des Arbeitsplatzes, Erwerb neuen Vermögens, neuer
Forderungen und Gegenstände usw.) zu erteilen und den Insolvenzverwalter
ungefragt zu unterrichten, § 97 Abs. 1 u. 2 InsO.

Hinweis: Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem
erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich
des Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung des
Insolvenzverfahrens oder der Rechtskraft der Einstellung des
Insolvenzverfahrens gelöscht. Veröffentlichungen in einem
Restschuldbefreiungsverfahren einschließlich des Beschlusses nach § 289 der
Insolvenzordnung werden spätestens sechs Monate nach Rechtskraft der
Entscheidung über die Restschuldbefreiung gelöscht. Sonstige Veröffentlichungen
nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der
Veröffentlichung gelöscht.

G r ü n d e :

Der Schuldner ist zahlungsunfähig. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts fest
aufgrund der durchgeführten Ermittlungen, insbesondere aufgrund des
Gutachtens des Sachverständigen vom 26.10.2020.

Die Verbindlichkeiten betragen danach ca. 691.500,00 €.

Diese können aus dem festgestellten freien Vermögen nach den nachvollziehbaren
und widerspruchsfreien Feststellungen der/des Sachverständigen nicht gedeckt
werden. Die freie Masse beträgt laut Gutachten 325.901,19 €. Sie reicht aus,
die Verfahrenskosten zu decken.

Das hiesige Amtsgericht ist international gem. Art 3 EU-InsVO (Verordnung(EU)
2015/848) zuständig. Das ergibt sich daraus, dass der Schuldner/die Schuldnerin
hier den gewöhnlichen Aufenthalt und den Mittelpunkt seines hauptsächlichen
Interesses hat. Hier befindet sich Wohnsitz und hier wird oder wurde die
selbständige Tätigkeit ausgeübt. Anhaltspunkte für eine selbständige Tätigkeit
oder wesentliche Vermögenswerte im Ausland bestehen nicht, auch nicht für
einen Umzug/Verlegung innerhalb der letzten 3 Monate vor Antragstellung aus
dem Ausland.

Das Insolvenzverfahren erstreckt sich auch auf mögliches im Ausland vorhandenes
Vermögen.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann von dem Schuldner mit der sofortigen Beschwerde
angefochten werden.

Die Entscheidung kann auch von jedem Gläubiger mit der sofortigen Beschwerde
angefochten werden. Diese Beschwerde kann jedoch nur darauf gestützt werden,
dass das Gericht für diese Entscheidung international nicht zuständig ist.

Die sofortige Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem
Amtsgericht Fulda, Königstraße 38, 36037 Fulda einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt
sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen
sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den
Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.

Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g.
Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden
Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den
Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder
seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung
des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde
gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil
angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

Die Beschwerde soll begründet werden.

Stock

Richterin am Amtsgericht

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Sicherungsmaßnahme 93 IN 62/20 · Müller Transporte e.K. Inh. Alexander Müller · Insolvenzgericht Fulda
Insolvenzgericht
Fulda
Aktenzeichen
93 IN 62/20
Wirksam am
05.08.2020
Registerbezug
Fulda, HRA 6092
Amtsgericht Fulda 05.08.2020

Insolvenzgericht

93 IN 62/20

(bitte stets angeben)

B e s c h l u s s

In dem Insolvenzantragsverfahren

über das Vermögen des

Müller Transporte e.K. Inh. Alexander Müller, (Amtsgericht Fulda HRA 6092),
geboren am XX.XX.XXXX, Heiligenstädter Straße 7, 36037 Fulda,
Geschäftsanschrift: An der Grotte 4, 36154 Hosenfeld,

- Antragsteller -

Verfahrensbevollmächtigte:

Rechtsanwalt Ghendler Veaceslav, Aachener Straße 1, 50674 Köln,

wird gemäß §§ 21, 22 Insolvenzordnung (InsO) zur Sicherung der Masse und zum
Schutz der Gläubiger gegen den Antragsteller am 05.08.2020 um 15:10 Uhr
beschlossen:

1. Gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 1 InsO wird die vorläufige Verwaltung des
Vermögens des Antragstellers angeordnet.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Andreas Schafft, Kanzlei
Westhelle & Partner, Wilhelmshöher Allee 270, 34131 Kassel, Tel.: 0561/
3166-311, Fax: 0561/3166-312 bestellt.

2. Gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 2 InsO wird angeordnet,
dass Verfügungen des Antragstellers nur mit Zustimmung des vorläufigen
Insolvenzverwalters wirksam sind.

3. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, im Rahmen der
vertraglichen Abreden Bankguthaben und sonstige Forderungen des Antragstellers
sowie eingehende Gelder auf ein Treuhandkonto (Sonderkonto) einzuziehen. Der
Antragsteller darf insoweit nicht mehr über die Bankguthaben verfügen und
Forderungen nicht mehr einziehen.

Die Schuldner des Antragstellers (Drittschuldner) werden aufgefordert, nur noch
unter Beachtung dieses Beschlusses zu leisten. Direkte Zahlungen an den
Antragsteller werden verboten.

4. Dem Antragsteller wird insbesondere auch verboten, ohne Zustimmung des
vorläufigen Insolvenzverwalters Anlage- oder Umlaufvermögen oder sonstiges
Eigentum zu veräußern, zu verpfänden oder in sonstiger Weise zu belasten.

5. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird nach Maßgabe des § 8 Abs. 3 InsO
beauftragt, die gemäss § 23 Abs. 1 Satz 2 u. 3 InsO vorzunehmenden Zustellungen
durchzuführen.

6. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung werden gem. § 21 Abs. 2 Nr. 3 lnsO
untersagt, bereits eingeleitete Maßnahmen werden eingestellt, soweit nicht
unbewegliche Gegenstände betroffen sind

Der vorläufige Insolvenzverwalter soll gemäß § 22 Abs. 1 InsO:

a) das Vermögen des Antragstellers sichern und erhalten;

ein Unternehmen, das der Antragsteller betreibt, bis zur Entscheidung über die
Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit dem Antragsteller fortführen, soweit
nicht das Insolvenzgericht einer Stilllegung zustimmt, um eine erhebliche
Verminderung des Vermögens zu vermeiden.

b) prüfen, ob das Vermögen des Antragstellers die Kosten des Verfahrens decken
wird.

Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäfts - und Wohnräume
des Antragstellers zu betreten; der Antragsteller hat dem vorläufigen
Insolvenzverwalter Einsicht in seine Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten.

Dem Antragsteller wird gemäß §§ 20, 97 InsO aufgegeben, sich unverzüglich mit
dem vorläufigen Insolvenzverwalter in Verbindung zu setzen und ihm

· ein vollständiges Vermögensverzeichnis nach Aktiva und Passiva geordnet,
unter Angabe der jeweiligen Zeitwerte und Fremdrechte (Eigentumsvorbehalte,
Sicherungsübereignungen und Pfandrechte),

· je ein Verzeichnis seiner Gläubiger und Schuldner mit vollständigen
Anschriften (keine Abkürzungen) unter Angabe der bestehenden Verbindlichkeiten
bzw. Forderungen sowie des Grundes (z.B. Kaufvertrag, Darlehen usw.),

vorzulegen.

Der Antragsteller wird darauf aufmerksam gemacht, dass er die Richtigkeit
dieser Angaben an Eides statt zu versichern hat, wenn das Insolvenzgericht dies
zur Herbeiführung wahrheitsgemäßer Angaben für erforderlich hält, § 98 Abs. 1
InsO. Auf die Strafbarkeit einer falschen eidesstattlichen Versicherung wird
hingewiesen, § 156 Strafgesetzbuch.

Die Anordnung der vorläufigen Verwaltung erfolgt auf Antrag des
Sachverständigen.

Die Anordnung war notwendig, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den
Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Antragstellers zu
verhüten oder nachteilige Handlungen aufzuklären.

Es handelt sich um einen laufenden Betrieb mit Arbeitnehmern und zu sichernden
Vermögenswerten, so dass die Anordnung der Sicherungsmaßnahmen erforderlich und
angemessen ist. Wegen der Einzelheiten wird auf den einleitenden Bericht des/
der Sachverständigen Bezug genommen.

Das hiesige Amtsgericht ist international gem. Art 3 EU-InsVO (Verordnung(EU)
2015/848) zuständig. Das ergibt sich daraus, dass der Schuldner/die Schuldnerin
hier den gewöhnlichen Aufenthalt und den Mittelpunkt seines hauptsächlichen
Interesses hat. Hier befinden sich Wohnsitz und hier ist er, bzw. war er
selbständig tätig. Anhaltspunkte für eine selbständige Tätigkeit oder
wesentliche Vermögenswerte im Ausland bestehen nicht, auch nicht für einen
Umzug/Verlegung innerhalb der letzten 3 Monate vor Antragstellung aus dem
Ausland.

Das Insolvenzverfahren erstreckt sich auch auf mögliches im Ausland vorhandenes
Vermögen.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann von dem Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde
angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem
Amtsgericht Fulda, Königstraße 38, 36037 Fulda einzulegen. Beschwerdeberechtigt
ist jedoch nur, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt
ist.

Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt
sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen
sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den
Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.

Gegen Entscheidungen über die Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der
Wert des Beschwerdegegenstands 200 € übersteigt.

Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g.
Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden
Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den
Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder
seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung
des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde
gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil
angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

Die Beschwerde soll begründet werden.

Stock

Richterin am Amtsgericht

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Veränderungen
HRA 6092 HRA 6092: Müller Transporte e. K. Inh. Alexander Müller, Hosenfeld, An der Grotte 4, 36154 Hosenfeld. Prokura erloschen: Opper, Petra, Hosenfeld, *XX.XX.XXXX.
HRA 6092: Müller Transporte e. K. Inh. Alexander Müller, Hosenfeld, An der Grotte 4, 36154 Hosenfeld. Prokura erloschen: Opper, Petra, Hosenfeld, *XX.XX.XXXX.
Neueintragungen
HRA 6092 HRA 6092: Müller Transporte e. K. Inh. Alexander Müller, Hosenfeld, An der Grotte 4, 36154 Hosenfeld. (Güterbeförderung im Güterkraftverkehr.). Einzelkaufmann. Geschäftsanschrift: An der Grotte 4, 36154 Hose…
HRA 6092: Müller Transporte e. K. Inh. Alexander Müller, Hosenfeld, An der Grotte 4, 36154 Hosenfeld. (Güterbeförderung im Güterkraftverkehr.). Einzelkaufmann. Geschäftsanschrift: An der Grotte 4, 36154 Hosenfeld. Der Inhaber handelt allein. Eingetreten als Inhaber: Müller, Alexander, Fulda, *XX.XX.XXXX. Einzelprokura: Opper, Petra, Hosenfeld, *XX.XX.XXXX.

Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.